Merkblatt 5: Honorartrainer und Reisekosten

Merkblatt 5:
Honorartrainer und Reisekosten
Die Fachverbände können die vom Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) für TrainerHonorare bewilligten Fördermittel nach ihren struktur- und sportspezifischen Vorgaben und
Entscheidungen für die Beschäftigung von nebenberuflich tätigem Leistungssportpersonal
verwenden.
Die Bewilligungsbedingungen sowie die Rahmenvorgaben in Tabelle 4 des Förderkonzepts
(Abschnitt VI, Nr. 4) sind zu beachten.
Die Bewilligung von Landeszuschüssen zur Vergütung des Leistungssportpersonals hängt ferner
von der regelmäßigen Teilnahme an den LSV-Trainerfortbildungen ab. Dabei gelten die folgenden
Regelungen:
1. Die beim LSV angestellten hauptberuflichen Landestrainer und Leistungssportkoordinatoren
sowie
2. die bei den Fachverbänden angestellten und über den LSV finanzierten hauptberuflichen
Landestrainer und Leistungssportkoordinatoren sind zur jährlichen Fortbildung verpflichtet
(Teilnahmepflicht beim jährlichen Landestrainer-Hauptseminar).
3. Für die über den LSV bezuschussten nebenberuflichen Honorartrainer besteht eine
Fortbildungspflicht im dreijährigen Turnus.
Sollte der Fortbildungsnachweis nicht erbracht werden können, kann dies zur Kürzung der
Zuschüsse zur Vergütung des Leistungssportpersonals im Folgejahr führen.
Bei Verwendung der Mittel für Honorartrainer und Reisekosten gelten zudem folgende
Bestimmungen:
1. Die Fachverbände setzen zur Ausbildung und Schulung von Kaderathleten im Rahmen ihres
Strukturplans Honorartrainer (mind. B-Trainer) als nebenberufliche Mitarbeiter ein. Deren
Einsatz erfolgt in der Regel bei zentralen Lehrgangsmaßnahmen (Leistungslehrgänge) und
im Stützpunkttraining.
2. Die Fördermittel für Honorartrainer können zur Vergütung von Trainerstunden für eine
bestimmte Stundenzahl (Deputat) verwendet werden, wenn zwischen dem Verband und
dem betreffenden Trainer eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
3. Für Honorartrainer können folgende Honorarstundensätze (60 Minuten) aus Landesmitteln
bezuschusst und beim LSV abgerechnet werden bei Vorlage der:
C-Trainer-Lizenz:
Euro 15,00,
B-Trainer-Lizenz:
Euro 17,50,
A-Trainer-Lizenz:
Euro 20,00,
maximal jedoch 10 Stunden pro Tag.
Der LSV-Zuschuss für das Jahresdeputat eines Honorartrainers beträgt höchstens Euro
2.500,00.
Differenzbeträge zu den tatsächlich entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Fachverbandes.
4. Werden Honorartrainer bei Leistungslehrgängen oder im Stützpunkttraining (D-KaderFörderung) ein-gesetzt, sind sie grundsätzlich über ihr Honorartrainer-Deputat gesondert
zu vergüten und abzurechnen. Nur in Einzelfällen sollte die Möglichkeit der Bezuschussung
und Abrechnung von Honoraren im Rahmen der Maßnahmen der D-Kader-Förderung
wahrgenommen werden.
5. Die Auszahlung von Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder) an
Honorartrainer erfolgt durch die Fachverbände in Anlehnung an die Reisekostenordnung
des LSV.
6. Zur Abrechnung der Honorare und Reisekosten sind die Vordrucke des LSV oder analoge,
selbst erstellte Vorlagen zu verwenden.
7. Der Gesamtverwendungsnachweis für alle bewilligten Leistungssportmittel ist bis zum 31.
Januar des Folgejahres beim LSV einzureichen. Die gesondert bewilligten Trainer-Honorare
im Bereich Vergütung Leistungssportpersonal sind getrennt von den Sachkostenzuschüssen
nachzuweisen.
8. Bei der Gewährung von Honoraren und Aufwandsentschädigungen ist auf die steuer- und
sozialversicherungsrechtlich korrekte Abrechnung zu achten. Soweit der
Übungsleiterfreibetrag nach §3 Nr. 26 EStG (Euro 2.400 jährlich) oder eine geringfügige
Beschäftigung (bis max. EURO 450 monatlich) genutzt wird, sind vollständige Nachweise
aktenkundig zu machen. Eine Abrechnung als selbständige Tätigkeit sollte
sozialversicherungsrechtlich vorher geprüft sein.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Referat Leistungssport:
Tel.: 0711 / 28 077 – 842, 845 oder – 865
Fax: 0711 / 28 077 - 879
Honorartrainer und Reisekosten, 21.12.2016
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