a2229-2259.pdf; s4; (207.00 x 280.00 mm); 05.Dec 2016 19:11:33; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien AKTUELL BUNDESSOZIALGERICHT Vertragsärzte dürfen nicht streiken Der einzelne Vertragsarzt ist in den Sicherstellungsauftrag eingebunden. Ein Streikrecht besteht nicht, sagt daher das Bundessozialgericht. Foto: dpa Auf das im Grundgesetz verankerte Streikrecht können sich Vertragsärzte nicht berufen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 6 KA 38/15 R). Der 6. Senat wies damit eine Klage des Chefs des baden-württembergischen Ärzteverbundes Medi, Werner Baumgärtner, ab. Der will nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Baumgärtner hatte am 8. Oktober und 21. November 2012 seine Praxis geschlossen und erklärt, er wolle das ihm verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht wahrnehmen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg hielt dies für unzulässig und erteilte Baumgärtner einen Verweis. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage wies der 6. Senat ab. „Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete ,Kampfmaßnahmenʻ sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar“, heißt es vom Gericht. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist laut BSG den KVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen worden. In diesen Sicherstellungsauftrag ist nach Auffassung des Gerichts der einzelne Vertragsarzt eingebunden. Mit einem Streik könnten Ärzte ihre Forderungen nicht durchsetzen. Konflikte mit Kassen um die Höhe der Gesamtvergütung würden in diesem System nicht durch „Streik“ oder „Aussperrung“ ausgetragen, so die Richter. Stattdessen könnten die Ärzte bei Streitigkeiten mit Kassen oder KVen ein Schiedsamt anrufen und dessen Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Das BSG betonte aber auch, dass politische Kundgebungen zulässig seien. Wie eine Praxisschließung zur Teilnahme an einer Demonstration zu bewerten ist, ließen die Richter offen. dpa/afp Zahl der Woche 317 Millionen Euro haben die Krankenkassen 2015 für Gesundheitsförderung und Prävention ausgegeben. Das sind neun Prozent mehr als im Jahr davor. Quelle: Präventionsbericht von GKV-Spitzenverband und Medizinischem Dienst des GKV-Spitzenverbandes WAHLKAMPF Parteien skizzieren ihre Vorstellungen zur Vergütung Der Wahlkampf kann beginnen: CDU und SPD haben Ideen für das Gesundheitswesen zu Papier gebracht. A 2232 heitswesen vorgelegt. Der Bundesfachausschuss Gesundheit und Pflege der CDU denkt in einem Beschluss über eine einheitliche Vergütung für vergleichbare ambulante und stationäre Leistung nach. Der Ausschuss schlägt leistungsbezogene Behandlungspauschalen vor. Der Erweiterte Bewertungsausschuss soll ein unabhängiges Institut damit beauftragen, ein Foto: picture alliance SPD und Union bringen sich für den Bundestagswahlkampf in Stellung. Beide Parteien haben Vorstellungen zur Vergütung im Gesund- gemeinsames Vergütungssystems zu entwickeln. Die SPD hat ein 72-seitiges Papier mit dem Titel „Fortschritt und Gerechtigkeit – Chancen für alle Impulse der Programmkommission“ erarbeitet. Es ist ein erster Schritt auf dem Weg zum Wahlprogramm. Daraus geht hervor, dass die Partei eine neue, einheitliche Honorarordnung für Ärzte einführen will. Die Vergütung medizinischer Leistungen müsse sich für alle Patienten nach ihrem Behandlungsbedarf richten. may Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 49 | 9. Dezember 2016
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