ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN HTR Deutschland GmbH 6.2 Rücksendungen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn er dazu sein vorheriges Einverständnis erteilt hat und die Rücksendung frachtfrei erfolgt. Artikel 1 - Definitionen Sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt, sind die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen: Artikel 7 - Ausführung 7.1 Die Gegenpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von Dritten auszuführenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag fristgerecht und korrekt erledigt und alle Vorrichtungen und Materialien fristgerecht fertig gestellt und geliefert werden, damit der Lieferant den Auftrag ohne Verzögerungen ausführen kann. Kommt die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, wird der Übergabetermin entsprechend verschoben, wobei die hierdurch eventuell für den Lieferanten entstehenden Kosten von der Gegenpartei zu tragen sind. Außerdem bleibt die Zahlungsfrist für die Gegenpartei dann unverändert, auch wenn die Sachen noch nicht bzw. noch nicht vollständig geliefert wurden. a. Lieferant: Der Auftraggeber HTR Deutschland GmbH (HTR) b. Gegenpartei: Die Gegenpartei von HTR bei der Lieferung von Dienstleistungen, Projekten und Sachen. c. Vertrag: Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten (HTR) und der Gegenpartei bezüglich Aufträgen bzw. zu erbringende Dienstleistungen oder zu liefernde Projekte. d. Allgemeine Verkaufsbedingungen: Die vorliegenden Verkaufsbedingungen von HTR. Artikel 2 - Anwendungsgebiet 2.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden diese allgemeinen Bedingungen auf alle Angebote, Aufträge und Verträge zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei Anwendung sowie auf alle Angebote des Lieferanten unter Ausschluss eventueller, wie auch immer gearteter allgemeiner Bedingungen der Gegenpartei. Ergänzungen, Änderungen, nähere Vereinbarungen oder Regelungen, abweichende Bedingungen zu dem Vertrag oder den vorliegenden allgemeinen Bedingungen, durch die der Lieferant Verpflichtungen eingeht oder sich mit einem niedrigeren Verkaufspreis einverstanden erklärt, gelten zwischen den Parteien so lange als nicht vereinbart, bis diese vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, von den in diesen allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen keinen Gebrauch zu machen. 2.3 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB. Artikel 3 - Angebote und Vertrag 3.1 Sämtliche Angebote, Vorratslisten und Preislisten sind immer völlig unverbindlich. Sämtliche Angebote gelten für die darin angegebene Frist. Ist keine Frist angegeben, gilt das Angebot zwanzig Tage. Ein Angebot kann vom Lieferanten durch eine schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei verlängert werden, in der auch die Dauer der Verlängerung angegeben ist. Abweichungen von einer schriftlichen Bestätigung eines Auftrags sind für den Lieferanten erst bindend, nachdem diese ebenfalls schriftlich bestätigt wurden. 3.2 Es liegt erst dann ein Vertrag vor bzw. eine Bestellung/ein Auftrag gilt erst dann als angenommen - auch wenn sich eines Vertreters oder Wiederverkäufers bedient wurde - wenn dies schriftlich bestätigt wurde oder wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages bzw. nach Eingang der entsprechenden Bestellung/des Auftrags diese(r) vom Lieferanten ausgeführt wurde. Bei Lieferungen, für die auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs kein Angebot bzw. keine Auftragsbestätigung verschickt wird, wird der Lieferschein und/oder die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung betrachtet, die auch als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrages gilt. Bei Verkäufen ab Lager kann die Rechnung die schriftliche Bestätigung ersetzen. 3.3 Etwaige später vorgenommene Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von (Handels-)Vertretern oder anderen Mittelspersonen sind nur bindend, wenn diese von einer dazu befugten Person schriftlich bestätigt wurden. 3.4 Die Vollmacht eines Vertreters oder Wiederverkäufers übersteigt nicht den allgemein üblichen Rahmen. Der Vertreter oder Wiederverkäufer darf von den vorliegenden Bedingungen nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vollmacht abweichen, die für jeden Vertrag separat zu erteilen ist. 3.5 Wird ein Angebot von der Gegenpartei angenommen, hat der Lieferant das Recht, das in dem Angebotsschreiben abgegebene Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach der Annahme zu widerrufen. 3.6 Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen und weiteren Angaben sind so genau wie möglich, jedoch binden sie den Lieferanten nur, wenn dies in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung festgelegt wurde. 3.7 Der Lieferant behält sich das Recht vor, der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Abgabe eines komplizierten Angebots entstandene Kosten dann in Rechnung zu stellen, wenn auf Grund des Angebots zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt. Artikel 4 - Preise 4.1 Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands verstehen sich die Preise exklusive MwSt., Umsatzsteuer, Transportkosten, Verpackung, Entsorgungsgebühren für Verpackung und eventueller Versicherungen. 4.2 In allen anderen Fällen gelten die Preise ab Werk/Lager, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 4.3 In allen Fällen gilt, dass die Preise in Euro exklusive der in Bezug auf den Vertrag fälligen Frachtgelder, Ein- und Ausfuhrzölle, Bahnhofs-, Überwachungs-, Abfertigungs- und Versicherungskosten, Steuern und anderen Erhebungen angegeben sind. 4.4 Der Preis für die betriebsbereite Installation wird separat schriftlich angegeben. 4.5 Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen, so zu verstehen, dass der Lieferant berechtigt ist, seine Preise entsprechend anzugleichen, wenn Änderungen bei Materialien, Verpackungen, Grundstoffen, Halbfabrikaten, Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und behördlichen Erhebungen, Frachtgeldern, Versicherungsbeiträgen, Wechselkursen und/oder andere Faktoren auftreten, die den Preis der Sachen mitbestimmen. Eine derartige Preisangleichung gibt der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), es sei denn, bei der Preisangleichung handelt es sich um eine Erhöhung von mehr als 15%. 4.6 Die angebotenen Preise gelten nur für die angebotenen Mengen. 6.3 Der Lieferant ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem geringen Rechnungswert für Bearbeitungskosten einen Zuschlag in Rechnung zu stellen. 7.2 Die Ausführung des Auftrags erfolgt unter Leitung des Lieferanten und ausschließlich nach seinen Anweisungen. Der Lieferant ist berechtigt, für die korrekte Ausführung des Vertrages Dritte hinzuzuziehen. Soweit möglich, wird diesbezüglich Rücksprache gehalten. Artikel- 8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten der Gegenpartei, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Gegenpartei – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 8.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss die Gegenpartei diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat die Gegenpartei den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet die Gegenpartei für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. 8.4 Die Gegenpartei ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; sie tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung des Lieferanten ab, die ihr aus der Weiterveräußerung gegen ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt die Gegenpartei auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass die Gegenpartei ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch die Gegenpartei wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache der Gegenpartei als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass die Gegenpartei dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Gegenpartei verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. 8.7 Die Gegenpartei tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen sie ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8.8 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Gegenpartei insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferant. Artikel 9 - Eigentum 9.1 Die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag angefertigten Zeichnungen, Muster und Formen sowie all jenes, was sich auf die Ausführung des Auftrags bezieht, bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Gegenpartei dafür Kosten in Rechnung gestellt worden sind. 9.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Zeichnungen, Muster und anderen Unterlagen weder vervielfältigt, noch Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden. Kommt die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nach, hat sie dem Lieferanten den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Rückgabe zu verlangen. Artikel 10 – Mängelhaftung 10.1 Mängelansprüche der Gegenpartei setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 10.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Gegenpartei nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 4.7 Wenn (noch) kein Preis vereinbart wurde, werden der Gegenpartei die zum Zeitpunkt der Lieferung vom Lieferanten angewendeten Preise und Tarife in Rechnung gestellt. 10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist die Gegenpartei nach ihrer Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Artikel 5 - Lieferung 5.1 Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur als unverbindliche, informative und annähernde Angabe. Ist der Lieferant von näheren Angaben abhängig, die von der Gegenpartei zu erteilen sind, beginnt die Lieferfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Lieferanten diese Angaben vollständig vorliegen. 10.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Gegenpartei Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung der Gegenpartei voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt die Gegenpartei in Annahmeverzug oder verletzt sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 5.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs die Gegenpartei berechtigt ist geltend zu machen, dass ihr Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 5.5 Der Lieferant haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10.5 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. 10.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 5.6 Der Lieferant haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Artikel 11 – Gesamthaftung 11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Artikel 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 5.7 Im Übrigen haftet der Lieferant im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Gegenpartei bleiben vorbehalten. 11.2 Die Begrenzung nach Ziff. 11.1 gilt auch, soweit die Gegenpartei anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 5.8 Ist der Verkauf nicht frachtfrei erfolgt, dann trägt die Gegenpartei das Risiko während des Transports der Sachen von dem Zeitpunkt an, zu dem diese den Betrieb/das Lager des Lieferanten verlassen haben. Das Risiko bezüglich der Sachen geht somit während des Transports auf Rechnung der Gegenpartei. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Lieferant in Bezug auf die Verladung, das Transportmittel und den Spediteur/das Transportunternehmen die freie Wahl. 5.9 Bei Sachen, die frachtfrei verkauft wurden, trägt die Gegenpartei das Risiko bezüglich der Sachen vom Zeitpunkt der Ablieferung an. Unter Ablieferung wird die Überstellung der Sachen in die Gewalt der Gegenpartei verstanden. Die Sachen gehen auch von dem Zeitpunkt an auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, zu dem sich die Gegenpartei mit der Ausführung von Handlungen in Verzug befindet, durch die sie an der Ablieferung mitzuwirken hat. Die Gegenpartei befindet sich in Verzug, wenn sie die Sachen nicht unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit am Lieferort abnimmt. Die Gegenpartei hat für das zügige und reibungslose Entladen der Sachen ausreichend Material und Personal zur Verfügung zu stellen (stellen zu lassen). Zusätzliche Kosten, die durch Versäumnisse der Gegenpartei entstehen, darunter jene für die Lagerung der nicht abgenommenen Sachen, gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Als Lieferdatum gilt das Datum des Frachtbriefs, über den der Versand durch den Lieferanten oder durch die oben gemeinten Dritten stattfindet - oder bei dessen Fehlen der Zeitpunkt, zu dem mit dem Versand begonnen wurde. Dies gilt nicht für abgeholte Sachen, bei diesen gilt das Datum auf dem Lieferschein als Lieferdatum. 5.10 Der Lieferant behält sich das Recht vor, 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern. Wenn die Gegenpartei eine bestimmte ShoreHärte vorgeschrieben hat, ist eine Toleranz von +5 bzw. -5° einzukalkulieren. Für die zulässigen Maßabweichungen wird auf die für die betreffenden Artikel international geltenden Standards verwiesen, alles soweit im Angebot davon nicht ausdrücklich abgewichen und soweit nicht eine spezielle Spezifikation vereinbart wurde. 5.11 Die Übergabe von Sachen, die betriebsbereit installiert werden, gilt an dem Tag als stattgefunden, an dem der Lieferant dies der Gegenpartei mitteilt. 5.12 Für Farbabweichungen im Bereich von Farbnuancen kann der Lieferant keine Haftung übernehmen. Die Gegenpartei kann hieraus nicht das Recht zur Ablehnung der Lieferung ableiten. 5.13 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach der Ablieferung in Bezug auf Menge, Qualität, Spezifikation und sonstige Abweichungen von den Vereinbarungen zu kontrollieren. 5.14 Der Lieferant ist berechtigt, eine Bestellung im Ganzen oder in aufeinander folgenden Teilen zu liefern. Im letztgenannten Fall ist der Lieferant berechtigt, der Gegenpartei jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen und die entsprechende Zahlung zu verlangen. Sofern und solange eine Teilsendung von der Gegenpartei nicht bezahlt wurde, ist der Lieferant nicht zur Lieferung der nächsten Teilsendung verpflichtet, sondern kann nach eigenem Ermessen den Vertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, ohne richterliches Einschreiten und ohne jegliche Inverzugsetzung der Gegenpartei aussetzen oder auflösen, dies unbeschadet seiner sonstigen Rechte, darunter das Recht auf Schadenersatz. Artikel 6 – Gefahrübergang - Transport und Bearbeitungskosten 6.1 Der Transport sämtlicher Sachen im Zusammenhang mit dem Auftrag erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, auch wenn im Frachtbrief etwas anderes vermerkt ist. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Bedarf wird der Transport auf Anfrage der Gegenpartei versichert. 11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Artikel 12- Marke und Qualität 12.1 Werden vom Lieferanten Sachen durch Angabe in der Rechnung und/oder auf Sachen mit speziellen Qualitätsbezeichnungen und/oder Markenzeichen an die Gegenpartei geliefert und dieser in Rechnung gestellt, ist diese unter Androhung der Verwirkung einer nicht herabsetzungsfähigen, sofort fälligen Vertragsstrafe von mindestens € 10.000,- pro Verstoß bzw. Ereignis verpflichtet, diese Sachen Dritten nicht anders als mit der vom Lieferanten festgelegten Kennzeichnung anzubieten sowie im Falle von wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern Dritten diese ihr obliegende Verpflichtung einschließlich der vorgenannten Strafe aufzuerlegen. Ebenso wird sie auch Dritte auf die oben genannte Weise verpflichten, diese Verpflichtung deren wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Dieselbe Geldbuße pro Verstoß bzw. Ereignis verwirkt die Gegenpartei, wenn sie ihren wie auch immer genannten Wiederverkäufern und/oder Rechtsnachfolgern entgegen der Wirklichkeit Sachen mit der vom Lieferanten geführten, speziellen Qualitätsbezeichnung und/oder seinem Markenzeichen anbietet. Die Bezeichnung in der Rechnung ist in dieser Hinsicht maßgebend. Der Rechnungskopf ist nicht maßgebend. Artikel 13 - Zahlungsbedingungen 13.1 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 13.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen der Gegenpartei nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist die Gegenpartei zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Artikel 14 - Gerichtsstand – Erfüllungsort 14.1 Sofern die Gegenpartei Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Gerichtsstand; dieser ist jedoch berechtigt, die Gegenpartei auch an ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen. 14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 14.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Lieferanten.
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