Wichtigste Reglementsanpassungen Versicherungsschutz für Selbstständigerwerbende • Neu können sich Selbstständigerwerbende mit ihren Arbeitnehmern freiwillig versichern lassen, sofern diese im Rahmen eines Anschlussvertrags an die Stiftung angeschlossen sind. • Zudem können auch Selbstständigerwerbende, die Mitglied eines anerkannten Berufsverbands sind, welcher mit der Stiftung eine Verbandslösung vereinbart hat, aufgenommen werden. Weiterversicherung • Eine versicherte Person kann verlangen, dass die Vorsorge für das bisherige Salär weitergeführt wird, falls sich ihr Lohn nach Vollendung des 58. Altersjahrs um höchstens die Hälfte reduziert. Die Weiterführung kann höchstens bis zum Rücktrittsalter erfolgen. Umwandlungssatz • Für alle Unternehmen, welche per 31. Dezember 2016 bereits angeschlossen waren, gilt bis 31. Dezember 2018 (für Männer im Alter von 65 und Frauen im Alter von 64 Jahren) ein Umwandlungssatz von 6,8 %. Für vorzeitige und aufgeschobene Pensionierungen kommt der gültige Anhang zur Anwendung. Ab 1. Januar 2019 endet diese Übergangsbestimmung für bereits angeschlossene Unternehmen. Anpassung der Teilpensionierung • Die Teilpensionierungsschritte werden neu an die steuerlichen Vorgaben angepasst. Dies betrifft eine Minimal-Teilalterspensionierung von einem Drittel des Arbeitspensums. Anpassung Versicherungsschutz FAR- und RESOR-Rentner • Ab 2017 werden keine neuen FAR- und RESOR-Rentner mehr aufgenommen. Die Versicherungen der bestehenden Destinatäre werden jedoch wie vereinbart bis Beendigung weitergeführt. IV-Renten • Die IV-Renten werden ab 25 % IV-Grad neu nicht mehr prozentgenau gewährt, sondern es wird die Skala gemäss Obligatorium angewandt. • Keine Rente bis 39,9 % • Viertelrente von 40 bis 49,9 % • Halbe Rente von 50 bis 59,9 % • Dreiviertelrente von 60 bis 69,9 % • Ganze Rente ab 70 % Konkubinat • Neu muss für die Versicherung des Lebenspartners kein schriftlicher Konkubinatsvertrag mehr eingereicht werden. Detaillierte Angaben zu den Leistungsvoraussetzungen von Konkubinatspartnern sind im Vorsorgereglement unter Paragraph 28.3 erläutert. Zusätzliches Todesfallkapital in der Höhe der getätigten Einkäufe • Im Vorsorgeplan kann definiert werden, dass ein zusätzliches Todesfallkapital in der Höhe der in die pensionskasse pro getätigten Einkäufe versichert wird. pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t +41 58 442 50 00 www.pkpro.ch [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc