null

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 24. November 2016
(OR. en)
5136/05
DCL 1
RECH 1
COREE 1
FREIGABE1
des Dokuments
vom
Neuer Status:
5136/05 RESTREINT UE
6. Januar 2004
Betr.:
Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der
Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Korea auszuhandeln
Öffentlich zugänglich
Die Delegationen erhalten in der Anlage die freigegebene Fassung des obengenannten Dokuments.
Der Wortlaut dieses Dokuments ist mit dem der vorherigen Fassung identisch.
1
Dokument von der Europäischen Kommission am 23. November 2016 freigegeben.
5136/05 DCL 1
mh
DG F 2C
DE
RESTREINT UE
5136
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 6. Januar 2004 (07.01)
(OR. en)
5136/05
RESTREINT UE
RECH 1
COREE 1
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Frau Patricia BUGNOT, Direktorin, im Auftrag des Generalsekretärs der
Europäischen Kommission
Eingangsdatum:
24. Dezember 2004
Empfänger:
der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.:
Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission,
ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea
auszuhandeln
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2004) 1618 endg.
________________________
Anl.: SEK(2004) 1618 endg.
5136/05
DG C II
RESTREINT UE
gw
1
DE
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 23.12.2004
SEK(2004) 1618 endgültig
RESTREINT
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Republik Korea auszuhandeln
DE
DE
I.
BEGRÜNDUNG
1.
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea (im Folgenden
„Korea“ genannt) haben ähnliche Prioritäten bei der Forschung - Informations-,
Bio-, Nano-, Umwelt- und Weltraumtechnologie. Als Mitglied der OECD investiert
Korea bereits fast 3% 2 seines BIP in die Forschung. Die wissenschaftliche
Zusammenarbeit mit Korea ist im Laufe der Jahre gewachsen und hat sich in
verschiedenen Bereichen entwickelt. Als Beispiele seien das Projekt
Transeurasisches Informationsnetz (TEIN), die Kernenergie, die Kernfusion,
Koreas Beteiligung am Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum in
Moskau genannt.
Bei seinem Treffen mit Forschungskommissar Busquin im Mai 2003 in Brüssel
äußerte der koreanische Minister für Wissenschaft Park den Wunsch seines Landes,
mit der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit auszuhandeln, um die Zusammenarbeit beider
Vertragsparteien in diesem Bereich auszudehnen und zu verstärken. Im Oktober
2003 informierte die Koreanische Mission bei der Europäischen Union offiziell die
Dienststellen der Kommission über Koreas Wunsch, Verhandlungen über ein
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu eröffnen.
Kommissionsbeamte
führten
vom
3. bis 5. Dezember 2003
und
vom
9. bis 11. Februar 2004 zwei Informationsreisen nach Korea durch, um die
Bedingungen eines möglichen Abkommens zu untersuchen. Die Kommission kam
zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen zur Aufnahme von Verhandlungen über ein
Abkommen erfüllt sind.
2.
Die Informationsreisen der Kommissionsbeamten nach Korea sowie verschiedene
Sondierungsgespräche bestätigen den Schluss, dass eine verstärkte Zusammenarbeit
mit Korea in folgenden Forschungsbereichen von beiderseitigem Interesse wäre:
–
Biowissenschaften und -technologien (Biomedizin, biologische Vielfalt,
Bioinformatik, Arzneimittel)
–
Technologien für die Informationsgesellschaft und Telekommunikation
–
Industrielle und Werkstofftechnologien (Umgebung und Einsatz von
Materialien, Energie sowie nachhaltige Entwicklung
–
nachhaltige Entwicklung, erneuerbare Energieträger
–
Weltraum: Satelliten, Erdbeobachtung usw.
Eine engere wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Korea im Bereich
von Wissenschaft und Technologie wird darüber hinaus unmittelbar die
Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien stärken, insbesondere europäischen
Interessenten greifbare Vorteile bringen, indem die Stellung der Europäischen
Union in Korea verbessert wird.
2
DE
Koreas FuE-Investitionen im Jahr 2002: 2,91% des BIP, 15 Mrd. EUR.
2
DE
Abschließend ist festzustellen, dass es von größtem Interesse für die Gemeinschaft
wäre, dem Wunsch Koreas nachzukommen. Ein Abkommen über wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit wäre das geeignete Instrument für engere Beziehungen
in den genannten Bereichen.
II.
EMPFEHLUNG
Aufgrund dieser Überlegungen empfiehlt die Kommission,
DE
–
dass der Rat die Kommission ermächtigt, mit Korea Verhandlungen über ein
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei den Aktivitäten
des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung,
der technologischen Entwicklung und der Demonstration aufzunehmen;
–
dass, da gemäß Artikel 300 EG-Vertrag die Kommission diese Verhandlungen im
Namen der Europäischen Gemeinschaft führt, der Rat einen Sonderausschuss
einsetzt, der sie bei dieser Aufgabe unterstützt, und
–
dass der Rat die im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien erlässt.
3
DE
ANHANG
ENTWURF VERHANDLUNGSRICHTLINIEN
für ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea
Ziel
Das Ziel der Verhandlungen besteht darin, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit bei den Aktivitäten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft
im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration, im
Folgenden „das Rahmenprogramm“ genannt, auszuhandeln. Beide Seiten sollten aus dieser
Zusammenarbeit Nutzen ziehen.
1.
Leitsätze
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird sicherstellen, dass
Forschungseinrichtungen beider Vertragsparteien Zugang zu den Aktivitäten der anderen
Seite auf gleichen Forschungs- und Entwicklungsgebieten erhalten, sowie für einen
angemessenen Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums sorgen.
2.
Geltungsbereich
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betrifft die Aktivitäten des
Rahmenprogramms nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzen, die in der Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen,
Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Rahmenprogramms der
Europäischen Gemeinschaft 3 sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse festgelegt
sind.
3.
Form und Modalitäten der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit wird in folgender Form durchgeführt:
–
uneingeschränkte Beteiligung - wie im Abkommen vorgesehen - koreanischer
Forschungseinrichtungen
an
indirekten
Forschungsarbeiten
des
FTERahmenprogramms der Gemeinschaft im nichtkerntechnischen Bereich sowie
Beteiligung von Forschungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft an
koreanischen Projekten auf den gleichen Forschungsgebieten
–
Besuche und Austausch von Wissenschaftlern
–
Teilnahme von Fachleuten an Seminaren, Symposien und Workshops.
3
DE
Verordnung 2321/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.02 über Regeln für
die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des
Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung
der Forschungsergebnisse (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23).
4
DE
4.
Rechte an geistigem Eigentum
Die geistigen Eigentumsrechte unterliegen den vom Europäischen Parlament und vom Rat für
die Forschungsprogramme der Gemeinschaft gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht
festgelegten Regeln sowie den Leitsätzen für die Aufteilung von Rechten an geistigem
Eigentum, die bei Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit
Drittländern gelten, und in der gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission vom 26.
Juni 1992 festgelegt sind.
Dementsprechend haben die Einrichtungen aus der Gemeinschaft bei der Beteiligung an
koreanischen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens die gleichen Rechte und
Pflichten wie koreanische Einrichtungen.
5.
Finanzierung
Kosten, die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens
entstehen, erfordern keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.
6.
Verwaltung des Abkommens
Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
eingesetzt, der die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen fördern, überwachen und bewerten
soll. Er setzt sich aus Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Republik Korea
zusammen. Der Ausschuss trifft in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen,
vorzugsweise vor der Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, der gemäß dem
Rahmenabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea eingesetzt
wurde, und erstattet bei dieser Gelegenheit Bericht.
7.
Dauer
Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und bleibt danach in Kraft, sofern
es nicht von einer der Vertragsparteien am Ende des ersten Fünfjahreszeitraums gekündigt
wird. Es kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen wird alle
fünf Jahre einer Bewertung unterzogen.
DE
5
DE
LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT
Policy area(s): RTD
Activity: International S&T cooperation
TITLE
OF ACTION: RECOMMENDATION FOR A COUNCIL DECISION AUTHORISING THE
COMMISSION TO NEGOTIATE AN AGREEMENT ON SCIENTIFIC AND TECHNOLOGICAL
COOPERATION BETWEEN THE EUROPEAN COMMUNITY AND THE REPUBLIC OF KOREA
1.
BUDGET HEADING(S) + TITLE(S)
1.1
Relevant budget heading(s)
The costs associated with the activities of negotiation of the agreement will be charged to the
Research framework programme (xx.01.05.03).
2.
OVERALL FIGURES
2.1
Method of calculating the total cost of the operation (estimate)
a.
Preparatory activities and review of cooperation activities: meetings of the
steering committee on S&T cooperation, exchanges of information, coordination
activities, visits to Korea by officials and experts
50 000 €
b.
Scientific and technical workshops/meetings:
60 000 €
TOTAL : 110 000 €/year
3.
BUDGET CHARACTERISTICS
Type of expenditure
NCE
DE
NDA
New
EFTA
contribution
Contribution
from
candidate
countries
Heading in financial
perspective
NO
YES
YES
No 3
4.
LEGAL BASIS
–
Articles 170 and 300 of the EC Treaty
4.1
Titles and reference
–
Treaty establishing the European Community, in particular Article 170, in
conjunction with Article 300.
6
DE
–
Decision No 1513/2002/EC of the European Parliament and of the Council of 27
June 2002 concerning the sixth framework programme of the European Community
for research, technological development and demonstration activities, contributing to
the creation of the European Research Area and to innovation (2002 to 2006).
–
Regulation (EC) No 2321/2002 of the European Parliament and of the Council of 16
December 2002 concerning the rules for the participation of undertakings, research
centres and universities in, and for the dissemination of research results for, the
implementation of the European Community Sixth Framework Programme (20022006).
5.
DESCRIPTION AND GROUNDS
5.1
Need for Community intervention
Community funding is necessary as the negotiation envisaged is part of the implementation of
the framework programme, including the budget heading covering administrative expenditure
borne by the Community (missions by experts and EU officials), organisation of workshops,
seminars and meetings in the European Community and Korea.
5.1.1
Objectives pursued
The main objective is to stimulate cooperation between the European Community and Korea
in the areas covered by the RTD framework programmes:
–
the agreement is designed to enable the Community and Korea to profit, on the basis
of the principle of mutual benefit, from the scientific and technical progress achieved
under their respective research programmes, by means of participation by the Korean
scientific community and Korean industry in Community research projects and
independent participation, without funding, by bodies established in the Community
in Korean projects;
–
beneficiaries in the EC and Korea will be the scientific communities, industry and
the general public, thanks to the direct and indirect effects of cooperation.
5.1.2
Duration
The agreement will be concluded for an initial period of five years and shall continue in force
thereafter unless terminated by either Party at the end of the initial five-year. An evaluation of
the agreement shall be carried out during the last year of each successive period. It may be
terminated at any time by either party upon six months' written notice.
5.2
Actions envisaged and budget intervention arrangements
5.2.1
Type of expenditure
100% financing (missions to Korea by Commission officials; organisation of workshops,
seminars and meetings in Europe and Korea).
DE
7
DE
6.
FINANCIAL IMPACT
6.1
Total financial impact on Part xx.01.05.03 (over the entire programming period)
6.2
Calculation of costs by measure envisaged in Part xx.01.05.03 (over the entire
programming period)
6.2.1
Expenditure on management of the Decision (estimate)
Indicative schedule of appropriations (amounts expressed in millions of euros)
2004
2005
2006
2007
Commitments
0.11
0.11
0.11
0.11
Payments
0.11
0.1
0.11
0.11
7.
FOLLOW-UP ARRANGEMENTS
The cooperation agreement will be regularly assessed by the relevant Commission
departments.
The assessment will cover the following:
a.
Compilation of available information: based on the data from the specific
programmes of the framework programmes.
b.
General assessment of the operation: an evaluation of all the cooperation activities
under this agreement will be made by the Commission's departments.
8.
ANTI-FRAUD MEASURES
Numerous administrative and financial audits are provided for at each stage of the cooperation
activities in the context of this agreement. These include in particular:
DE
–
verification, at various levels, of the statements of expenditure before payment;
–
audit by the internal audit service;
–
audit (including on-the-spot inspections) by the Commission's audit service and by
the Court of Auditors of the EU.
8
DE