Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung Integrationsmassnahmen: Ablauf und Reporting für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (FL und VAFL) sowie vorläufig aufgenommene Personen (VA) gültig ab 1. Januar 2017 (Neuerungen sind in grün) Ansprechperson im Kompetenzzentrum Integration und Gleichstellung KIG: [email protected], Telefon 058 229 33 02 Adresse: Reportingunterlagen (Exceldatei) sind per E-Mail einzureichen an: [email protected] Weitere Informationen zur Refinanzierung finden Sie auf: www.fluechtlingsintegration.sg.ch Informationen für Gemeinden und im Konzept Integration von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton St.Gallen 1. Ablauf Die Gemeinden (Sozialämter) melden die Personen aus der Zielgruppe (nach dem positiven BFM-Entscheid bzw. nach Erhalt der Integrationsvereinbarung für vorläufig aufgenommene Personen) der REPAS zur Potentialabklärung und Erstellung eines Integrationsplanes. Nach dessen Vorliegen entscheiden die Gemeinden (Sozialämter) über die von den REPAS vorgeschlagenen Integrationsmassnahmen und o leiten die Massnahmen ein, wenn diese vom Kanton/KIG unterstützt werden (s. Punkt 2 und 4); o stellen für Massnahmen, die nicht im Katalog gelistet sind, mindestens vier Wochen vor Antritt ein Kostengutsprachegesuch beim KIG und leiten diese nach positivem Bescheid ein (s. Punkt 3); o bezahlen die Rechnungen aller eingeleiteten Massnahmen. Per 15. Juni und 15. November liefern die Gemeinden dem KIG eine Excel-Liste (benutzen Sie die dafür bereitgestellte Tabelle Excel-Reporting leer) mit allen in der Abrechnungsperiode bezahlten Massnahmen inkl. Nebenkosten (Material, Reise- und Prüfungskosten) und den relevanten Daten über Personen und Massnahmen. Das KIG überprüft die Abrechnung, bereinigt allfällige Differenzen (Berechtigung der Personen, Plafonierung Deutschlektionen, Begrenzung und Berechtigung der Qualifizierungsmassnahme) und vergütet den Gemeinden die anerkannten Beträge. Bei Anpassungen des Betrags werden die Gemeinden informiert. Wird der Betrag wie in der Exceldatei eingereicht überwiesen, erhalten die Gemeinden keine Mitteilung und können in der Regel innert 30 Tagen mit der Gutschrift rechnen. 1/3 2. Finanzierte Integrationsmassnahmen (ohne Kostengutsprache) Voraussetzung für die Rückerstattung von Kosten für Qualifizierungsmassnahmen ist, dass diese im Katalog Massnahmen zur Arbeitsintegration gelistet sind. 3. Massnahmen mit Kostengutsprache (nicht in Katalog gelistet) Soll eine Massnahme refinanziert werden, die nicht im Katalog gelistet ist, kann die Gemeinde (das Sozialamt) elektronisch ein Kostengutsprachegesuch beim KIG einreichen. Dieses muss mindestens vier Wochen im Voraus eintreffen. Den Integrationsplan legen Sie bei. Das KIG prüft das Angebot bzw. die Sondermassnahme und entscheidet in der Regel innerhalb zwei Wochen. Kriterien für die Bewilligung von Gesuchen finden Sie auf unserer Homepage. 4. Begrenzte Deutschkurse Der Kanton (KIG) erstattet den Gemeinden die Kosten für Deutschkurse zurück. Voraussetzung für die Rückerstattung von Deutschlektionen ist, dass die anbietende Organisation (Schule) in der Liste der anerkannten Deutschkursanbieter aufgeführt ist. Auf Anfrage (mindestens 4 Wochen vor Kursantritt) können auch Kurse, welche nicht auf der Liste verzeichnet sind, abgerechnet werden. Die Anzahl Lektionen, welche refinanziert werden beträgt pro FL/VAFL/VA 400. Danach können dem Kanton keine weiteren Deutschlektionen in Rechnung gestellt werden. Deutschkurse von Organisationen, welche diese im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen anbieten, können abgerechnet werden, wenn die Organisation auf dem Katalog Massnahmen zur Arbeitsintegration gelistet ist. Auch diese Lektionen unterstehen der Plafonierung (zum Ausfüllen des Excelformulars lesen Sie bitte die Anleitung). 5. Begrenzter Massnahmenumfang Der Kanton (KIG) erstattet der Gemeinde während der Refinanzierungsfrist (5 Jahre für FL, 7 Jahre für VAFL und VA ab Einreise in die Schweiz) die Programmkosten für Arbeitsintegrationsprogramme (ohne Deutschkurse oder andere Schulungsangebote) für längstens 6 Monate, maximal Fr. 10'800.– pro Person zuzüglich Reise- und Verpflegungskosten zurück. Eine Verlängerung des Programms muss mindestens vier Wochen im Voraus beim KIG beantragt werden. 6. Abrechnungsperiode Das Reporting muss als Excel-Datei an [email protected] geschickt werden, und zwar halbjährlich. Die Abrechnungsperioden werden per 1. Januar 2017 wie folgt festgesetzt: Januar bis Mai 2017 (Frist 15. Juni 2017) Juni bis November 2017 (Frist 15. Dezember 2017) Folgejahre: Dezember bis Mai und Juni bis November (Frist jeweils der 15. des Folgemonats) Eine Rechnung braucht es keine mehr. Die Excel-Datei gilt als Rechnungsbeleg, welcher neu mit der Kontoverbindung versehen werden muss. 7. Rechnungsbelege Der Kanton ist berechtigt, zu Kontrollzwecken bei den Gemeinden Rechnungskopien der bezahlten Massnahmen einzusehen. 2/3 St.Gallen, 15. Dezember 2016/AfSO-KIG 3/3
© Copyright 2024 ExpyDoc