STADT ZÜRICH 412.170 Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993 (9) I. Die Hauskonvente Art. 1 Zusammensetzung 1 Dem Hauskonvent gehören an: - Alle Klassenlehrkräfte auf der Volksschulstufe des Schulhauses, auch solche an doppelt besetzten Stellen - Lehrkräfte für den Handarbeits- und Haushaltungsunterricht in dem Schulhaus, in dem sie die Mehrzahl ihrer Pflichtstunden erteilen - Die zugeteilten Lehrkräfte am Kindergarten - Die zugeteilten Hortleiter/Hortleiterinnen 2 Zur Behandlung von Geschäften, die den Aufgabenbereich des Abwartes/der Abwartin betreffen, ist dieser/diese mit beratender Stimme beizuziehen. 3 Die Lehrkräfte der Kurse für Heimatliche Sprache und Kultur können an die Hauskonvente eingeladen werden. Art. 2 Aufgaben Dem Hauskonvent obliegen die in dieser Verordnung, in der Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich und in weiteren Erlassen umschriebenen Aufgaben. Art. 3 Einberufung und Teilnahmepflicht 1 Der Hauskonvent wird durch den Hausvorstand/die Hausvorsteherin oder mindestens einen Drittel der Konventsmitglieder einberufen. 2 Für die Lehrkräfte der Volksschule ist die Teilnahme obligatorisch. Abwesende haben sich zu entschuldigen. 1 Art. 4 Sitzungen 1 Die Sitzungen sind in der Regel auf die unterrichtsfreie Zeit, bei kurzer Dauer auf die grosse Vormittagspause anzusetzen. 2 Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin leitet die Sitzungen. II. Die Kreis- und Hausämter a) allgemeine Bestimmungen Art. 5 Kreisämter Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonventes für eine Amtsdauer von vier Jahren die Inhaber/Inhaberinnen der Kreisämter: - Stundenplanordner/Stundenplanordnerin - Betreuer/Betreuerin der Klassenlager - Kreissportchef/Kreissportchefin - Schülerzuteiler/Schülerzuteilerinnen - Klassenordner/Klassenordnerinnen - Bibliothekare/Bibliothekarinnen - Hortordner/Hortordnerin - Materialverwalter/Materialverwalterin für Handarbeit Die Kreisschulpflege kann auf Vorschlag des Kreiskonventes für eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Deutsch für Fremdsprachige - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Kurse Heimatliche Sprache und Kultur Art. 6 Hausämter 1 Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonventes für eine Amtsdauer von vier Jahren in jedem selbständigen Schulhaus: - einen Hausvorstand/eine Hausvorsteherin - einen Materialverwalter/eine Materialverwalterin - einen Kustos/eine Kustodin für die Sammlung - einen Kustos/eine Kustodin für den Schulgarten 2 - einen Kustos/eine Kustodin für die Turngeräte. 2 In Schulhäusern mit mehr als 14 Klassen kann durch Beschluss der Kreisschulpflege ein zweiter Hausvorstand/eine zweite Hausvorsteherin ernannt werden: dabei zählen eine Oberstufenklasse als 1,5 Klassen und zwei Kindergärten als eine Klasse. Art. 7 Amtspflicht Die Pflicht zur Übernahme eines Kreis- oder Hausamtes richtet sich nach der Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL). Art. 8 Obliegenheiten 1 Den Inhabern/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern obliegt der Vollzug der einschlägigen Vorschriften. 2 Die Präsidentenkonferenz kann zusätzliche Richtlinien erlassen. Art. 9 Organisation 1 Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern können Konferenzen bilden; diese konstituieren sich selbst. 2 Es bleibt den einzelnen Verordnungen vorbehalten, die Befugnisse der Konferenzen und die Stellung des Präsidenten/der Präsidentin einer Konferenz näher zu umschreiben. Art. 10 Weiterbildung Die Inhaber/Inhaberinnen von Haus- und Kreisämtern können durch die Präsidentenkonferenz zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden. Art. 11 Aufsicht Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin. Art. 12 Entschädigung Die Entschädigung der Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern richtet sich nach dem Reglement über die Ent3 schädigungen für Verwaltungstätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen an der Volksschule und dem Beschluss des Stadtrates vom 3. April 1991 über Entschädigungen und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten/Volksschule/Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog). b) Pflichten des Hausvorstandes/der Hausvorsteherin Art. 13 Stellung und hauptsächliche Aufgaben 1 Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin unterstützt die Schulbehörden bei der Organisation und Verwaltung der Schule, führt neue Lehrkräfte ein und erteilt Auskünfte. Er/sie vermittelt den Verkehr auf dem Dienstweg zwischen der Lehrerschaft seines/ihres Schulhauses (einschliesslich Abwarte/Abwartinnen, sofern der Schulbereich betroffen ist) und Behörden, Amtsstellen und den amtlichen Lehrerorganisationen. 2 Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist für die Weitergabe der von der Kreisschulpflege, vom Kreisausschuss oder vom Kreiskonventspräsidenten/von der Kreiskonventspräsidentin erhaltenen Informationen an den Hauskonvent verantwortlich. Die Information der Lehrkräfte am Kindergarten und der Hortleiter/Hortleiterinnen wird durch den Präsidenten/die Präsidentin der Konferenz sichergestellt. 3 Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist Sprecher/Sprecherin des Hauskonventes und organisiert mit diesem zusammen den Schulbetrieb. 4 In Schulhäusern mit zwei Hausvorständen/Hausvorsteherinnen teilen diese das Pflichtenheft in gegenseitiger Absprache mit Genehmigung des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin auf. Art. 14 Weitere Aufgaben Der Hausvorstand/die Hausvorsteherin ist ausserdem insbesondere verantwortlich für: a) Eingaben zuhanden des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin, b) die Vorbereitung und Kontrolle der Stundenpläne, c) die Pausenaufsicht, d) Mitwirkung bei der Absenzen- und Disziplinarordnung wie auch bei der Kontrolle und Regelung der Stellvertretungen 4 und Urlaube von Lehrkräften im Sinne der Verordnung über die Schulführung, e) die Examenpläne, f) die Angaben für das Inventar, g) administrative und organisatorische Arbeiten für kulturelle Veranstaltungen, freiwillige Kurse und Ferienveranstaltungen wie Kolonien, Horte und Kurse, h) die Begutachtung von Gesuchen um Lokalbenützung zusammen mit dem Abwart/der Abwartin, i) die Mitsprache der Lehrkräfte bei der Feststellung und Planung von Bauarbeiten und Vermittlung des Mobiliars für die Schule, k) die Zusammenarbeit mit dem Schulhausabwart/der Schulhausabwartin, l) die Orientierung des Abwartes/derAbwartin bei längerer Abwesenheit der Lehrkräfte, m) die Organisation des Telefondienstes, n) die weiteren in dieser Verordnung und anderen Rechtserlassen genannten Aufgaben. c) Die Pflichten des Turnkustos/der Turnkustodin Art. 15 Aufgaben Dem Turnkustos/der Turnkustodin obliegen die Verwaltung und Betreuung der Spiel- und Handgeräte der ihm/ihr zugeteilten Schulhäuser und Spielanlagen. III. Schlussbestimmungen Art. 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1993 in Kraft. 2 Die Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule vom 26. März 19851 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 1 AS 38, 433 5
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