Begründung Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht): Zu § 3: Die Änderungen betreffen die Struktur der Beantwortung der Fragestellungen. Hinkünftig findet der Bankprüfer anstelle der Kategorie „Nein“ und „Erläuterungsbedürftig“ die modifizierten Antwortmöglichkeiten „Nein – nicht behoben“ sowie „Nein – behoben“ vor. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kategorie „Erläuterungsbedürftig“ teilweise zu unklaren Aussagen führt. Mit der nun beabsichtigten Änderung wird klar festzustellen sein, ob es im Berichtszeitraum zu einer Gesetzesverletzung gekommen ist oder nicht. Dies wird zu einer Verwaltungsvereinfachung in FMA und OeNB und nicht zuletzt beim Bankprüfer und dem Kreditinstitut führen. Zu § 5 Abs. 9: Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung. Zur Anlage: Wie zu § 3 ausgeführt findet hinkünftig der Bankprüfer anstelle der Kategorie „Nein“ und „Erläuterungsbedürftig“ die modifizierten Antwortmöglichkeiten „Nein – nicht behoben“ sowie „Nein – behoben“ vor. Im Deckblatt wird die Bestätigung des Bankprüfers durch Verweis auf die gesetzliche Bestimmung angepasst. Teil I Formale Adaptierung in den Fragen 7 und 9 zum BWG. In Frage 63 zum BWG wird aufgrund einer Gesetzesänderung der Verweis auf § 27 Abs. 8 BWG zu einem Verweis auf § 27 Abs. 17 BWG. Aufnahme der Abfrage der Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (Frage 91a). Es wird außerdem die Frage an die Bankprüfer punkto „Prüfungsergebnis zur Reservenmeldungsverordnung“ aus der Reservenmeldungsverordnung der FMA herausgelöst und in die AP-VO als Frage 104a zum BWG gleichen Inhalts integriert. Formale Adaptierung in Teil I in der Frage 37 zum WAG 2007. Teil II Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus Änderungen des Teiles I (Frage 1a) und Einleitungssatz der Frage 2.) Rechtschreibkorrektur bei Fragen 1c) und 1d). Weiters wird bei der Frage 2c) eine Klarstellung vorgenommen und eine neue Frage 2e) eingefügt. Teil IV Im Teil IV werden zum einen bisherige Angaben, die mit gleichem bzw. annähernd gleichem Inhalt aus anderen aufsichtlichen Meldungen entnommen werden können, im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Zum anderen werden die Angaben zum Kreditrisiko präzisiert und ergänzt, um den Aussagegehalt und die Vergleichbarkeit von Angaben zu erhöhen. So sind zukünftig die Angaben zum Kreditportfolio um Informationen der Besicherung und gebildeter Vorsorgen zu ergänzen sowie für die Kreditrisikosteuerung übliche Kennzahlenrelationen anzugeben. Teil VI Die Änderungen im Teil VI ergeben sich zum einen aus der Streichung redundanter Angaben, die dem Anhang des Jahresabschlusses zu entnehmen sind. Zum anderen sollen die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten und Rohstoffpositionen ausgeweitet und präzisiert werden (Angaben zur Bonität, Aufgliederung in Wertpapierkategorien, Angabe zu Derivatebeständen etc.). Teil VII Der Teil VII wird neu in die Anlage zum Prüfbericht aufgenommen und umfasst eine Darstellung von im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vom Bankprüfer geprüften wesentlichen Einmaleffekte (Bewertungsänderungen, Realisierung stiller Reserven etc.), um FMA und OeNB eine bessere Abschätzung einerseits des operativen Ergebnisses sowie andererseits etwaiger für die Zukunft entstehender Belastungen zu ermöglichen. Zu Artikel 2 (Änderung der Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute): Zu § 1 Abs. 2: Anpassung der Übermittlungsmodalität an die FMA-Incoming-Plattformverordnung. Zu § 2 und der Anlage: Die Änderungen der Fragenkategorien in der AP-VO werden auch in der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute mitvollzogen. Im Deckblatt wird die Bestätigung des Bankprüfers durch Verweis auf die gesetzliche Bestimmung angepasst. Umformulierung der Frage 26 in Teil I.
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