ARBEITNEHMERGRUPPE

15.12.2016
ARBEITNEHMERGRUPPE
Dezember-Plenartagung des EWSA: Stellungnahme zur geplanten
Neufassung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
verabschiedet (14. Dezember 2016)
Rund zwei Millionen Arbeitnehmer in der Europäischen Union werden von ihrem
Arbeitgeber zur Arbeit ins EU-Ausland entsandt. Die einschlägigen rechtlichen
Bedingungen werden in der „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern“
festgelegt, die 1996 erlassen wurde. Die Europäische Kommission hat eine
Überarbeitung der inzwischen 20 Jahre alten Richtlinie und ihres Kernbestands an
Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern beschlossen. Die Stellungnahme
des EWSA wurde nach einer ausführlichen Debatte angenommen, in der gegensätzliche
Standpunkte
zum
Ausdruck
kamen.
Einige
davon
finden
sich
in
einer
Gegenstellungnahme wieder, die auch in der Sitzung behandelt wurde.
Die EWSA-Stellungnahme wurde mit 180 Stimmen bei 84 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen
angenommen. Ausschlaggebend für das Abstimmungsergebnis waren die unermüdlichen
Bemühungen der Mitglieder der Arbeitnehmergruppe und eine enge Zusammenarbeit mit einigen
Mitgliedern der Gruppe Verschiedene Interessen. Einige Mitglieder der Arbeitgebergruppe haben bei
der Unterstützung der Stellungnahme in den Debatten und der anschließenden Abstimmung
ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt.
In der Stellungnahme wird der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“
als soziales Grundrecht und als Fundament des europäischen Rechtsrahmens anerkannt, den es zu
verteidigen und anzuwenden gilt.
Der EWSA begrüßt auch weitgehend die Absicht der Kommission, für die Dauer der Entsendung
eine Obergrenze zu setzen. Allerdings empfiehlt er eine Begrenzung auf sechs Monate anstelle
der von der Kommission vorgeschlagenen 24 Monate, weil sie der betrieblichen Wirklichkeit näher
kommt.
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Vergütung entsendeter Arbeitnehmer nach den
geltenden Tarifverträgen erfolgen sollte. Er betont, dass die besondere Rolle der Sozialpartner
nicht beachtet wurde, und möchte wissen, warum sie nicht gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV
ordnungsgemäß konsultiert wurden.
Damit die Richtlinie entsendeten Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz bietet, fordert der
EWSA in seiner Stellungnahme eine Erweiterung der Rechtsgrundlage, um auch
sozialpolitische Vorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.
Außerdem sollte in der Richtlinie deutlich gemacht werden, dass es sich bei den dortigen
Vorschriften um Mindest- und nicht um Höchstanforderungen handelt.
Einige Mitglieder der Arbeitgebergruppe haben die angenommene Stellungnahme nicht mitgetragen
und eine Gegenstellungnahme zur Abstimmung gebracht. Diese Gegenstellungnahme wurde mit
großer Mehrheit (175 Gegenstimmen, 94 Ja-Stimmen und 23 Enthaltungen) abgewiesen.
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