Zusammenfassende Erklärung GWG Engelberg 2

GEMEINDE:
ACHSTETTEN
GEMARKUNG: OBERHOLZHEIM
KREIS:
BIBERACH
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Gewerbegebiet Engelberg – 2. Änderung“
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB.
Erklärung über die Art und Weise der Berücksichtigung der
1. Umweltbelange
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung
verzichtet.
Eine
durch
die
Planänderung
zusätzliche
Beeinträchtigung
der
in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete - LSG, NSG, FFH u. ä.) liegt
nicht vor. Da das Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen beibehalten wird, sind keine
weiteren negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
Der zusätzliche Eingriff durch die Vergrößerung der Gewerbefläche im Bereich des
abtzutragenden Erdwalls wurde bilanziert. Der Ausgleich findet im Zusammenhang mit den für
den Artenschutz erforderlichen cef-Maßnahmen statt.
2. Artenschutz
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet
Engelberg – 2. Änderung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 BNatSchG zu
verzeichnen sind sofern die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen korrekt umgesetzt werden.
Die notwendigen CEF- und Vermeidungsmaßnahmen wurden mit der Naturschutzbehörde
abgestimmt und unter Begleitung eines Reptilien-Experten rechtzeitig und fachgerecht
durchgeführt, sodass die artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erheblich sind. Damit ist
der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht beschlussfähig.
3. Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde entsprechend den Vorschriften des BauGB
durchgeführt. Während der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine Äußerung abgegeben.
Vom Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber „Am Engelberg 2“ wurde gefordert, im
Bebauungsplan auch Gewerbebetriebe zum Verarbeiten von Beton, Bauschutt und Asphalt als
nicht zulässig festzusetzen. Es wurde auf die besondere Schutzwürdigkeit des Betriebes in
Bezug auf Lärm-, Staub und Erschütterungen hingewiesen.
Der Ausschluss von Anlagen zum Brechen von Beton, Bauschutt und Asphalt entspricht von
der Wortwahl her der Formulierung zu Ziffer 2.2 der Anlage 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung. Dort wird der Begriff „Brechen“ verwendet, weil dies als emissionsträchtige
Behandlung von natürlichem oder künstlichem Gestein angesehen wird. Eine Erstreckung auf
die „Verarbeitung“ von Beton, Bauschutt und Asphalt ist nicht geboten, da damit auch
Behandlungen erfasst würden, welche mit keinen oder jedenfalls nur geringfügigen
Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind. Insoweit ist die Firma ACD Elektronik GmbH durch die
allgemeinen Lärmschutzvorgaben geschützt, welche für alle Betriebe im Gewerbegebiet gelten.
Ein höheres Schutzniveau kann ein einzelner Grundstückseigentümer nicht verlangen, da er
auch selbst auf andere Betriebe im Gewerbegebiet Rücksicht nehmen muss.
Bei der vorliegenden B-Planänderung handelt es sich um eine Änderung im vereinfachten
Verfahren. Die Flächen in dem Gebiet sind im Privatbesitz. Eine entsprechende Beschränkung
würde zu einem entsprechenden Vermögensschaden führen.
Des Weiteren wurde angeregt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Geschossigkeit auf
den Nachbarflurstücken 770, 770/1 und 1546/1 auf drei Vollgeschosse zu erhöhen.
Das Grundstück, auf dem sich der Betrieb der ACD Elektronik GmbH befindet, ist nicht im
Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes. Eine Einbeziehung dieses Grundstückes in
das jetzige Planverfahren ist städtebaulich nicht geboten, da das jetzige Änderungsverfahren
sich ausdrücklich auf die unbebauten Grundstücke erstreckt.
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Wenn die Erhöhung der Geschoßflächenzahl auf diesen Flurstücken gewünscht wird, kann dies
bei der Gemeinde Achstetten beantragt werden. Der Gemeinderat entscheidet dann ob in
einem getrennten Änderungsverfahren die Geschossigkeit erhöht wird. Dabei werden auch die
zu tragenden Kosten (erhöhte Erschließungsbeiträge etc.) abgehandelt.
Zu dem Flst. 770 wurde eine nachbarschützende Baugrenze oder Grünstreifen gefordert:
Eine Baugrenze ist hier nicht erforderlich, da hier die nachbarschützenden Regelungen der LBO
gelten. In der originären Planung wurde ein zusammenhängendes Baufeld ausgewiesen. Auch
bei der 1. Änderung für die Ansiedlung von ACD wurde keine nachbarschützende
Baugrenze ausgewiesen. Wenn ein Grundstückseigentümer eine Abschottung zur Nachbarnutzung
wünscht,
kann
er
diese
auf
seinem
eigenen
Grundstück
im
Rahmen
der
bebauungsplanrechtlichen Regelungen durchführen.
4. Behördenbeteiligung
Die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
entsprechend den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Äußerungen
wurde ausgewertet und im Gemeinderat beraten, abgewogen und überwiegend in den Plan mit
aufgenommen bzw. zur Kenntnis genommen.
5. Abwägung der in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten
Innerhalb der Ortslage von Achstetten oder Oberholzheim stehen keine Flächen zur Umnutzung
bzw. Reaktivierung oder Neubebauung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Da das Gebiet
bereits baurechtlich überplant ist, ist eine bauliche Umsetzung die konsequente Folge daraus.
Achstetten, den 19. Dezember 2016
BÜRGERMEISTERAMT ACHSTETTEN
Feneberg, Bürgermeister
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