Fälle zu § 6 - Universität Potsdam

Prof. Dr. Wolfgang Mitsch
Universität Potsdam
Wintersemester 2016 / 2017
Vorlesung Umweltstrafrecht
Fälle zu § 6
Fall 1
a) T transportiert mit einem LKW Fässer mit giftigem Abfall. Beim Überqueren eines Flusses
wird T plötzlich ohnmächtig. Der führerlose LKW durchbricht das Brückengeländer und
stürzt mit Ladung in den Fluss. T überlebt, der Fluss wird aber durch den Inhalt der Fässer,
die teilweise zerbrochen sind, verschmutzt.
b) Abwandlung von a: Beim Überqueren des Flusses geht dem LKW plötzlich das Benzin
aus. Der LKW bleibt mitten auf der Brücke stehen. Ein anderer LKW fährt auf den liegen
gebliebenen LKW auf. Der Aufprall hat zur Folge, dass einige Fässer mit Giftmüll von der
Ladefläche des LKW fallen und im Fluss landen. Dieser wird dadurch verschmutzt.
Fall 2
a) LKW-Fahrer T macht nach 8 Stunden Fahrt eine Pause und schläft in der Koje seines
Fahrerhauses ein. Während T schläft machen sich A und B an den Giftmüllfässern zu
schaffen. Sie öffnen drei dieser Fässer und schütten den Inhalt in einen Bach.
b) T fährt mit seinem LKW eine abschüssige Straße hinunter. Plötzlich versagen die Bremsen
des LKW. Der LKW rast den Abhang hinunter und landet in einem See. Da dabei einige
Giftmüllfässer herunterfallen und zerbrechen, wird der See verschmutzt.
Fall 3
T betreibt eine kerntechnische Anlage iSd § 327 StGB. Die ursprüngliche
Betriebsgenehmigung ist von der Behörde zurückgenommen worden. Dennoch stellt T den
Betrieb nicht ein.
a) Als die Rücknahme der Genehmigung wirksam wurde, lag T bewusstlos auf der
Intensivstation eines Krankenhauses.
b) Nach Rücknahme der behördlichen Genehmigung verstirbt T. Erben des T sind die Söhne
A und B, die von der kerntechnischen Anlage Kenntnis haben, sich um sie aber nicht
kümmern.
Fall 4
In dem Betrieb des T fallen regelmäßig radioaktive Abfälle an. T ist verpflichtet, diese
Abfälle unverzüglich bei einer speziellen Sondermüllentsorgungsstelle abzuliefern. Dafür
benutzt T ein Spezialfahrzeug, das für den gefährlichen Transport besondern ausgerüstet ist. T
versäumt die Müllablieferung,
a) weil er das Spezialfahrzeug fahrlässig beschädigt hat und dieses daher nicht
einsatzfähig ist.
b) weil ein Dritter das Spezialfahrzeug beschädigt hat und T sich um die Reparatur des
Fahrzeugs noch nicht gekümmert hat.
Fall 5
Abwandlung von Fall 4 : Die Mülltransporte werden von F, dem bei T angestellten Fahrer,
ausgeführt. T selbst darf den Transporter nicht fahren, weil er die dafür erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat. Einen Tag vor einem Müllablieferungstermin verletzt T den F beim
Fußballspiel durch ein grobes Foul so schwer, dass F am folgenden Tag den Mülltransport
nicht ausführen kann. T hat keinen anderen Fahrer, der für F einspringen könnte. Selbst
könnte er den LKW zwar fahren, sieht davon aber ab, weil er die erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat.
Fall 6
Durch Unaufmerksamkeit am Steuer fährt T seinen LKW mit Giftfässern (Fall 1) in einen
Straßengraben. Der LKW gerät in Schräglage und droht umzukippen. T wäre in der Lage,
durch Umlagern der auf der Ladefläche verrutschten Giftmüllfässer das Umkippen des LKW
zu verhindern. Er ist aber zu faul dazu und begnügt sich damit, seinen Chef anzurufen und
Hilfe anzufordern. Mehrere Arbeitskollegen des T treffen 15 Minuten später an der
Unglücksstelle ein. Inzwischen war aber der LKW bereits umgekippt. Die Fässer fielen von
der Ladefläche und zerbrachen. Das Gift drang in den Boden ein und verseuchte das
Grundwasser.
Fall 7
Dem T wurde von dem Beamten B eine Gewässerbenutzungserlaubnis auf der Grundlage des
WHG erteilt. Die Genehmigung gestattet dem T eine Gewässerbenutzung, die eine
Verunreinigung des Gewässers iSd § 324 StGB zur Folge hat. Die Genehmigung ist
rechtswidrig, da sie vom WHG nicht gedeckt ist. Dies merkt B erst drei Monate nach
Erteilung der Genehmigung. Trotz dieser Kenntnis nimmt B die Genehmigung nicht zurück.
Fall 8
Abwandlung von Fall 7 : B nimmt die dem T erteilte Genehmigung zurück. T setzt die
ursprünglich genehmigte Gewässerbenutzung gleichwohl fort. Obwohl B davon Kenntnis
erlangt, schreitet er nicht gegen das Handeln des T ein. Er informiert auch nicht die Polizei
oder die Staatsanwaltschaft.