Zivilrecht – SchuldR BT / Werkvertrag Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 4 Übersicht: Gewährleistung beim Werkvertrag, §§ 633 ff. A. Anspruchsbegründung Pflicht d. Unternehmers zur mangelfr. Herstellung, § 633 I BGB (Erfüllungstheorie) I. Rechtslage bis zur Abnahme (bzw. Abnahmefiktion, § 640 I 3) a) Besteller kann bei mangelhafter Leistung die Abnahme verweigern und damit die Fälligkeit der Vergütung verhindern, da nicht ordn. erfüllt (vgl. aber § 640 I 2 BGB) und falls Vergütung doch fällig (z.B. über § 641 II) § 641 III einwenden ⇒ Rechte des Bestellers nach den allg. Vorschriften, §§ 631 I, 633 I, 275 ff, 280 ff. aber: Verweigerung der Erfüllung über § 635 III BGB analog möglich (Nacherfüllungsanspruch ist nur modifizierter Erfüllungsanspruch) b) Besteller kann ausnahmsweise vor der Abnahme auch die Mängelrechte (§ 634) geltend machen, wenn sich nach der Fertigstellung des Werkes der Erfüllungsanspruch auf ein bestimmtes Werk beschränkt (z.B. § 644 I 2 ) oder der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert (gerade wegen § 634 Nr. 2). II. Rechtslage nach der Abnahme da mit der Abnahme die Vergütung fällig wird, kann der Besteller wegen der Mängel § 641 III BGB einwenden und die Zahlung verweigern aufgrund von § 363 BGB trägt der Besteller grds. die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels 1. Anspruch aus Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 nach Abnahme: §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, modifizierter Erfüllungsanspruch Voraussetzungen: a) Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, § 633 II, III BGB aa) Sachmangel, § 633 II vgl. Kaufrecht, § 434 ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. M. Knoll/RA Dr. T. Hillegeist --- Okt 16 Zivilrecht – SchuldR BT / Werkvertrag Übersicht Nr. 2 Seite 2 von 4 Unterschied zu § 434: - bei üblicher Beschaffenheit sind Äußerungen Verk. / Hersteller irrelevant Arg.: - Unternehmer/Hersteller ohnehin gleiche Person § 633 I 1 - Werbung auf Massenumsatz zugeschnitten (dann eher § 651) bb) Rechtsmangel, § 633 III gleiche Definition wie im KaufR, § 435 b) Abnahme, § 640 BGB, vgl. oben c) Nacherfüllungsanspruch, § 634 Nr. 1 BGB Wahlrecht des Unternehmers ↔ Kaufrecht (Besteller kann ggf. § 242 BGB einwenden) Arg.: Größere Sachkunde / kein Zwang durch EU-RL Ausn. : Unmöglichkeit (§ 275) oder Unverhältnismäßigkeit, § 635 III 2. Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach Ablauf einer ergebnislosen angemessenen Nachfrist Ausn.: - §§ 637 II 1, 323 II Nr. 1-3 - Nacherfüllung fehlgeschlagen, § 637 II 2 Beachte: § 440 S. 2 kann nur als Indiz herangezogen werden - Nacherfüllung für Besteller unzumutbar, § 637 II 2 Anspruch auf Vorschuss, § 637 III BGB Beachte: daneben Ansprüche aus GOA oder §§ 812 ff. BGB ausgeschlossen (Erfordernis der Nachfristsetzung soll nicht unterlaufen werden) 3. Rücktritt, §§ 634 Nr. 3, 636, 323 I, 326 V - Mangel i. S. d. § 633 I - Abnahme, § 640 vor Abnahme: Rücktritt über § 323 direkt möglich - Ablauf einer angemessenen Nachfrist, § 323 I zu den Ausnahmen von der Nachfristsetzung (§ 636): vgl. Übersicht KaufR keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB ⇒ Beweislast beim Unternehmer ____________________________________________________________________________ - www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. M. Knoll/RA Dr. T. Hillegeist --- Okt 16 Zivilrecht – SchuldR BT / Werkvertrag Übersicht Nr. 2 Seite 3 von 4 Erheblichkeit wird im Rahmen des Werkvertrages anders verstanden als im KaufR, da eine Rückgabe den Unternehmer härter trifft: umfassende Interessenabwägung, bei der auch die Belastung des Unternehmers berücksichtigt wird, das Werk nicht weiterverwerten zu können 4. Minderung, § 634 Nr. 3 Alt. 2 BGB Voraussetzungen des Rücktrittes („statt“), s.o. Ausn.: geringe Mängel schließen die Minderung nicht aus § 638 I 2 zu den Rechtsfolgen, vgl. KaufR 5. Schadensersatz, § 634 Nr. 4 vgl. Übersicht Kaufrecht II. Haftungsausschlüsse 1. Vertraglicher Haftungsausschluß Grenzen: § 639 BGB §§ 309 Nr. 7, 8b), 307 BGB 2. Gesetzlicher Haftungsausschluß § 640 II BGB (§§ 634 Nr. 1-3 !!! BGB) Beachte: Der SE-Anspruch ist nicht ausgeschlossen Arg.: Verschulden d. Unternehmers schlägt fehlende Rüge des Bestellers § 377 HGB gilt nur für Werklieferungsverträge iSd § 651 BGB, § 381 II HGB III. Verjährung, § 634a BGB Differenziere zwischen „verkörperten“ <-> „nicht verkörperten“ Werkleistungen. Die regelmäßige Verjährung beim Werkvertrag: zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. Bei Bauwerken: fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Beginn der Verjährung knüpft dabei an die Abnahme an (§ 634a Abs. 2). Lesen: Zur Verjährung bei Einbau einer Photovoltaik-Anlage siehe BGH L&L 2016, 599 (Heft 9/2016) und zum Parallelproblem im KaufR BGH L&L 2014, 81 (Heft 2/2014) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. M. Knoll/RA Dr. T. Hillegeist --- Okt 16 Zivilrecht – SchuldR BT / Werkvertrag Übersicht Nr. 2 Seite 4 von 4 Die Verjährung bei sonstigen Werkleistungen richtet sich gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach der allgemeinen Verjährung gem. § 195 BGB. Der Beginn richtet sich nach § 199 BGB Bei Arglist des Unternehmers gilt § 634a Abs. 3, 4 und 5. IV. Kündigungsrecht des Bestellers, § 649 BGB Besteller kann jederzeit den Werkvertrag gem. § 649 BGB ohne Grund kündigen Werkunternehmer hat dann Anspruch auf vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen Vermutung in § 649 S. 3 BGB, dass dem Werkunternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen (zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung für den bereits erbrachten Teil ) V. Kostenvoranschlag Gem. § 650 BGB steht dem Werkunternehmer nur Vergütungsanspruch gem. § 645 BGB zu, wenn er einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich überschreitet Wesentliche Überschreitung liegt nach Rspr. vor, sobald Kostenvoranschlag um 15-20% überschritten wird Wichtig: Werkunternehmer hat dem Besteller gem. § 650 II BGB unverzüglich Anzeige zu machen, sobald mit wesentlicher Überschreitung zu rechnen ist Verletzt Werkunternehmer diese Pflicht, steht Besteller Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB zu (P) Worin besteht der Schaden? (str.) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. M. Knoll/RA Dr. T. Hillegeist --- Okt 16
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