701.120 Gestaltungsplan ETH ALT-EMPA Areal V1

701.120
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
ETH Zürich/ALT-EMPA-Areal
Gemeinderatsbeschluss vom 14. Februar 19901
Art. 1
Geltungsbereich
Bestandteile des Gestaltungsplans
1
Für das ALT-EMPA-Areal (Kat.-Nrn. 4201 und 263 sowie öffentlicher Grund der Clausiusstrasse und des Kenngottweges)
im Bereich Leonhard-/Tannen-/Clausiusstrasse/Kenngottweg
wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 85f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab
1 : 500.
3
Der zugehörige Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich sowie für die Grundzüge der kubischen Gestaltung und der Erschliessung.
Art. 2
Ergänzendes Recht,
Verhältnis zu den übrigen Bauvorschriften
1
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2
Die allgemeine Bau- und Zonenordnung, die Sonderbauvorschriften für das Hochschulquartier und die bisherigen Baulinien
gelten im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft
ist.
3
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten im Plangebiet
die dannzumalige Bau- und Zonenordnung oder, soweit diese
noch in Kraft stehen, die Sonderbauvorschriften für das Hochschulquartier und die dannzumaligen Baulinien.
4
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung
1
Die Überbauung des Plangebietes umfasst im wesentlichen
- die Institutsgebäude CLA und CLB an der Clausiusstrasse;
- die Institutsgebäude LB und LC an der Leonhardstrasse;
1
- das Institutsgebäude LEO an der Leonhardstrasse 27;
- das Institutsgebäude TAN an der Tannenstrasse 1;
- die Zwischen- und Nebenbauten LZ.
2
Bei den Institutsgebäuden LEO und TAN ist aus denkmalpflegerischen Gründen die Erhaltung vorgesehen.
Art. 4
Gebäudemantel
1
Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche,
den Schnitten und den Höhenkoten, die aus dem zugehörigen
Plan ersichtlich sind.
2
Die Gebäude dürfen bis an die Mantellinie gestellt werden,
auch wenn dabei die normalen Gebäudeabstände unterschritten werden.
3
Unter Vorbehalt von Art. 6 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
Art. 5
Gebäudetiefe
Bei den Gebäuden CLA und CLB ist die Gebäudetiefe zwischen
der Nord- und der Südfassade auf 15 m beschränkt.
Art. 6
Überschreitung des Gebäudemantels und der
Gebäudetiefe
1
Nicht an den Gebäudemantel und an die Gebäudetiefe gebunden sind Beschattungs- und Fluchtbalkonkonstruktionen, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 269
PBG, Kamine, die Fassadenreinigungsanlage (im Ausmass von
3 m Höhe, 3 m Breite und 11 m Gesamtlänge), Flachdachbrüstungen und Geländer.
2
Bei den Institutsgebäuden dürfen durchgehende Beschattungs- und Fluchtbalkonkonstruktionen
- an der Westseite die Gebäudetiefe um maximal 1,5 m, nicht
aber den Gebäudemantel überragen;
-
3
an der Südseite den Gebäudemantel um maximal 1,5 m überragen.
Bergseits der Institutsgebäude CLA und CLB kann zwischen
den Koten 447.00 und 453.00 m ü. M. bis zum bestehenden
Fernheizkanal in der Clausiusstrasse ein Lichtgraben mit Brüs-
tungen, Rampen, Treppen, Überbrückungen und partiellen Überdachungen erstellt werden.
Art. 7
Ausnützung
1
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche der Voll- und Dachgeschosse sowie der mehrheitlich über dem gewachsenen Boden
liegenden Untergeschosse darf höchstens 21 000 m2 betragen.
2
In den mehrheitlich unter dem gewachsenen Boden liegenden
Untergeschossen ist die Ausnützung im Rahmen der übrigen
Bauvorschriften frei.
Art. 8
Nutzweise
Mindestens 500 m2 Geschossfläche müssen für Dienstleistungsbetriebe verwendet werden, die dem Publikum dienen.
Art. 9
Geschosszahl
1
Die höchstzulässige Vollgeschosszahl beträgt
- bei den Institutsgebäuden CLA und CLB
- bei den Institutsgebäuden LB und LC
- beim Gebäude LEO
- beim Gebäude TAN
- bei den Zwischen- und Nebenbauten LZ
7;
5;
4;
5;
2.
2
Die Zahl der Untergeschosse ist im Rahmen der übrigen Bauvorschriften frei.
Art. 10 Gestaltungsvorschriften
1
Bauten, Anlagen und Umschwung sind gut zu gestalten.
2
Beim Institutsgebäude LC darf die Fläche des obersten Vollgeschosses höchstens 40% und diejenige des zweitobersten
Vollgeschosses höchstens 60% der grössten Vollgeschossfläche betragen.
3
Mindestens 800 m2 der gesamten Dachflächen sind als Dachterrassen auszubilden und den Hausbenützern als Erholungsfläche zugänglich zu machen.
4
Im übrigen sind die Flachdächer angemessen zu begrünen.
3
Art. 11 Parkierung
1
Im Plangebiet dürfen höchstens 60 Parkplätze erstellt werden.
2
Diese Parkplätze sind mit Ausnahme von höchstens 6 Besucherparkplätzen unterirdisch oder überdeckt anzulegen.
3
Im Plangebiet sind spätestens bei der letzten Überbauungsetappe 60 gedeckte Abstellmöglichkeiten für Velos, Motorfahrräder und Kleinmotorräder bereitzustellen.
Art. 12 Erschliessung
1
Die Zufahrten für Personenwagen und Anlieferungsfahrzeuge
dürfen nur an den im zugehörigen Plan bezeichneten Stellen
angelegt werden.
2
Zwischen der Tannen- und der Leonhardstrasse ist eine attraktive Fussgängerverbindung zu schaffen, die hinter dem Gebäude TAN durchführt und Tag und Nacht öffentlich benutzbar ist.
3
Der Kenngottweg ist als Fussgängerverbindung zwischen der
Leonhard- und der Clausiusstrasse beizubehalten.
Art. 13 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in
Kraft.3
Art. 14 Änderungen durch den Stadtrat
1
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als
Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
2
Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1
AS 40, 107.
2
Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1990.
3
30. Juni 1990 (StRB 1968 vom 20. Juni 1990).
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