Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif BA6 als Basisrente (ABBR-G 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind gleichzeitig versicherte Person und Beitragszahler dieses Vertrags. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz - EStG - (Basisrente-Alter). Haben Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. Die Bedingungen für Ihren Versicherungsvertrag gelten nur, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrags und den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Basisrentenvertrags geltende Fassung des AltZertG). Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung finden Sie im Steuermerkblatt. § 13 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Kosten § 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Sonstige Vertragsbestimmungen § 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? § 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 19 Wo ist der Gerichtsstand? § 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Inhaltsverzeichnis Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Leistung § 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Leistung § 2 Welche Anpassungsmöglichkeiten haben Sie? § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? § 6 Was gilt für die Anwendung von § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? § 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Die Versicherungsleistungen, die wir erbringen, sind abhängig von dem vereinbarten Tarif. Tarifbeschreibung § 7 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Tarif BA6 (01/17): Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung als Basisrente, Verrentung des Versorgungskapitals bei Tod vor Rentenbeginn bzw. von ausstehenden Leistungen aus der Rentengarantiezeit bei Tod nach Rentenbeginn § 8 Wer erhält die Versicherungsleistung? Nachfolgend beschreiben wir Ihnen die versicherten Leistungen: Unsere Leistung ab Rentenbeginn (Erlebensfall-Leistung) Beitrag § 9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? (2) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben, zahlen wir Ihnen die versicherte monatliche Rente (Altersrente), in gleichbleibender oder steigender Höhe, solange Sie leben. Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahrs beginnen. Die Rente zahlen wir jeweils zum Beginn eines Monats (Fälligkeitstermin). (3) Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht verlangen. Beitragsfreistellung und Kündigung § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? B LV 73 (01.01.2017) L1ETD1 Seite 1 von 9 Unsere Leistungen bei Tod der versicherten Person (TodesfallLeistung) Todesfall-Leistung vor Rentenbeginn (4) Bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn stellen wir ein Versorgungskapital in Höhe des zu diesem Zeitpunkt gebildeten Deckungskapitals für die Zahlung einer Leibrente zur Verfügung. Das Deckungskapital der Versicherung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins angesammelten Beiträgen sowie den Einmalbeiträgen für Bonusrenten (siehe § 3 Abs. 7), soweit diese nicht für Risiko- und Kostendeckung vorgesehen sind. Die Auszahlung des Versorgungskapitals erfolgt in Form einer monatlichen Hinterbliebenenrente. Grundlagen für die Berechnung der Leistung (9) Für die Berechnung der vereinbarten Leistungen haben wir die Lebenserwartung nach der der Versicherungsaufsicht angezeigten Sterbetafel „Debeka 01/17 R“ und einen Rechnungszins von 0,9 Prozent p. a. zugrunde gelegt. § 2 Welche Anpassungsmöglichkeiten haben Sie? (1) Sie können die Versicherung an geänderte Lebensumstände anpassen. Die Voraussetzungen für eine Anpassung und die Besonderheiten - ggf. einzuhaltende Fristen - die dafür gelten, sind in den nachfolgenden Absätzen erläutert. Sonderzahlungen Die Hinterbliebenenrente wird lebenslang an Ihren zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartner gezahlt. Ist kein hinterbliebener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden, wird das Versorgungskapital zu gleichen Teilen auf Ihre Kinder aufgeteilt, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ihren Gunsten für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht; der Anspruch auf Rente besteht längstens für den Zeitraum, in dem das Kind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. (2) Sie haben das Recht, Ihre vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen vor Beginn der Rentenzahlung durch Sonderzahlungen ohne Risikoprüfung zu erhöhen. Die jeweilige Sonderzahlung müssen Sie uns vor dem gewünschten Termin anzeigen. Eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen erhöhen sich durch die Sonderzahlung nicht. Eine einzelne Sonderzahlung muss mindestens 500 Euro betragen. Die Sonderzahlungen dürfen zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Beiträgen den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht übersteigen. Ist im Falle Ihres Todes kein Hinterbliebener im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) vorhanden, wird keine Versicherungsleistung fällig. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter, der Zeit bis zum Rentenbeginn und dem ursprünglich vereinbarten Tarif. Die zusätzliche Versicherungsleistung kann in einem zusätzlichen Vertrag dokumentiert werden. Die Überschussbeteiligung (siehe § 3) und die Kosten (siehe § 14) für die Sonderzahlungen entsprechen denen für Versicherungen gegen Einmalbeitrag. Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn Vorverlegung des Rentenbeginns (5) Sie haben mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart. Wenn Sie nach dem Rentenbeginn sterben, gilt Folgendes: Wir stellen ein Versorgungskapital zur Verfügung, das dem Barwert (Barwert = mit dem Rechnungszins abgezinster Wert) der noch ausstehenden garantierten Altersrenten aus der Rentengarantiezeit entspricht. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und Sie sterben drei Jahre nach Rentenbeginn, bilden wir das Versorgungskapital aus der Summe der Renten der noch ausstehenden sieben Jahre bis zum Ende der Rentengarantiezeit.) Die Auszahlung des Versorgungskapitals erfolgt in der in Absatz 4 Satz 4 bis 8 beschriebenen Weise. Wenn Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet. (3) Die Rente kann in den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit mit einer Frist von einem Monat vorzeitig abgerufen werden, sofern Sie zum Termin des vorverlegten Rentenbeginns (Abruftermin) das 62. Lebensjahr vollendet haben. Wir werden Sie rechtzeitig über diese Möglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. Die vorgezogene Altersrente errechnet sich aus dem zum Abruftermin vorhandenen Deckungskapital; sie ist niedriger als die vereinbarte Altersrente. Eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen entfallen zum Abruftermin. Die Vorverlegung des Rentenbeginns ist nur möglich, wenn die zu zahlende Rente mindestens 300 Euro jährlich beträgt. Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten (6) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 50 Euro beträgt. Die ursprünglich vereinbarte Rentengarantiezeit gilt auch für die vorgezogene Rente. Durch eine freiwillige Zuzahlung kann die vorgezogene Altersrente bis zur Höhe der vereinbarten Altersrente aufgestockt werden. Die Zuzahlung wird zum Abruftermin fällig. Hinausschieben des Rentenbeginns Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn eine im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)); in diesem Fall endet der Vertrag. Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Basisrentenverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. (4) Sie können den Rentenbeginn hinausschieben, längstens bis zum Beginn der Altersrente aus Ihrem gesetzlichen Alterssicherungssystem. Ist ein solches nicht vorhanden, kann der Rentenbeginn bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgeschoben werden. Sie müssen die Verschiebung bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen. Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn über diese Möglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung Ist Ihre Versicherung zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beitragspflichtig, können Sie entscheiden, ob Sie weiterhin Beiträge zahlen oder den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben möchten. Ist Ihre Versicherung zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei, kann der Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausgeschoben werden. (7) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 3). Weitere Leistungen (8) Darüber oder über die Leistungen aus einer eventuellen ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit hinaus besteht kein Anspruch auf Auszahlungen. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. Seite 2 von 9 Beim Hinausschieben führen wir die Versicherung ab dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn nach dem ursprünglich vereinbarten Tarif bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn weiter. Die Höhe der garantierten Rente zum hinausgeschobenen Rentenbeginn wird auf der Grundlage dieses Tarifs nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln berechnet. B LV 73 (01.01.2017) L1ETD2 Durch das Hinausschieben des Rentenbeginns kann sich die vereinbarte Rentengarantiezeit verkürzen. Zum hinausgeschobenen Rentenbeginn haben Sie unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten, die Leistungen an geänderte Lebensumstände anzupassen, wie zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Eine eventuell eingeschlossene BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung entfällt zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Anpassung der vereinbarten Rentengarantiezeit (5) Sie können bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn - auch bei vorverlegtem Rentenbeginn - entscheiden, die vereinbarte Rentengarantiezeit zu verkürzen oder entfallen zu lassen. Wird die Rentengarantiezeit verkürzt, darf sie fünf Jahre nicht unterschreiten. Die Anpassung der Rentengarantiezeit bewirkt eine Änderung der vereinbarten Altersrente. Entfällt die Rentengarantiezeit, wird keine Leistung gemäß § 1 Abs. 5 fällig. § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Gleichartige Versicherungen werden zu sogenannten Bestandsgruppen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Bestandsgruppen haben wir nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände in dem Maß, wie diese zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Innerhalb der Gewinnverbände wird zwischen einzelnen Tarifen unterschieden. Hat ein Gewinnverband oder ein Tarif nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden dem Gewinnverband bzw. dem Tarif keine Überschüsse zugewiesen. (4) Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage Ihres Tarifs Anteile an den Überschüssen (Überschussanteile) desjenigen Gewinnverbands, dem er zugeordnet ist. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband BA6 (01/17) in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen. Den Tarif, der Ihrem Vertrag zugrunde liegt, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (1) Sie haben gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch null Euro betragen. (5) Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr für jeden Tarif fest (Überschussdeklaration). Sie wird im Geschäftsbericht (siehe Absatz 13) ausgewiesen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen, (6) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung folgende Überschussanteile erhalten: - wie wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse ermitteln und wie wir diese verwenden (Absatz 2), - wie Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt wird (Absätze 3 bis 8), - wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absätze 9 bis 11), - warum wir die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 12) und - wie wir Sie informieren (Absätze 13 und 14). Wie ermitteln wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse und wie verwenden wir diese? (2) Um unsere Leistungen dauerhaft erbringen zu können, müssen wir Beiträge und Leistungen vorsichtig kalkulieren. Wenn beispielsweise die Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen, entstehen Überschüsse. Ebenso können Überschüsse entstehen, wenn die Kapitalerträge höher sind oder der Risikoverlauf günstiger ist als bei der Kalkulation angenommen. Die in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Einen wesentlichen Teil der Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Dabei beachten wir die für die Mindestzuführung geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Wir können Überschüsse aber auch unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutschreiben (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften abweichen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich aus der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch nicht. Wie wird Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt? (3) Die Zuteilung der Überschüsse auf die einzelnen Verträge erfolgt gemäß § 153 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach einem verursachungsorientierten Verfahren. B LV 73 (01.01.2017) L1ETD3 Überschussbeteiligung vor Beginn der Rentenzahlung a) Grundüberschussanteile Diese werden in Prozent des Beitrags festgesetzt und sind anteilig zu Beginn jeder Versicherungsperiode fällig. b) Zinsüberschussanteile Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind jeweils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der vereinbarten Aufschubzeit und der Beitragszahlungsdauer abhängig sind. Sie werden in Prozent der laufenden Überschussbeteiligung sowie der versicherten Rente festgesetzt. Im Todesfall können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die vom garantierten Deckungskapital zu Rentenbeginn und der vereinbarten Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile in gleicher Weise bestehen. Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, die jedoch erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahres fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile wie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bestehen. Versicherungen mit einer gegenüber der Aufschubzeit abgekürzten Beitragszahlungsdauer können nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie Versicherungen mit laufender Beitragszahlung. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile und - falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer eingehalten wurde eine einmalige Schlussdividende wie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 3 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen. Seite 3 von 9 Überschussverwendungsformen vor Beginn der Rentenzahlung - (7) Die Grund- und Zinsüberschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrente ist der Höhe nach garantiert und wird gleichzeitig mit der versicherten Rente fällig. Sie ist ebenfalls am Überschuss beteiligt. Bei Ihrem Tod wird das Deckungskapital der Bonusrenten fällig, das zur Erhöhung des Versorgungskapitals verwendet wird. gilt: bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Auf Ihren Antrag kann die folgende andere Verwendungsform für die Grund- und Zinsüberschussanteile vereinbart werden: (11) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven - - bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns, - bei Beendigung der Versicherung durch Tod während der Aufschubzeit und - in der Rentenbezugsphase Verrechnung mit den laufenden Beiträgen (nur Grundüberschussanteile oder auch Grund- und Zinsüberschussanteile). Die Schlussüberschussanteile und die Schlussdividende werden bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsarten nach Beginn der Rentenzahlung (8) Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin Schlussüberschussanteile im Rentenbezug gewährt werden. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Steigende Rente: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind der Höhe nach garantiert. Sie werden gleichzeitig mit der vertraglich versicherten Rente fällig und sind ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug. Alternativ können Sie bis spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Rentenzahlung folgende Verwendungsart mit uns vereinbaren: Kombinierte Rente: Dabei werden die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug jeweils teilweise zur Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die gesamte Vorjahresrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes. Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nach Rentenbeginn nicht mehr möglich. Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu? kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration (siehe Absatz 5) eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Die Sockelbeteiligung wird zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Sie wird bei der steigenden Rente (siehe Absatz 8) als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente (siehe Absatz 8) in den ab Beginn der Rentenzahlung erhöhten Teil der Rente eingerechnet. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven (siehe Absatz 10) höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Auch dieser übersteigende Teil wird bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Bei Tod vor dem Ende der Aufschubzeit wird eine eventuell fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven an berechtigte Hinterbliebene in Form einer Rente ausgezahlt. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? (12) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts kann Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben, aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. Wie informieren wir Sie? (13) Die für Ihren Tarif geltenden Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie auf unserer Internetseite einsehen oder bei uns anfordern. (14) Über die Entwicklung der Ihrem Vertrag zugeordneten Überschussbeteiligung informieren wir Sie jährlich. (9) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (10) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven Vorvertragliche Anzeigepflicht - bei Beendigung der Aufschubzeit (durch Erleben des vereinbarten Rentenbeginns oder durch Tod), - während des Rentenbezugs jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns und (1) Bei Einschluss einer Zusatzversicherung sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind Seite 4 von 9 Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 9 Abs. 2 und 3 und § 10). § 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat ihre Verletzung? B LV 73 (01.01.2017) L1ETD4 die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung Vertragsänderung (10) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir die Zusatzversicherung - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (Absatz 4 Satz 3 und Absatz 8), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht zur Vertragsänderung. (11) Sie können die Zusatzversicherung innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn (3) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag zu einer Zusatzversicherung um mehr als 10 Prozent erhöhen oder - von der Zusatzversicherung zurücktreten (siehe Absätze 4 bis 6), - - die Zusatzversicherung kündigen (siehe Absätze 7 bis 9), wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. - die Zusatzversicherung ändern (siehe Absätze 10 und 11) oder Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. - die Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung anfechten (siehe Absatz 16) Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte können. Rücktritt (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von der Zusatzversicherung zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir die Zusatzversicherung - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (5) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (6) Wenn die Zusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, endet sie. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital Ihrer Zusatzversicherung verwenden wir zur Erhöhung Ihrer Rente aus der Hauptversicherung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir die Zusatzversicherung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht zur Kündigung. (8) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir die Zusatzversicherung - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (12) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (13) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (14) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (15) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (16) Wir können eine Zusatzversicherung auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (17) Die Absätze 1 bis 16 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz der Zusatzversicherung nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Erklärungsempfänger (18) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein aus einer Zusatzversicherung Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. (9) Wenn wir die Zusatzversicherung kündigen, wandelt sie sich in einen beitragsfreien Vertrag um. B LV 73 (01.01.2017) L1ETD5 Seite 5 von 9 § 6 Was gilt für die Anwendung von § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Wir verzichten auf die Rechte aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Vertragsänderung und Kündigung, sofern die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist. § 7 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? - der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (1) Damit wir die Versicherungsleistung auszahlen können, müssen Sie uns spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Leistung die Bankverbindung für die Überweisung mitteilen. Außerdem können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (4) Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (6) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. (7) Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nur möglich, wenn mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre Altersversorgung entfallen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. § 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (5) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). (6) Unsere Leistungen überweisen wir Ihnen auf Ihre Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tragen Sie die damit verbundene Gefahr. § 8 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Leistung. Leistungen im Todesfall erbringen wir an die in § 1 Abs. 4 genannten Hinterbliebenen in der dort beschriebenen Reihenfolge. (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und unbeschadet von Absatz 1 auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ebenfalls ausgeschlossen. (3) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich (z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies erfordert. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (siehe § 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). (4) Wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (siehe § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Beitrag § 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? § 9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr sowie bei Einmalbeitragszahlung und beitragsfreien Versicherungen einen Monat. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Seite 6 von 9 (1) Bei Zahlungsschwierigkeiten haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihren Versicherungsschutz - ggf. vermindert - beizubehalten und gleichzeitig Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren: a) Beitragsfreistellung: Sie können verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit zu werden (siehe § 12). b) Beitragsherabsetzung: Sie können verlangen, den Beitrag befristet für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabzusetzen. Dadurch vermindert sich die versicherte Rente. Die Mindestrente von jährlich 300 Euro darf jedoch nicht unterschritten werden. c) Unterbrechung der Versicherung: Sie können verlangen, die Versicherung befristet zu unterbrechen. Während der Unterbrechung müssen keine Beiträge gezahlt werden. In der Unterbrechungszeit besteht eine Anwartschaft auf eine beitragsfreie Altersrente, sofern das vorhandene Deckungskapital zur Bildung einer beitragsfreien Rentenanwartschaft ausreicht. Der Anspruch auf eine eventuelle Leistung im Todesfall bleibt während der Unterbrechungszeit bestehen (siehe § 1 Abs. 4). Ansonsten besteht B LV 73 (01.01.2017) L1ETD6 während der Unterbrechungszeit weder ein Anspruch auf eine beitragsfreie Rentenanwartschaft noch auf eine Leistung im Todesfall. Nach Ablauf der vereinbarten Unterbrechungszeit wird die Versicherung automatisch wieder in Kraft gesetzt (zur Risikoprüfung siehe Absatz 2). Die Beitragszahlung muss dann wieder aufgenommen werden. d) Verrechnung von Überschüssen mit Beiträgen: Zur Verminderung der laufenden Beiträge können fällige Grund- und Zinsüberschussanteile mit den Beiträgen verrechnet werden (siehe § 3 Abs. 7). Die Beiträge können auch mit einem eventuell vorhandenen Überschussguthaben verrechnet werden. In beiden Fällen verringert sich die Leistung aus der Überschussbeteiligung am Ende der Aufschubzeit. Die garantierte Rente ändert sich nicht. e) Beitragsstundung: Wurden für den Vertrag bereits für mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt und werden Sie als Arbeitnehmer arbeitslos, können Sie für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für ein halbes Jahr, die zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen. Der Versicherungsschutz bleibt unverändert erhalten. Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können Sie die Stundung der Folgebeiträge jeweils erneut verlangen. Insgesamt ist Ihr Recht auf Beitragsstundung während der gesamten Aufschubzeit auf höchstens 24 Monate begrenzt. Den Eintritt und die Fortdauer der Arbeitslosigkeit müssen Sie uns durch eine schriftliche Bestätigung der Agentur für Arbeit nachweisen und den Wegfall der Arbeitslosigkeit unverzüglich anzeigen. Die Beiträge sind nach Ablauf der Stundung nachzuentrichten. Auf Ihren Wunsch kann die Summe der gestundeten Beiträge in zwölf Monatsraten gezahlt werden. Stundungszinsen erheben wir in diesem Falle nicht. Sofern Sie es wünschen und dies möglich ist, kann der Ausgleich auch durch eine Verrechnung mit einem eventuell vorhandenen Guthaben (z. B. Überschuss oder Deckungskapital) erfolgen. In diesem Fall vermindern sich die Versicherungsleistungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die gestundeten Beiträge ausgeglichen wurden, werden wir diese Beiträge mit der Versicherungsleistung oder einer eventuellen Beitragsvorauszahlung verrechnen. Die gestundeten Beiträge können auch durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitragserhöhung, eine Verringerung der Leistungen oder ein Hinausschieben des Rentenbeginns) ausgeglichen werden. Die Versicherung bleibt während der Beitragsfreistellung, der Zahlung der herabgesetzten Beiträge oder der Unterbrechung, bemessen an der Höhe der verminderten Rente, am Überschuss beteiligt. (2) Nach Beendigung der Zahlungsschwierigkeiten können Sie den Versicherungsschutz bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung, Beitragsherabsetzung oder Unterbrechung der Versicherung geltenden Schutzes ohne Risikoprüfung weiterführen, sofern keine Zusatzversicherungen eingeschlossen sind. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, ist die Weiterführung nur mit erneuter Risikoprüfung möglich. Die Risikoprüfung entfällt jedoch, wenn die Versicherung nach einer befristeten Beitragsherabsetzung oder nach einer Unterbrechung von jeweils höchstens zwei Jahren (bzw. bei Inanspruchnahme von Elternzeit von höchstens drei Jahren) zum vereinbarten Termin weitergeführt wird. Sind seit Beginn der Beitragsfreistellung, Beitragsherabsetzung oder Unterbrechung der Versicherung mehr als drei Jahre vergangen, kann eine Weiterführung nur nach dem dann für den Neuzugang gültigen Tarif und zu den für diesen Tarif maßgeblichen Bedingungen erfolgen. Die für die Zeit der Zahlung der herabgesetzten Beiträge, der Beitragsfreistellung oder Unterbrechung der Versicherung erforderliche Beitragsnachzahlung kann in einem Betrag oder laufend für die restliche Zeit bis zum Rentenbeginn erfolgen. Alternativ kann auch die Aufschubzeit verlängert werden. In diesem Fall erfolgt die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach dem dann für den Neuzugang gültigen Tarif und zu den für diesen Tarif maßgeblichen Bedingungen. Sofern Sie es wünschen und dies möglich ist, kann die Beitragsnachzahlung auch durch eine Verrechnung mit einem eventuell vorhandenen Guthaben (z. B. Überschuss oder Deckungskapital) erfolgen. Dies führt allerdings zu einer Verringerung der Versicherungsleistungen. B LV 73 (01.01.2017) L1ETD7 Beitragsfreistellung und Kündigung § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Beitragsfreistellung (1) Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 9 Abs. 2 Satz 3) in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: - nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und - unter Zugrundelegung des Betrags des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Abs. 2 Satz 4) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die vereinbarte Beitragszahlungsdauer. Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Kleinbetragsrente (2) Erreicht die beitragsfreie oder gegebenenfalls die beitragsfreie zusammen mit der beitragspflichtigen Rente zum vereinbarten Rentenbeginn den monatlichen Mindestbetrag in Anlehnung an § 93 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht (Kleinbetragsrente), sind wir berechtigt, die Kleinbetragsrente abzufinden (siehe § 1 Abs. 6). Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung (3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 13) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen. § 13 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 9 Abs. 2 Satz 3) in Textform ganz oder teilweise kündigen. Nach dem Rentenbeginn ist eine Kündigung ausgeschlossen. Keine Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung (2) Bei Kündigung (Voll- oder Teilkündigung gemäß Absatz 1) wandelt sich der Vertrag ganz oder teilweise in einen beitragsfreien Vertrag mit herabgesetzter Rente um (siehe § 12 Abs. 1 und 2). Eine Versicherung gegen Einmalbeitrag wird unverändert fortgeführt. Ein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts besteht nicht. Mögliche Nachteile einer Kündigung (3) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren erreichen die Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Rente nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen. Seite 7 von 9 Keine Beitragsrückzahlung (4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. (Absatz 3) einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Die restlichen Verwaltungskosten verteilen wir auf die gesamte Laufzeit des Vertrags. Höhe der Kosten Kosten (5) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. § 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Anlassbezogene Kosten (1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrags sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Absatz 3) und anlassbezogene Kosten (Absatz 6). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Unabhängig davon können sonstige Kosten entstehen (Absatz 7), die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen. (6) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgendem Anlass Kosten zu entrichten: Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zuzahlung. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlussund Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) auf zzt. 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind (siehe §§ 12 und 13). Nähere Informationen zu den beitragsfreien Rentenleistungen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen. Verwaltungskosten (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. a) Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-Beträge. Sonstige Kosten (7) Über die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sonstige Vertragsbestimmungen § 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. § 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). § 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? Wir informieren Sie jährlich über - eines festen monatlichen Eurobetrags, - die Verwendung der gezahlten Beiträge, - eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zuzahlung. - die Höhe des für die Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Deckungskapitals zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, nicht garantierter Schlussüberschüsse und nicht garantierter Beteiligung an den Bewertungsreserven (Gesamtkapital), - die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten sowie b) Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - die erwirtschafteten Erträge. - Bis zum Beginn der Auszahlungsphase informieren wir Sie außerdem jährlich über das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Rentenzahlung voraussichtlich zur Verfügung stehende Gesamtkapital. Haben Sie Ihren Vertrag gemäß § 12 beitragsfrei gestellt, belasten wir Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen monatlichen Eurobetrags. eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung. Kosten für Versicherungen gegen Einmalbeitrag (4) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die Abschlussund Vertriebskosten (Absatz 2) und ein Teil der Verwaltungskosten Seite 8 von 9 Mit der jährlichen Information werden wir Sie auch darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der gezahlten Beiträge berücksichtigen. B LV 73 (01.01.2017) L1ETD8 § 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? - laufende Überschussanteile, Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. - Schlussüberschussanteile und - die Schlussdividende. § 19 Wo ist der Gerichtsstand? Bemessungsgrundlage für die Verrentung: (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Bei Rentenbeginn steht zur Bildung der Rente zur Verfügung: (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. § 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? - das Deckungskapital der garantierten Renten, - das eventuelle Deckungskapital der Bonusrenten aus den Überschüssen, - die eventuellen Schlussüberschussanteile, - die eventuelle Schlussdividende und - eventuell eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Diese Beträge werden vollständig verrentet. Die gebildete Rente kann nicht gekürzt werden. Für die Bestimmung der Rechnungsgrundlagen für die bei Rentenbeginn durchzuführende Verrentung von eventuell gebildeten Schlussüberschussanteilen, der eventuell gebildeten Schlussdividende sowie der eventuellen Beteiligung an den Bewertungsreserven gelten die Regelungen für die Rechnungsgrundlagen der Bonusrente entsprechend. (1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Für die Ermittlung der Beiträge, die erforderlich sind um die Versicherungsleistungen zu erbringen, haben wir als Rechnungszins 0,9 Prozent p. a. angesetzt und die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erstellte, unternehmenseigene, geschlechtsunabhängige Sterbetafel „Debeka 01/17 R“ zugrunde gelegt. Die Sterbetafel sowie der Rechnungszins für die Kalkulation der Bonusrente stimmen mit denen der Kalkulation der versicherten Rente überein, sofern der Verantwortliche Aktuar keine Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vornimmt. Werden Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vom Verantwortlichen Aktuar vorgenommen, gelten für die ab diesem Zeitpunkt gebildeten Bonusrenten die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung des jeweiligen letzten Geschäftsjahrs. Diese sind dem Geschäftsbericht zu entnehmen. Die versicherte Rente sowie bereits gebildete Bonusrenten bleiben von der Neufestlegung der Rechnungsgrundlagen unberührt. Sollte die Deckungsrückstellung durch eine nicht nur vorübergehende und nicht vorhersehbare Veränderung der Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins oder Sterbetafel) für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung können nur nicht festgelegte Überschussanteile herangezogen werden. Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte B LV 73 (01.01.2017) L1ETD9 Seite 9 von 9
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