AKTUELL KINDERUNTERSUCHUNG Foto: dpa Pulsoxymetrie-Screening für Neugeborene Bei etwa drei von 10 000 Babys liegt ein kritischer angeborener Herzfehler vor, der beim Vorsorgeultraschall und bei Routineuntersuchungen nach der Geburt zunächst nicht erkennbar ist. Kritische angeborene Herzfehler bei Neugeborenen sollen künftig besser entdeckt und damit frühzeitiger behandelt werden können. Mit einem entsprechenden Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Kinderuntersuchungen U1/U2 um die Pulsoxymetrie. Mit dieser Methode können bestimmte Herzfehler erkannt werden, die bei Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaftsvorsorge oder nach der Geburt bislang nicht entdeckt werden konnten. Diese sogenannten kritischen angeborenen Herzfehler sind Fehlbildungen am Herzen und sei- nen Gefäßen. Diese können den Blutkreislauf so stark behindern, dass das Kind ohne Behandlung kaum eine Überlebenschance hat. Durch das Screening soll ein unverzüglicher Behandlungsbeginn ermöglicht werden. „Mit dem Pulsoxymetrie-Screening können wir bei der Untersuchung von Neugeborenen eine diagnostische Lücke schließen“, erklärte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA. Die Patientenvertretung zeigt sich erfreut über den Beschluss. Mit der Pulsoxymetrie werde ein Verfahren zur Routine, das jedes Jahr viele Kinderleben retten könne, sagte Hermine Nock, Patientenvertreterin im G-BA und Geschäftsführerin des Bundesverbands Herzkranke Kinder. Das sei „ein riesiger Fortschritt“. EB/may ARZNEIMITTEL Ausgaben sind bisher um vier Prozent gestiegen Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind von Januar bis September 2016 bundesweit um 4,2 Prozent gestiegen. Das berichtet der Statistikdienstleister QuintilesIMS. Der Anstieg ist laut IMS im Wesentlichen auf gestiegene Verordnungen von Biologika zurückzuführen. Diese wurden vor allem von Fachärzten für die Krebstherapie verschrieben. Dort erhöhten sich bei manchen umsatz- starken Arzneigruppen die Ausgaben im niedrigen zweistelligen Bereich. Dem stehen laut IMS Rückgänge in anderen Bereichen gegenüber, etwa bei antiviralen Mitteln ohne HIVArzneien oder bei den Arzneimitteln gegen Hepatitis C. Hier betrug der Rückgang 37 Prozent. Einsparungen durch gesetzgeberische Maßnahmen belaufen sich laut IMS auf rund zwei Milliarden Euro, Rabattverträge nicht berücksichtigt. hil RECHTSREPORT Pauschaler Honorarvorschuss kann gegen die GOÄ verstoßen Grundlage für die angemessene Honorarberechnung von Ärzten ist die amtliche Gebührenordnung (GOÄ), soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Das hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NordrheinWestfalen (NRW) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein plastischer Chirurg eine operative Brustvergrößerung davon abhängig gemacht, dass die Patientin vorab die gesamte Rechnung in Höhe von 7 260 Euro beglich. Diese erfüllte die Forderung, beschwerte sich nach der Operation aber bei der Ärztekammer. Die Kammer rügte das Vorauszahlungsverlangen sowie formale Mängel der Rechnungsstellung und verhängte ein Ordnungsgeld von 5 500 Euro, eine Entscheidung, die das Berufsgericht für Heilberufe bestätigte. Die Beschwerde des Chirurgen dagegen vor dem Landesberufsge- A 2184 richt für Heilberufe blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht der Gerichte verletzte der Arzt seine Berufspflichten vorsätzlich und schuldhaft. Nach § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach § 12 Abs. 1 Berufsordnung muss eine Honorarforderung angemessen im Sinne der GOÄ sein. Eine Abrechnungspraxis, die die Vorschriften der GOÄ vorsätzlich nicht beachte oder rechtlich nicht vertretbar sei, stelle einen ahndungswürdigen Verstoß gegen die Berufspflichten dar, so die Gerichte. Umstritten ist, ob schon das reine Vorschussverlangen des Chirurgen einen solchen Verstoß begründet. Das Meinungsspektrum reicht hier von der Einschätzung, jeder Vor- schuss sei unzulässig über die auch von der Ärztekammer vertretene Ansicht, es komme auf die besonderen Umstände, wie zum Beispiel Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Patienten, an, bis zu der Auffassung, ein Arzt dürfe von Privatpatienten jederzeit einen Vorschuss verlangen. Im vorliegenden Fall kam es darauf letztlich nicht an. Denn der Arzt verstieß dem Gericht zufolge mit seiner pauschalen Rechnungslegung gegen die GOÄ. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ müssen die ärztlichen Leistungen Gebührenordnungspositionen zugeordnet werden, dazu müssen Preis und Steigerungssatz aufgeführt werden. Ansonsten könne die GOÄ ihre Funktion der Kostentransparenz nicht erfüllen. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2015 – 6 t E 441/13.T RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 48 | 2. Dezember 2016
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