DAZ - Annahmeformular Kleine Studienvariante

Annahmeformular DaZ Kleine Studienvariante
Annahme der Zulassung zum Zertifikatsstudium "Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und
Fremdsprache" zum Wintersemester 2016/17 Kleine Studienvariante (6 Leistungspunkte) (einzureichen bis 15.11.2016)
Voraussetzung für diese Annahmeerklärung ist das Zulassungsschreiben vom Zertifikatsausschuss der Fakultät Kulturwissenschaft. Dieses
Zulassungsschreiben reichen Sie bitte zusammen mit diesem vollständig ausgefüllten Formular und den erforderlichen Nachweisen (siehe unten)
postalisch im Studierendensekretariat der Universität Paderborn, Warburger Str. 100, 33098 Paderborn, ein.
Name, Vorname
Straße, Hausnr.
PLZ und Ort
Geburtsdatum
E-Mail-Adresse
ggf. Matrikelnummer
Erklärung:
- Mir ist bekannt, dass wahrheitswidrige Angaben den Ausschluss vom Zertifikatsstudium zur Folge haben können und
unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden.
- Die erforderlichen Unterlagen habe ich beigefügt.
- Ich nehme zur Kenntnis, dass Rückfragen oder die evtl. erforderliche Nachforderung von Unterlagen über meine o.g. E-Mail-Adresse erfolgen
bzw. erfolgt. Ich verpflichte mich daher, dieses E-Mail-Konto bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens regelmäßig zu kontrollieren.
- Ich versichere, nach Zulassung den Uni-Account und die zugehörige E-Mail-Adresse aktiv zu nutzen.
Ort, Datum und Unterschrift
Erforderliche Nachweise gemäß Ihren Angaben auf dem Antrag auf Zulassung:
1. Zulassungsgruppe: amtlich beglaubigte Kopie Ihres Studienabschlusszeugnisses
2. Zulassungsgruppe: amtlich beglaubigte Kopie Ihres Studienabschlusszeugnisses
3. Zulassungsgruppe: Tätigkeitsnachweis
Rechtsgrundlage
für die Erhebung der Verwaltungsdaten ist § 48 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetzt - HG) vom 16. September 2014
(GV.NRW.S.547) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Einschreibungsordnung der Universität Paderborn vom 26. Mai 2015 (AM 30/15) in der jeweils geltenden
Fassung; für die Erhebung der statistischen Daten das Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen vom 02.11.1990 (BGBI I Seite 2414). Danach sind die Einzelangaben über
Ihre persönlichen und sachlichen Verhältnisse von den Auskunftsberechtigten geheim zu halten. Zulässig ist jedoch die Weiterleitung von Einzelangaben ohne Nennung von Namen
und Anschrift durch die Statistischen Ämter und die erhebende Hochschule an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an die von diesen bestimmten
Stellen und Personen auf Verlangen und so weit dies ohne Gefährdung der Geheimhaltung möglich ist - durch die Statistischen Ämter für wissenschaftliche Zwecke. Von den
Hochschulen dürfen Ihre Angaben für hochschulinterne Zwecke auch mit Namen und Anschrift verwendet werden und bei Hochschulwechsel an die neue Hochschule für deren
verwaltungsinterne Zwecke weitergeleitet werden. (s. auch Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz) und
das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.