Übersicht: Gewährleistung beim Werkvertrag, §§ 633 ff.

Zivilrecht – SchuldR BT / Werkvertrag
Übersicht Nr. 2
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Übersicht: Gewährleistung beim Werkvertrag, §§ 633 ff.
A. Anspruchsbegründung
Pflicht d. Unternehmers zur mangelfr. Herstellung, § 633 I BGB (Erfüllungstheorie)
I.
Rechtslage bis zur Abnahme (bzw. Abnahmefiktion, § 640 I 3)
a) Besteller kann bei mangelhafter Leistung die Abnahme verweigern und damit die
Fälligkeit der Vergütung verhindern, da nicht ordn. erfüllt (vgl. aber § 640 I 2 BGB)
und falls Vergütung doch fällig (z.B. über § 641 II) § 641 III einwenden
⇒ Rechte des Bestellers nach den allg. Vorschriften, §§ 631 I, 633 I, 275 ff, 280 ff.
aber: Verweigerung der Erfüllung über § 635 III BGB analog möglich
(Nacherfüllungsanspruch ist nur modifizierter Erfüllungsanspruch)
b) Besteller kann ausnahmsweise vor der Abnahme auch die Mängelrechte (§ 634)
geltend machen, wenn sich nach der Fertigstellung des Werkes der
Erfüllungsanspruch auf ein bestimmtes Werk beschränkt (z.B. § 644 I 2 ) oder der
Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert (gerade wegen § 634 Nr. 2).
II.
Rechtslage nach der Abnahme
da mit der Abnahme die Vergütung fällig wird, kann der Besteller wegen der Mängel
§ 641 III BGB einwenden und die Zahlung verweigern
aufgrund von § 363 BGB trägt der Besteller grds. die Beweislast für das Vorliegen
eines Mangels
1. Anspruch aus Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635
nach Abnahme: §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, modifizierter Erfüllungsanspruch
Voraussetzungen:
a) Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, § 633 II, III BGB
aa) Sachmangel, § 633 II
vgl. Kaufrecht, § 434
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Unterschied zu § 434:
- bei üblicher Beschaffenheit sind Äußerungen Verk. / Hersteller irrelevant
Arg.: - Unternehmer/Hersteller ohnehin gleiche Person
§ 633 I 1
- Werbung auf Massenumsatz zugeschnitten (dann eher § 651)
bb) Rechtsmangel, § 633 III
gleiche Definition wie im KaufR, § 435
b) Abnahme, § 640 BGB, vgl. oben
c) Nacherfüllungsanspruch, § 634 Nr. 1 BGB
Wahlrecht des Unternehmers
↔ Kaufrecht
(Besteller kann ggf. § 242 BGB einwenden)
Arg.: Größere Sachkunde / kein Zwang durch EU-RL
Ausn. : Unmöglichkeit (§ 275) oder Unverhältnismäßigkeit, § 635 III
2. Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB
nach Ablauf einer ergebnislosen angemessenen Nachfrist
Ausn.:
- §§ 637 II 1, 323 II Nr. 1-3
- Nacherfüllung fehlgeschlagen, § 637 II 2
Beachte: § 440 S. 2 kann nur als Indiz herangezogen werden
- Nacherfüllung für Besteller unzumutbar, § 637 II 2
Anspruch auf Vorschuss, § 637 III BGB
Beachte: daneben Ansprüche aus GOA oder §§ 812 ff. BGB ausgeschlossen
(Erfordernis der Nachfristsetzung soll nicht unterlaufen werden)
3. Rücktritt, §§ 634 Nr. 3, 636, 323 I, 326 V
- Mangel i. S. d. § 633 I
-
Abnahme, § 640
vor Abnahme: Rücktritt über § 323 direkt möglich
-
Ablauf einer angemessenen Nachfrist, § 323 I
zu den Ausnahmen von der Nachfristsetzung (§ 636):
vgl. Übersicht KaufR
keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB
⇒ Beweislast beim Unternehmer
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Erheblichkeit wird im Rahmen des Werkvertrages anders verstanden als im
KaufR,
da eine Rückgabe den Unternehmer härter trifft: umfassende
Interessenabwägung, bei der auch die Belastung des Unternehmers berücksichtigt
wird, das Werk nicht weiterverwerten zu können
4. Minderung, § 634 Nr. 3 Alt. 2 BGB
Voraussetzungen des Rücktrittes („statt“), s.o.
Ausn.: geringe Mängel schließen die Minderung nicht aus § 638 I 2
zu den Rechtsfolgen, vgl. KaufR
5. Schadensersatz, § 634 Nr. 4
vgl. Übersicht Kaufrecht
II. Haftungsausschlüsse
1. Vertraglicher Haftungsausschluß
Grenzen:
§ 639 BGB
§§ 309 Nr. 7, 8b), 307 BGB
2. Gesetzlicher Haftungsausschluß
§ 640 II BGB (§§ 634 Nr. 1-3 !!! BGB)
Beachte: Der SE-Anspruch ist nicht ausgeschlossen
Arg.: Verschulden d. Unternehmers schlägt fehlende Rüge des Bestellers
§ 377 HGB gilt nur für Werklieferungsverträge iSd § 651 BGB, § 381 II HGB
III. Verjährung, § 634a BGB
Differenziere zwischen „verkörperten“ <-> „nicht verkörperten“ Werkleistungen.
Die regelmäßige Verjährung beim Werkvertrag: zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw.
Bei Bauwerken: fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Der Beginn der Verjährung knüpft dabei an die Abnahme an (§ 634a Abs. 2).
Lesen: Zur Verjährung bei Einbau einer Photovoltaik-Anlage siehe BGH L&L 2016, 599
(Heft 9/2016) und zum Parallelproblem im KaufR BGH L&L 2014, 81 (Heft 2/2014)
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Die Verjährung bei sonstigen Werkleistungen richtet sich gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB
nach der allgemeinen Verjährung gem. § 195 BGB. Der Beginn richtet sich nach § 199
BGB
Bei Arglist des Unternehmers gilt § 634a Abs. 3, 4 und 5.
IV. Kündigungsrecht des Bestellers, § 649 BGB
Besteller kann jederzeit den Werkvertrag gem. § 649 BGB ohne Grund kündigen
Werkunternehmer hat dann Anspruch auf vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter
Aufwendungen
Vermutung in § 649 S. 3 BGB, dass dem Werkunternehmer 5% der auf den noch nicht
erbrachten Teil der Werkleistung zustehen (zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung
für den bereits erbrachten Teil )
V. Kostenvoranschlag
Gem. § 650 BGB steht dem Werkunternehmer nur Vergütungsanspruch gem. § 645
BGB zu, wenn er einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich überschreitet
Wesentliche Überschreitung liegt nach Rspr. vor, sobald Kostenvoranschlag um
15-20% überschritten wird
Wichtig: Werkunternehmer hat dem Besteller gem. § 650 II BGB unverzüglich
Anzeige zu machen, sobald mit wesentlicher Überschreitung zu rechnen ist
Verletzt Werkunternehmer diese Pflicht, steht Besteller Schadensersatzanspruch gem.
§ 280 I BGB zu
(P) Worin besteht der Schaden? (str.)
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