Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der GfK SE zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit. c) (ii) der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Nach § 161 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Societas Europaea (SE) jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der Kodex enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben Darstellungen des über Art. 9 Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO für die SE geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; sie sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann. Entsprechenserklärung für 2016 Vorstand und Aufsichtsrat der GfK SE erklären, dass die GfK SE den vom Bundesministerium der Justiz am 12. Juni 2015 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 entsprochen hat und entsprechen wird. Nürnberg, im Dezember 2016 GfK SE Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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