Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 915
16. Wahlperiode
03. 11. 2016
Antrag
der Fraktion der AfD
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Umwelt, Kllima und Energiewirtschaft
Schall- und Lärmmessungen von Windindustrieanlagen in
Baden-Württemberg
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten
1.ob ihr – und ggf. welche – aktuelle Erkenntnisse bzw. Ergebnisse von Schalldruckmessungen an Windindustrieanlagen an Windkraft-Brennpunkten in
Baden-Württemberg aus jüngster Zeit vorliegen;
2.ob sie im Hinblick – auf von Windkraft-Betrieb zweifelsfrei ausgehendem
nächtlichem Lärm – sich häufenden Beschwerden von Bürgern neuere,
zwischenzeitlich vorliegende ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisse zu
akzeptieren bereit ist, und diese auf dem Behördenweg, über zu aktualisierende Richtlinien, den Genehmigungsbehörden (Landratsämter) und Widerspruchsbehörden (Regierungspräsidien) über die Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) oder andere Landesbehörden verbindlich vorzugeben beabsichtigt;
3.ob es nach ihrer Kenntnis zutrifft, dass Planungen für Windkraftanlagen und
die „genehmigungsrelevanten“ Schallprognoseberechnungen in der Regel in
Deutschland nach der DIN 9613-2 erfolgen, nach welcher Schallimmissionsbelastungen unterhalb von 63 Hz nicht berücksichtigt werden;
4. ob ihr bekannt ist, dass lokale meteorologische Bedingungen, topografische
Gegebenheiten oder die geomorphe Situation vor Ort als relevante Planungsgrundlagen nicht einfließen und somit Berechnungen als sog. Windenergieanlagen (WEA)-Schallprognosen, die nur für den „Außenbereich“ erfolgen,
die maßgebenden realen Belastungen im sensitiven Innenbereich der Häuser
von Anwohnern nicht abbilden können;
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Eingegangen: 03. 11. 2016 / Ausgegeben: 05. 12. 2016
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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5.ob – und ggf. welche – Maßnahmen sie und das ihr unterstellte LUBW einleiten, um sicherzustellen, dass akustische Technik bei Schallpegelmessungen
eingesetzt wird, die auch in der Lage ist, Frequenzen unter 8 Hz, also den
entscheidenden Infraschallbereich, zu erfassen;
6.ob sie die Auffassung teilt, dass die für die Schall- und Körperschallverursachung und -übertragung maßgeblichen physikalischen Gesetze (überall)
bundesweit – und damit auch in Baden-Württemberg – Gültigkeit haben, und
ob sie folglich die gesundheitlichen, von namhaften Arbeits- und Umweltmedizinern im In- und Ausland bestätigten Auswirkungen von tieffrequenten
Luft- und Körperschallimmissionen im Wohnumfeld von Windindustrieanlagen im Interesse betroffener Bürger in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit
ihrer Windkraft-Politik rückt;
7.ob aus ihrer Sicht die Notwendigkeit besteht für eine umfassende Aufklärung
der betroffenen Öffentlichkeit – insbesondere für die im Umfeld von Windindustrieanlagen lebenden Bürger – und für unabhängige wissenschaftliche
Untersuchungen – nach dem Vorbild Dänemarks und Finnlands – über von
Windkraft-Betrieb ausgehenden Infraschall und seine Auswirkungen auf Anrainer;
II.den Genehmigungs- und Widerspruchsbehörden für Planung und Errichtung
von Windindustrieanlagen zum Zweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
der Bürger ein Moratorium aufzugeben, innerhalb dessen keine weiteren Genehmigungen für Windkraftanlagen mehr erteilt werden, bis zu einer wissenschaftlichen Klärung, ob das Lärmprognosen-Standardmodell DIN ISO 9613-2
(ursprünglich für Anlagen bis 30 m Höhe entwickelt) noch geeignet ist, zuverlässige Lärm- und Schallausbreitungsprognosen für Anlagen neuer Generation
(über 200 m Höhe) zu erbringen.
27. 10. 2016
Dr. Meuthen, Baron
und Fraktion
Begründung
Zu I.:
In letzter Zeit häufen sich die in den Wahlkreisen der Antragsteller und angrenzenden Regionen von besorgten und wegen Windkraft-Lärm um ihre Nachtruhe
gebrachten Bürgern herangetragenen Beschwerden. Stellvertretend für weitere seien beispielsweise genannt Beschwerden von Bürgern in Creglingen und den dort
im Umfeld der Windindustriezone „Klosterwald“ liegenden Dörfern Frauental,
Reinsbronn, Niedersteinach, Erdbach, Schön oder Freudenbach. Schon während
des Probe-Betriebs im November 2015 und erst recht ab Beginn des Real-Betriebs
häuften sich Zeitungsmeldungen zufolge die Klagen der im Umkreis lebenden
Bürger immer dann, wenn der Wind nachts – bei ansonsten absoluter Nachtruhe – aus einer bestimmten Richtung und mit einer bestimmten Intensität geweht
hat. Dieser Zustand hält unvermindert an. Nachdem die Lokalpresse berichtet hat,
haben sich die Ortsvorsteher und der Creglinger Bürgermeister vom nachts durch
Windkraft-Betrieb ausgehenden Lärm überzeugt.
Derselbe Sachverhalt betrifft die erst vor wenigen Wochen in Anwesenheit von
Herrn Ministerpräsident Kretschmann und Herrn Umweltminister Untersteller
eröffnete und mit 16 Windindustrieanlagen jetzt größte baden-württembergische
Windindustriezone in Lauterstein. Zeitungsmeldungen zufolge häuften sich schon
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wenige Tage nach Inbetriebnahme Beschwerden der dort im Umfeld und im Einflussbereich des WEA-Standorts wohnenden Bürger, deren Nachtruhe durch vom
Windkraft-Betrieb ausgehenden Lärm empfindlich gestört ist (vgl. Schwäbische
Post vom 16. September 2016: „Wusch, wusch, wusch... ...man hat uns belogen
und betrogen...“).
Nachdem derartige Lärm-Beschwerden im Wirkungskreis (Radius ca. 5 km ab
WEA-Standort) von Windindustriezonen in Baden-Württemberg in den letzten
Monaten offensichtlich stark zugenommen haben und den Antragstellern zugetragen wurden, vermuten Fachleute, dass bei den geschilderten und in vielen weiteren
Fällen beim Genehmigungsverfahren zur Erstellung von lediglich am Schreibtisch
für die Windkraft-Initiatoren erstellten Schall-Prognosen veraltete und nicht mehr
dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechende Methoden angewendet
wurden, die viel zu stark von der Realität abstrahieren und die daher nicht in der
Lage sind, komplexe und in der Realität vorkommende Windströmungen realitätsnah im Prognosemodell zur Erstellung der Schallprognose abzubilden.
In einem in der Fachzeitschrift für Ingenieure VDI/Ausgabe 33 vom 16. September 2016 aktuell erschienenen Beitrag „Schallprognosen greifen zu kurz“ heißt es
einleitend: „Störgeräusche von Windindustrieanlagen sind ein Dauerbrenner. Für
reichlich Diskussionsstoff sorgt Nordrhein-Westfalen. Dort stellt eine Feldmessung die bisherigen Prognosemodelle für die Schallausbreitung in Frage.“
Die in diesem VDI-Fachbeitrag enthaltenen Feststellungen stellen die bisher auf
Basis veralteter Prognose-Methoden erstellten und in die Genehmigungsverfahren für Windkraft-Anträge eingegangenen Schallprognosen in Frage und erfordern
dringend, dass neue, aktuelle und stabile Ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisse
bei der künftigen Erstellung von Schallprognosen zur Anwendung kommen, damit
im Interesse der betroffenen Bürger fehlerhafte und zu falschen Entscheidungen
führende Genehmigungen ab sofort unterbleiben.
Zu II.:
Der Schutz der Bevölkerung hat oberste Priorität. Daher darf der Ausbau von
Windindustrieanlagen erst fortgeführt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung
von Bürgern ausgeschlossen ist.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 25. November 2016 Nr. 4-4583 nimmt das Ministerium für
Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten
1.ob ihr und ggf. welche – aktuelle Erkenntnisse bzw. Ergebnisse von Schalldruckmessungen an Windindustrieanlagen an Windkraft-Brennpunkten in BadenWürttemberg aus jüngster Zeit vorliegen;
In den Genehmigungsbescheiden für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden in vielen Fällen von den Genehmigungsbehörden Abnahmemessungen hinsichtlich der Schallemissionen oder -immissionen verfügt. Daneben hat die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)
Grundsatzuntersuchungen an Windenergieanlagen durchgeführt und dabei insbesondere tieffrequente Geräusche und Infraschall gemessen.
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2.ob sie im Hinblick – auf von Windkraft-Betrieb zweifelsfrei ausgehendem nächtlichen Lärm – sich häufenden Beschwerden von Bürgern neuere, zwischenzeitlich vorliegende ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisse zu akzeptieren bereit
ist, und diese auf dem Behördenweg, über zu aktualisierende Richtlinien den
Genehmigungsbehörden (Landratsämter) und Widerspruchsbehörden (Regierungspräsidien) über die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) oder andere Landesbehörden verbindlich
vorzugeben beabsichtigt;
Das Umweltministerium und die LUBW verfolgen laufend, ebenso wie die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), den Stand der Wissenschaft und
Technik. Derzeit werden neue Hinweise zum Schallimmissionsschutz erarbeitet.
Die LAI hat jedoch keinen Beschluss zu deren Einführung gefasst, da noch Ergebnisse laufender Messungen abgewartet werden müssen. Sich außergewöhnlich
häufende, berechtigte Beschwerden können im Übrigen nicht bestätigt werden.
Sollte es in Einzelfällen zu Beschwerden kommen, so wird diesen von der zuständigen Immissionsschutzbehörde sorgfältig nachgegangen. Sofern die Beschwerden berechtigt sind, verfügt die Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber Abhilfemaßnahmen.
3.ob es nach ihrer Kenntnis zutrifft, dass Planungen für Windkraftanlagen und
die „genehmigungsrelevanten“ Schallprognoseberechnungen in der Regel in
Deutschland nach der DIN 9613-2 erfolgen, nach welcher Schallimmissionsbelastungen unterhalb von 63 Hz nicht berücksichtigt werden;
Schallprognosen erfolgen im Allgemeinen entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nach der genannten Norm. Gemäß den
LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen und dem
Windenergieerlass Baden-Württemberg ist dabei jedoch nicht das allgemeine
Berechnungsverfahren der Norm anzuwenden, sondern das (strengere) alternative Verfahren. Außerdem kommt noch ein Sicherheitszuschlag zur Anwendung.
Während das allgemeine Verfahren Berechnungen in Oktaven ab 63 Hz bis 8000
Hz Bandmittenfrequenz vorsieht, erfolgen die Berechnungen beim alternativen
Verfahren mit A-bewerteten Schallpegeln. Solche A-Pegel sind in ihrer Bewertung dem menschlichen Gehör nachgebildet, welches tiefe Frequenzen deutlich
schlechter wahrnimmt. Daher tragen tiefe Frequenzen, wie etwa die genannten 63
Hz, entsprechend weniger bei. Dies ist konform mit den Regelungen der TA Lärm,
die ebenfalls von A-bewerteten Schallpegeln ausgeht. Für die Beurteilung tieffrequenter Geräusche (inkl. Teilen des Infraschalls) unterhalb von 90 Hz sieht die TA
Lärm separate Regelungen vor.
4.ob ihr bekannt ist, dass lokale meteorologische Bedingungen, topografische
Gegebenheiten oder die geomorphe Situation vor Ort als relevante Planungsgrundlagen nicht einfließen und somit Berechnungen als sog. Windenergieanlagen (WEA)-Schallprognosen, die nur für den „Außenbereich“ erfolgen, die
maßgebenden realen Belastungen im sensitiven Innenbereich der Häuser von
Antworten nicht abbilden können;
Nach der TA Lärm ist primär der Außenpegel maßgeblich. Der prognostizierte
Außenpegel muss geringer sein als die in der TA Lärm niedergelegten Immissionsrichtwerte. Dieses Konzept hat sich seit Jahrzehnten bewährt und gilt für alle
Anlagen, also nicht nur für Windenergieanlagen. In diesem Konzept ist auch vorgesehen, dass nach Inbetriebnahme einer Anlage konkrete Messungen erfolgen
können. Sollte sich dabei im Nachhinein herausstellen, dass die Anlage lauter ist
als die erlaubten Richtwerte, müssen vom Betreiber Maßnahmen getroffen werden, die eine Einhaltung der Richtwerte gewährleisten. Innenpegel hängen hingegen, bei gleichem Außenpegel, stark davon ab, mit welchen Schalldämmmaßen
entsprechende Gebäude konkret ausgeführt worden. Für Innenpegel spielt auch
eine Rolle, ob z. B. Fenster nachts gekippt werden oder nicht. Hier generell auf
die Innenbereiche abzustellen ist daher nicht sinnvoll. Die Berücksichtigung von
Innenpegeln sieht die TA Lärm mit Verweis auf die DIN-Norm 45680 aber in Einzelfällen vor, insbesondere für die Durchführung von Messungen und Vorermittlungen bei Hinweisen auf tieffrequente Geräusche.
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In den Prognosen finden Daten zur Topografie Berücksichtigung, welche insbesondere für die geometrische Schallausbreitung, die Luftabsorption und die Bodendämpfung eine Rolle spielen. Auch Bodenrauigkeit, Abschirmungen und Reflexionen gehen in die Schallausbreitungsrechnung ein.
5.ob – und ggf. welche – Maßnahmen sie und das ihr unterstellte LUBW einleiten,
um sicherzustellen, dass akustische Technik bei Schallpegelmessungen eingesetzt wird, die auch in der Lage ist, Frequenzen unter 8 Hz, also den entscheidenden Infraschallbereich, zu erfassen;
Die LUBW hat in ihrer Grundsatzuntersuchung „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ Messgeräte eingesetzt, die
gewährleisten, dass Infraschall bis 0,5 Hz erfasst wird.
6.ob sie die Auffassung teilt, dass die für die Schall- und Körperschallverursachung und -übertragung maßgeblichen physikalischen Gesetze (überall) bundesweit – und damit auch in Baden-Württemberg – Gültigkeit haben, und ob sie
folglich die gesundheitlichen, von namenhaften Arbeits- und Umweltmedizinern
im In- und Ausland bestätigten Auswirkungen von tieffrequenten Luft- und Körperschallimmissionen im Wohnumfeld von Windindustrieanlagen im Interesse
betroffener Bürger in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit ihrer Windkraft-Politik rückt;
Physikalische Gesetze gelten weltweit, also auch in Baden-Württemberg. BadenWürttemberg hat frühzeitig die Besorgnis der Bürgerinnen und Bürger aufgenommen und eine Grundlagenuntersuchung zum Infraschall von Windenergieanlagen
initiiert. Die Landesregierung hat sich dabei an Fakten zu orientieren. Die badenwürttembergische Studie hat nationale und internationale Anerkennung erfahren.
Namhafte Umweltmediziner und die Gesundheitsbehörden der Länder kommen zu
dem Schluss, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen schädliche Auswirkungen
durch Infraschall von Windenergieanlagen nicht zu erwarten sind.
7.ob aus ihrer Sicht die Notwendigkeit besteht für eine umfassende Aufklärung
der betroffenen Öffentlichkeit – insbesondere für die im Umfeld von Windindustrieanlagen lebenden Bürger – und für unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen – nach dem Vorbild Dänemarks und Finnlands – über von WindkraftBetrieb ausgehenden Infraschall und seine Auswirkungen auf Anrainer;
Die baden-württembergische Grundlagenuntersuchung zum Infraschall erfolgte
durch die LUBW (s. auch Ziffern 1 und 5). Dabei handelte es sich um eine unabhängige, wissenschaftliche und ergebnisoffene Studie. Über die Ergebnisse wurde
von der LUBW durch Flyer, Berichte und Vorträge vielfältig informiert. Die Veröffentlichung des Ergebnisberichtes stieß auf große Resonanz in den Bundesländern
und im Ausland. Wegen des großen internationalen Interesses wurde der Bericht
auch ins Englische übersetzt.
Aufgrund von Presseberichten über durch Infraschall getötete Nerze in Dänemark,
ein angebliches Moratorium und eine dänische Infraschall-Studie hatte das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft intensiven Kontakt mit den dänischen Behörden. Hierüber wurde bereits ausführlich im Landtagsantrag 15/7175
(vom 9. Juli 2015) berichtet.
Die Studie „Tuulivoimaloiden Infraäänen Aiheuttama Terveysongelma Suomessa“
aus Finnland ist dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bekannt. Dieses hat mit dem finnischen Umweltministerium Kontakt aufgenommen.
Die Studie wurde von einer Vereinigung von Windkraftgegnern – Tuulivoimakansalaisyhdistys ry – erstellt. Sie basiert auf einer Literaturstudie mit einer Zusammenstellung bekannter Behauptungen und einigen eigenen Messungen. Sie bietet
keine neuen, belastbaren Erkenntnisse. Das finnische Umweltministerium wies
außerdem auf die offizielle Studie „Meluhaittojen kokeminen ja oireilu yhdeksällä
tuulivoimaalueella Suomessa“ der finnischen Gesundheitsbehörde Terveyden Ja
Hyvinvoinnin Laitos hin. Diese Studie beschäftigt sich teilweise auch mit Infraschall. Laut finnischem Umweltministerium wurde jedoch kein Zusammenhang
zwischen dem von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall und Auswirkungen auf die Gesundheit gefunden. Die Studien sollen weitergeführt werden.
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II.den Genehmigungs- und Widerspruchsbehörden für Planung und Errichtung
von Windindustrieanlagen zum Zweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
der Bürger ein Moratorium aufzugeben, innerhalb dessen keine weiteren Genehmigungen für Windkraftanlagen mehr erteilt werden, bis zu einer wissenschaftlichen Klärung, ob das Lärmprognosen-Standardmodell DIN ISO 9613-2
(ursprünglich für Anlagen bis 30 m Höhe entwickelt) noch geeignet ist, zuverlässige Lärm- und Schallausbreitungsprognosen für Anlagen neuer Generation
(über 200 m Höhe) zu erbringen.
Derzeit laufen noch Messungen, welche abklären sollen, ob eine Anpassung des
Schallprognoseverfahrens (gemäß DIN ISO 9613-2) notwendig ist (siehe auch
Frage 2).
Die Landesregierung sieht für die Einführung eines Moratoriums keine Notwendigkeit.
Untersteller
Minister für Umwelt, Klima
und Energiewirtschaft
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