Prof. Dr. Louis Pahlow Immaterialgüterrecht Übungsfall Sachverhalt

Prof. Dr. Louis Pahlow
Immaterialgüterrecht
Übungsfall
Sachverhalt:
Schokoladenhasen, gemeinhin „Osterhasen“ genannt, werden in Deutschland mindestens seit
1930 in verschiedenen Formen und Farben vermarktet. Die einzelnen Hasen hatten sehr
unterschiedliche Gestalt, als sie handgefertigt und -gewickelt wurden, während mit der
Einführung der maschinellen Wicklung die industriell gefertigten Hasen einander immer
ähnlicher zu werden begannen, da es grundsätzlich nur zwei mögliche Grundformen
hinsichtlich der dreidimensionalen Ausgestaltung gibt. Lindt & Sprüngli (L) stellt seit Beginn
der 50er Jahre einen Schokoladenhasen her und vertreibt diesen. Im Jahr 2000 wurde L Inhaber
der fraglichen, nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke, die einen sitzenden
goldfarbenen Schokoladenhasen mit roter Schleife und Schelle und der braunen Aufschrift
„Lindt GOLDHASE“ darstellt:
(Abbildung 1)
(Abbildung 2)
Die Marke ist für Schokolade und Schokoladewaren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen eingetragen. Franz
Hauswirth (H) bringt seit 1962 ebenfalls Schokoladenhasen auf den Markt.
L verlangt von H nach Eintragung der dreidimensionalen Marke Unterlassung der Herstellung
und des Vertriebs des in Abbildung 2 dargestellten Schokoladenhasen, aufgrund des Bestehens
einer Verwechselungsgefahr zwischen den Hasen aus Abbildung 1 und Abbildung 2. Die
genannte Verwechslungsgefahr ergebe sich insbesondere daraus, dass der von H hergestellte
und vermarktete Schokoladenhase dem durch die genannte dreidimensionale Marke
geschützten Hasen in Form und Farbe ähnlich sei, und daraus, dass diese Gesellschaft einen
Aufkleber auf der Unterseite der Ware anbringe.
H beantragt in einem gesonderten Verfahren beim DMPA die Löschung der dreidimensionalen
Marke der L. Er behauptet, dass die Markenanmeldung durch L bösgläubig iSv § 8 Abs. 2 Nr.
10 MarkenG erfolgte. Vor der Eintragung der fraglichen dreidimensionalen Marke ist L
nämlich ausschließlich nach nationalem Wettbewerbsrecht oder nationalem gewerblichem
Rechtsschutz nur gegen die Hersteller von Produkten vorgegangen, die demjenigen, das in der
Folge Anlass zur Eintragung dieser Marke gegeben habe, identisch gewesen sind. Nach der
Eintragung der fraglichen dreidimensionalen Marke hingegen begann L gegen Hersteller
vorzugehen, die nach ihrer Kenntnis Waren herstellten, die dem durch diese Marke geschützten
Hasen so ähnlich waren, dass sie mit ihm verwechselt werden konnten.
Wie wird das DPMA entscheiden?