Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Ablauf Gliederung Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirats Was Landesverbände tun sollten Kinder schützen! Aktueller Sachstand Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Allgemeines zum BKiSchG Aktueller Sachstand • Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen: • Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen) • Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal • Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII Allgemeines zum BKiSchG Welche Vereinbarung muss geschlossen werden? Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert ja nein Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal (z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit) nein ja Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der Vereinbarung nach § 72a Vereinbarung nach § 8a Keine Vereinbarung Kriterienkatalog SGB VIIIund die meisten SGB VIII und §anderen 72a SGB VIII Infos können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden Gesetzliche Grundlage Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Allgemeines zum BKiSchG BKiSchG als Artikelgesetz • neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) • geändert: SGB VIII und weitere Gesetze Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • Hauptamtliche beim öffentlichen Träger • Hauptamtliche beim freien Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger • Datenspeicherung Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (3) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (4) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII Kommentierung Das BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente. Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Begriffsdefinitionen Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Öffentlicher Träger • nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter • Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Hauptamtliche • Arbeitsvertrag ist Voraussetzung • betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Nebenamtliche • Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle • Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte • Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags Ehrenamtliche • dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig • Gremienfunktionäre • unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten* • Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt* • Mitwirkung in einer Peergroup* * ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis Wann müssen Vereinbarungen geschlossen werden? Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger... im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist, Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet UND dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält. Wie kommen Vereinbarungen zustande? Empfehlungen > Vereinbarungen Wie kommen Vereinbarungen zustande? Präventionskonzept mitdenken! Jugendhilfeausschuss berät über Grundlagen der Vereinbarungen nehmen Einfluss auf Inhalte des Beschlusses wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen Verwaltung des Jugendamtes Jugendverbände, Jugendringe, Jugendgruppen handeln Vereinbarung zu § 72a (4) aus Wer schließt mit wem Vereinbarungen? Empfehlungen > Vereinbarungen Öffentliche Träger Freie Träger überörtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe (Landesamt für Soziales) Landesweite Träger der Jugendarbeit (Jugendverbände,...) Vereinbarung nach § 72a (4) bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung: Landesweiter Träger stellt Einhaltung der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher Vereinbarung nach § 72a (4) mit dem Jugendamt, in dem der freie Träger seinen Sitz hat und eine Förderung durch das Jugendamt stattfindet öffentlicher Träger der Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises) Vereinbarung: a) Information über Förderung b) nach § 72a (4) Jugendarbeit der kreisangehörigen Gemeinde Bezirksverbände bzw. Maßnahmen, die von mehreren öffentl. Trägern gefördert werden Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde Kreisverbände Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde örtliche Jugendgruppe Mustervereinbarung Mustervereinbarung regelt • Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung • Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss • Kostenerstattung • Gültigkeit der Vereinbarung • Empfehlungen zum Datenschutz Mustervereinbarung überträgt dem freien Träger die Verantwortung zu entscheiden, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ein eFZ eingesehen werden muss in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien. Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor, anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ eingesehen werden muss Empfehlungen > Kriterienkatalog Gesetzesbegründung „Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“ Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit Empfehlungen > Kriterienkatalog Dreistufige Prüfung A Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt? B Ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt? C Ist die Tätigkeit nach Art, Dauer und Intensität geeignet…? Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher) Empfehlungen > Kriterienkatalog A Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt? Wird eine Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen? JA Prüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist & Wird die Maßnahme/das Projekt aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe gefördert? NEIN keine Einsichtnahme in eFZ notwendig Empfehlungen > Orientierungsrahmen Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann! Die/der Ehrenamtliche ist älter als 20 Jahre ja Die/der Ehrenamtliche betreut ja eine Maßnahme, die nicht nur geringfügig gefördert wird nein nein ja Sind die Maßnahme und der Einsatz der/des Ehrenamtlichen geplant? nein Die/der Ehrenamtliche ist pädagogisch tätig ja nein Sind die Teilnehmer-innen minderjährig? ja nein Empfehlungen > Orientierungsrahmen Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben? Betreuung einer Maßnahme mit 3 oder mehr Übernachtungen Betreuung einer Wochenendfreizeit/eines Seminars mit Teilnehmer-inne-n unter 16 Jahren Betreuung einer Internationalen Jugendbegegnung mit Übernachtung in Gruppenunterkunft Regelmäßige Betreuung einer Gruppenstunde/eines Projektes mit Teilnehmer-inne-n bis 16 Jahren Teamen einer Juleica-Ausbildung Institutionelle/beworbene individuelle Beratungsangebote Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines bestimmten Kindes Ferienbetreuung ja nein Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann! Empfehlungen > Kriterienkatalog Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit nein beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen, die eine Einsichtnahme rechtfertigen: Selbstorganisierte Jugendgruppen Spontane, nicht geplante Aktionen Externe Referent-inn-en Ferienpass/Ferienspiele Vorstandssitzungen/ Vorstandswochenenden/ Vorbereitungsgruppen Tagesveranstaltungen/ Tagesfahrten Betreuung des offenen Betriebs in einem Jugendzentrum In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen schließen. Hinweise zum Datenschutz Mustervereinbarung Datenschutz • Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der Ehrenamtlichen • Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss • Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme • Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements • Genehmigung zur Datenspeicherung einholen • Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt Was Landesverbände tun sollten Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Was Landesverbände tun sollten Qualifikation & Notfallkette • Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt • Information über eFZ • Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben Was Landesverbände tun sollten Eigene Veranstaltungen • Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen • Regelungsbedarf: • wer überprüft die eFZ • wie dokumentiert man die Einsichtnahme? • Sonderfälle: • Landesweite Veranstaltungen mit Teamerinne-n der Orts-/Kreisverbände Was Landesverbände tun sollten Weitergabe von Fördermitteln • Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden • Überprüfung vor Ort oder • Überprüfung durch LV? Was Landesverbände tun sollten Örtliche Fördermittel • Info an Untergliederungen • wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig? • was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten? Kinder schützen! Wie Jugendarbeit das Kindeswohl wirksam schützen kann Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz Geringe Aussagekraft bei jungen Menschen Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz hohe Dunkelziffer Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklärungen der Träger Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Beratung durch Fachkräfte im Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII) Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien und öffentlichen Träger SGB VIII als Ganzes betrachten Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten § 12 § 73 Förderung der Jugendverbände Ehrenamtliche Tätigkeit § 79 § 72a Gesamtverantwortung, Grundausstattung Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“ Weniger Jugendliche engagieren sich ehrenamtlich Ehrenamt wird durch Bürokratie erschwert Ressourcen richtig einsetzen Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen ? Kontrolle der Führungszeugnisse Sensibilisierung & Qualifikation Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen Ausgaben für Einsichtnahme in Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der Förderung der Jugendarbeit gehen Führungszeugnisse können das Kindeswohl gefährden Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Maßnahmen werden dann ggf. ohne Förderung durchgeführt Jugendamt hat keine Kenntnis und kann nicht unterstützen Qualität der Maßnahme leidet Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Es fehlt Zeit, Geld und Personal für Qualifizierung und Sensibilisierung Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen, werden Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt Ehrenamtliche in der Jugendarbeit besser qualifiziert als die anderer Anbieter 75% Sexualisierte Gewalt in der Familie Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Fördermittel für Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Qualität von Maßnahmen durch ausreichende Förderung sicherstellen Informationen auch auf www.ljr.de/bkischg.html Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
© Copyright 2024 ExpyDoc