Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. November 2016 (OR. en) 5136/05 DCL 1 RECH 1 COREE 1 FREIGABE1 des Dokuments vom Neuer Status: 5136/05 RESTREINT UE 6. Januar 2004 Betr.: Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea auszuhandeln Öffentlich zugänglich Die Delegationen erhalten in der Anlage die freigegebene Fassung des obengenannten Dokuments. Der Wortlaut dieses Dokuments ist mit dem der vorherigen Fassung identisch. 1 Dokument von der Europäischen Kommission am 23. November 2016 freigegeben. 5136/05 DCL 1 mh DG F 2C DE RESTREINT UE 5136 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Januar 2004 (07.01) (OR. en) 5136/05 RESTREINT UE RECH 1 COREE 1 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Patricia BUGNOT, Direktorin, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 24. Dezember 2004 Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA Betr.: Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea auszuhandeln Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2004) 1618 endg. ________________________ Anl.: SEK(2004) 1618 endg. 5136/05 DG C II RESTREINT UE gw 1 DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.12.2004 SEK(2004) 1618 endgültig RESTREINT EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea auszuhandeln DE DE I. BEGRÜNDUNG 1. Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea (im Folgenden „Korea“ genannt) haben ähnliche Prioritäten bei der Forschung - Informations-, Bio-, Nano-, Umwelt- und Weltraumtechnologie. Als Mitglied der OECD investiert Korea bereits fast 3% 2 seines BIP in die Forschung. Die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Korea ist im Laufe der Jahre gewachsen und hat sich in verschiedenen Bereichen entwickelt. Als Beispiele seien das Projekt Transeurasisches Informationsnetz (TEIN), die Kernenergie, die Kernfusion, Koreas Beteiligung am Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum in Moskau genannt. Bei seinem Treffen mit Forschungskommissar Busquin im Mai 2003 in Brüssel äußerte der koreanische Minister für Wissenschaft Park den Wunsch seines Landes, mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit auszuhandeln, um die Zusammenarbeit beider Vertragsparteien in diesem Bereich auszudehnen und zu verstärken. Im Oktober 2003 informierte die Koreanische Mission bei der Europäischen Union offiziell die Dienststellen der Kommission über Koreas Wunsch, Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu eröffnen. Kommissionsbeamte führten vom 3. bis 5. Dezember 2003 und vom 9. bis 11. Februar 2004 zwei Informationsreisen nach Korea durch, um die Bedingungen eines möglichen Abkommens zu untersuchen. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen erfüllt sind. 2. Die Informationsreisen der Kommissionsbeamten nach Korea sowie verschiedene Sondierungsgespräche bestätigen den Schluss, dass eine verstärkte Zusammenarbeit mit Korea in folgenden Forschungsbereichen von beiderseitigem Interesse wäre: – Biowissenschaften und -technologien (Biomedizin, biologische Vielfalt, Bioinformatik, Arzneimittel) – Technologien für die Informationsgesellschaft und Telekommunikation – Industrielle und Werkstofftechnologien (Umgebung und Einsatz von Materialien, Energie sowie nachhaltige Entwicklung – nachhaltige Entwicklung, erneuerbare Energieträger – Weltraum: Satelliten, Erdbeobachtung usw. Eine engere wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Korea im Bereich von Wissenschaft und Technologie wird darüber hinaus unmittelbar die Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien stärken, insbesondere europäischen Interessenten greifbare Vorteile bringen, indem die Stellung der Europäischen Union in Korea verbessert wird. 2 DE Koreas FuE-Investitionen im Jahr 2002: 2,91% des BIP, 15 Mrd. EUR. 2 DE Abschließend ist festzustellen, dass es von größtem Interesse für die Gemeinschaft wäre, dem Wunsch Koreas nachzukommen. Ein Abkommen über wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit wäre das geeignete Instrument für engere Beziehungen in den genannten Bereichen. II. EMPFEHLUNG Aufgrund dieser Überlegungen empfiehlt die Kommission, DE – dass der Rat die Kommission ermächtigt, mit Korea Verhandlungen über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei den Aktivitäten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration aufzunehmen; – dass, da gemäß Artikel 300 EG-Vertrag die Kommission diese Verhandlungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft führt, der Rat einen Sonderausschuss einsetzt, der sie bei dieser Aufgabe unterstützt, und – dass der Rat die im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien erlässt. 3 DE ANHANG ENTWURF VERHANDLUNGSRICHTLINIEN für ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea Ziel Das Ziel der Verhandlungen besteht darin, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei den Aktivitäten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration, im Folgenden „das Rahmenprogramm“ genannt, auszuhandeln. Beide Seiten sollten aus dieser Zusammenarbeit Nutzen ziehen. 1. Leitsätze Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird sicherstellen, dass Forschungseinrichtungen beider Vertragsparteien Zugang zu den Aktivitäten der anderen Seite auf gleichen Forschungs- und Entwicklungsgebieten erhalten, sowie für einen angemessenen Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums sorgen. 2. Geltungsbereich Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betrifft die Aktivitäten des Rahmenprogramms nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft 3 sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse festgelegt sind. 3. Form und Modalitäten der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit wird in folgender Form durchgeführt: – uneingeschränkte Beteiligung - wie im Abkommen vorgesehen - koreanischer Forschungseinrichtungen an indirekten Forschungsarbeiten des FTERahmenprogramms der Gemeinschaft im nichtkerntechnischen Bereich sowie Beteiligung von Forschungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft an koreanischen Projekten auf den gleichen Forschungsgebieten – Besuche und Austausch von Wissenschaftlern – Teilnahme von Fachleuten an Seminaren, Symposien und Workshops. 3 DE Verordnung 2321/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.02 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23). 4 DE 4. Rechte an geistigem Eigentum Die geistigen Eigentumsrechte unterliegen den vom Europäischen Parlament und vom Rat für die Forschungsprogramme der Gemeinschaft gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht festgelegten Regeln sowie den Leitsätzen für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum, die bei Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Drittländern gelten, und in der gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission vom 26. Juni 1992 festgelegt sind. Dementsprechend haben die Einrichtungen aus der Gemeinschaft bei der Beteiligung an koreanischen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten wie koreanische Einrichtungen. 5. Finanzierung Kosten, die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entstehen, erfordern keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere. 6. Verwaltung des Abkommens Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eingesetzt, der die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen fördern, überwachen und bewerten soll. Er setzt sich aus Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Republik Korea zusammen. Der Ausschuss trifft in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, vorzugsweise vor der Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, der gemäß dem Rahmenabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea eingesetzt wurde, und erstattet bei dieser Gelegenheit Bericht. 7. Dauer Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und bleibt danach in Kraft, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien am Ende des ersten Fünfjahreszeitraums gekündigt wird. Es kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen wird alle fünf Jahre einer Bewertung unterzogen. DE 5 DE LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT Policy area(s): RTD Activity: International S&T cooperation TITLE OF ACTION: RECOMMENDATION FOR A COUNCIL DECISION AUTHORISING THE COMMISSION TO NEGOTIATE AN AGREEMENT ON SCIENTIFIC AND TECHNOLOGICAL COOPERATION BETWEEN THE EUROPEAN COMMUNITY AND THE REPUBLIC OF KOREA 1. BUDGET HEADING(S) + TITLE(S) 1.1 Relevant budget heading(s) The costs associated with the activities of negotiation of the agreement will be charged to the Research framework programme (xx.01.05.03). 2. OVERALL FIGURES 2.1 Method of calculating the total cost of the operation (estimate) a. Preparatory activities and review of cooperation activities: meetings of the steering committee on S&T cooperation, exchanges of information, coordination activities, visits to Korea by officials and experts 50 000 € b. Scientific and technical workshops/meetings: 60 000 € TOTAL : 110 000 €/year 3. BUDGET CHARACTERISTICS Type of expenditure NCE DE NDA New EFTA contribution Contribution from candidate countries Heading in financial perspective NO YES YES No 3 4. LEGAL BASIS – Articles 170 and 300 of the EC Treaty 4.1 Titles and reference – Treaty establishing the European Community, in particular Article 170, in conjunction with Article 300. 6 DE – Decision No 1513/2002/EC of the European Parliament and of the Council of 27 June 2002 concerning the sixth framework programme of the European Community for research, technological development and demonstration activities, contributing to the creation of the European Research Area and to innovation (2002 to 2006). – Regulation (EC) No 2321/2002 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2002 concerning the rules for the participation of undertakings, research centres and universities in, and for the dissemination of research results for, the implementation of the European Community Sixth Framework Programme (20022006). 5. DESCRIPTION AND GROUNDS 5.1 Need for Community intervention Community funding is necessary as the negotiation envisaged is part of the implementation of the framework programme, including the budget heading covering administrative expenditure borne by the Community (missions by experts and EU officials), organisation of workshops, seminars and meetings in the European Community and Korea. 5.1.1 Objectives pursued The main objective is to stimulate cooperation between the European Community and Korea in the areas covered by the RTD framework programmes: – the agreement is designed to enable the Community and Korea to profit, on the basis of the principle of mutual benefit, from the scientific and technical progress achieved under their respective research programmes, by means of participation by the Korean scientific community and Korean industry in Community research projects and independent participation, without funding, by bodies established in the Community in Korean projects; – beneficiaries in the EC and Korea will be the scientific communities, industry and the general public, thanks to the direct and indirect effects of cooperation. 5.1.2 Duration The agreement will be concluded for an initial period of five years and shall continue in force thereafter unless terminated by either Party at the end of the initial five-year. An evaluation of the agreement shall be carried out during the last year of each successive period. It may be terminated at any time by either party upon six months' written notice. 5.2 Actions envisaged and budget intervention arrangements 5.2.1 Type of expenditure 100% financing (missions to Korea by Commission officials; organisation of workshops, seminars and meetings in Europe and Korea). DE 7 DE 6. FINANCIAL IMPACT 6.1 Total financial impact on Part xx.01.05.03 (over the entire programming period) 6.2 Calculation of costs by measure envisaged in Part xx.01.05.03 (over the entire programming period) 6.2.1 Expenditure on management of the Decision (estimate) Indicative schedule of appropriations (amounts expressed in millions of euros) 2004 2005 2006 2007 Commitments 0.11 0.11 0.11 0.11 Payments 0.11 0.1 0.11 0.11 7. FOLLOW-UP ARRANGEMENTS The cooperation agreement will be regularly assessed by the relevant Commission departments. The assessment will cover the following: a. Compilation of available information: based on the data from the specific programmes of the framework programmes. b. General assessment of the operation: an evaluation of all the cooperation activities under this agreement will be made by the Commission's departments. 8. ANTI-FRAUD MEASURES Numerous administrative and financial audits are provided for at each stage of the cooperation activities in the context of this agreement. These include in particular: DE – verification, at various levels, of the statements of expenditure before payment; – audit by the internal audit service; – audit (including on-the-spot inspections) by the Commission's audit service and by the Court of Auditors of the EU. 8 DE
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