Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Übersicht landwirtschaftliche Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017
Verordnung
(SR-Nr.)
Wichtigste Änderungen
Verordnungen des Bundesrats
Verordnung über den Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, GUB/GGAVerordnung
(910.12)
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV
(916.13)
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Umsetzung der Motion 08.3247
«GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse»
Vereinfachung des Systems zur Akkreditierung der Zertifizierungsstellen,
die auf dem Gebiet der GUB/GGAKontrolle tätig sind.
Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu detailliert geregelt und
die einzelnen Aufsichtstätigkeiten werden beschrieben.
Ackerschonstreifen: Auf Flächen, auf
denen ein Ackerschonstreifen angelegt ist, werden keine Extenso- und
Einzelkulturbeiträge mehr bezahlt. Alle
weiteren Beiträge für den Ackerschonstreifen bleiben unverändert.
Ansaattermine: Die fixen Fristen für
die Ansaat sowie die minimale Dauer
einer Gründüngung oder einer Zwischenkultur im ÖLN sind aufgehoben.
Es verbleibt die Pflicht, auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden
Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter
oder Gründüngung anzusäen.
Aufzeichnungen:
- Für „emissionsmindernde Ausbringverfahren“ und „schonende
Bodenbearbeitung“ im Rahmen
der Ressourceneffizienzbeiträge
entfällt die Aufzeichnung des Geräte- oder Maschinentyps und des
Besitzers oder der Besitzerin.
Auch der Saat- und Erntetermin
der Hauptkultur muss nicht mehr
aufgezeichnet werden.
- Zeitspannen mit täglichem Zugang
der Tiere zum Laufhof oder zur
Weide müssen im Auslaufjournal
nur mit dem ersten und dem letz-
E-Mail Kontakt für weitere Informationen:
[email protected]
Verordnung
(SR-Nr.)
Wichtigste Änderungen
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ten Tag vermerkt werden. Eintragungen dazwischen sind nicht
nötig.
Bestandesdaten Tiere der Pferdegattung: Die Pferdebestände eines Betriebs werden für die Berechnung der
Direktzahlungen ab 2018 von der Tierverkehrsdatenbank automatisiert bezogen (analog Tiere der Rindergattung). Für die Gesuche um Direktzahlungen entfällt ab dann (2018) die
Selbstdeklaration. Bewirtschafter und
Bewirtschafterinnen, die auf ihrem Betrieb Tiere der Pferdegattung halten,
sollten ab sofort die Qualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Daten auf
der TVD sicherstellen und die Informationen der identitas AG beachten. Für
die Berechnung der Direktzahlungen
2018 werden die Tierbestände vom
1.1. – 31.12.2017 herangezogen.
Gleichzeitig ändern auf 2018 auch die
Tierkategorien und GVE-Faktoren der
Tiere der Pferdegattung.
Biodiversitätsbeiträge im Sömmerungsgebiet: Der Biodiversitätsbeitrag
beträgt wie bislang 150 Fr./ha. Die
Beitragssumme auf einem Sömmerungsbetrieb ist aber neu auf 300
Fr./Normalstoss (effektive Bestossung) begrenzt.
Erosion: Die Erosionsbestimmungen
im ÖLN sind vollständig überarbeitet.
Nach einem bewirtschaftungsbedingten erstmaligen Erosionsfall muss der
Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zwischen zwei Vorgehen wählen:
Entweder er oder sie trifft selbständig
Massnahmen zur Vermeidung eines
neuen Erosionsfalls oder er bzw. sie
legt dem Kanton einen Massnahmenplan zur Genehmigung vor. Für erstmalige Erosionsfälle gibt es keine
Sanktion. Die Erosionsvorschriften
prüft der Kanton zudem verstärkt risikobasiert.
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter einsetzen, müssen keine Futterbilanz rechnen.
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Verordnung
(SR-Nr.)
Wichtigste Änderungen
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Hangbeiträge: Die Hang- und Steillagenbeiträge werden auch in der Talzone ausgerichtet. Die bisherige Kategorie der Hanglagen von mehr als
35% wurde in zwei Kategorien aufgeteilt: a) mehr als 35% bis 50% Neigung und b) mehr als 50% Neigung.
Der Beitrag für a) beträgt wie bisher
700 Fr./ha, der Beitrag für b) ist auf
1000 Fr./ha festgelegt. Für beide Kategorien gelten neue SAK-Werte.
Hochstamm-Feldobstbäume: Bäume
mit einem Abstand von weniger als 10
m vom Stamm zum Waldrand, zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie
Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Sie
sind aber anrechenbar und beitragsberechtigt.
Landschaftsqualität: Der kantonale
Plafond von 120 Fr./ha LN und 80
Fr./Normalstoss wird unbefristet weiter
geführt. Die Kantone erhalten gemäss
ihrer Anzahl ha LN und Normalstösse
einen maximalen Betrag für die Landschaftsqualität vom Bund, den sie auf
die verschiedenen Massnahmen aufteilen können.
Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von
Kaolin für die extensive Produktion
von Raps ist zugelassen. Spirotetramat gegen Blattläuse im Kartoffelanbau ist ohne Sonderbewilligung zugelassen.
Ressourceneffizienzbeiträge: Für die
Aufrüstung von Spritzen mit einem
Spülsystem zur Spritzenreinigung wird
bis 2022 ein einmaliger Beitrag (50%
der Anschaffungskosten, maximal
2‘000 Fr.) ausgerichtet. Ab 2023 wird
diese Anforderung an Spritzen in den
ÖLN aufgenommen.
Verpflichtungsdauer Biodiversität: Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
können aus bestehenden Verpflichtungsdauern bei der Biodiversität
(Qualität und Vernetzung) sanktionslos aussteigen, wenn die Beiträge gesenkt werden. Diese Regelung gilt jeweils für den betroffenen Biodiversitätstyp bzw. die betroffene Fläche und
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Verordnung
(SR-Nr.)
Wichtigste Änderungen
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für das Jahr, in dem die Beiträge gesenkt werden.
Versorgungssicherheitsbeiträge: Der
Basisbeitrag zur Versorgungssicherheit wurde um 40 Fr./ha reduziert; für
Biodiversitätsflächen auf Dauergrünland um 20 Fr./ha. Weil das Parlament
den Kredit Direktzahlungen erhöht hat,
werden diese Reduktionen vom Bundesrat voraussichtlich wieder rückgängig gemacht (=gleicher Beitrag 2017
wie 2016). Ein Entscheid dazu wird in
der ersten Hälfte 2017 erwartet.
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau, Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV
(910.17)
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Die Mindestliefermenge von Zuckerrüben zur Zuckerproduktion ist aufgehoben. Der Einzelkulturbeitrag pro ha
beträgt 2017 überall 1‘800 Fr./ha. Die
Vertragspflicht mit den Zuckerfabriken
bleibt unverändert.
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV (910.91)
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Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften: Die Anforderungen für die Bildung solcher Betriebsformen wurden reduziert. Beispielsweise ist die Pflicht zur Führung
einer Buchhaltung oder die mindestens dreijährige Führung als selbständige Betriebe vor der Bildung einer
Betriebsgemeinschaft aufgehoben.
Verordnung über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Agrareinfuhrverordnung, AEV
(916.01)
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Vorübergehende Erhöhung Zollkontingent Brotgetreide 2017 von 70‘000 t
auf 100‘000 t
Änderung der Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide
Neue Unterteilung des Zollkontingents
Kartoffeln
Generaleinfuhrbewilligung nötig für die
Einfuhr von allen Kartoffeln, neu auch
ausserhalb des Zollkontingents (GEBPflicht für AKZA-Importe)
Permanente Erhöhung des Teilzollkontingents Saatkartoffeln von 2500 t
auf 4000 t
Neue Zolltarifnummern bei Wein und
Getränken (Revision des Harmonisiertes Systems HS)
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Verordnung
(SR-Nr.)
Verordnung über die Ein- und
Ausfuhr von Gemüse, Obst und
Gartenbauerzeugnissen,
VEAGOG
(916.121.10)
Wichtigste Änderungen
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Verordnung über Massnahmen
zur Verwertung von Obst, Obstverordnung
(916.131.11)
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Tiefkühlgemüse:
Die Möglichkeit der vorübergehenden
Zollkontingentserhöhung von Tiefkühlgemüse durch das BLW gemäss Art.
10 Bst. a wurde bis heute kaum in Anspruch genommen. Dieser Artikel wird
aufgehoben.
Schnittblumen:
Auf die Verteilung des Zollkontingents
Nr. 13 (Schnittblumen) wird ab 2017
verzichtet. Jede Einfuhr während der
Kontingentsperiode kann innerhalb
des Kontingents, das heisst zum KZA,
erfolgen.
Die Obsttypen, für deren Verwertung
Beiträge gewährt werden, und die jeweiligen Beitragsansätze werden nicht
mehr jährlich neu bestimmt, sondern
auf Verordnungsstufe festgelegt.
Pflicht zur Verwendung des mit Beiträgen verarbeiteten Obstes direkt in der
menschlichen Ernährung; andere Verwendungszwecke werden ausgeschlossen.
Die Beiträge werden an Verarbeiter
der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Um diesbezüglich rechtliche
Klarheit zu schaffen, wird präzisiert,
dass Beiträge für die Verarbeitung von
frischem und ganzem Obst ausgerichtet werden. Die Beiträge für die Herstellung von Apfel- und Birnenessig
werden weiterhin an die Essighersteller gewährt, auch wenn sie nicht Erstverarbeiter sind.
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Verordnung
(SR-Nr.)
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank, TVDVerordnung
(916.404.1)
Wichtigste Änderungen
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Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
(942.31)
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[email protected]
In Anlehnung an die Direktzahlungsverordnung (DZV) wird die Unterscheidung zwischen grossen Equiden und
kleinen Equiden aufgrund der Widerristhöhe als erwachsenes Tier vorgenommen (Widerristhöhe > 148 cm
bzw. <= 148 cm)
In verschiedenen Artikeln müssen Büffel und Bisons neben den Tieren der
Rindergattung speziell aufgeführt werden. Diese Definitionsfrage hat keinen
Einfluss auf die Vorgänge in der TVD.
Nachträgliche Ausdehnung einzelner
Bestimmungen (Art. 9, 11 und 12 ff)
auf den letzthin eingeführten Artikel
8b.
 Es wird eine rechtliche Grundlage zur
Beobachtung und damit verbunden zur
Einforderung von Marktdaten über die
landwirtschaftlichen Produktionsmittel
und -güter geschaffen.
Erlasse des WBF
Verordnung über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
(910.124)
 Diese Verordnung wird aufgrund der
Annahme der Motion 08.3247
«GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse» angepasst. Die Änderung betrifft die Mindestanforderungen an die Kontrolle.
Verordnung des BLW
Verordnung über die Festlegung
von Perioden und Fristen sowie
die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem
Obst, VEAGOGFreigabeverordnung
(916.121.100)
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Totalrevision der Verordnung
Alle Bestimmungen zu den Schnittblumen und der dazugehörige Anhang 3
werden aufgehoben
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