701.120 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan ETH Zürich/ALT-EMPA-Areal Gemeinderatsbeschluss vom 14. Februar 19901 Art. 1 Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1 Für das ALT-EMPA-Areal (Kat.-Nrn. 4201 und 263 sowie öffentlicher Grund der Clausiusstrasse und des Kenngottweges) im Bereich Leonhard-/Tannen-/Clausiusstrasse/Kenngottweg wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 85f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1 : 500. 3 Der zugehörige Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich sowie für die Grundzüge der kubischen Gestaltung und der Erschliessung. Art. 2 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu den übrigen Bauvorschriften 1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG. 2 Die allgemeine Bau- und Zonenordnung, die Sonderbauvorschriften für das Hochschulquartier und die bisherigen Baulinien gelten im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist. 3 Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung oder, soweit diese noch in Kraft stehen, die Sonderbauvorschriften für das Hochschulquartier und die dannzumaligen Baulinien. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes. Art. 3 Bestandteile der Überbauung 1 Die Überbauung des Plangebietes umfasst im wesentlichen - die Institutsgebäude CLA und CLB an der Clausiusstrasse; - die Institutsgebäude LB und LC an der Leonhardstrasse; 1 - das Institutsgebäude LEO an der Leonhardstrasse 27; - das Institutsgebäude TAN an der Tannenstrasse 1; - die Zwischen- und Nebenbauten LZ. 2 Bei den Institutsgebäuden LEO und TAN ist aus denkmalpflegerischen Gründen die Erhaltung vorgesehen. Art. 4 Gebäudemantel 1 Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche, den Schnitten und den Höhenkoten, die aus dem zugehörigen Plan ersichtlich sind. 2 Die Gebäude dürfen bis an die Mantellinie gestellt werden, auch wenn dabei die normalen Gebäudeabstände unterschritten werden. 3 Unter Vorbehalt von Art. 6 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. Art. 5 Gebäudetiefe Bei den Gebäuden CLA und CLB ist die Gebäudetiefe zwischen der Nord- und der Südfassade auf 15 m beschränkt. Art. 6 Überschreitung des Gebäudemantels und der Gebäudetiefe 1 Nicht an den Gebäudemantel und an die Gebäudetiefe gebunden sind Beschattungs- und Fluchtbalkonkonstruktionen, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG, Kamine, die Fassadenreinigungsanlage (im Ausmass von 3 m Höhe, 3 m Breite und 11 m Gesamtlänge), Flachdachbrüstungen und Geländer. 2 Bei den Institutsgebäuden dürfen durchgehende Beschattungs- und Fluchtbalkonkonstruktionen - an der Westseite die Gebäudetiefe um maximal 1,5 m, nicht aber den Gebäudemantel überragen; - 3 an der Südseite den Gebäudemantel um maximal 1,5 m überragen. Bergseits der Institutsgebäude CLA und CLB kann zwischen den Koten 447.00 und 453.00 m ü. M. bis zum bestehenden Fernheizkanal in der Clausiusstrasse ein Lichtgraben mit Brüs- tungen, Rampen, Treppen, Überbrückungen und partiellen Überdachungen erstellt werden. Art. 7 Ausnützung 1 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche der Voll- und Dachgeschosse sowie der mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegenden Untergeschosse darf höchstens 21 000 m2 betragen. 2 In den mehrheitlich unter dem gewachsenen Boden liegenden Untergeschossen ist die Ausnützung im Rahmen der übrigen Bauvorschriften frei. Art. 8 Nutzweise Mindestens 500 m2 Geschossfläche müssen für Dienstleistungsbetriebe verwendet werden, die dem Publikum dienen. Art. 9 Geschosszahl 1 Die höchstzulässige Vollgeschosszahl beträgt - bei den Institutsgebäuden CLA und CLB - bei den Institutsgebäuden LB und LC - beim Gebäude LEO - beim Gebäude TAN - bei den Zwischen- und Nebenbauten LZ 7; 5; 4; 5; 2. 2 Die Zahl der Untergeschosse ist im Rahmen der übrigen Bauvorschriften frei. Art. 10 Gestaltungsvorschriften 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind gut zu gestalten. 2 Beim Institutsgebäude LC darf die Fläche des obersten Vollgeschosses höchstens 40% und diejenige des zweitobersten Vollgeschosses höchstens 60% der grössten Vollgeschossfläche betragen. 3 Mindestens 800 m2 der gesamten Dachflächen sind als Dachterrassen auszubilden und den Hausbenützern als Erholungsfläche zugänglich zu machen. 4 Im übrigen sind die Flachdächer angemessen zu begrünen. 3 Art. 11 Parkierung 1 Im Plangebiet dürfen höchstens 60 Parkplätze erstellt werden. 2 Diese Parkplätze sind mit Ausnahme von höchstens 6 Besucherparkplätzen unterirdisch oder überdeckt anzulegen. 3 Im Plangebiet sind spätestens bei der letzten Überbauungsetappe 60 gedeckte Abstellmöglichkeiten für Velos, Motorfahrräder und Kleinmotorräder bereitzustellen. Art. 12 Erschliessung 1 Die Zufahrten für Personenwagen und Anlieferungsfahrzeuge dürfen nur an den im zugehörigen Plan bezeichneten Stellen angelegt werden. 2 Zwischen der Tannen- und der Leonhardstrasse ist eine attraktive Fussgängerverbindung zu schaffen, die hinter dem Gebäude TAN durchführt und Tag und Nacht öffentlich benutzbar ist. 3 Der Kenngottweg ist als Fussgängerverbindung zwischen der Leonhard- und der Clausiusstrasse beizubehalten. Art. 13 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in Kraft.3 Art. 14 Änderungen durch den Stadtrat 1 Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2 Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 107. 2 Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1990. 3 30. Juni 1990 (StRB 1968 vom 20. Juni 1990). 5
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