Betriebl. Altersversorgung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. 5. Allgemeines Die ab dem 01.01.2018 anstehenden Änderungen Die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung Die maßgeblichen Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung Der Geltungsbereich des BetrAVG und die möglichen Leistungen 5.1 Der BetrAVG-Geltungsbereich 5.2 Die BetrAVG-Leistungen 6. 7. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Rechtsprechungs-ABC 7.1 Abwerbung 7.2 AGB-Kontrolle 7.3 Altersgrenze 7.4 Anrechnung der gesetzlichen Rente 7.5 Arbeitgeberhaftung 7.6 Arbeitszeitregelung 7.7 "Aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" 7.8 Auslegung einer Versorgungszusage 7.9 Ausschlussklausel 7.10 Beamtenversorgung 7.11 Begriff 7.12 Begriff in der Krankenversicherung 7.13 Beitragsabführung - gesetzliche Rentenversicherung 7.14 Beitragspflicht 7.15 Berufsständisches Versorgungswerk 7.16 Beschäftigungsverhältnis 7.17 Besserstellung 7.18 Besteuerung 7.19 Betriebliche Übung - 1 7.20 Betriebliche Übung - 2 7.21 Betriebliche Übung - 3 7.22 Betriebliche Übung - 4 7.23 Betriebliche Übung - 5 7.24 Betriebsübergang 7.25 Bindung an Entgeltentwicklung 7.26 Bruttomonatsgehalt 7.27 Dienstunfähigkeit 7.28 Einschnitt in Versorgungsrechte 7.29 Eintritt des Versorgungsfalls 7.30 Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 7.31 Firmenübernahme 7.32 Gesamterledigungsklausel 7.33 Gesamtversorgungsobergrenze 1 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 7.34 7.35 7.36 7.37 7.38 7.39 7.40 7.41 7.42 7.43 7.44 7.45 7.46 7.47 7.48 7.49 7.50 7.51 7.52 7.53 7.54 7.55 7.56 7.57 7.58 7.59 7.60 7.61 7.62 7.63 7.64 7.65 7.66 7.67 7.68 7.69 7.70 7.71 7.72 7.73 7.74 7.75 7.76 7.77 7.78 7.79 7.80 2 Gesamtzusage - 1 Gesamtzusage - 2 Gesamtzusage - 3 Gesellschafter-Geschäftsführer Gespaltene Rentenformel - 1 Gespaltene Rentenformel - 2 Gespaltene Rentenformel - 3 GmbH-Geschäftsführer - 1 GmbH-Geschäftsführer - 2 "Haupternährerklausel" Hinterbliebenenrente - 1 Hinterbliebenenrente - 2 Internationale Zuständigkeit Invalidenrente - 1 Invalidenrente - 2 Invalidenrente - 3 Invalidenrente - 4 Krankheitsbeihilfen Pauschaler Rentenverlustausgleich Rechtscharakter Rechtsweg Rentnergesellschaft Rentnerweihnachtsgeld - 1 Rentnerweihnachtsgeld - 2 Rückstellung Ruhegeld - Anspruchsende Ruhegeldanpassung Ruhegeldfähiges Einkommen - 1 Ruhegeldfähiges Einkommen - 2 Sachleistungen Sozialversicherungsbeiträge Spätehenklausel - 1 Spätehenklausle - 2 Staffelversorgung Sterbegeld Steuerfreie Finanzierungsanteile Steuerliche Nachteile Steuerpauschalierung Streitwert Tarifliche Regelungsbefugnis Tariflicher Eingriff - 1 Tariflicher Eingriff - 2 Übergangsgeld - 1 Übergangsgeld - 2 Übergangsversorgung - 1 Übergangsversorgung - 2 Übergangsversorgung - 3 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 7.81 7.82 7.83 7.84 7.85 7.86 7.87 7.88 7.89 7.90 7.91 7.92 7.93 7.94 7.95 Unklarheitenregel Urlaubsabgeltung bei Eintritt in den Ruhestand Verdeckte Gewinnausschüttung Versicherungsmathematischer Abschlag - 1 Versicherungsmathematischer Abschlag - 2 Verzinsung von Versorgungskapital Versorgungsausgleich - 1 Versorgungsausgleich - 2 Versorgungsausgleich - 3 Versorgungsfähiges Entgelt Versorgungsfall Versorgungswerk Vollendung des 60. Lebensjahres Vorruhestandsgeld Zusatzsteuer auf Versorgungsrenten Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung einzurichten. Die rechtliche Grundlage dafür ist das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG )". Das Regelwerk sieht für die betriebliche Altersversorgung fünf Durchführungswege vor: Direktzusage , Direktversicherung , Pensionsfonds , Pensions- und Unterstützungskasse . Klassiker ist die Direktzusage. Bei ihr verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter unmittelbar, im so genannten Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu gewähren. Versorgungsfall ist der Eintritt bestimmter biologischer Ereignisse: Alter, Invalidität oder Tod. Diese Risiken können einzeln, aber auch kumulativ abgedeckt sein. Praxistipp: Welcher Durchführungsweg der richtige für ein Unternehmen ist, lässt sich nicht generell sagen. Bei der Wahl des Wegs kommt es zum einen auf die betrieblichen Gegebenheiten, zum anderen auf das Versorgungsinteresse der Beschäftigten an. Der Arbeitgeber ist frei in der Entscheidung, welches biologische Ereignis er als Versorgungsfall abdecken will. So kann er seine betriebliche Altersversorgung beispielsweise allein für das Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen und eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Arbeitnehmers ausschließen. Der Arbeitgeber ist rechtlich auch nicht gezwungen, das Invaliditätsrisiko (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) abzufedern. Die betriebliche Altersversorgung ist vom Grundsatz her eine freiwillige Sache des Arbeitgebers. Nur dort, wo es eine tarifliche Anspruchsgrundlage gibt, muss der Arbeitgeber auf seine Kosten eine betriebliche Altersversorgung vorhalten. Damit auch Arbeitnehmer in Betrieben, in denen es keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung gibt, in den Genuss einer - späteren - Versorgung kommen, hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt. Die betriebliche Altersversorgung via Entgeltumwandlung ist allerdings arbeitnehmerfinanziert. Für sie wurde die so genannte Riester-Rente entwickelt, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert wird. Der in Frage kommende Personenkreis ist in § 17 BetrAVG festgelegt. In der Regel sind Arbeitnehmer versorgungsberechtigt, aber auch Personen, "die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind" ( § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ). 2. Die ab dem 01.01.2018 anstehenden Änderungen 3 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Das Europäische Parlament hat am 16.04.2014 zusammen mit dem Rat der Europäischen Union die EU-Richtlinie "über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen" verabschiedet. Der nationale Gesetzgeber ist darin aufgefordert, die Richtlinie bis zum 21.05.2018 in deutsches Recht umzusetzen. Der Bundestag hat ganz zügig reagiert und die EU-Vorgaben mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie" vom 21.12.2015 - BGBl. I 2015, S. 2553 ff. - in nationales Recht gepackt. Das BetrAVG wird ab dem 01.01.2018 u.a. folgende Neuerungen enthalten: • Absenkung des Mindestalters für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften vom 25. auf das 21. Lebensjahr; • Einführung einer Anwartschaftsdynamik, mit der eine Gleichbehandlung zwischen vorzeitig ausgeschiedenen und weiter beschäftigten Arbeitnehmern erreicht werden soll; • Zustimmungspflicht für die Abfindung betrieblicher Versorgungsansprüche , wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem früheren Arbeitgeber mitteilt; • erweiterte Auskunftspflichten des Versorgungsschuldners /Versorgungsträgers, zB. darüber, ob und wie eine unverfallbare Anwartschaft erworben wurde und wie hoch diese Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze sein wird. In den Übergangsvorschriften wird § 30f BetrAVG durch einen neuen Absatz 3 ergänzt. Er sieht vor, dass für Leistungen der betrieblichen Versorgungsleistungen, die vor dem 01.01.2018, aber nach dem 31.12.2008 zugesagt worden sind, § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft u. a. erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet. Die Änderungen des BetrAVG treten am 01.01.2018 in Kraft. Bereits seit Jahresbeginn wurde der Passus "und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird" aus der Anpassungsregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gestrichen. Er lautet jetzt nur noch: "Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn ... 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden". Neben BetrAVG-Änderungen stehen auch Änderungen des EStG und des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen an. Ausführliche Erläuterungen zum "Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie" sind in der Bundestagsdrucksache 18/6283 hinterlegt. 3. Die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung Die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung ist seit 1974 das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: "BetrAVG" oder "Betriebsrentengesetz"). Dieses Regelwerk wurde in der Vergangenheit oft reformiert, zuletzt durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004. Die 2004er Novelle brachte auch endlich den bisher im allgemeinen Sprachgebrauch bereits verwendeten Begriff "Betriebsrentengesetz" ins amtliche BetrAVG . Weitere kleinere Änderungen folgten (zuletzt durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 - BGBl. I 2015, S. 434). Praxistipp: Das Betriebsrentenrecht ist - wie das übrige Arbeitsrecht - immer in Bewegung. Damit im Betrieb rechtzeitig die Weichen gestellt und die Zukunft geplant werden kann, ist es sinnvoll, sich immer möglichst frühzeitig über anstehende Änderungen zu informieren. 4 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Hintergrund der 2004er Novelle war: Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber 2002 aufgefordert, Rentenbezieher und Pensionäre gleich zu besteuern und eine Doppelbesteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen zu vermeiden ( BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 ). Mit diesem Auftrag brachte das Alterseinkünftegesetz die betriebliche Altersversorgung konsequent in den Bereich der nachgelagerten Besteuerung. Das führte dazu, dass Vorsorgeaufwendungen für das Alter in der aktiven Phase nun schrittweise steuerlich entlastet wurden. Gleichzeitig wurde die Besteuerung in die passive Phase verlagert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Stichwörter des Steuer- und Sozialversicherungslexikons verwiesen. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG bedeutet: Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses ( § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ). Die betrieblichen Versorgungsleistungen ergänzen die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und werden überwiegend durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Nach Auffassung des BAG beinhaltet die betriebliche Altersversorgung sowohl Entgelt- als auch Fürsorgeelemente ( BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94 ). Nach § 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es ist nicht auszuschließen, dass eins der in § 1 AGG genannten Merkmale auch bei Zusagen betrieblicher Versorgungsleistungen zu einer Ungleichbehandlung führt. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen auf diesem Gebiet sind daher auch immer die AGG -Vorgaben zu berücksichtigen (wegen der weiteren Einzelheiten zum Thema Gleichbehandlung wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Gleichbehandlung verwiesen). Im Übrigen sei auf § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG aufmerksam gemacht: "Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz ". 4. Die maßgeblichen Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung Ob eine betriebliche Altersversorgung errichtet wird, ist entweder durch Tarifvertrag geregelt oder in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Ein Anspruch kann sich auch aus Betrieblicher Übung ergeben, einzelvertraglich vereinbart werden oder Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Besonders bei einzelvertraglichen Zusagen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Alle Arbeitnehmer haben allerdings nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (s. dazu Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung ). Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber sogar gehalten, seinen Mitarbeitern zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Versorgungsvertrag anzubieten. Tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden wäre ( LAG Hamm, 13.07.1999 - 6 Sa 2407/98 ). Der Arbeitgeber kann sich zudem schadensersatzpflichtig machen, wenn er seinem Mitarbeiter eine falsche Auskunft über Versorgungsalternativen gibt und der Arbeitnehmer später eine geringere Zusatzrente bekommt ( BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 13/00 ). Die Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen jeweils auf den Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ( BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01 - Bestätigung von BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 - mit dem Hinweis, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB möglicherweise verpflichtet ist, den drohenden Rechtsverlust mit den erforderlichen Rechtsmitteln abzuwenden). Der Arbeitgeber ist im Normalfall nicht gehalten, dem Arbeitnehmer die genaue Höhe drohender Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihm die versorgungsrechtlichen Einzelheiten der Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente zu erläutern ( BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - hier: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst). Ihn treffen aber verstärkte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen ist und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht ( BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 ). Auf der anderen Seite ist jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung der Eigeninteressen verantwortlich. Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten im Einzelfall sind erst das Ergebnis der einer umfassenden Interessenabwägung ( BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 ). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verliert ein Beamter, der wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, seine 5 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Versorgungsansprüche ( §§ 48, 49 BBG ). Haben die Parteien eine andere Regelung getroffen, müssen sie sich daran festhalten lassen. So entgehen dem Versorgungsberechtigte die Ansprüche beispielsweise nicht, wenn ihm zugesagt worden ist, die Versorgungsanwartschaft entfalle auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung nur dann, wenn sein Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund endet ( BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 553/98 - hier: Beschäftigter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft). Der EuGH hält sogar die Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds für europarechtskonform ( EuGH, 21.09.1999 - C 67/96 - hier: Stichting Bedrijfspensionenfonds Textielindustrie NL). 5. Der Geltungsbereich des BetrAVG und die möglichen Leistungen Betriebliche Altersversorgung - der Name deutet schon darauf hin - ist nicht für alle da. Zum einen muss ein betrieblicher Bezug da sein, zum anderen muss der Begünstigte zu dem vom BetrAVG vorgegebenen Personenkreis gehören. Die BetrAVG-Leistungen sind - je nach Versorgungsfall - recht unterschiedlich. Klassisch ist die echte Betriebsrente, die monatliche Zahlung laufender Leistungen an den Betriebsrentner oder seine Hinterbliebenen. 5.1 Der BetrAVG-Geltungsbereich Räumlich gilt das BetrAVG nur in der Bundesrepublik Deutschland. Bei einem ausländischen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist Art. 30 EGBGB zu beachten. Der sachliche Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Grundvoraussetzungen für betriebliche Versorgungsleistungen sind • Alter, • Invalidität oder • Tod des Arbeitnehmers. Der persönliche Geltungsbereich ergibt sich aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG . Grundsätzlich haben nur Arbeitnehmer Ansprüche aus dem BetrAVG . Insoweit spricht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG davon, dass Leistungen "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses zugesagt sein müssen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht, die zudem nach Art und Höhe bei "normalen Arbeitnehmern" wirtschaftlich gar nicht vertretbar wäre ( BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98 ). Die Regelungen der §§ 1 bis 16 BetrAVG gelten auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind ( § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ). Das kann beispielsweise der Kommanditist einer KG sein ( BGH, 01.02.1999 - II ZR 276/97 ). Beim zeitlichen Geltungsbereich ist zu beachten, dass das BetrAVG in den neuen Bundesländern nur für solche Versorgungszusagen gilt, die nach dem 31.12.1991 erstmalig erteilt oder ausdrücklich erneuert worden sind. Für die bis dahin entstandenen Leistungsansprüche ist weiterhin die AO 54 anzuwenden. Wurden nach dem 31.12.1991 im Beitrittsgebiet Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung versprochen, sind bei der Prüfung der Unverfallbarkeit der Anwartschaft - § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG - auch frühere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die im übernommenen Betrieb vor dem 03.10.1990 zurückgelegt worden sind ( BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99 ). 5.2 Die BetrAVG-Leistungen Mögliche Leistungsformen sind: • Renten, • einmalige Kapitalzahlungen, • Sachleistungen, • Nutzungsrechte. 6 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Die Leistungshöhe kann der Arbeitgeber - vorbehaltlich eventueller kollektivrechtlicher Bestimmungen oder besonderer BetrAVG -Vorgaben - relativ frei bestimmen. Typische Kriterien sind: Dienstzeit, Wartezeiten, Höchstaufnahmealter, Antragstellung, Nachweiserbringung usw. Möglich ist es auch, die Höhe der Versorgung an ein bestimmtes Bruttoeinkommen zu koppeln. Wenn die Betriebsrente dann z.B. nach dem monatlichen Durchschnittsentgelt für einen längeren Zeitraum zu berechnen ist, zählen dabei nur die Monate, für die Entgeltansprüche bestanden. Dabei sind die gesamten Entgeltansprüche des Zeitraums durch die Anzahl der Monate und Monatsbruchteile zu dividieren ( LAG Hessen, 26.01.2000 - 8 Sa 1821/98 ). Überbrückungshilfen sind keine Altersversorgung. Sie gehören nicht zu den insolvenzgeschützten Leistungen betrieblicher Altersversorgung nach dem BetrAVG ( BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 ). So kann man beispielsweise von einer Überbrückungshilfe ausgehen, wenn Zahlungen für den Fall versprochen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres aufgelöst wird und Leistungen davon abhängig sind, dass weder Gehälter noch Übergangsgelder gezahlt werden und das Arbeitsverhältnis unter Mitwirkung des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bei Berufsunfähigkeit eine sogenannte Invaliditätsrente zu versprechen. Definiert er den Begriff Berufsunfähigkeit nicht selbst, muss man vom allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit ausgehen. Ist ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, ist er auch berufsunfähig ( BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 742/98 ). Praxistipp: Das SGB VI kennt nur noch teilweise oder volle Renten wegen Erwerbsminderung, § 43 SGB VI . Aber: Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Verspricht der Arbeitgeber eine Erwerbsunfähigkeitsrente, und sieht er dafür eine Wartezeit vor, kann diese Anspruchsvoraussetzung nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr erfüllt werden ( BAG, 19.12.2000 3 AZR 174/00 ; hier: Ziffern 212, 230 und 270 des Tarifvertrags über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk). Der Arbeitgeber kann bei der Invaliditätsrente nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität verlangen ( BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 550/00 - mit dem Hinweis, dass sich der Arbeitgeber auch hier an die gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmungen halten muss). 6. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung kann über fünf verschiedene Wege realisiert werden: • Direktzusage, § 1b Abs. 1 BetrAVG • Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG • Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG • Pensionsfonds, § 1b Abs. 3 BetrAVG • Unterstützungskasse, § 1b Abs. 4 BetrAVG Wegen der weiteren Einzelheiten zu den unterschiedlichen Durchführungswegen wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Durchführungswege und die Stichwörter Betriebliche Altersversorgung Direktzusage , Betriebl. Altersversorgung - Direktversicherung , Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds , Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse und Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse verwiesen. Besondere Formen der betrieblichen Altersversorgung sind • die beitragsorientierte Leistungszusage, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Leistungszusage ) • die Beitragszusage mit Mindestleistung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Mindestleistung ) und 7 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 • die Entgeltumwandlung, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung ) • die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds , eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ). Der Arbeitnehmer kann über § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch ohne direkte Entgeltumwandlung Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 1 BetrAVG ). Dabei sind die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 BetrAVG ). Wegen der sogenannten Riester-Rente wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Riester-Rente verwiesen. 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zu allgemeinen Fragen der betrieblichen Altersversorgung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt. Weitere Entscheidungen sind im Rechtsprechungs-ABC der Stichwörter Betriebl. Altersversorgung Abfindung bis Betriebl. Altersversorgung - Widerruf hinterlegt. 7.1 Abwerbung Eine neu erteilte Versorgungszusage steht nach einer Abwerbung grundsätzlich neben der Versorgungszusage aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das ist auch dann so, wenn das abwerbende und das frühere Unternehmen kurze Zeit später fusionieren. Die Parteien können in der neuen Versorgungszusage die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Wartezeit, aber nicht auf die Unverfallbarkeitsfristen vereinbaren ( BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 312/03 ). 7.2 AGB-Kontrolle Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einer Versorgungszusage "ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes ... geltenden Grundsätzen" ist so eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie transparent - also "klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. Eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle erfolgt nicht. Auch § 308 Nr. 4 BGB greift nicht. Ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers kann eine Änderung der Versorgungszusage nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze der Beamtenversorgung erfolgen - auf die der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss hat ( BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 898/08 ). 7.3 Altersgrenze Eine feste Altersgrenze ist ein Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall mit dem altersbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits von vornherein bindend festgelegt ist. Es ist auch unschädlich, wenn ein Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiter arbeiten und sogar noch zusätzliche Steigerungsraten erdienen kann ( BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 ). 7.4 Anrechnung der gesetzlichen Rente Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung vor, dass "eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht", ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber kann bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zu Grunde legen, die der 8 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er erst mit Erreichen der Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente aufzustocken ( BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 747/08 ). 7.5 Arbeitgeberhaftung Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine über eine Pensionskasse durchzuführende betriebliche Altersversorgung zugesagt, "und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG , wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über eine der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien" ( BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 Pressemitteilung). 7.6 Arbeitszeitregelung Die Festlegung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist oft ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Da stellen auch Regelungen über die betriebliche Altersversorgung keine Ausnahme dar. So ist es durchaus zulässig, wenn der Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen davon abhängig macht, dass eine Betriebsvereinbarung über Regelungen zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit zu Stande kommt. Er verstößt damit weder gegen Benachteiligungsverbote aus den §§ 16 AGG , 5 TzBfG oder 78 Satz 2 BetrVG noch gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB ( BAG, 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 ). 7.7 "Aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" zugesagt werden. Eine Versorgungszusage erfolgt aber nur dann aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen ihr und dem Arbeitsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Um ihn festzustellen, bedarf es einer Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls aufgreift. "Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht 'aus Anlass' des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah", sondern eher mit Rücksicht auf die Stellung als Gesellschafter ( BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 42/08 2. Leitsatz). 7.8 Auslegung einer Versorgungszusage Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verwendete Klausel "Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die der Mitarbeiter aufgenommen wird." führt nicht zu einer individualrechtlichen Versorgungszusage, wenn der Arbeitgeber die bei ihm bis dahin bestehende "Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung" kündigt. Diese Betriebsvereinbarung wirkt nicht über § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil sie in den Punkten, in denen sie den Arbeitnehmer begünstigt, nur teilmitbestimmt und nicht zwingend ist. Und mit der Vertragsklausel hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter keine eigene, von der Betriebsvereinbarung unabhängige Versorgung versprochen ( BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09 ). 7.9 Ausschlussklausel Eine tarifliche Ausschlussklausel bezieht sich nur dann auf Raten von Ruhegeld, wenn die Tarifpartner das in ihrem Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Der Zweck tariflicher Ausschlussklauseln führt zur Annahme, "dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel Ruhegeldansprüche nicht Ausschlussfristen unterwerfen wollten". Ausschlussklauseln sollen nur die Ansprüche, die im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehen und zu erfüllen sind, schnell erlöschen lassen. Sind erst mal längere Fristen abgelaufen, ist im Allgemeinen nicht mehr damit zu rechnen, dass ein Vertragspartner noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt. Hinzu kommt, dass sich oft weit zurückliegende Sachverhalte nicht mehr aufklären lassen was bei betrieblichen Ruhegeldern anders ist ( BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09 - hier zur 6-/12-monatigen 9 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Ausschlussfrist des Manteltarifvertrags für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Arbeitnehmer). 7.10 Beamtenversorgung Die Höhe der Beamtenpension richtet sich nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt, wenn der Beamte dieses Amt bei Eintritt in seinen Ruhestand bereits zwei Jahre innehatte. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums . Die 2-jährige Wartefrist ist nicht zu beanstanden. Die Verfassung gibt auch nicht vor, dass etwaige Missstände bei einer jahrelangen Trennung von Amt und Funktion durch eine Versorgungsanhebung ausgeglichen werden müssen (BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2/15) . 7.11 Begriff Es handelt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Die Zusage muss einen Versorgungszweck haben und "die Leistung muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko [Langlebigkeit, Todesfall, Invalidität] teilweise übernommen wird. (...). Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen" ( BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 260/10 - hier verneint für ein Anpassungsgeld, das Arbeitnehmern des Steinkohlebergbaus gezahlt wird). 7.12 Begriff in der Krankenversicherung Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. SGB V -Beitragsrechts sind auch sog. "Versorgungsbezüge" ( § 228 ff. SGB V ). Zu diesen Versorgungsbezügen gehören nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung". Zwischen dem Erwerb des Versorgungsbezugs und dem früheren Arbeitsverhältnis muss ein Zusammenhang bestehen - sodass es nicht schadet, wenn der Versicherungspflichtige Versorgungsbezüge von einer "leistungsgewährenden Stelle" - hier: eine Stiftung, die die monatlichen Zahlungen mit dem früheren Arbeitsverhältnis verflechtet - bekommt, die "mit dem ehemaligen Arbeitgeber personenverschieden ist" BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R ). 7.13 Beitragsabführung - gesetzliche Rentenversicherung Der Arbeitgeber ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV alleiniger Beitragsschuldner zur Gesamtsozialversicherung seiner Arbeitnehmer. Im Innenverhältnis sind die Beiträge von beiden anteilig zu tragen, sodass der Arbeitgeber gegen seinen Mitarbeiter einen entsprechenden Ausgleichsanspruch hat. Der Ausgleich erfolgt durch Abzug vom Bruttolohn. Wenn der Arbeitnehmer (hier: zunächst Rechtsanwalt, dann Lehrer im Landesdienst) weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an den gesetzlichen Rentenversicherer zu zahlen ( BAG, 15.11.2012 8 AZR 146/10 - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Rentenversicherung des Arbeitnehmers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte unabhängig von oder neben der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen). 7.14 Beitragspflicht Betriebliche Versorgungsbezüge können beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. §§ 226 SGB V sein. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB sagt beispielsweise, dass als der Rente vergleichbare Einnahmen (= Versorgungsbezüge) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung" gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters-oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden Dabei ist der "Begriff der betrieblichen Altersversorgung" im Sozialversicherungsrecht anders zu beurteilen als in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Mit dem Ergebnis: "Leistungen von Pensionskassen unterliegen als Renten der 10 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 betrieblichen Altersversorgung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer während der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsvertrags nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst geleistet hat" ( BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R ). 7.15 Berufsständisches Versorgungswerk "1. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn die Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) einem bei ihr beschäftigten Arzt, der wegen der landesrechtlich geregelten Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit wurde, lediglich die Hälfte des Beitrags erstattet, der bei Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, und nicht den höheren auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2. § 172 II SGB VI , der dies seit dem 01.01.1992 ausdrücklich regelt, ist verfassungsgemäß" ( BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05 Leitsätze). 7.16 Beschäftigungsverhältnis Nimmt eine betriebliche Versorgungsordnung bei der Nicht-Anrechnung von Dienstzeiten "Ausfallzeiten infolge von Krankheit bzw. Unfall, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma hierdurch nicht unterbrochen wird" aus, ist für den Begriff "Beschäftigungsverhältnis" auf das sozialrechtliche Verständnis dieses Begriffs bei Abschluss der Vergütungsordnung abzustellen. "Maßgeblich war .., ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Dabei war eine Beschäftigung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unbedingt gleichbedeutend mit wirklicher Arbeitsleistung. Vielmehr war in Fällen, in denen die versicherungspflichtige Beschäftigung nur durch eine Zeit der Nichttätigkeit - bezahlter oder nicht bezahlter Urlaub, Bummeltage, Krankheit, vorübergehende Betriebsruhe - unterbrochen wird, das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend anzusehen. Voraussetzung war jedoch, dass ein Ende der Unterbrechung voraussehbar ist..." ( BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08 ). 7.17 Besserstellung Der objektive Inhalt einer Willenserklärung kann durch Umstände, die zeitlich nach Vertragsschluss liegen, nicht mehr beeinflusst werden. Diese Umstände sind aber für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung. Zu Lasten von Versorgungsberechtigten ist keine Abweichung von zwingenden BetrAVG -Vorschriften möglich - in Betracht kommt allerdings eine Besserstellung, die ohne Weiteres möglich ist ( BGH, 16.03.2009 - II ZR 68/08 ). 7.18 Besteuerung "1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als 'andere Leistungen' mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. 2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. 3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden" ( BFH, 23.10.2013 - X R 3/12 Leitsätze 1. bis 3.). 7.19 Betriebliche Übung - 1 Eine Gesamtzusage des Arbeitgebers für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird über § 151 BGB - Annahme ohne Willenserklärung gegenüber dem anderen - Bestandteil des Arbeitsvertrages. Bei einer betrieblichen Übung ist dagegen nicht mal eine Erklärung des Arbeitgebers notwendig. Die Ablösung einer betrieblichen Übung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Ablösung einer Gesamtzusage. Es gilt das Günstigkeitsprinzip, wobei natürlich auch geprüft werden muss, inwieweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind ( BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02 ). 7.20 Betriebliche Übung - 2 11 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 "Eine betriebliche Übung kann durch die Erbringung von Versorgungsleistungen an bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger entstehen und zu deren Gunsten anspruchsbegründend wirken". Auch wenn die Betriebsrentner nicht mehr zur aktiven Belegschaft gehören: Mit dem Renteneintritt werden die im Betrieb und Unternehmen geknüpften persönlichen Beziehungen nicht vollständig beseitigt. So ist davon auszugehen, dass sich die Betriebsrentner weiterhin über den Betrieb und ihre Betriebsrenten austauschen und so Kontakt halten. "Es ist deshalb erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass begünstigende Leistungen des Arbeitgebers an Versorgungsempfänger auch in deren Kreisen allgemein bekannt werden" ( BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 ). 7.21 Betriebliche Übung - 3 Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ohne Vorbehalt über Jahre hinweg bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrags anbietet, der unter anderem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorsieht, dann ist er wegen dieses Verhaltens aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrags allen Mitarbeitern anzubieten, die die Voraussetzungen erfüllen. Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber dann keinen Versorgungsvertrag angeboten bekommen, können ihn auf Abgabe eines Vertragsangebots verklagen. Danach haben die Mitarbeiter ein Versorgungsrecht, nämlich einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ( BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 128/11 ). 7.22 Betriebliche Übung - 4 "1. Nach §1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage auf betrieblicher Übung beruhen. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die zwar unter Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, weil sie die nach der Übung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben. 2. Vereinbart der Arbeitgeber über Jahre hinweg vorbehaltlos mit allen Arbeitnehmern nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Versorgungsrechte, ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, die Versorgungsrechte auch mit anderen Arbeitnehmern zu vereinbaren, sofern sie die erforderliche Betriebszugehörigkeit erbracht haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen" ( BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 Leitsätze). 7.23 Betriebliche Übung - 5 Beruht die betriebliche Altersversorgung im Arbeitgeberbetrieb auf einer betrieblichen Übung, liegt dieser Versorgung in der Regel ein gewisses System zugrunde. Die Arbeitgeberleistung soll - wie bei einer Gesamtzusage - nach einheitlichen Regeln erfolgen. Dabei ist die Geltung dieser Regelungen von Beginn an auf eine unbestimmte, längere Zeitspanne ausgerichtet. Sie unterliegen insoweit einem - auch für den Begünstigten erkennbaren - möglichen nachträglichen Änderungsbedarf. Die vom Arbeitgeber kraft betrieblicher Übung zu leistende betriebliche Altersversorgung ist daher regelmäßig nur als "eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln" geschuldet. Nur so lässt sich eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, die von der betrieblichen Übung erfasst werden, sicherstellen. Wenn sich die betriebliche Altersversorgung allein nach den Bedingungen zur Zeit der erstmaligen Begründung der betrieblichen Übung richten soll, müssen dafür greifbare Anhaltspunkte vorliegen. "Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet" ( BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14 ). 7.24 Betriebsübergang Verweist der Arbeitsvertrag auf eine tarifliche Versorgungsregelung, die einen externen Durchführungsweg vorsieht, nach einem Betriebsübergang aber dem neuen Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung steht, dann ist der Betriebserwerber verpflichtet, seinem Mitarbeiter eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. Der Fortfall der bisherigen Versorgungsmöglichkeit (hier: VBL-Versorgung ) ändert nichts an der Verpflichtung des neuen Arbeitgebers, "die zugesagten Versorgungsansprüche durch Erbringung gleichwertiger Leistungen zu erfüllen". Hier ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden. Für die Grundverpflichtung ist es unerheblich, über welchen Weg die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird ( BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - mit dem Hinweis, dass die aus dem 12 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Arbeitsvertrag folgende Einstandspflicht auch dann erhalten bleibt, wenn die Abwicklung über den an sich vorgesehenen Durchführungsweg nicht mehr möglich ist). 7.25 Bindung an Entgeltentwicklung Eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung kann durchaus vorsehen, dass sich das Ruhegeld bei einer Änderung des Einkommens der noch aktiv Beschäftigten nach oben oder nach unten hin ändert. Im Wege der Auslegung der konkreten Vereinbarung kann das dann auch zu dem Ergebnis führen, dass die Minderung der Ruhegehälter auch dann eintritt, wenn die Minderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten darauf beruht, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit verkürzt wird. Zweck der Dienstvereinbarung ist es nämlich, den Lebensstandard der Betriebsrentner entsprechend dem Lebensstandard und dem Verdienstniveau der Aktiven zu verändern ( BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 711/08 ). 7.26 Bruttomonatsgehalt Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung vor, dass sich die Versorgungsleistung nach dem "Bruttomonatsgehalt" richtet, sind darunter nur Geldleistungen zu verstehen, keine geldwerten Vorteile und Sachleistungen. So ist es unerheblich, ob dem Versorgungsberechtigten als Filialleiter einer Bankfiliale ein Dienstwagen zur Nutzung überlassen worden ist. Die Geldwert der privaten Nutzung eines Dienst-Pkw ist nicht in die Berechnung der Grundlage der Versorgungsbezüge einzubeziehen - er gehört nicht zum arbeitsoder tarifvertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt ( LAG Hessen, 12.11.2008 - 8 Sa 188/08 - mit dem Hinweis, dass man die Pkw-Überlassung auch nicht als "Zulage" auffassen kann, weil sie nicht als Geldleistung erfolgt). 7.27 Dienstunfähigkeit Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO BoV) gilt ein eigener Begriff der Dienstunfähigkeit: "Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, einer seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LO BoV - mit dem Ergebnis, dass die Zahlung des Ruhegelds bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingestellt werden kann). Der Begriff "Dienstunfähigkeit" aus § 2 Abs. 2 Satz 1 LO BoV stimmt nicht mit dem Begriff der Erwerbsminderung in § 43 SGB VI überein. Insoweit ist Maßstab für die Dienstunfähigkeit jede Tätigkeit, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Arbeitnehmers entspricht ( BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 553/08 ). 7.28 Einschnitt in Versorgungsrechte Bei Einschnitten in Versorgungsrechte sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Rechtmäßigkeitsprüfung erfolgt in dreistufig: "Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (...). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1 , Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten, genügen sachlich-proportionale Gründe" ( BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 705/10 ). 7.29 Eintritt des Versorgungsfalls Sieht ein Versorgungstarifvertrag vor: "Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist ... bei den übrigen der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles bzw., wenn der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus seine Arbeit in der ... Unternehmensgruppe leistet und Gehalt bezieht, der Tag, an dem die Arbeitsausübung oder Gehaltszahlung endet", heißt das: Hat der Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung am 11.06.2004 vorlagen, ist das der maßgebliche Tag für den Beginn der betrieblichen Versorgungsleistungen. Hat der - hier: arbeitsunfähig kranke - Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt keine Arbeit mehr geleistet, wird der Stichtag auch nicht auf einen anderen Zeitpunkt hinausgeschoben ( 13 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 350/09 ). 7.30 Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze Viele Versorgungsordnungen sehen für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - BBG - höhere Prozentsätze vor als für den Teil bis zur BBG . Dabei handelt es sich um die sog. "gespaltene Rentenformel". Sie trägt einem höheren Versorgungsbedarf Rechnung: Auf der einen Seite sind die die BBG überschreitenden Einkommensteile nicht mit den gesetzlichen Sozialversicherungsanteilen belastet, auf der anderen Seite fehlt dem Arbeitnehmer hier eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungsordnungen dieser Art sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500 EUR in 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahingehend zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen BBG -Anhebung berechnet, von dieser sodann allerdings der Betrag abziehen ist, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat ( BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 ). 7.31 Firmenübernahme Geht ein Betrieb auf einen Erwerber über, tritt dieser Erwerber nur in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB führt nicht dazu, dass auch die Ruhestandsverhältnisse übergehen. Nach §§ 25, 26 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts jedoch für frühere Geschäftsverbindlichkeiten des alten Inhabers - wozu auch noch nicht verjährte Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente gehören können ( BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 151/03 - mit weiteren Hinweisen). 7.32 Gesamterledigungsklausel Eine Gesamterledigungsklausel mit dem Text "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind." erfasst in der Regel keine Betriebsrentenansprüche. "Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen" ( BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08 ). 7.33 Gesamtversorgungsobergrenze Ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Mitarbeiter hat nach § 2 Abs. 1 BetrAVG a.F. "bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht." Bei der Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist daher zunächst die so genannte Vollrente zu ermitteln. Sie ist die Leistung, die der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er bis zum Erreichen der Altersgrenze im Betrieb geblieben wäre. Die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrVG ist erst danach vorzunehmen. „Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten“ ( § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ) vorsieht ( 19.05.2015 – 3 AZR 769/13 ). 7.34 Gesamtzusage - 1 Hängt der Arbeitgeber eine mit "Wir können unseren Mitarbeitern die erfreuliche Mitteilung machen, dass unser Verwaltungsrat eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Pensionsstatut) genehmigt hat" eingeleitete Erklärung ans "Schwarze Brett", der dann weitere Einzelheiten zur Versorgung entnommen werden können, handelt es sich um eine sog. Gesamtzusage, die Arbeitnehmern Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen verschafft. Eine Gesamtzusage liegt bei einer einseitigen Bekanntgabe des 14 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Arbeitgebers vor, nach der er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der einzelvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers setzt keine gesonderte Annahme des in der Zusage enthaltenden Angebots voraus ( BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 852/09 ). 7.35 Gesamtzusage - 2 Der Arbeitgeber will seinen Arbeitnehmern mit einer Gesamtversorgung "nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad" zusagen. Die von ihm zugesagte und gewährte Leistung "soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird." Daher gilt für eine Gesamtzusage: "1. Ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch. 2. Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird" ( BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12 - Leitsätze). 7.36 Gesamtzusage - 3 Verspricht ein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung via Gesamtzusage, will er diese Versorgung als System, also nach einheitlichen Regeln, leisten. Dabei ist die Geltung der Regelungen auf eine unbestimmte, längere Zeitspanne ausgerichtet. Insoweit unterliegen diese Regelungen von Beginn an einem - auch für den Begünstigten erkennbaren - möglichen Änderungsbedarf. Das vom Arbeitgeber eingerichtete System darf nicht erstarren. Daher verspricht der Arbeitgeber via Gesamtzusage im Regelfall nur "eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln". Bloß damit wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt." Wenn sich die betriebliche Altersversorgung allein nach den Versorgungsbedingungen richten soll, die es im Zeitpunkt der Erteilung der Gesamtzusage gab, muss der Arbeitgeber das in seiner Gesamtzusage deutlich machen ( BAG, 23.02.2016 3 AZR 44/14 - mit Hinweis auf BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 ). 7.37 Gesellschafter-Geschäftsführer Eine Rückstellung wegen einer Versorgungszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers , die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzt, ist steuerlich grundsätzlich nur in dem Umfang anzuerkennen, "in dem sich die im Falle einer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten". Versorgungszusagen sind hier in der Regel nur diejenigen, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenleistung ersetzen. Aber: "Vereinbaren die Beteiligten (...) von vornherein eine über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Alters- und Invaliditätsversorgung und ist diese üblich, angemessen und finanzierbar, sind die zu bildenden Rückstellungen mithin nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeträgen begrenzt" ( BFH, 04.04.2012 - I B 128/11 ). 7.38 Gespaltene Rentenformel - 1 "Eine vor dem 1. Januar 2003 getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. 'gespaltene Rentenformel'), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 2009 ( BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 ) hält der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerordentlichen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ergeben" ( BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 475/11 - Pressemitteilung). 7.39 Gespaltene Rentenformel - 2 15 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Sieht ein vor dem 01.01.2003 geschlossener Tarifvertrag über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, dass für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, höhere Versorgungsleistungen als für den darunter liegenden gezahlt werden (= gespaltene Rentenformel), kann dieser Tarifvertrag nach der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 nicht dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nun so berechnen muss, als sei die außerplanmäßige Anhebung der Bemessungsgrenze nicht erfolgt. Schließen Tarifpartner nach dem 01.01.2003 einen Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel, bedeutet "Beitragsbemessungsgrenze" in diesem Versorgungstarifvertrag die Beitragsbemessungsgrenze, die § 275c SGB VI schon außerplanmäßig ab dem 01.01.2003 angehoben hat. Will man eine Anpassung des ursprünglichen Tarifvertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage erreichen, kann das nur über die Tarifvertragsparteien laufen. Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf. Schon gar nicht "dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar" ( BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 ). 7.40 Gespaltene Rentenformel - 3 "Eine vor dem 1. Januar 2003 durch Betriebsvereinbarung getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt" ( BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11 Leitsatz). 7.41 GmbH-Geschäftsführer - 1 Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht, kann sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden. Ob und wie sich diese außerordentliche Kündigung dann auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall. Dabei fällt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur dann in den BetrAVG -Anwendungsbereich , wenn ihm ein besser stellendes Versprechen gegeben worden ist. Das kann zum Beispiel eine privatautonome Unterwerfung unter das BetrAVG oder eine Absprache zur Unverfallbarkeit sein ( BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06 ). 7.42 GmbH-Geschäftsführer - 2 "Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellungen stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar" ( BFH, 25.06.2014 - I R 76/13 ). 7.43 "Haupternährerklausel" Die Versorgungszusage eines Arbeitnehmers enthielt u.a. die Klausel: "Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben." Das Einkommen der Ehefrau lag in den letzten Jahren wegen ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen über dem Einkommen des Ehemannes. Der Versorgungsschuldner konnte sich hier nicht wirksam auf die so genannte "Haupternährerklausel" berufen: "Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte 'den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam" ( BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12 ). 7.44 Hinterbliebenenrente - 1 16 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Es gibt Versorgungsordnungen, nach denen der Arbeitgeber an den hinterbliebenen Ehepartner keine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zahlen muss, wenn der Partner mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene Arbeitnehmer (Vermutung einer "Versorgungsehe"). Bislang war das unproblematisch. Seit der EuGH-Entscheidung vom 22.11.2005 - C 144/04 ("Mangold-Fall") zur Altersbefristung muss man das wahrscheinlich differenzierter sehen. Das BAG hat sein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH wegen eines möglichen Verstoßes gegen EU-Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt ( BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 ). Der EuGH hat auf den Vorlagebeschluss entschieden: "Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist" ( EuGH, 23.09.2008 - C-427/06 Leitsatz - Deutschland). Das BAG-Verfahren 3 AZR 352/05 wurde daraufhin ohne Entscheidung erledigt). 7.45 Hinterbliebenenrente - 2 Für den Insolvenzschutz von Betriebsrenten gilt: "Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch " ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ). Für Hinterbliebenenrenten gilt: "Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat" ( BGH, 20.10.2008 - II ZR 240/07 ). 7.46 Internationale Zuständigkeit Wenn der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer "einen individuellen Arbeitsvertrag" geschlossen und im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz hat, aber "eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung", wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, "wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats hätte" ( Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ). Individueller Arbeitsvertrag i.S.d. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ist "eine Vereinbarung, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält." Insoweit sind auch Ruhegeldleistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung verspricht, Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag ( BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 138/11 ). 7.47 Invalidenrente - 1 Ein Anspruch auf Invalidenrente besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig vor Eintritt der Invalidität ausscheidet. Er muss dabei allerdings die sog. Unverfallbarkeitsfrist zurückgelegt haben. Bei der Berechnung dieser Invalidenrente ist zunächst zu prüfen, welche Betriebsrente der Mitarbeiter bekommen hätte, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität betriebstreu geblieben wäre. Im zweiten Schritt ist dieser Betrag im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der bis zur festen Altersgrenze, regelmäßig die Vollendung des 65. Lebensjahres, möglichen Beschäftigungszeit zu kürzen ( BAG, 15.02.2005 - 3 AZR 298/04 ; mit dem Hinweis, dass dieser Rechenweg von § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschrieben ist). 7.48 Invalidenrente - 2 Sieht die Versorgungsordnung neben der Altersversorgung mit dem Passus "Es werden folgende Versorgungsleistungen gewährt: (...) 3. Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit (...)" vor, heißt das ohne besondere zusätzliche Einschränkungen: "Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der 17 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt" ( BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 83/09 ). 7.49 Invalidenrente - 3 Spricht eine Versorgungsordnung nur von "Invalidenrente", ohne diesen Begriff näher zu definieren, ist bei der Auslegung des Begriffs "regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen". Auch wenn der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet ist, sich in seiner Versorgungsordnung am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren: Definiert er die Begriffe "Invalidenrente" und "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" nicht selbst und legt er auch den Eintritt des Versorgungsfall nicht selbst fest, "will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen" ( BAG, 11.10.2011 3 AZR 795/09 ). 7.50 Invalidenrente - 4 Sieht eine betriebliche Pensionsordnung die Regelung "Bei Invalidität in Folge Berufsunfähigkeit betragen für die Rentenzahlung die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre." vor, ist das nicht zu beanstanden. Denn: "Eine Bestimmung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB " ( BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11 Leitsatz). 7.51 Krankheitsbeihilfen Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zählen nicht zur betrieblichen Altersversorgung i.S.d. BetrVG . Die betriebliche Altersversorgung knüpft an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an und verlangt die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung das "Todesfallrisiko" und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Andere Risiken, zum Beispiel das Krankheitsrisiko, sind davon zu unterschieden ( BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - mit dem Hinweis, dass Betriebsrentner bei einer Beihilfeleistung im Krankheitsfall nicht verlangen können, besser als die aktiven Mitarbeiter gestellt zu werden). 7.52 Pauschaler Rentenverlustausgleich Grundsätzlich dürfen Tarifvertragsparteien tarifliche Leistungen aus Gründen der Praktikabilität auch pauschalieren. Pauschalierungen erleichtern wie Generalisierungen und Typisierungen den Vollzug abstrakter Regeln und helfen dabei, Fehler zu vermeiden. Auf der anderen Seite kann es infolge der Pauschalierung im Einzelfall durchaus passieren, dass der Leistungsberechtigte individuell einer geringere Leistung bekommt wird die Pauschalleistung doch nach Durchschnittswerten bestimmt. Das zeigt Grenzen für eine Pauschalierung auf: Sie muss sich am Regelfall orientieren - nicht den Ausnahmefall verallgemeinern ( BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 585/09 ). 7.53 Rechtscharakter Leistungen des Arbeitgebers aus der betrieblichen Altersversorgung haben einen Doppelcharakter: Sie dienen zum einen der Versorgung, zum anderen haben sie aber auch Entgeltcharakter. Der Arbeitgeber bekommt die betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für seine Arbeit und seine im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Betriebszugehörigkeit. "Auf Grund des Entgeltcharakters kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt hat." Der Widerruf einer Versorgungszusage ist kein Mittel des Arbeitgebers, seinen Mitarbeiter auf schnellem und möglichst einfachem Weg auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen ( BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 444/10 ). 7.54 Rechtsweg 18 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen "und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Die Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist weder eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien noch eine privatrechtliche Sozialeinrichtung. Klagen versicherter Arbeitnehmer gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte ( BAG, 10.08.2004 - 5 AZB 26/04 ). 7.55 Rentnergesellschaft Durch Umwandlung eines Unternehmensträgers kann eine Rentnergesellschaft entstehen. Sie verfolgt dann keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke mehr, sondern dient bloß der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist bei der Umwandlung eines Unternehmensträgers in eine Rentnergesellschaft allerdings verpflichtet, diese Gesellschaft als neue Versorgungsschuldnerin mit ausreichenden Mitteln auszustatten ( BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - mit dem Hinweis, dass die Rentnergesellschaft auch in der Lage sein muss, die Anpassungspflicht aus § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfüllen). 7.56 Rentnerweihnachtsgeld - 1 Die betriebliche Übung ist als Anspruchsgrundlage von betrieblichen Versorgungsansprüchen gesetzlich anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Der Arbeitgeber kann Versorgungspflichten während des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Versorgungsanwärtern und nach Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber den Versorgungsempfängern eingehen. Sog. Rentnerweihnachtsgelder gehören zur betrieblichen Altersversorgung und können Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Sie kann dadurch entstehen, dass im Versorgungsfall an ausgeschiedene Arbeitnehmer Leistungen erbracht werden ( BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 189/06 ). 7.57 Rentnerweihnachtsgeld - 2 Der Arbeitgeber kann dem Entstehen einer betrieblichen Übung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt vorbeugen - das Rechtsinstitut der gegenläufigen betrieblichen Übung ist überholt (s. dazu BAG, 18.03.2009 10 AZR 281/08 ) und war auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung ohnehin nicht anzuerkennen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um einen sog. Altfall aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform handelt: Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB sind auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden, ab dem 01.01.2003 die neuen BGB -Vorschriften anzuwenden ( BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 118/08 ). 7.58 Rückstellung § 6a EStG legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen bilden kann. Dabei beschränkt sich die Bedeutung des Teilwerts nach § 6a Abs. 3 EStG "auf die kontinuierlichen Zuführungen, mittels derer die Pensionsanwartschaften - auf der Basis einer Einzelbewertung der jeweiligen Rückstellung - bis zum Leistungsfall vom Verpflichteten ausfinanziert werden und ihre Deckung sichergestellt wird." "Wird eine Pensionsverpflichtung im Zuge einer Ausgliederung übernommen, sind diese Verpflichtungen sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzen der übernehmenden Gesellschaft mit den Anschaffungskosten und nicht mit den Teilwerten nach Maßgabe des § 6a Abs. 3 EStG 2002 anzusetzen" ( BFH, 12.12.2012 - I R 28/11 3. Leitsatz). 7.59 Ruhegeld - Anspruchsende Arbeitnehmer haben nach § 34 des "Ersatzkassen-Tarifvertrags" - EKT - Anspruch auf ein Ruhegeld. Die Einzelheiten sind in der "Anlage 7a" zum EKT geregelt. Dort heißt es in Nr. 9.1.4: "Die Zahlung des Ruhegeldes gem. Nr. 9.1 entfällt mit dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Dazu sagt § 35 Abs. 2 Satz 1 EKT: "Das Beschäftigungsverhältnis der Angestellten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag eine Altersrente als Vollrente aus der Rentenversicherung erhalten, endet mit dem Vortage des Rentenbeginns, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Hat ein Arbeitnehmer eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt und bezieht er sie ab dem 01. eines Monats, ist sein Arbeitsverhältnis mit dem Letzten des Vormonats beendet und sein Anspruch auf Ruhegeld mit diesem Tag entfallen ( BAG, 19 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 16.04.2013 - 9 AZR 780/11 ). 7.60 Ruhegeldanpassung Soll ein Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr enden, sobald der Mitarbeiter eine Altersrente beantragen kann, kann über § 41 SGB IV lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Geburtstag verlangt werden. § 41 SGB IV gibt kein Recht auf die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens zugesicherte betriebliche Versorgungsleistung und zwingt auch nicht zu einer entsprechenden Ruhegeldanpassung ( BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02 ). 7.61 Ruhegeldfähiges Einkommen - 1 Knüpft eine Betriebsvereinbarung das ruhegeldfähige Einkommen an den "monatlichen Durchschnitt des Bruttoeinkommens, das der Arbeitnehmer von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen hat", und sagt diese Regelung auch "Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben und sonstige einmalige Zuwendungen werden bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nicht berücksichtigt", zählt ein tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld als "sonstige einmalige Zuwendungen" nicht mit ( BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 479/04 ). 7.62 Ruhegeldfähiges Einkommen - 2 Bei der Berechnung eines Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht ( § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ). Spätere Erhöhungen des ruhegeldfähigen Einkommens wirken sich daher nicht mehr auf die Höhe der Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter aus. Gebrauchen Arbeitgeber und Betriebsrat den in den einschlägigen Tarifverträgen verwendeten Begriff "Ruhegeld" in einer Betriebsvereinbarung, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass sie ihn in dem gleichen Sinn verstehen wie die Tarifvertragsparteien ( BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 60/06 ). 7.63 Sachleistungen Eine "betriebliche Altersversorgung" deckt gewisse biometrische Risiken (Alter, Invalidität, Tod). Andere Lebensrisiken - etwa eine Krankheit - werden nicht erfasst. Dagegen spielt es für den Begriff "betriebliche Altersversorgung" keine Rolle, ob Geld- oder Sachleistungen oder einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden und in welchen Zeitabständen das erfolgt. Insoweit gehören zu betrieblichen Altersversorgung Weihnachtsgelder und Stromdeputate, aber nicht die Übernahme anderweitig nicht gedeckter Krankheitskosten ( BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 ). 7.64 Sozialversicherungsbeiträge Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, sich gegenüber den Versorgungsberechtigten zu verpflichten, deren Beitragslasten in der Sozialversicherung zu übernehmen. So eine Vereinbarung ist allerdings eine Ausnahme vom gesetzlichen Leitbild und muss deswegen eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist auf Seiten des Versorgungsempfängers nämlich eine steuer- und beitragspflichtige Einnahme, bei der der Bruttobetrag im Wege eines aufwändigen Abtastverfahrens zu ermitteln ist ( BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 ). 7.65 Spätehenklausel - 1 Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer A bekam von Arbeitgeber G eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollte. Die zugrunde liegende Versorgungsordnung sah vor, dass der Witwe des Versorgungsempfängers bei dessen Tod nur dann eine Witwenrente gezahlt wird, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde. A befand sich seit 1993 in Ruhestand - und heiratete am 18.06.2008 zum zweiten Mal. G's Unterstützungskasse weigerte sich unter Berufung auf ihre Spätehenklausel, die Witwenrente als Versorgungsleistung anzuerkennen. 20 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Die vereinfachte Lösung: "Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse, wonach ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung nur besteht, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein Versorgungsfall eingetreten ist (sog. Spätehenklausel), ist wirksam" ( BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 Pressemitteilung). 7.66 Spätehenklausle - 2 Wer als Arbeitgeber reine „Versorgungsehen seiner (zukünftigen) Betriebsrentner vermeiden will, tut gut daran, in seine Versorgungsordnung oder -zusage eine Spätehenklausel aufzunehmen. Eine Spätehenklausel, die Hinterbliebene allein deswegen von der Versorgung ausnimmt, weil die Ehe des versorgungsberechtigten Mitarbeiters nach dem 61. Lebensjahr geschlossen wurde, ist allerdings AGG-widrig . Diese Benachteiligung lässt sich weder unmittelbar noch mittelbar durch § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG rechtfertigen. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer wird in diesem Fall allein wegen des AGG-Merkmals „Alter“ diskriminiert ( BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 ). 7.67 Staffelversorgung Sieht eine Versorgungszusage vor, dass sich die Höhe der Zusatzversorgung nach dem 40. Lebensjahr nach einer ansteigenden Staffel (1 = 35 %, 25 = 75 %) richtet, heißt das ohne besondere Abmachung nicht, dass diese Staffelung auch die Fälle erfasst, in denen ein Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Die Versorgungszusage regelt den Normalfall: Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen des 65. Lebensjahres, Arbeitsunfähigkeit und vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente. Verweist sie dann im Übrigen auf die BetrAVG -Bestimmungen, gehören dazu auch die Anwartschaftsregelungen der §§ 1b und 2 BetrAVG . Insoweit unterscheidet die Versorgungszusage selbst danach, ob der begünstigte Mitarbeiter bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unternehmen geblieben oder vorzeitig - mit einem Anwartschaftsrecht ausgestiegen ist. Dann ist eine Staffelversorgung vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer in diesem Fall gerade nicht gewollt ( BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 318/09 ). 7.68 Sterbegeld Sterbegeld ist keine Leistung betrieblicher Altersversorgung. Es hat keinen Versorgungscharakter und dient auch nicht der Sicherung der Hinterbliebenen (z.B. Ehegatten und Kinder) nach dem Tod des Arbeitnehmers. Insoweit werden keine Besitzstände erworben, die ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines Sterbegeld-Verfahrens begründen BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 58/05 ). 7.69 Steuerfreie Finanzierungsanteile § 3 Nr. 63 EStG lässt Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus dem ersten Arbeitsverhältnis steuerfrei. Vorausgesetzt, die Beiträge übersteigen nicht den Wert von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Beteiligt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem Eigenbetrag, bleibt auch dieser Eigenbetrag steuerfrei. Maßgeblich ist die "Außenverpflichtung" - und da bleibt der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, er zahlt "seine" Beiträge - auf die interne Abmachung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kommt es nicht an ( BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08 ). 7.70 Steuerliche Nachteile Das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip ( §§ 11 Abs. 1 Satz 1 , 38 Abs. 2 Satz 2 , 38a Abs. 1 EStG ) führt dazu, dass Betriebsrenten aus einer Direktzusage (Ruhegelder i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) wie Arbeitsentgelt grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie gezahlt werden. Ist der Arbeitgeber mit Anpassungszahlungen in Verzug, erfasst der zu ersetzende Verzugsschaden auch die durch die Nachzahlung entstehenden steuerlichen Nachteile. Einmalige Zahlungen für Vorjahre können wegen der Zusammenfassung mit den im Steuerjahr zugeflossenen laufenden Leistungen zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen ( BAG, 28.11.2008 - 3 AZR 171/07 ). 7.71 Steuerpauschalierung 21 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Der Arbeitgeber hat für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG die Möglichkeit, die Steuer zu pauschalieren, auch im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Aber: "Die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht" ( BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05 ). 7.72 Streitwert Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Streitwertbestimmung bei den dort aufgezählten Ansprüchen "der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist." Diese Bestimmung ist auch auf Betriebsrentenansprüche anwendbar, die erst dann zur Auszahlung kommen, wenn der Versorgungsfall eingetreten und der Versorgungsberechtigte nicht mehr Rentner ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer seine Ansprüche mit einer Feststellungsklage oder einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage geltend macht: "Bei Betriebsrentenansprüchen ist danach kein Raum für einen pauschalierten Abschlag. Praktische Durchsetzungsschwierigkeiten stellen sich hier in der Regel nicht. Das gilt wegen der Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG grundsätzlich auch für den Insolvenzfall" ( BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 - mit dem Hinweis, dass bei der Feststellung einer Betriebsrentenanwartschaft durchaus ein 30-prozentiger Abschlag in Frage kommt). 7.73 Tarifliche Regelungsbefugnis Die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht nur auf die aktiven Arbeitnehmer, sondern auch auf die Betriebsrentner. Für diese Annahme spricht auch § 17 BetrAVG , der es Tarifvertragsparteien ausdrücklich erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. "Gewerkschaftsmitglieder, die Betriebsrentner sind, haben einen Anspruch darauf, an den sie betreffenden Entscheidungen tarifpolitisch ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind" ( BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 409/06 Leitsatz). 7.74 Tariflicher Eingriff - 1 "1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner. 2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Altersrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden" ( BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 734/05 Leitsätze). 7.75 Tariflicher Eingriff - 2 In die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente dürfen Tarifvertragsparteien nur dann eingreifen , wenn schon vor der Entstehung des Anspruchs besondere Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien da sind. Eine Ausnahme wird man in Fällen machen dürfen, in denen die ursprüngliche Höhe einer tariflichen "Alters- und Invalidenbeihilfe" zeitlich begrenzt und die Zusatzversorgung insoweit von Anfang an eingeschränkt ist. Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB ) gestört war, weil die Beihilfe nur dazu diente, eine flexible Reaktion auf derartige Störungen - hier: sinkende Zahl der Beschäftigten bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger - zu ermöglichen ( BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06 - zur tariflichen Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung im Baugewerbe). 7.76 Übergangsgeld - 1 Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung eines Übergangsgelds für die Zeit nach dem Ausscheiden vor und verpflichtet er die begünstigten Arbeitnehmer, sich während des Bezugs des Übergangsgelds nicht arbeitslos zu melden, heißt das nicht, dass dieses Übergangsgeld wie das Arbeitslosengeld versicherungsfrei wäre. 22 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Tarifvertragsparteien können ohnehin nicht über die Sozialversicherungspflicht von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatz entscheiden. Ohne weitere tarifliche Regelung ist auch ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, die auf das Übergangsgeld anfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu tragen ( BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 861/08 ). 7.77 Übergangsgeld - 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG sagt: "Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz ". Betriebliche Altersversorgung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG "Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung". Mit der Zahlung von Übergangsgeld soll die Zeit zwischen der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses und dem Rentenbezug überbrückt werden. Das Überbrückungsgeld knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an und ist deswegen keine Leistung der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Mit dem weiteren Ergebnis, dass die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG hier nicht greift und etwaige Regelungen - hier tarifliche - zum Übergangsgeld an AGG -Maßstäben zu messen sind ( BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 340/08 ). 7.78 Übergangsversorgung - 1 Soll ein "Übergangszuschuss" nach der anzuwendenden Versorgungsordnung beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, ist der Zweck dieser Zusage die Versorgung im Alter. Sie dient der betrieblichen Altersversorgung, nicht der Überbrückung von Arbeitslosigkeit. Soll dagegen das Ausscheiden "im Einvernehmen mit der Firma" Voraussetzung für ein Übergangsgeld sein, wird damit kein Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge begründet ( BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02 ). 7.79 Übergangsversorgung - 2 Sieht eine tarifliche Übergangsversorgung vor, dass Arbeitnehmer mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und danach bis zum Erreichen des Rentenalters in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übergangsversorgung bekommen, steht diese Übergangsversorgung Arbeitnehmern nicht zu, die nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze weiterarbeiten. Bei ihnen braucht keine Versorgungslücke überbrückt zu werden, die vom Tarifvertrag bezweckte Absicherung ist bei ihnen unnötig. Hat der Arbeitnehmer Leistungen erhalten, ist er nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 , Abs. 2 BGB verpflichtet, die vom Arbeitgeber ausgezahlte Versorgungsleistung zu erstatten ( BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 ). 7.80 Übergangsversorgung - 3 Der vereinfachte Fall: Die tarifliche Protokollnotiz zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrags sieht u.a. vor, dass Mitarbeiter, deren erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis vor dem 01.12.1992 begonnen hat, von der Übergangsversorgung ausgeschlossen sind. Ein Arbeitnehmer berief sich deswegen auf einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und klagte erfolgreich eine Übergangsversorgung ein. Auch wenn Tarifvertragsparteien bei ihren Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum haben: Ihre Befugnisse stoßen dort auf Grenzen, wo zwingendes Gesetzesrecht - und dazu gehören u.a. die AGG-Bestimmungen mit ihren Diskriminierungsverboten - entgegensteht. So darf der durch Art. 9 Abs. 3 GG geöffnete und gesicherte Gestaltungsspielraum nicht dazu führen, das Verbot der Altersdiskriminierung auszuhöhlen. Daher: "Die tarifliche Stichtagsregelung in der Protokollnotiz II.3. i.d.F des ÄndErgTV Nr. 4 enthält eine sachlich nicht gerechtfertigte mittelbar altersdiskriminierende Regelung i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG. Es fehlt bereits an einem erkennbaren legitimen Ziel der differenzierenden Regelung" ( BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 Leitsätze). 7.81 Unklarheitenregel Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die gesetzliche Unklarheitenregel gilt nicht nur für Formularverträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Auch die Anpassungsbeschlüsse des Bochumer Verbands werden von § 305c Abs. 2 BGB erfasst ( BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 83/06 ). 23 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 7.82 Urlaubsabgeltung bei Eintritt in den Ruhestand "Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist wie folgt auszulegen: – Er steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. – Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat." "Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. – Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen" ( EuGH, 20.07.2016 - C-341/15 Leitsätze Österreich). 7.83 Verdeckte Gewinnausschüttung Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann - steuerrechtlich wirksam - von der GmbH eine betriebliche Altersversorgung bekommen. Es ist in diesen Fällen allerdings immer zu prüfen, ob die Zusage eines betrieblichen Altersruhegelds oder dessen Zahlung nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ). So eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert nämlich den GmbH-Gewinn nicht und führt auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine betriebliche Altersversorgung auch dann anzuerkennen, wenn die Rente nur vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters und nicht vom Ausscheiden aus dem Dienst abhängt ( BFH, 23.10.2013 - I R60/12 - mit dem Hinweis, dass die Betriebsrente allerdings auf die Geschäftsführerbezüge anzurechnen ist). 7.84 Versicherungsmathematischer Abschlag - 1 Die in Ziff. 12 Abs. 1 TKT-Anlage 6 enthaltene Regel "Die Höhe des vorgezogenen Altersruhegelds wird wie die Höhe des normalen Altersruhegeldes bestimmt, wobei jedoch nur die bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes erworbenen ruhegeldfähigen Dienstzeiten berücksichtigt werden. Das danach ermittelte Ruhegeld wird für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor Vollendung des 65.Lebensjahres um 0,3 % seines Wertes für die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs gekürzt. Der Abschlag beträgt höchstens 10.8 % (= Kürzung für 36 vorgezogene Leistungsmonate)" ist nicht zu beanstanden. § 6 BetrAVG enthält zwar keine Berechnungsregel. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung entsprechen die Regeln zur Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente billigem Ermessen, wenn sie eine aufsteigende Berechnung oder zeitratierliche Kürzung einerseits und versicherungsmathematische Abschläge in Höhe von maximal 0,5 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorsehen ( BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 783/06 ). 7.85 Versicherungsmathematischer Abschlag - 2 Auch eine vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnung kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB sein. Das bedeutet, dass sie inhaltlich durch die AGB-Kontrolle des BGB muss, um rechtswirksam zu sein. Das gilt zumindest für Fälle, die nach dem 01.01.2002 - dem Tag des Inkrafttretens der großen Schuldrechtsreform eintreten. Für die Zeit davor sagt das BAG: "Eine Versorgungszusage, die für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente eine 'versicherungsmathematische 24 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Herabsetzung' vorsieht, ohne deren Höhe genau anzugeben, ist zumindest bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Jahr 2002 dahingehend auszulegen, dass ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen ist" ( BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08 ). 7.86 Verzinsung von Versorgungskapital Wenn eine Betriebsvereinbarung im Versorgungsfall die Auszahlung des Versorgungskapitals an den berechtigten Arbeitnehmer und die Verzinsung dieses Versorgungskapitals mit einem vom Arbeitgeber festzulegenden marktüblichen Zinssatz vorsieht, macht der Arbeitgeber nichts falsch, wenn er sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik und der Republik Frankreich orientiert. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nach billigem Ermessen - § 315 BGB entscheiden, welcher Markt für die Bestimmung der marktüblichen Verzinsung in Frage kommt und welcher Zinssatz konkret festgelegt wird. Insoweit entspricht es der Billigkeit, auf die sichere Anlage des Versorgungskapitals abzustellen ( BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 272/15 ). 7.87 Versorgungsausgleich - 1 Ist die Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf eine Kapitalleistung gerichtet, unterliegt diese Anwartschaft nicht dem Versorgungsausgleich. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten hat, die Anwartschaft zu verrenten, er dieses Recht aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat ( BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03 - mit dem Hinweis, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu keinem anderen Ergebnis führt). 7.88 Versorgungsausgleich - 2 Bei einer Ehescheidung sind im zivilrechtlichen Versorgungsausgleich auch Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 1587g BGB besteht u.a. nicht, wenn der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde ( § 1587h Nr. 1 BGB ). "Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Betriebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen" ( BGH, 02.07.2008 - XII ZB 208/05 ). 7.89 Versorgungsausgleich - 3 "a) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volkswagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen. b) Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ersparen, wenn der geringe Ausgleichswert des Anrechts diesen Aufwand nicht lohnt. Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang" ( BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11 ). 7.90 Versorgungsfähiges Entgelt Haben die Betriebspartner vereinbart, dass sich der Rentenanspruch nach dem ruhegehaltfähigen Bruttogehalt oder -lohn richtet und definieren sie dies versorgungsfähige Entgelt mit "der im Dezember vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bezahlende Betrag ..., der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt; bei Außendienstmitarbeitern wird das Tarifgehalt zugrunde gelegt", dann heißt das, dass bei anderen Arbeitnehmern als Außendienstmitarbeitern gerade nicht das Tarifgehalt zugrunde zu legen ist. Insoweit gehören dann auch übertarifliche Zulagen zum versorgungsfähigen Entgelt und der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut der Versorgungsregelung nicht berechtigt, einen Fehlzeitenausgleich vorzunehmen ( BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09 - hier mit dem weiteren Ergebnis, dass der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht berechtigt war, die gesetzliche 25 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 Sozialversicherungsrente auf die betriebliche Versorgungsleistung anzurechnen). 7.91 Versorgungsfall "1. Stellt eine vor dem RV-Altersrentenanpassungsgesetz (...) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35 , 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. 2. Die Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf wegen der damit für den Arbeitnehmer verbundenen Nachteile einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit" ( BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 Leitsätze). 7.92 Versorgungswerk Eine Versorgungsordnung, die durch eine Gesamtzusage geschaffen worden ist, ist gegenüber einer verschlechternden Betriebsvereinbarung durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich zwischen einem durch Gesamtzusage begründeten Versorgungswerk, das durch Widerruf für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen worden war, und einer geänderten Versorgungsordnung, die wieder für alle Mitarbeiter geöffnet ist, kann nicht ohne Weiteres in der Weise vorgenommen werden, dass dem Aufwand für das geschlossene Versorgungswerk mit der naturgemäß sinkenden Zahl von Versorgungsberechtigten der Aufwand gegenübergestellt wird, der auf unbestimmte Zeit für das wieder geöffnete Versorgungswerk aufzubringen ist ( BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 ). 7.93 Vollendung des 60. Lebensjahres Die 91er Regelung des Arbeitgebers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung sah u.a. vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn männliche Angestellte nach Vollendung des 63. Lebensjahres und weibliche Angestellte nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheiden. Darüber hinaus war geregelt, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge u.a. um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden. In der Folgezeit wurde das Regelalter für den Bezug der staatlichen Altersgrenze angehoben. Damit - so ist die Versorgungsordnung des Arbeitgebers auszulegen - haben sich auch die Anspruchsvoraussetzungen für die betriebliche Altersversorgung geändert. Die Regelungen sehen für Frauen keine feste, sondern eine flexible Altersgrenze vor, die an den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft ist ( BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 894/12 ). 7.94 Vorruhestandsgeld Der vereinfachte Fall: Arbeitgeber G und Arbeitnehmer N hatten eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen, die in Ziffer 4.1 folgende Regelung enthielt: "Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen mit Beginn des Monats, für den Herr B eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am 01.01.2011. Erforderliche Antragstellungen obliegen Herrn B." N lebt seit 2004 in Bolivien. Sein Schwerbehindertenstatus wurde mit Bescheid vom 15.09.2010 rechtskräftig aufgehoben, die Deutsche Rentenversicherung hat N's Antrag auf Zahlung einer Rente für Schwerbehinderte abgelehnt. G meinte, er müsse keine Vorruhestandsleistungen mehr zahlen, weil N die Möglichkeit habe, eine Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen. Nach 4.1 der Vorruhestandsregelung soll N's Anspruch auf Vorruhestandgeld nur erlöschen, wenn er "eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann". Einen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld hatte N nicht - auch nicht auf ein vorgezogenes Altersruhegeld für Schwerbehinderte nach § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI . Auch wenn N das 60. Lebensjahr in dem von § 236a SGB vorgegebenen Zeitfenster vollendete: "Weitere Voraussetzung war nach § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aber die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns. Schwerbehindert sind jedoch ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nur solche Personen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Hieran fehlt es, weil der Kläger seit Ende 2004 in Bolivien lebt" ( BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 827/12 - mit dem Hinweis, dass 26 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016 die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes typischerweise dazu dient, die Versorgungslücke zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Rentenbeginn zu überbrücken). 7.95 Zusatzsteuer auf Versorgungsrenten "Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte vorsieht, nicht in den materiellen Geltungsbereich dieser Richtlinie und folglich auch nicht in den von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt" ( EuGH, 02.06.2016 - C-122/15 Leitsatz Finnland). 27 © 2016 aok-business.de - PRO Online, 6.12.2016
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