Prof. Dr. Louis Pahlow Immaterialgüterrecht Übungsfall Sachverhalt: Schokoladenhasen, gemeinhin „Osterhasen“ genannt, werden in Deutschland mindestens seit 1930 in verschiedenen Formen und Farben vermarktet. Die einzelnen Hasen hatten sehr unterschiedliche Gestalt, als sie handgefertigt und -gewickelt wurden, während mit der Einführung der maschinellen Wicklung die industriell gefertigten Hasen einander immer ähnlicher zu werden begannen, da es grundsätzlich nur zwei mögliche Grundformen hinsichtlich der dreidimensionalen Ausgestaltung gibt. Lindt & Sprüngli (L) stellt seit Beginn der 50er Jahre einen Schokoladenhasen her und vertreibt diesen. Im Jahr 2000 wurde L Inhaber der fraglichen, nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke, die einen sitzenden goldfarbenen Schokoladenhasen mit roter Schleife und Schelle und der braunen Aufschrift „Lindt GOLDHASE“ darstellt: (Abbildung 1) (Abbildung 2) Die Marke ist für Schokolade und Schokoladewaren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen eingetragen. Franz Hauswirth (H) bringt seit 1962 ebenfalls Schokoladenhasen auf den Markt. L verlangt von H nach Eintragung der dreidimensionalen Marke Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs des in Abbildung 2 dargestellten Schokoladenhasen, aufgrund des Bestehens einer Verwechselungsgefahr zwischen den Hasen aus Abbildung 1 und Abbildung 2. Die genannte Verwechslungsgefahr ergebe sich insbesondere daraus, dass der von H hergestellte und vermarktete Schokoladenhase dem durch die genannte dreidimensionale Marke geschützten Hasen in Form und Farbe ähnlich sei, und daraus, dass diese Gesellschaft einen Aufkleber auf der Unterseite der Ware anbringe. H beantragt in einem gesonderten Verfahren beim DMPA die Löschung der dreidimensionalen Marke der L. Er behauptet, dass die Markenanmeldung durch L bösgläubig iSv § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgte. Vor der Eintragung der fraglichen dreidimensionalen Marke ist L nämlich ausschließlich nach nationalem Wettbewerbsrecht oder nationalem gewerblichem Rechtsschutz nur gegen die Hersteller von Produkten vorgegangen, die demjenigen, das in der Folge Anlass zur Eintragung dieser Marke gegeben habe, identisch gewesen sind. Nach der Eintragung der fraglichen dreidimensionalen Marke hingegen begann L gegen Hersteller vorzugehen, die nach ihrer Kenntnis Waren herstellten, die dem durch diese Marke geschützten Hasen so ähnlich waren, dass sie mit ihm verwechselt werden konnten. Wie wird das DPMA entscheiden?
© Copyright 2024 ExpyDoc