Begründung

Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht):
Zu § 3:
Die Änderungen betreffen die Struktur der Beantwortung der Fragestellungen. Hinkünftig findet der
Bankprüfer anstelle der Kategorie „Nein“ und „Erläuterungsbedürftig“ die modifizierten
Antwortmöglichkeiten „Nein – nicht behoben“ sowie „Nein – behoben“ vor. Die Erfahrungen haben
gezeigt, dass die Kategorie „Erläuterungsbedürftig“ teilweise zu unklaren Aussagen führt. Mit der nun
beabsichtigten Änderung wird klar festzustellen sein, ob es im Berichtszeitraum zu einer
Gesetzesverletzung gekommen ist oder nicht. Dies wird zu einer Verwaltungsvereinfachung in FMA und
OeNB und nicht zuletzt beim Bankprüfer und dem Kreditinstitut führen.
Zu § 5 Abs. 9:
Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung.
Zur Anlage:
Wie zu § 3 ausgeführt findet hinkünftig der Bankprüfer anstelle der Kategorie „Nein“ und
„Erläuterungsbedürftig“ die modifizierten Antwortmöglichkeiten „Nein – nicht behoben“ sowie „Nein –
behoben“ vor. Im Deckblatt wird die Bestätigung des Bankprüfers durch Verweis auf die gesetzliche
Bestimmung angepasst.
Teil I
Formale Adaptierung in den Fragen 7 und 9 zum BWG.
In Frage 63 zum BWG wird aufgrund einer Gesetzesänderung der Verweis auf § 27 Abs. 8 BWG zu
einem Verweis auf § 27 Abs. 17 BWG.
Aufnahme der Abfrage der Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (Frage
91a). Es wird außerdem die Frage an die Bankprüfer punkto „Prüfungsergebnis zur
Reservenmeldungsverordnung“ aus der Reservenmeldungsverordnung der FMA herausgelöst und in die
AP-VO als Frage 104a zum BWG gleichen Inhalts integriert.
Formale Adaptierung in Teil I in der Frage 37 zum WAG 2007.
Teil II
Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus Änderungen des Teiles I (Frage 1a) und
Einleitungssatz der Frage 2.) Rechtschreibkorrektur bei Fragen 1c) und 1d). Weiters wird bei der Frage
2c) eine Klarstellung vorgenommen und eine neue Frage 2e) eingefügt.
Teil IV
Im Teil IV werden zum einen bisherige Angaben, die mit gleichem bzw. annähernd gleichem Inhalt aus
anderen
aufsichtlichen
Meldungen
entnommen
werden
können,
im
Sinne
einer
Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Zum anderen werden die Angaben zum Kreditrisiko präzisiert und
ergänzt, um den Aussagegehalt und die Vergleichbarkeit von Angaben zu erhöhen. So sind zukünftig die
Angaben zum Kreditportfolio um Informationen der Besicherung und gebildeter Vorsorgen zu ergänzen
sowie für die Kreditrisikosteuerung übliche Kennzahlenrelationen anzugeben.
Teil VI
Die Änderungen im Teil VI ergeben sich zum einen aus der Streichung redundanter Angaben, die dem
Anhang des Jahresabschlusses zu entnehmen sind. Zum anderen sollen die Angaben zu Risiken aus
Finanzinstrumenten und Rohstoffpositionen ausgeweitet und präzisiert werden (Angaben zur Bonität,
Aufgliederung in Wertpapierkategorien, Angabe zu Derivatebeständen etc.).
Teil VII
Der Teil VII wird neu in die Anlage zum Prüfbericht aufgenommen und umfasst eine Darstellung von im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung vom Bankprüfer geprüften wesentlichen Einmaleffekte
(Bewertungsänderungen, Realisierung stiller Reserven etc.), um FMA und OeNB eine bessere
Abschätzung einerseits des operativen Ergebnisses sowie andererseits etwaiger für die Zukunft
entstehender Belastungen zu ermöglichen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute):
Zu § 1 Abs. 2:
Anpassung der Übermittlungsmodalität an die FMA-Incoming-Plattformverordnung.
Zu § 2 und der Anlage:
Die Änderungen der Fragenkategorien in der AP-VO werden auch in der Verordnung über die Anlage
zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute mitvollzogen. Im Deckblatt wird die Bestätigung des
Bankprüfers durch Verweis auf die gesetzliche Bestimmung angepasst. Umformulierung der Frage 26 in
Teil I.