Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Vorlesung Umweltstrafrecht Fälle zu § 6 Fall 1 a) T transportiert mit einem LKW Fässer mit giftigem Abfall. Beim Überqueren eines Flusses wird T plötzlich ohnmächtig. Der führerlose LKW durchbricht das Brückengeländer und stürzt mit Ladung in den Fluss. T überlebt, der Fluss wird aber durch den Inhalt der Fässer, die teilweise zerbrochen sind, verschmutzt. b) Abwandlung von a: Beim Überqueren des Flusses geht dem LKW plötzlich das Benzin aus. Der LKW bleibt mitten auf der Brücke stehen. Ein anderer LKW fährt auf den liegen gebliebenen LKW auf. Der Aufprall hat zur Folge, dass einige Fässer mit Giftmüll von der Ladefläche des LKW fallen und im Fluss landen. Dieser wird dadurch verschmutzt. Fall 2 a) LKW-Fahrer T macht nach 8 Stunden Fahrt eine Pause und schläft in der Koje seines Fahrerhauses ein. Während T schläft machen sich A und B an den Giftmüllfässern zu schaffen. Sie öffnen drei dieser Fässer und schütten den Inhalt in einen Bach. b) T fährt mit seinem LKW eine abschüssige Straße hinunter. Plötzlich versagen die Bremsen des LKW. Der LKW rast den Abhang hinunter und landet in einem See. Da dabei einige Giftmüllfässer herunterfallen und zerbrechen, wird der See verschmutzt. Fall 3 T betreibt eine kerntechnische Anlage iSd § 327 StGB. Die ursprüngliche Betriebsgenehmigung ist von der Behörde zurückgenommen worden. Dennoch stellt T den Betrieb nicht ein. a) Als die Rücknahme der Genehmigung wirksam wurde, lag T bewusstlos auf der Intensivstation eines Krankenhauses. b) Nach Rücknahme der behördlichen Genehmigung verstirbt T. Erben des T sind die Söhne A und B, die von der kerntechnischen Anlage Kenntnis haben, sich um sie aber nicht kümmern. Fall 4 In dem Betrieb des T fallen regelmäßig radioaktive Abfälle an. T ist verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich bei einer speziellen Sondermüllentsorgungsstelle abzuliefern. Dafür benutzt T ein Spezialfahrzeug, das für den gefährlichen Transport besondern ausgerüstet ist. T versäumt die Müllablieferung, a) weil er das Spezialfahrzeug fahrlässig beschädigt hat und dieses daher nicht einsatzfähig ist. b) weil ein Dritter das Spezialfahrzeug beschädigt hat und T sich um die Reparatur des Fahrzeugs noch nicht gekümmert hat. Fall 5 Abwandlung von Fall 4 : Die Mülltransporte werden von F, dem bei T angestellten Fahrer, ausgeführt. T selbst darf den Transporter nicht fahren, weil er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Einen Tag vor einem Müllablieferungstermin verletzt T den F beim Fußballspiel durch ein grobes Foul so schwer, dass F am folgenden Tag den Mülltransport nicht ausführen kann. T hat keinen anderen Fahrer, der für F einspringen könnte. Selbst könnte er den LKW zwar fahren, sieht davon aber ab, weil er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Fall 6 Durch Unaufmerksamkeit am Steuer fährt T seinen LKW mit Giftfässern (Fall 1) in einen Straßengraben. Der LKW gerät in Schräglage und droht umzukippen. T wäre in der Lage, durch Umlagern der auf der Ladefläche verrutschten Giftmüllfässer das Umkippen des LKW zu verhindern. Er ist aber zu faul dazu und begnügt sich damit, seinen Chef anzurufen und Hilfe anzufordern. Mehrere Arbeitskollegen des T treffen 15 Minuten später an der Unglücksstelle ein. Inzwischen war aber der LKW bereits umgekippt. Die Fässer fielen von der Ladefläche und zerbrachen. Das Gift drang in den Boden ein und verseuchte das Grundwasser. Fall 7 Dem T wurde von dem Beamten B eine Gewässerbenutzungserlaubnis auf der Grundlage des WHG erteilt. Die Genehmigung gestattet dem T eine Gewässerbenutzung, die eine Verunreinigung des Gewässers iSd § 324 StGB zur Folge hat. Die Genehmigung ist rechtswidrig, da sie vom WHG nicht gedeckt ist. Dies merkt B erst drei Monate nach Erteilung der Genehmigung. Trotz dieser Kenntnis nimmt B die Genehmigung nicht zurück. Fall 8 Abwandlung von Fall 7 : B nimmt die dem T erteilte Genehmigung zurück. T setzt die ursprünglich genehmigte Gewässerbenutzung gleichwohl fort. Obwohl B davon Kenntnis erlangt, schreitet er nicht gegen das Handeln des T ein. Er informiert auch nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.
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