Leserfragen Per Schlepper zur Berufsschule? Frage: Unsere Auszubildenden wollen mit dem Schlepper zur Berufsschule fahren. Hat das Auswirkungen auf die Kfz-Steuerfreiheit und Kfz-Haftpflichtversicherung des Schleppers? Foto: Höner Antwort: Vorsicht, es geht nicht nur um Steuer und Versicherung! Die Führerscheinklassen L und T sind an den Einsatz für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gebunden. Die Fahrten Ihrer Azubis zur Berufsschule wären jedoch keine originären landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Führen ihre Azubis die Fahrt mit einem anderen, gültigen Führerschein durch, so entfällt i.d.R. die Kfz-Steuerbefreiung des Schleppers. Vorsicht ist auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geboten: Ihr Versicherer könnte Sie im Schadenfall in Regress nehmen wollen, wenn er in der Personenbeförderung eine Zweckentfremdung der landwirtschaftlichen Zugmaschine sieht. Wer seine Azubis mit dem Schlepper zur Berufsschule schickt, riskiert dessen Kfz-Steuerbefreiung und Kfz-Haftpflichtversicherung. Wieder Ärger mit der STV Frage: Weil ich meine Nachbauerklärung nicht fristgerecht bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eingereicht habe, verlangt diese statt der Nachbaugebühr nun die volle Z-Saatgutgebühr von mir. Darf sie das? Antwort: Zur Höhe der Nachbaugebühr ist im Sortenschutzgesetz und in der Gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung lediglich festgelegt, dass diese deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (sogenannte Z-Lizenz) verlangt wird. In der Praxis hat sich eine Nachbaugebühr von 50 % der Z-Lizenz durchgesetzt. Die Nachbaugebühr wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung des Ernteguts zum Anbau auf der Ackerfläche fällig. Es ist uns nicht ersichtlich, dass sich an diesem System etwas dadurch ändert, dass eine Nachbauerklärung nicht fristgerecht bei der STV eingereicht wurde. Noch Fragen? ❚❚Haben auch Sie eine Frage? Schreiben, faxen oder mailen Sie: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, [email protected] Entschädigung für „Montagsmaschine“? Frage: Unser neuer Schlepper macht ständig Probleme. Der Händler ist bereit, ihn zurückzunehmen. Er verlangt dafür aber eine Entschädigung von 12 Euro für jede Stunde, die wir den Schlepper genutzt haben. Müssen wir das bezahlen? Antwort: Grundsätzlich ja. Der Verkäufer hat Anspruch darauf, dass Sie den Wertvorteil ausgleichen, den Sie aus der Nutzung gezogen haben. Die genaue Höhe der Entschädigung können Sie aus dem Neuwert des Schleppers, der anzunehmenden Gesamtlaufleistung sowie der tatsächlichen Nutzungsdauer errechnen. Hierzu ein Rechenbeispiel: Ihr Schlepper kostete inkl. MwSt. 178 500 €. Sie rechnen für dieses Fabrikat mit einer Gesamtlaufleistung von 15 000 Stunden. Bisher haben Sie den Schlepper 1 000 Stunden genutzt. Daraus könnten Sie Ihren Nutzungsvorteil wie folgt berechnen: 178 500 € x (1 000 Std./15 000 Std.) = 11 900 €. Die Rechtsprechung zu diesem Thema beschäftigt sich vor allem mit Pkw und rechnet für diese mit einer Gesamtlaufleistung von 250 000 km. Unser Tipp: Verständigen Sie sich mit dem Verkäufer über die für Ihren Schlepper tatsächlich anzunehmenden Zahlen. top agrar 1/2015 11
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