Psychosomatische Grundversorgung

Merkblatt Beihilfe
Hinweise zum Datenschutz
1. Januar 2017
Seite
1.
Allgemeines
2
2.
Rechtsvorschriften
2
3.
Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung personenbezogener Daten
2
Rechte der Betroffenen
2
4.
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Todesfällen
BF – 18_2 01/17
Doppelnennungen (z. B. „Beihilfeberechtigte/Beihilfeberechtigter“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hauptsitz
Daxlander Straße 74
76185 Karlsruhe
Tel. 0721 5985-0
Zweigstelle
Birkenwaldstraße 145
70191 Stuttgart
Tel. 0711 2583-0
Bankverbindung
Landesbank Baden-Württemberg
BIC: SOLADEST600
IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
Sie erreichen uns
montags bis freitags
von 8:00 Uhr
bis 16:30 Uhr
Internet / E-Mail
www.kvbw.de
[email protected]
Merkblatt Beihilfe
Hinweise zum Datenschutz
1. Januar 2017
1.
Allgemeines
Zur Festsetzung und Zahlung von Beihilfe- und
Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie zur Berechnung von
Umlagen erhebt, speichert und nutzt der KVBW die
notwendigen personenbezogenen Daten. Diese Daten
werden ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
weitgehend automatisiert verarbeitet. Im Beihilfe- und
Dienstunfallfürsorgebereich erheben wir die
personenbezogenen Daten unter Verwendung von
Vordrucken, die Sie von uns oder Ihrer personalverwaltenden Dienststelle erhalten oder auf unseren
Internetseiten unter der Adresse www.kvbw.de
herunterladen können. Soweit wir Daten erheben, die wir zur
Erfüllung unserer Aufgaben nicht benötigen, uns aber die
Arbeit erleichtern, wie z. B. die Angabe der Telefonnummer,
haben wir dies in den Vordrucken kenntlich gemacht.
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur,
soweit dies auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften
zulässig ist oder wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften
hierzu verpflichtet sind.
2. Rechtsvorschriften
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die gesetzlichen Vorgaben über die
Beihilfe sowie die Unfallfürsorge für Beamte, für
Beihilfeangelegenheiten die entsprechenden
datenschutzrechtlichen Regelungen in der maßgebenden
Beihilfeverordnung, § 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 83 bis
88 Landesbeamtengesetz (bzw. §§ 106, 114 Bundesbeamtengesetz) i. V. insbesondere mit §§ 4, 13, 15, 16 und
36 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG).
3. Erhebung, Speicherung,
Veränderung, Nutzung,
Übermittlung personenbezogener Daten


persönliche Daten (z. B. Name, Vorname, Titel,
Geburtsdatum),
Familienstand, ggf. Personalien des Ehegatten, des
eingetragenen Lebenspartners und der Kinder,

Anschrift,

Bankverbindung,

Beihilfegrunddaten (z. B. Krankenversicherungsmerkmale,
auch der berücksichtigungsfähigen Angehörigen),

ggf. eigene Beihilfeberechtigung von Angehörigen,

Merkmale des Dienstverhältnisses,

Umfang und Dauer der Beschäftigung,

Besoldungs-/Entgeltgruppe.
4. Rechte der Betroffenen
Betroffene haben nach dem Landesdatenschutzgesetz
Baden-Württemberg ein Recht auf



Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung,
Einwendung eines schutzwürdigen, in ihrer persönlichen
Situation begründeten Interesses gegenüber der
Verarbeitung ihrer Daten,
Auskunft aus dem Verzeichnis der automatisierten
Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet
werden,

Anrufung des Beauftragten für den Datenschutz,

Schadensersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Kommunaler Versorgungsverband
Baden-Württemberg
Todesfällen
BF – 18_2 01/17
Rechtserhebliche Unterlagen und Abrechnungsnachweise
werden beim KVBW in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) elektronisch erfasst und gespeichert. Für die
Erledigung der Aufgaben werden spezielle DV-Verfahren
eingesetzt.
Um eine Leistung mit elektronischer Unterstützung
festsetzen und pflegen zu können, müssen die Grunddaten
der anspruchsberechtigten Personen erhoben und
gespeichert werden. Zu den Grunddaten gehören
insbesondere
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