Merkblatt Beihilfe Hinweise zum Datenschutz 1. Januar 2017 Seite 1. Allgemeines 2 2. Rechtsvorschriften 2 3. Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung personenbezogener Daten 2 Rechte der Betroffenen 2 4. Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Todesfällen BF – 18_2 01/17 Doppelnennungen (z. B. „Beihilfeberechtigte/Beihilfeberechtigter“); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Daxlander Straße 74 76185 Karlsruhe Tel. 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstraße 145 70191 Stuttgart Tel. 0711 2583-0 Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 Sie erreichen uns montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Internet / E-Mail www.kvbw.de [email protected] Merkblatt Beihilfe Hinweise zum Datenschutz 1. Januar 2017 1. Allgemeines Zur Festsetzung und Zahlung von Beihilfe- und Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie zur Berechnung von Umlagen erhebt, speichert und nutzt der KVBW die notwendigen personenbezogenen Daten. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben weitgehend automatisiert verarbeitet. Im Beihilfe- und Dienstunfallfürsorgebereich erheben wir die personenbezogenen Daten unter Verwendung von Vordrucken, die Sie von uns oder Ihrer personalverwaltenden Dienststelle erhalten oder auf unseren Internetseiten unter der Adresse www.kvbw.de herunterladen können. Soweit wir Daten erheben, die wir zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht benötigen, uns aber die Arbeit erleichtern, wie z. B. die Angabe der Telefonnummer, haben wir dies in den Vordrucken kenntlich gemacht. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit dies auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften zulässig ist oder wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet sind. 2. Rechtsvorschriften Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die gesetzlichen Vorgaben über die Beihilfe sowie die Unfallfürsorge für Beamte, für Beihilfeangelegenheiten die entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen in der maßgebenden Beihilfeverordnung, § 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 83 bis 88 Landesbeamtengesetz (bzw. §§ 106, 114 Bundesbeamtengesetz) i. V. insbesondere mit §§ 4, 13, 15, 16 und 36 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG). 3. Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung personenbezogener Daten persönliche Daten (z. B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum), Familienstand, ggf. Personalien des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder, Anschrift, Bankverbindung, Beihilfegrunddaten (z. B. Krankenversicherungsmerkmale, auch der berücksichtigungsfähigen Angehörigen), ggf. eigene Beihilfeberechtigung von Angehörigen, Merkmale des Dienstverhältnisses, Umfang und Dauer der Beschäftigung, Besoldungs-/Entgeltgruppe. 4. Rechte der Betroffenen Betroffene haben nach dem Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einwendung eines schutzwürdigen, in ihrer persönlichen Situation begründeten Interesses gegenüber der Verarbeitung ihrer Daten, Auskunft aus dem Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, Anrufung des Beauftragten für den Datenschutz, Schadensersatz. Mit freundlichen Grüßen Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Todesfällen BF – 18_2 01/17 Rechtserhebliche Unterlagen und Abrechnungsnachweise werden beim KVBW in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) elektronisch erfasst und gespeichert. Für die Erledigung der Aufgaben werden spezielle DV-Verfahren eingesetzt. Um eine Leistung mit elektronischer Unterstützung festsetzen und pflegen zu können, müssen die Grunddaten der anspruchsberechtigten Personen erhoben und gespeichert werden. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Seite 2 von 2
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