GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: OBERHOLZHEIM KREIS: BIBERACH Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Engelberg – 2. Änderung“ Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB. Erklärung über die Art und Weise der Berücksichtigung der 1. Umweltbelange Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet. Eine durch die Planänderung zusätzliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Schutzgebiete - LSG, NSG, FFH u. ä.) liegt nicht vor. Da das Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen beibehalten wird, sind keine weiteren negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Der zusätzliche Eingriff durch die Vergrößerung der Gewerbefläche im Bereich des abtzutragenden Erdwalls wurde bilanziert. Der Ausgleich findet im Zusammenhang mit den für den Artenschutz erforderlichen cef-Maßnahmen statt. 2. Artenschutz Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Engelberg – 2. Änderung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 BNatSchG zu verzeichnen sind sofern die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen korrekt umgesetzt werden. Die notwendigen CEF- und Vermeidungsmaßnahmen wurden mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und unter Begleitung eines Reptilien-Experten rechtzeitig und fachgerecht durchgeführt, sodass die artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erheblich sind. Damit ist der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlicher Sicht beschlussfähig. 3. Öffentlichkeitsbeteiligung Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde entsprechend den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Während der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine Äußerung abgegeben. Vom Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber „Am Engelberg 2“ wurde gefordert, im Bebauungsplan auch Gewerbebetriebe zum Verarbeiten von Beton, Bauschutt und Asphalt als nicht zulässig festzusetzen. Es wurde auf die besondere Schutzwürdigkeit des Betriebes in Bezug auf Lärm-, Staub und Erschütterungen hingewiesen. Der Ausschluss von Anlagen zum Brechen von Beton, Bauschutt und Asphalt entspricht von der Wortwahl her der Formulierung zu Ziffer 2.2 der Anlage 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung. Dort wird der Begriff „Brechen“ verwendet, weil dies als emissionsträchtige Behandlung von natürlichem oder künstlichem Gestein angesehen wird. Eine Erstreckung auf die „Verarbeitung“ von Beton, Bauschutt und Asphalt ist nicht geboten, da damit auch Behandlungen erfasst würden, welche mit keinen oder jedenfalls nur geringfügigen Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind. Insoweit ist die Firma ACD Elektronik GmbH durch die allgemeinen Lärmschutzvorgaben geschützt, welche für alle Betriebe im Gewerbegebiet gelten. Ein höheres Schutzniveau kann ein einzelner Grundstückseigentümer nicht verlangen, da er auch selbst auf andere Betriebe im Gewerbegebiet Rücksicht nehmen muss. Bei der vorliegenden B-Planänderung handelt es sich um eine Änderung im vereinfachten Verfahren. Die Flächen in dem Gebiet sind im Privatbesitz. Eine entsprechende Beschränkung würde zu einem entsprechenden Vermögensschaden führen. Des Weiteren wurde angeregt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Geschossigkeit auf den Nachbarflurstücken 770, 770/1 und 1546/1 auf drei Vollgeschosse zu erhöhen. Das Grundstück, auf dem sich der Betrieb der ACD Elektronik GmbH befindet, ist nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes. Eine Einbeziehung dieses Grundstückes in das jetzige Planverfahren ist städtebaulich nicht geboten, da das jetzige Änderungsverfahren sich ausdrücklich auf die unbebauten Grundstücke erstreckt. K:\Achstetten\Oberholz\GWG-Engelberg\Dokumente\B-Planverfahren\Ausfertigung\Zusammenfassende_Erklärung_GWG Engelberg - 2Ä.docSeite 2 von 3 Wenn die Erhöhung der Geschoßflächenzahl auf diesen Flurstücken gewünscht wird, kann dies bei der Gemeinde Achstetten beantragt werden. Der Gemeinderat entscheidet dann ob in einem getrennten Änderungsverfahren die Geschossigkeit erhöht wird. Dabei werden auch die zu tragenden Kosten (erhöhte Erschließungsbeiträge etc.) abgehandelt. Zu dem Flst. 770 wurde eine nachbarschützende Baugrenze oder Grünstreifen gefordert: Eine Baugrenze ist hier nicht erforderlich, da hier die nachbarschützenden Regelungen der LBO gelten. In der originären Planung wurde ein zusammenhängendes Baufeld ausgewiesen. Auch bei der 1. Änderung für die Ansiedlung von ACD wurde keine nachbarschützende Baugrenze ausgewiesen. Wenn ein Grundstückseigentümer eine Abschottung zur Nachbarnutzung wünscht, kann er diese auf seinem eigenen Grundstück im Rahmen der bebauungsplanrechtlichen Regelungen durchführen. 4. Behördenbeteiligung Die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Äußerungen wurde ausgewertet und im Gemeinderat beraten, abgewogen und überwiegend in den Plan mit aufgenommen bzw. zur Kenntnis genommen. 5. Abwägung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten Innerhalb der Ortslage von Achstetten oder Oberholzheim stehen keine Flächen zur Umnutzung bzw. Reaktivierung oder Neubebauung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Da das Gebiet bereits baurechtlich überplant ist, ist eine bauliche Umsetzung die konsequente Folge daraus. Achstetten, den 19. Dezember 2016 BÜRGERMEISTERAMT ACHSTETTEN Feneberg, Bürgermeister K:\Achstetten\Oberholz\GWG-Engelberg\Dokumente\B-Planverfahren\Ausfertigung\Zusammenfassende_Erklärung_GWG Engelberg - 2Ä.docSeite 3 von 3
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