Vorsorgekuren für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr

Merkblatt Beihilfe
Vorsorgekuren für Feuerwehrbeamte
1. Januar 2017
Seite
1.
Voraussetzungen
2
2.
Verfahren
2
3.
Abrechnungsmodalitäten
2
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Todesfällen
FW – 01 01/17
Doppelnennungen (z. B. „Beihilfeberechtigte/Beihilfeberechtigter“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils
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Merkblatt Beihilfe
Vorsorgekuren für Feuerwehrbeamte
1. Januar 2017
Nach § 79 Abs. 4 Landesbeamtengesetz BadenWürttemberg können Beamten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr neben den Beihilfeleistungen zur Erhaltung der
Gesundheit Vorsorgekuren nach den Heilfürsorgevorschriften bewilligt werden. Näheres ergibt sich aus
§ 14 Abs. 5, §§ 16 und 19 Heilfürsorgeverordnung.
1.
Voraussetzungen
Heilverfahren zur Erhaltung der Gesundheit (Vorsorgekuren)
werden Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr
gewährt, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und bei
denen funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen.
Vorsorgekuren bedürfen der vorherigen Genehmigung. Sie
dauern in der Regel drei Wochen. Mit der Wiederholung von
Vorsorgekuren kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren
begonnen werden.
2. Verfahren
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen
für gesonderte Unterkunft oder wahlärztliche Leistungen in
keinem Fall erstattungsfähig sind, auch dann nicht, wenn im
Rahmen der Beihilfe hierfür eine entsprechende Erklärung
abgegeben wurde und von den monatlichen Bezügen der
hierfür festgelegte Betrag einbehalten wird.
3. Abrechnungsmodalitäten
Sofern die Einrichtung zu Beginn der Vorsorgekur eine
Vorauszahlung erheben sollte, leistet diese der KVBW. Nach
Ende der Maßnahme stellt die Einrichtung dem KVBW die
Kosten in Rechnung; der KVBW erstattet die Aufwendungen
direkt an den Rechnungssteller. Fahrkosten macht der
Beamte unmittelbar beim KVBW mit dem von diesem
herausgegebenen Vordruck geltend.
Die dem KVBW entstandenen Aufwendungen sind diesem
vom Dienstherrn des Beamten zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Kommunaler Versorgungsverband
Baden-Württemberg
Todesfällen
FW – 01 01/17
Der Beamte wendet sich zunächst an seinen Dienstherrn
und teilt diesem die Absicht auf Durchführung der
Vorsorgekur mit. Der Dienstherr prüft die persönlichen
Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, beauftragt der
Dienstherr einen Betriebsarzt mit der Begutachtung zur
Feststellung, ob funktionelle Störungen der Gesundheit
vorliegen. Der Betriebsarzt teilt dem Dienstherrn das
Ergebnis der Begutachtung mit. Wird das Vorliegen einer
funktionellen Störung der Gesundheit bestätigt, bestimmt
der Dienstherr im Einvernehmen mit dem begutachtenden
Arzt eine im Hinblick auf das konkrete Krankheitsbild des
Beamten geeignete Einrichtung. Der Beamte erhält hiervon
Kenntnis. Er stimmt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn
mit der Einrichtung den Termin für den stationären
Aufenthalt ab. Der Dienstherr informiert sodann den KVBW,
der mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgekur
beauftragt wird. Der KVBW genehmigt die Maßnahme
gegenüber dem Beamten und erteilt der ausgewählten
Einrichtung eine Kostenübernahmeerklärung.
Die von der Einrichtung mit den Sozialversicherungsträgern
vereinbarten Entgelte werden übernommen. Damit sind
insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
ärztliche Leistungen, Heilmittel sowie Arznei- und
Verbandmittel mit dem Sozialversicherungssatz abgegolten.
Daneben können ggf. lediglich noch die Kosten für Kurtaxe
und Fahrkosten, soweit diese 10 € je einfache Fahrt
übersteigen, erstattet werden. Bei Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel wird der Fahrpreis der niedrigsten Klasse
unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen erstattet.
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ist höchstens
der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesreisekostengesetz
genannte Betrag (derzeit 25 Cent je Kilometer)
erstattungsfähig.
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