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Leserfragen
Per Schlepper
zur Berufsschule?
Frage: Unsere Auszubildenden wollen mit
dem Schlepper zur Berufsschule fahren.
Hat das Auswirkungen auf die Kfz-Steuerfreiheit und Kfz-Haftpflichtversicherung
des Schleppers?
Foto: Höner
Antwort: Vorsicht, es geht nicht nur um
Steuer und Versicherung! Die Führerscheinklassen L und T sind an den Einsatz für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke gebunden. Die Fahrten Ihrer
Azubis zur Berufsschule wären jedoch
keine originären landwirtschaftlichen
Tätigkeiten. Führen ihre Azubis die
Fahrt mit einem anderen, gültigen Führerschein durch, so entfällt i.d.R. die
Kfz-Steuerbefreiung des Schleppers.
Vorsicht ist auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geboten: Ihr Versicherer
könnte Sie im Schadenfall in Regress
nehmen wollen, wenn er in der Personenbeförderung eine Zweckentfremdung der
landwirtschaftlichen Zugmaschine sieht.
Wer seine Azubis mit dem Schlepper
zur Berufsschule schickt, riskiert
dessen Kfz-Steuerbefreiung und
Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wieder Ärger mit der STV
Frage: Weil ich meine Nachbauerklärung nicht fristgerecht
bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) eingereicht habe, verlangt diese statt
der Nachbaugebühr nun die
volle Z-Saatgutgebühr von mir.
Darf sie das?
Antwort: Zur Höhe der
Nachbaugebühr ist im Sortenschutzgesetz und in der
Gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung lediglich
festgelegt, dass diese deutlich
niedriger sein muss als der
Betrag, der im selben Gebiet
für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben
Sorte in Lizenz (sogenannte
Z-Lizenz) verlangt wird. In
der Praxis hat sich eine Nachbaugebühr von 50 % der Z-Lizenz durchgesetzt. Die Nachbaugebühr wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Verwendung des Ernteguts
zum Anbau auf der Ackerfläche fällig. Es ist uns nicht ersichtlich, dass sich an diesem
System etwas dadurch ändert,
dass eine Nachbauerklärung
nicht fristgerecht bei der STV
eingereicht wurde.
Noch Fragen?
❚❚Haben auch Sie eine Frage? Schreiben, faxen oder mailen
Sie: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster, Fax:
0 25 01/8 01-6 54, [email protected]
Entschädigung für
„Montagsmaschine“?
Frage: Unser neuer
Schlepper macht ständig
Probleme. Der Händler ist
bereit, ihn zurückzunehmen. Er verlangt dafür
aber eine Entschädigung
von 12 Euro für jede
Stunde, die wir den Schlepper genutzt haben. Müssen
wir das bezahlen?
Antwort: Grundsätzlich
ja. Der Verkäufer hat Anspruch darauf, dass Sie
den Wertvorteil ausgleichen, den Sie aus der
Nutzung gezogen haben.
Die genaue Höhe der
Entschädigung können
Sie aus dem Neuwert des
Schleppers, der anzunehmenden Gesamtlaufleistung sowie der tatsächlichen Nutzungsdauer errechnen. Hierzu ein
Rechenbeispiel: Ihr
Schlepper kostete inkl.
MwSt. 178 500 €. Sie
rechnen für dieses Fabrikat mit einer Gesamtlaufleistung von 15 000
Stunden. Bisher haben
Sie den Schlepper 1 000
Stunden genutzt. Daraus
könnten Sie Ihren Nutzungsvorteil wie folgt berechnen: 178 500 € x
(1 000 Std./15 000 Std.) =
11 900 €. Die Rechtsprechung zu diesem Thema
beschäftigt sich vor allem mit Pkw und rechnet
für diese mit einer Gesamtlaufleistung von
250 000 km. Unser Tipp:
Verständigen Sie sich mit
dem Verkäufer über die
für Ihren Schlepper tatsächlich anzunehmenden
Zahlen.
top agrar 1/2015
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