AGB Conlibra 2016_12_08.xlsx

Regensdorf,
12. August 2016
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER CONLIBRA AG
1. ALLGEMEINES
1.1 VERTRAGSGRUNDLAGEN
Conlibra AG erbringt ihre Leistungen und erteilt ihre Aufträge auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ausgenommen sind jene Vertragsverhältnisse zwischen der Conlibra AG und ihren
Kunden (Besteller), welche über den Webshop www.pimpupfactory.ch
zustande gekommen sind. In diesen Fällen gelten die AGB des Webshops
pimpupfactory. Anderslautende schriftliche Abrede vorbehalten, finden
allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Lieferanten keine
Anwendung. Für gewisse Waren und Dienstleistungen muss Conlibra AG
dem Besteller unter Umständen spezifische, für Teilkomponenten der Waren
geltenden Bedingungen von Lieferanten überbinden (z.B. Lizenzverträge).
Diese Spezialbedingungen sind in der Offerte ausgewiesen und werden
nebst diesen AGB integraler Vertragsbestandteil.
Offerten von Conlibra AG sind zeitlich beschränkt gültig. Die in der Offerte
bezeichnete Frist läuft ab Datum der Offerte. Bei Widersprüchen zwischen
Offerten von Conlibra AG und den AGB gelten die Angaben in den Offerten.
Angaben in Prospekten, Katalogen und Preislisten sind nicht verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Der Vertrag zwischen dem Besteller bzw. dem Lieferanten und der Conlibra
AG unterliegt schweizerischem Recht. Soweit in diesen AGB nichts anderes
geregelt ist, gelten die Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts (OR).
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten eie
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Gerichtsstand ist der Sitz
der Conlibra AG.
1.2 RECHTE DRITTER
Die Besteller und Lieferanten von Conlibra AG bestätigen, dass sie über die
für die Vertragserfüllung notwendigen Rechte (namentlich Urheber-, Marken-,
Designrechte, etc) an dem von ihnen an Conlibra AG gelieferten Material
verfügen und dass dieses Material keine Rechte Dritter verletzt. Conlibra AG
ist berechtigt, jeden Auftrag als Referenzprojekt in ihren Werbematerialien
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Conlibra AG, Althardstrasse 70
CHE-171.218.949 MWST
www.conlibra.com
8105 Regensdorf, Switzerland
IBAN CH20 0070 0110 0059 0648 4
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(Print und Online) unter Nennung des Vertragspartners und unter
Verwendung des entsprechenden Materials aufzuführen. Conlibra AG darf
die von ihr für die Auftragserfüllung beigezogenen Lieferanten von Werkteilen auf Anfrage ermächtigen, den Auftrag ihrerseits als Referenzprojekt
auszuweisen. Es liegt im freien Ermessen von Conlibra AG, eine
Ermächtigung zu erteilen oder nicht. Die Besteller und Lieferanten halten
Conlibra AG bei allfälligen Ansprüchen von Dritten schadlos.
1.3 VERRECHNUNG
Der Besteller oder Lieferant von Conlibra AG verzichtet darauf, Forderungen
von Conlibra AG mit eigenen Forderungen zu verrechnen.
2. CONLIBRA AG ALS
LIEFERANT
2.1 LEISTUNGSERBRINGUNG
Conlibra AG ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen
oder diesen die Pflicht zur Leistungserbringung ganz oder teilweise zu
übertragen.
2.2 VERBINDLICHKEIT DER OFFERTE/AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Änderungen am Leistungsumfang auf Wunsch des Bestellers nach Erteilung
der Auftragsbestätigung sind nur nach Absprache mit Conlibra AG möglich.
Der Besteller trägt sämtliche hierbei anfallenden Kosten gemäss Zusatzofferte. Storniert der Besteller einen Auftrag nach Erteilung der Auftragsbestätigung, bleibt die gesamte Auftragssumme geschuldet. Es steht Conlibra
AG frei, die bestellte Ware anderweitig zu verwenden. Diesfalls berechnet
Conlibra AG dem Besteller nur die Differenz zwischen der von ihm geschuldeten Auftragssumme und dem Reinerlös aus dem Ersatzgeschäft.
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2.3 MITWIRKUNGSPFLICHT DES BESTELLERS
Der Besteller verpflichtet sich, seine für die Leistungserbringung durch
Conlibra AG notwendigen Mitwirkungspflicht (z.B. Datenanlieferung) gemäss
Spezifikationen in der Offerte fristgerecht und vollständig zu erfüllen.
Der Besteller trägt den durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
entstandenen Aufwand und Schaden.
2.4 ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Nutzen und Gefahr gehen mit der Ablieferung der Ware an den Besteller
oder den vom Besteller für die Entgegennahme der Ware bezeichneten
Dritten auf den Besteller über.
2.5 EIGENTUMSVORBEHALT
Conlibra AG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware bis diese
vollständig bezahlt ist. Der Besteller ermächtigt Conlibra AG, jederzeit die
Eintragung ihres Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen.
2.6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die in der Offerten von Conlibra AG festgelegten Preise sind Fixpreise.
Abweichende Bestimmungen in der Offerte vorbehalten ist die Zahlung
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Massgebend dafür ist
das auf der Rechnung aufgeführte Datum. Bei Verzug mit Zahlungen ist
ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 6% ab Fälligkeit der Rechnung
geschuldet. Conlibra AG ist überdies berechtigt, sämtliche Arbeiten
einzustellen, bis die fälligen Zahlungen geleistet sind.
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2.7 LIEFERTERMINE
Lieferfristen bzw. Liefertermine sind auf den Offerten von Conlibra AG
vermerkt. Die Lieferfrist läuft ab dem Folgetag, nachdem Conlibra AG
Kenntnis von der Vertragsannahme erhalten hat. Treten Verzögerungen ein,
die Conlibra AG trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann, verschieben
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sich die Liefertermine entsprechend (z.B. höhere Gewalt, Verzug der
Leistungserbringung durch Drittpersonen, etc.). Änderungen am
Leistungsgegenstand durch den Besteller nach Erteilung der
Auftragsbestätigung oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den
Besteller können ebenfalls zu einem Aufschub der Lieferfristen bzw.
Liefertermine führen.
2.8 PRÜFUNG UND ABNAHME
Der Besteller hat die Lieferungen von Conlibra AG innerhalb von 5
Arbeitstagen zu prüfen und Conlibra AG allfällige Mängel innert weiteren 5
Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Treten innerhalb der
Gewährleistungspflicht weitere Mängel auf, sind diese ebenfalls innert 5
Arbeitstagen nach Entdeckung der Conlibra AG schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Prüfung oder die rechtzeitige
schriftliche Meldung, gilt die Lieferung als genehmigt.
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2.9 GEWÄHRLEISTUNG
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Offerte beträgt die
Gewährleisungsfrist 12 Monate. Bei Teilkomponenten kann eine
Herstellergarantie bestehen, die Conlibra AG dem Besteller überbindet.
Solche Herstellergarantien sind in der Offerte ausgewiesen. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung bzw. zu dem in der
Herstellergarantie genannten Termin. Eine Gewährleistungspflicht besteht
nur dann, wenn die von der Conlibra AG gelieferten Produkte gemäss
Vorgaben und allgemeinen Hinweisen auf der Offerte und/oder
mitgelieferten Produktedatenblättern verwendet wurden. Die
unterschiedliche Beschaffenheit von Grundmaterialien (z.B. Folien oder
textile Unterlagen) können zu nicht vermeidbaren, moderaten
Abweichungen in Farbe und Darstellung von Werken führen. Technische
Daten, Gewichts-, Mass- und Leistungsbeschreibungen sind so präzise wie
möglich angegeben, können aber die übliche Abweichung aufweisen.
Solche Abweichungen stellen keinen Mangel und damit keinen
Gewährleistungsfall dar. Bei rechtzeitiger Prüfung und rechtzeitiger
Mitteilung ist Conlibra AG unter Ausschluss des Wandlungs- und
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Minderungsanspruchs und Verzicht des Bestellers auf weitere
Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener
Frist verpflichtet.
2.10 HAFTUNG
Der Besteller hat wegen Mängeln an einer Lieferung einzig die in Ziffer 2.9
ausdrücklich genannten Rechte. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen
berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz. Jegliche weitere
Haftung der Conlibra AG wird wegbedungen. Diese Beschränkung gilt nicht
im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Conlibra
AG. Die Haftung von Conlibra AG ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag
des Wertes der eigenen Arbeit von Conlibra AG (Rechnungsbetrag). Dies gilt
auch für Leistungen, die Conlibra AG als Generalunternehmerin erbringt. Die
Kosten von Drittparteien (Grafiker, Monteuren, etc.) gehören in diesem Fall
nicht dazu. Der Besteller hat keinen Fall Anspruch auf Ersatz von
Folgeschäden wie entgangener Gewinn, entgangene Werbeeinnahmen,
Verlust von Aufträgen sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schäden. Ansprüche des Bestellers gegenüber der Conlibra AG aufgrund
des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 sind,
soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
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3. CONLIBRA AG ALS
BESTELLER
3.1 LIEFERTERMINE
Liefertermine sind Fixtermine. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine
ist Conlibra AG berechtigt, vollumfänglich Schadenersatz geltend zu
machen.
3.2 PRÜFUNG UND ABNAHME
Conlibra AG prüft Lieferungen innert 30 Arbeitstagen.
3.3 GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit der
Ablieferung. Treten an der Lieferung Umstände ein, die Conlibra AG oder
eine Drittperson zu vertreten hat und die eine Ersatzlieferung erfordern (z.B.
Fehler bei der Konfektionierung durch Conlibra AG, fehlerhaftes Bedrucken
der gelieferten Materialien durch einen anderen Lieferanten, etc.), verpflichtet
sich der Lieferant, umgehend eine Ersatzlieferung zu Selbstkosten
vorzunehmen oder der Conlibra AG sämtliche Unterlagen herauszugeben,
die Conlibra AG benötigt, um die Ersatzlieferung selbstständig herzustellen
oder herstellen zu lassen (z.B. Druckvorlagen, etc.).
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