Merkblatt 5: Honorartrainer und Reisekosten Die Fachverbände können die vom Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) für TrainerHonorare bewilligten Fördermittel nach ihren struktur- und sportspezifischen Vorgaben und Entscheidungen für die Beschäftigung von nebenberuflich tätigem Leistungssportpersonal verwenden. Die Bewilligungsbedingungen sowie die Rahmenvorgaben in Tabelle 4 des Förderkonzepts (Abschnitt VI, Nr. 4) sind zu beachten. Die Bewilligung von Landeszuschüssen zur Vergütung des Leistungssportpersonals hängt ferner von der regelmäßigen Teilnahme an den LSV-Trainerfortbildungen ab. Dabei gelten die folgenden Regelungen: 1. Die beim LSV angestellten hauptberuflichen Landestrainer und Leistungssportkoordinatoren sowie 2. die bei den Fachverbänden angestellten und über den LSV finanzierten hauptberuflichen Landestrainer und Leistungssportkoordinatoren sind zur jährlichen Fortbildung verpflichtet (Teilnahmepflicht beim jährlichen Landestrainer-Hauptseminar). 3. Für die über den LSV bezuschussten nebenberuflichen Honorartrainer besteht eine Fortbildungspflicht im dreijährigen Turnus. Sollte der Fortbildungsnachweis nicht erbracht werden können, kann dies zur Kürzung der Zuschüsse zur Vergütung des Leistungssportpersonals im Folgejahr führen. Bei Verwendung der Mittel für Honorartrainer und Reisekosten gelten zudem folgende Bestimmungen: 1. Die Fachverbände setzen zur Ausbildung und Schulung von Kaderathleten im Rahmen ihres Strukturplans Honorartrainer (mind. B-Trainer) als nebenberufliche Mitarbeiter ein. Deren Einsatz erfolgt in der Regel bei zentralen Lehrgangsmaßnahmen (Leistungslehrgänge) und im Stützpunkttraining. 2. Die Fördermittel für Honorartrainer können zur Vergütung von Trainerstunden für eine bestimmte Stundenzahl (Deputat) verwendet werden, wenn zwischen dem Verband und dem betreffenden Trainer eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. 3. Für Honorartrainer können folgende Honorarstundensätze (60 Minuten) aus Landesmitteln bezuschusst und beim LSV abgerechnet werden bei Vorlage der: C-Trainer-Lizenz: Euro 15,00, B-Trainer-Lizenz: Euro 17,50, A-Trainer-Lizenz: Euro 20,00, maximal jedoch 10 Stunden pro Tag. Der LSV-Zuschuss für das Jahresdeputat eines Honorartrainers beträgt höchstens Euro 2.500,00. Differenzbeträge zu den tatsächlich entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fachverbandes. 4. Werden Honorartrainer bei Leistungslehrgängen oder im Stützpunkttraining (D-KaderFörderung) ein-gesetzt, sind sie grundsätzlich über ihr Honorartrainer-Deputat gesondert zu vergüten und abzurechnen. Nur in Einzelfällen sollte die Möglichkeit der Bezuschussung und Abrechnung von Honoraren im Rahmen der Maßnahmen der D-Kader-Förderung wahrgenommen werden. 5. Die Auszahlung von Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder) an Honorartrainer erfolgt durch die Fachverbände in Anlehnung an die Reisekostenordnung des LSV. 6. Zur Abrechnung der Honorare und Reisekosten sind die Vordrucke des LSV oder analoge, selbst erstellte Vorlagen zu verwenden. 7. Der Gesamtverwendungsnachweis für alle bewilligten Leistungssportmittel ist bis zum 31. Januar des Folgejahres beim LSV einzureichen. Die gesondert bewilligten Trainer-Honorare im Bereich Vergütung Leistungssportpersonal sind getrennt von den Sachkostenzuschüssen nachzuweisen. 8. Bei der Gewährung von Honoraren und Aufwandsentschädigungen ist auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekte Abrechnung zu achten. Soweit der Übungsleiterfreibetrag nach §3 Nr. 26 EStG (Euro 2.400 jährlich) oder eine geringfügige Beschäftigung (bis max. EURO 450 monatlich) genutzt wird, sind vollständige Nachweise aktenkundig zu machen. Eine Abrechnung als selbständige Tätigkeit sollte sozialversicherungsrechtlich vorher geprüft sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Referat Leistungssport: Tel.: 0711 / 28 077 – 842, 845 oder – 865 Fax: 0711 / 28 077 - 879 Honorartrainer und Reisekosten, 21.12.2016 2
© Copyright 2024 ExpyDoc