nein - Landesjugendring Niedersachsen

Umsetzung des
Bundeskinderschutzgesetzes
in der Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
Ablauf
Gliederung
Aktueller Sachstand
Gesetzliche Grundlagen
Empfehlungen des Landesbeirats
Was Landesverbände tun sollten
Kinder schützen!
Aktueller
Sachstand
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Allgemeines zum BKiSchG
Aktueller Sachstand
• Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene
Mustervereinbarungen beschlossen:
• Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte
Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
• Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII
für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd.
Personal
• Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des
Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des §
72a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG
Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?
Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde
aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert
ja
nein
Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/
Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal
(z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der
Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit)
nein
ja
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf
die Vereinbarung
nach
§
72a
SGB
VIII.
Der
Vereinbarung nach § 72a
Vereinbarung nach § 8a
Keine Vereinbarung
Kriterienkatalog
SGB VIIIund die meisten
SGB VIII und §anderen
72a SGB VIII Infos
können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a
SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden
Gesetzliche
Grundlage
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Allgemeines zum BKiSchG
BKiSchG als Artikelgesetz
• neu: Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG)
• geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
• Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
• Hauptamtliche beim freien Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
• Datenspeicherung
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (3) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
ähnlichen Kontakt haben.
Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein
erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (4) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
ähnlichen Kontakt haben
in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird
festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes
Führungszeugnis vorgelegt werden muss
entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
Kommentierung
Das BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen
leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen
Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden
dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.
Empfehlungen des
Landesbeirats für
Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Begriffsdefinitionen
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Öffentlicher Träger
• nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
• Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG
abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine
öffentlichen Träger
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Hauptamtliche
• Arbeitsvertrag ist Voraussetzung
• betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Nebenamtliche
• Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle
• Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
• Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags
Ehrenamtliche
• dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der
päd. Betreuung unentgeltlich tätig
• Gremienfunktionäre
• unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
• Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
• Mitwirkung in einer Peergroup*
* ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
Wann müssen
Vereinbarungen
geschlossen werden?
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Es müssen immer dann Vereinbarungen
geschlossen werden, wenn ein freier Träger...
im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,
Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet
UND
dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe
erhält.
Wie kommen
Vereinbarungen
zustande?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Wie kommen Vereinbarungen zustande?
Präventionskonzept
mitdenken!
Jugendhilfeausschuss
berät über Grundlagen der
Vereinbarungen
nehmen Einfluss auf
Inhalte des Beschlusses
wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen
Verwaltung des Jugendamtes
Jugendverbände,
Jugendringe,
Jugendgruppen
handeln Vereinbarung
zu § 72a (4) aus
Wer schließt mit wem
Vereinbarungen?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Öffentliche Träger
Freie Träger
überörtlicher öffentlicher
Träger der Jugendhilfe
(Landesamt für Soziales)
Landesweite Träger der Jugendarbeit
(Jugendverbände,...)
Vereinbarung
nach § 72a (4)
bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung:
Landesweiter Träger stellt Einhaltung
der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher
Vereinbarung nach § 72a (4)
mit dem Jugendamt, in dem
der freie Träger seinen Sitz
hat und eine Förderung durch
das Jugendamt stattfindet
öffentlicher Träger
der Jugendhilfe
(Jugendamt des
Landkreises)
Vereinbarung:
a) Information über Förderung
b) nach § 72a (4)
Jugendarbeit der
kreisangehörigen
Gemeinde
Bezirksverbände
bzw. Maßnahmen, die von
mehreren öffentl. Trägern
gefördert werden
Vereinbarung nach § 72a (4),
wenn Förderung durch
Jugendamt oder
kreisangehörige Gemeinde
Kreisverbände
Vereinbarung nach § 72a (4),
wenn Förderung durch
Jugendamt oder
kreisangehörige Gemeinde
örtliche Jugendgruppe
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung
regelt
• Qualifizierung, Sensibilisierung &
Unterstützung
• Erweitertes pol. Führungszeugnis /
Tätigkeitsausschluss
• Kostenerstattung
• Gültigkeit der Vereinbarung
• Empfehlungen zum Datenschutz
Mustervereinbarung
überträgt dem freien Träger die
Verantwortung zu entscheiden,
wann nach Art, Dauer und
Intensität des Kontaktes ein
eFZ eingesehen werden muss
in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es
nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
Ergänzend legt der
Landesbeirat eine
Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger überprüfen
kann, ob im konkreten Fall das eFZ
eingesehen werden muss
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Gesetzesbegründung
„Angesichts der unterschiedlichen Formen und
Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen
Engagements wird von einer generellen Regelung
abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der
Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer
des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht.“
Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Dreistufige Prüfung
A
Sind die formalen
Voraussetzungen
erfüllt?
B
Ist die
Verhältnismäßigkeit
gewahrt?
C
Ist die Tätigkeit nach
Art, Dauer und
Intensität geeignet…?
Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII
(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
Empfehlungen > Kriterienkatalog
A
Sind die formalen
Voraussetzungen
erfüllt?
Wird eine Tätigkeit im Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe
wahrgenommen?
JA
Prüfung nach dem
Schaubild, ob
Einsichtnahme in eFZ
notwendig ist
&
Wird die Maßnahme/das
Projekt aus Mitteln der
öffentlichen Jugendhilfe
gefördert?
NEIN
keine Einsichtnahme in
eFZ notwendig
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
Die/der Ehrenamtliche
ist älter als 20 Jahre
ja
Die/der Ehrenamtliche betreut ja
eine Maßnahme, die nicht nur
geringfügig gefördert wird nein
nein
ja
Sind die Maßnahme und der
Einsatz der/des Ehrenamtlichen
geplant?
nein
Die/der Ehrenamtliche
ist pädagogisch tätig
ja
nein
Sind die
Teilnehmer-innen
minderjährig?
ja
nein
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben?
Betreuung einer Maßnahme mit 3
oder mehr Übernachtungen
Betreuung einer
Wochenendfreizeit/eines
Seminars mit Teilnehmer-inne-n
unter 16 Jahren
Betreuung einer Internationalen
Jugendbegegnung mit
Übernachtung in
Gruppenunterkunft
Regelmäßige Betreuung einer
Gruppenstunde/eines Projektes
mit Teilnehmer-inne-n bis 16
Jahren
Teamen einer Juleica-Ausbildung
Institutionelle/beworbene
individuelle Beratungsangebote
Mehrmalige und vorhersehbare
Einzelbetreuung eines
bestimmten Kindes
Ferienbetreuung
ja
nein
Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit nein
beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen,
die eine Einsichtnahme rechtfertigen:
Selbstorganisierte
Jugendgruppen
Spontane, nicht geplante
Aktionen
Externe Referent-inn-en
Ferienpass/Ferienspiele
Vorstandssitzungen/
Vorstandswochenenden/
Vorbereitungsgruppen
Tagesveranstaltungen/
Tagesfahrten
Betreuung des offenen Betriebs in
einem Jugendzentrum
In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der
Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit
Ehrenamtlichen schließen.
Hinweise zum
Datenschutz
Mustervereinbarung
Datenschutz
• Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der
Ehrenamtlichen
• Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
• Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des
eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
• Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements
• Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
• Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe
übernimmt
Was Landesverbände
tun sollten
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Was Landesverbände tun sollten
Qualifikation & Notfallkette
• Qualifikationsangebote des LV zu
Kindeswohlgefährdung & sexualisierter
Gewalt
• Information über eFZ
• Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV
an Untergliederungen geben
Was Landesverbände tun sollten
Eigene Veranstaltungen
• Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen
schließen
• Regelungsbedarf:
• wer überprüft die eFZ
• wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
• Sonderfälle:
• Landesweite Veranstaltungen mit Teamerinne-n der Orts-/Kreisverbände
Was Landesverbände tun sollten
Weitergabe von Fördermitteln
• Verbandsinterne Regelung, nach welchen
Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen
müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
• Überprüfung vor Ort oder
• Überprüfung durch LV?
Was Landesverbände tun sollten
Örtliche Fördermittel
• Info an Untergliederungen
• wann müssen Vereinbarungen
abgeschlossen werden? Was ist dabei
wichtig?
• was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu
beachten?
Kinder schützen!
Wie Jugendarbeit das Kindeswohl
wirksam schützen kann
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Führungszeugnisse kein
wirksamer Schutz
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
Geringe Aussagekraft
bei jungen Menschen
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
hohe Dunkelziffer
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Führungszeugnis wiegt in
falscher Sicherheit
Sensibilisierung und
Qualifizierung muss im
Mittelpunkt stehen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Bestandteil in
Juleica-Aus- und Fortbildungen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Methodisch begleitete
Selbstverpflichtungserklärungen
der Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Beratung durch Fachkräfte im
Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Notfall-Ketten und
Verfahrenshinweise der freien
und öffentlichen Träger
SGB VIII
als Ganzes betrachten
Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten
§ 12
§ 73
Förderung der
Jugendverbände
Ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 79
§ 72a
Gesamtverantwortung,
Grundausstattung
Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter
Personen
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Falsches Signal:
Ehrenamtliche unter
„Generalverdacht“
Weniger Jugendliche
engagieren sich
ehrenamtlich
Ehrenamt wird durch
Bürokratie erschwert
Ressourcen richtig
einsetzen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
?
Kontrolle der Führungszeugnisse
Sensibilisierung & Qualifikation
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Ausgaben für Einsichtnahme in
Führungszeugnisse darf nicht
zu Lasten der Förderung der
Jugendarbeit gehen
Führungszeugnisse
können das Kindeswohl
gefährden
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Maßnahmen werden dann ggf.
ohne Förderung durchgeführt
Jugendamt hat keine
Kenntnis und
kann nicht
unterstützen
Qualität der
Maßnahme leidet
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Es fehlt Zeit, Geld und Personal
für Qualifizierung und
Sensibilisierung
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Wenn Maßnahmen der
Jugendarbeit ausfallen, werden
Kinder anderswo Gefahren
ausgesetzt
Ehrenamtliche in der
Jugendarbeit besser
qualifiziert als die
anderer Anbieter
75%
Sexualisierte Gewalt
in der Familie
Wer das Kindeswohl
wirklich schützen will:
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Führungszeugnis nur in
Ausnahmefällen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Fördermittel für
Aus- und Fortbildung von
Ehrenamtlichen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Qualität von Maßnahmen
durch ausreichende Förderung
sicherstellen
Informationen auch auf
www.ljr.de/bkischg.html
Auswirkungen des
Bundeskinderschutzgesetzes
für Ehrenamtliche
in der Jugendarbeit
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