Merkblatt Beihilfe Vorsorgekuren für Feuerwehrbeamte 1. Januar 2017 Seite 1. Voraussetzungen 2 2. Verfahren 2 3. Abrechnungsmodalitäten 2 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Todesfällen FW – 01 01/17 Doppelnennungen (z. B. „Beihilfeberechtigte/Beihilfeberechtigter“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Daxlander Straße 74 76185 Karlsruhe Tel. 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstraße 145 70191 Stuttgart Tel. 0711 2583-0 Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 Sie erreichen uns montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Internet / E-Mail www.kvbw.de [email protected] Merkblatt Beihilfe Vorsorgekuren für Feuerwehrbeamte 1. Januar 2017 Nach § 79 Abs. 4 Landesbeamtengesetz BadenWürttemberg können Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr neben den Beihilfeleistungen zur Erhaltung der Gesundheit Vorsorgekuren nach den Heilfürsorgevorschriften bewilligt werden. Näheres ergibt sich aus § 14 Abs. 5, §§ 16 und 19 Heilfürsorgeverordnung. 1. Voraussetzungen Heilverfahren zur Erhaltung der Gesundheit (Vorsorgekuren) werden Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und bei denen funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen. Vorsorgekuren bedürfen der vorherigen Genehmigung. Sie dauern in der Regel drei Wochen. Mit der Wiederholung von Vorsorgekuren kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren begonnen werden. 2. Verfahren Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für gesonderte Unterkunft oder wahlärztliche Leistungen in keinem Fall erstattungsfähig sind, auch dann nicht, wenn im Rahmen der Beihilfe hierfür eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde und von den monatlichen Bezügen der hierfür festgelegte Betrag einbehalten wird. 3. Abrechnungsmodalitäten Sofern die Einrichtung zu Beginn der Vorsorgekur eine Vorauszahlung erheben sollte, leistet diese der KVBW. Nach Ende der Maßnahme stellt die Einrichtung dem KVBW die Kosten in Rechnung; der KVBW erstattet die Aufwendungen direkt an den Rechnungssteller. Fahrkosten macht der Beamte unmittelbar beim KVBW mit dem von diesem herausgegebenen Vordruck geltend. Die dem KVBW entstandenen Aufwendungen sind diesem vom Dienstherrn des Beamten zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Todesfällen FW – 01 01/17 Der Beamte wendet sich zunächst an seinen Dienstherrn und teilt diesem die Absicht auf Durchführung der Vorsorgekur mit. Der Dienstherr prüft die persönlichen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, beauftragt der Dienstherr einen Betriebsarzt mit der Begutachtung zur Feststellung, ob funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen. Der Betriebsarzt teilt dem Dienstherrn das Ergebnis der Begutachtung mit. Wird das Vorliegen einer funktionellen Störung der Gesundheit bestätigt, bestimmt der Dienstherr im Einvernehmen mit dem begutachtenden Arzt eine im Hinblick auf das konkrete Krankheitsbild des Beamten geeignete Einrichtung. Der Beamte erhält hiervon Kenntnis. Er stimmt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn mit der Einrichtung den Termin für den stationären Aufenthalt ab. Der Dienstherr informiert sodann den KVBW, der mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgekur beauftragt wird. Der KVBW genehmigt die Maßnahme gegenüber dem Beamten und erteilt der ausgewählten Einrichtung eine Kostenübernahmeerklärung. Die von der Einrichtung mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Entgelte werden übernommen. Damit sind insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ärztliche Leistungen, Heilmittel sowie Arznei- und Verbandmittel mit dem Sozialversicherungssatz abgegolten. Daneben können ggf. lediglich noch die Kosten für Kurtaxe und Fahrkosten, soweit diese 10 € je einfache Fahrt übersteigen, erstattet werden. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird der Fahrpreis der niedrigsten Klasse unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesreisekostengesetz genannte Betrag (derzeit 25 Cent je Kilometer) erstattungsfähig. Seite 2 von 2
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