15.12.2016 ARBEITNEHMERGRUPPE Dezember-Plenartagung des EWSA: Stellungnahme zur geplanten Neufassung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern verabschiedet (14. Dezember 2016) Rund zwei Millionen Arbeitnehmer in der Europäischen Union werden von ihrem Arbeitgeber zur Arbeit ins EU-Ausland entsandt. Die einschlägigen rechtlichen Bedingungen werden in der „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern“ festgelegt, die 1996 erlassen wurde. Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der inzwischen 20 Jahre alten Richtlinie und ihres Kernbestands an Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern beschlossen. Die Stellungnahme des EWSA wurde nach einer ausführlichen Debatte angenommen, in der gegensätzliche Standpunkte zum Ausdruck kamen. Einige davon finden sich in einer Gegenstellungnahme wieder, die auch in der Sitzung behandelt wurde. Die EWSA-Stellungnahme wurde mit 180 Stimmen bei 84 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen angenommen. Ausschlaggebend für das Abstimmungsergebnis waren die unermüdlichen Bemühungen der Mitglieder der Arbeitnehmergruppe und eine enge Zusammenarbeit mit einigen Mitgliedern der Gruppe Verschiedene Interessen. Einige Mitglieder der Arbeitgebergruppe haben bei der Unterstützung der Stellungnahme in den Debatten und der anschließenden Abstimmung ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt. In der Stellungnahme wird der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ als soziales Grundrecht und als Fundament des europäischen Rechtsrahmens anerkannt, den es zu verteidigen und anzuwenden gilt. Der EWSA begrüßt auch weitgehend die Absicht der Kommission, für die Dauer der Entsendung eine Obergrenze zu setzen. Allerdings empfiehlt er eine Begrenzung auf sechs Monate anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen 24 Monate, weil sie der betrieblichen Wirklichkeit näher kommt. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Vergütung entsendeter Arbeitnehmer nach den geltenden Tarifverträgen erfolgen sollte. Er betont, dass die besondere Rolle der Sozialpartner nicht beachtet wurde, und möchte wissen, warum sie nicht gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV ordnungsgemäß konsultiert wurden. Damit die Richtlinie entsendeten Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz bietet, fordert der EWSA in seiner Stellungnahme eine Erweiterung der Rechtsgrundlage, um auch sozialpolitische Vorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen. Außerdem sollte in der Richtlinie deutlich gemacht werden, dass es sich bei den dortigen Vorschriften um Mindest- und nicht um Höchstanforderungen handelt. Einige Mitglieder der Arbeitgebergruppe haben die angenommene Stellungnahme nicht mitgetragen und eine Gegenstellungnahme zur Abstimmung gebracht. Diese Gegenstellungnahme wurde mit großer Mehrheit (175 Gegenstimmen, 94 Ja-Stimmen und 23 Enthaltungen) abgewiesen. EN
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