412.170 Hauskonvente, die Kreis

STADT ZÜRICH
412.170
Verordnung betreffend die Hauskonvente,
die Kreis- und die Hausämter der Volksschule
Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993 (9)
I.
Die Hauskonvente
Art. 1 Zusammensetzung
1
Dem Hauskonvent gehören an:
- Alle Klassenlehrkräfte auf der Volksschulstufe des Schulhauses, auch solche an doppelt besetzten Stellen
- Lehrkräfte für den Handarbeits- und Haushaltungsunterricht
in dem Schulhaus, in dem sie die Mehrzahl ihrer Pflichtstunden erteilen
- Die zugeteilten Lehrkräfte am Kindergarten
- Die zugeteilten Hortleiter/Hortleiterinnen
2
Zur Behandlung von Geschäften, die den Aufgabenbereich des
Abwartes/der Abwartin betreffen, ist dieser/diese mit beratender
Stimme beizuziehen.
3
Die Lehrkräfte der Kurse für Heimatliche Sprache und Kultur
können an die Hauskonvente eingeladen werden.
Art. 2 Aufgaben
Dem Hauskonvent obliegen die in dieser Verordnung, in der
Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich und in weiteren Erlassen umschriebenen Aufgaben.
Art. 3 Einberufung und Teilnahmepflicht
1
Der Hauskonvent wird durch den Hausvorstand/die Hausvorsteherin oder mindestens einen Drittel der Konventsmitglieder einberufen.
2
Für die Lehrkräfte der Volksschule ist die Teilnahme obligatorisch. Abwesende haben sich zu entschuldigen.
1
Art. 4 Sitzungen
1
Die Sitzungen sind in der Regel auf die unterrichtsfreie Zeit,
bei kurzer Dauer auf die grosse Vormittagspause anzusetzen.
2
Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin leitet die Sitzungen.
II. Die Kreis- und Hausämter
a) allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kreisämter
Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonventes
für eine Amtsdauer von vier Jahren die Inhaber/Inhaberinnen
der Kreisämter:
- Stundenplanordner/Stundenplanordnerin
- Betreuer/Betreuerin der Klassenlager
- Kreissportchef/Kreissportchefin
- Schülerzuteiler/Schülerzuteilerinnen
- Klassenordner/Klassenordnerinnen
- Bibliothekare/Bibliothekarinnen
- Hortordner/Hortordnerin
- Materialverwalter/Materialverwalterin für Handarbeit
Die Kreisschulpflege kann auf Vorschlag des Kreiskonventes
für eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
- einen Koordinator/eine Koordinatorin für Deutsch für Fremdsprachige
- einen Koordinator/eine Koordinatorin für Kurse Heimatliche
Sprache und Kultur
Art. 6 Hausämter
1
Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonventes
für eine Amtsdauer von vier Jahren in jedem selbständigen
Schulhaus:
- einen Hausvorstand/eine Hausvorsteherin
- einen Materialverwalter/eine Materialverwalterin
- einen Kustos/eine Kustodin für die Sammlung
- einen Kustos/eine Kustodin für den Schulgarten
2
- einen Kustos/eine Kustodin für die Turngeräte.
2
In Schulhäusern mit mehr als 14 Klassen kann durch Beschluss der Kreisschulpflege ein zweiter Hausvorstand/eine
zweite Hausvorsteherin ernannt werden: dabei zählen eine
Oberstufenklasse als 1,5 Klassen und zwei Kindergärten als
eine Klasse.
Art. 7 Amtspflicht
Die Pflicht zur Übernahme eines Kreis- oder Hausamtes richtet
sich nach der Verordnung über die Anstellungsbedingungen
und Besoldungen der Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL).
Art. 8 Obliegenheiten
1
Den Inhabern/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern obliegt
der Vollzug der einschlägigen Vorschriften.
2
Die Präsidentenkonferenz kann zusätzliche Richtlinien erlassen.
Art. 9 Organisation
1
Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern können
Konferenzen bilden; diese konstituieren sich selbst.
2
Es bleibt den einzelnen Verordnungen vorbehalten, die Befugnisse der Konferenzen und die Stellung des Präsidenten/der
Präsidentin einer Konferenz näher zu umschreiben.
Art. 10 Weiterbildung
Die Inhaber/Inhaberinnen von Haus- und Kreisämtern können
durch die Präsidentenkonferenz zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden.
Art. 11 Aufsicht
Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern stehen
unter der unmittelbaren Aufsicht des Schulpräsidenten/der
Schulpräsidentin.
Art. 12 Entschädigung
Die Entschädigung der Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und
Hausämtern richtet sich nach dem Reglement über die Ent3
schädigungen für Verwaltungstätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen
an der Volksschule und dem Beschluss des Stadtrates vom 3.
April 1991 über Entschädigungen und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten/Volksschule/Städtische
Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog).
b) Pflichten des Hausvorstandes/der Hausvorsteherin
Art. 13 Stellung und hauptsächliche Aufgaben
1
Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin unterstützt die Schulbehörden bei der Organisation und Verwaltung der Schule,
führt neue Lehrkräfte ein und erteilt Auskünfte. Er/sie vermittelt
den Verkehr auf dem Dienstweg zwischen der Lehrerschaft
seines/ihres Schulhauses (einschliesslich Abwarte/Abwartinnen, sofern der Schulbereich betroffen ist) und Behörden,
Amtsstellen und den amtlichen Lehrerorganisationen.
2
Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist für die Weitergabe
der von der Kreisschulpflege, vom Kreisausschuss oder vom
Kreiskonventspräsidenten/von der Kreiskonventspräsidentin erhaltenen Informationen an den Hauskonvent verantwortlich. Die
Information der Lehrkräfte am Kindergarten und der Hortleiter/Hortleiterinnen wird durch den Präsidenten/die Präsidentin
der Konferenz sichergestellt.
3
Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist Sprecher/Sprecherin
des Hauskonventes und organisiert mit diesem zusammen den
Schulbetrieb.
4
In Schulhäusern mit zwei Hausvorständen/Hausvorsteherinnen
teilen diese das Pflichtenheft in gegenseitiger Absprache mit
Genehmigung des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin auf.
Art. 14 Weitere Aufgaben
Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist ausserdem insbesondere verantwortlich für:
a) Eingaben zuhanden des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin,
b) die Vorbereitung und Kontrolle der Stundenpläne,
c) die Pausenaufsicht,
d) Mitwirkung bei der Absenzen- und Disziplinarordnung wie
auch bei der Kontrolle und Regelung der Stellvertretungen
4
und Urlaube von Lehrkräften im Sinne der Verordnung über
die Schulführung,
e) die Examenpläne,
f) die Angaben für das Inventar,
g) administrative und organisatorische Arbeiten für kulturelle
Veranstaltungen, freiwillige Kurse und Ferienveranstaltungen
wie Kolonien, Horte und Kurse,
h) die Begutachtung von Gesuchen um Lokalbenützung zusammen mit dem Abwart/der Abwartin,
i) die Mitsprache der Lehrkräfte bei der Feststellung und Planung von Bauarbeiten und Vermittlung des Mobiliars für die
Schule,
k) die Zusammenarbeit mit dem Schulhausabwart/der Schulhausabwartin,
l) die Orientierung des Abwartes/derAbwartin bei längerer Abwesenheit der Lehrkräfte,
m) die Organisation des Telefondienstes,
n) die weiteren in dieser Verordnung und anderen Rechtserlassen genannten Aufgaben.
c) Die Pflichten des Turnkustos/der Turnkustodin
Art. 15 Aufgaben
Dem Turnkustos/der Turnkustodin obliegen die Verwaltung und
Betreuung der Spiel- und Handgeräte der ihm/ihr zugeteilten
Schulhäuser und Spielanlagen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1993 in Kraft.
2
Die Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und
die Hausämter der Volksschule vom 26. März 19851 wird auf
den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1
AS 38, 433
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