Dieblicher Rathaus-News der 45. KW 2016 Online!

Informationen der Gemeinde Dieblich
aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016
Öffentliche Bekanntmachung
nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl I S. 2414) in seiner jeweils geltenden Fassung
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Dieblich hat am 10.11.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in seiner jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der
Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Dieblich vom 09.06.2016 und nach erfolgter
Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Hinter den Höfen“
Abgrenzung des Umlegungsgebiets:
In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke einbezogen:
Gemarkung: Dieblich
Flur: 13
Flurstücke:
91/3, 93/2, 94/2, 95/4, 95/5, 100/1, 101/2, 102/2, 103/2, 104/2, 105/2, 106/2, 107/5,
108/4, 109/4, 110/4, 111/4, 112/2, 113/2
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
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aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016
oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Dieblich.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres
Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den
Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden
unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er
bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren
berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem
Umlegungsausschuss anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den
Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren
berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten
lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt
worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in
das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49
BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher
Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück
getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb,
zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen
der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und
Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses für die Ortsgemeinde Dieblich ist beim Vermessungs- und
Katasteramt Osteifel-Hunsrück (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen) eingerichtet .
V. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach
diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen
Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten
auszuführen, nachdem den Eigentümern und Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen,
rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde
Dieblich am Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Adresse
[email protected]
erhoben werden.
Hinweis nach § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz: Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet
unter www.dieblich.net.
Mayen, den 14. November 2016
Dr. Dierk Deußen
Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses
Siegel
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aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016
Seniorenadventsfeier 2016 in der Mosellandhalle
Nach eingehenden Beratungen haben wir uns entschlossen, in diesem Jahr die Seniorenadventsfeier am 3.
Adventssonntag erstmalig in der Mosellandhalle auszurichten. Wir tragen damit dem Zuzug vieler
Seniorinnen und Senioren im laufenden Jahr 2016 nach Dieblich Rechnung. Alle sollen die Möglichkeit
haben, an dieser schon traditionellen Veranstaltung der Ortsgemeinde für die Seniorinnen und Senioren
teilnehmen zu können. Bitte halten Sie sich diesen Termin frei, 3.Adventssonntag ab 15:00 Uhr in der
Mosellandhalle.
Öffentliche Einladung zur Seniorenadventsfeier
Im Namen der Verwaltung und des Rates lade ich alle Seniorinnen und Senioren, die das 65. Lebensjahr
erreicht haben, zu einer gemütlichen Adventsfeier am
Sonntag, dem 11.12.2016 (3. Advent),
ab 15:00 Uhr
in die Mosellandhalle ein.
Die (Ehe-)Partner(innen), die noch nicht 65 Jahre alt sind, sind ebenso herzlich eingeladen. Wir werden
wieder versuchen, mit unseren Vereinen, der Grundschule und der Kita ein Programm zusammenzustellen,
das zur Vorweihnachtszeit passt und auf die Festtage einstimmen soll.
Allen, die den etwas beschwerlichen Weg zur Mosellandhalle nicht mehr selbst bewältigen können, bieten
wir einen Fahrdienst an. Hierzu ist neben ihrer Anmeldung zur Teilnahme der erklärte Wunsch, abgeholt
werden zu wollen, unbedingt erforderlich. Wie bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert, richten sie bitte
ihre Anmeldung entweder telefonisch (Telefon: 361) oder per Mail unter [email protected] an
unser Gemeindebüro, das morgens von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und mittwochs von 18:00 Uhr bis 20:00
Uhr besetzt ist. Geben sie dabei bitte an, wann sie wo abgeholt werden möchten. Wir freuen uns über
möglichst viele Besucher und hoffen bereits heute auf einen schönen und gemütlichen Sonntagnachmittag.
Basar der Frauengemeinschaft
Am kommenden Sonntag findet im Bereich des Pfarrhofes/Pfarrheimes wieder der Basar der
Frauengemeinschaft statt. Fleißige Hände haben wieder Einiges vorbereitet, auch wird das leibliche Wohl
nicht zu kurz kommen. Der Erlös wird auch in diesem Jahr für wohltätige Zwecke gespendet. Ein Dank von
dieser Seite bereits heute an Alle, die bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Basars mitgewirkt
haben oder noch mitwirken. Herzliche Einladung an alle Dieblicher und auch an die Bürgerinnen und Bürger
aus der Region zum Besuch dieser Veranstaltung.
Präventionsveranstaltung „Dunkle Jahreszeit“
Ich lade herzlich ein zu einer Präventionsveranstaltung „Dunkle Jahreszeit“ am
Donnerstag, dem 24.11.2016,
um 18:30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses.
Unser Mitbürger Marco Wohlgemuth wird in seiner Eigenschaft als engagierter Polizeibeamter versuchen,
auf die Gefahren, die die dunkle Jahreszeit im Hinblick auf Einbruchsdelikte alljährlich mit sich bringt, in
besonderer Weise aufmerksam zu machen. Seine Ausführungen werden auch Anregungen und Hinweise
beinhalten, die das Risiko eines Einbruchs verringern oder den Sinn für besondere Beobachtungsweisen
bezogen auf Delikte in der Nachbarschaft schärfen können.
Der Winter steht vor der Tür, bitte an Räum- und Streupflicht denken!
In etwas höheren Regionen ist der erste Schnee bereits gefallen, nachts sind auch bei uns Minusgrade keine
Seltenheit mehr. In einer kurzen Zusammenfassung noch einmal die wichtigsten Hinweise zur Räum- und
Streupflicht der Grundstückseigentümer:
§8
Schneeräumung
(1)
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee
unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der
weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht
eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen
während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu
räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2)
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt
sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich
insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung
vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Ferienfreizeit 2017
Hiermit möchten wir frühzeitig bekanntgeben, dass auch in 2017 eine Woche mit einem
Ferienfreizeitangebot in der Gemeinde geplant ist. Wie schon in den beiden vergangenen Jahren möchten
wir die 3. Ferienwoche (vom 17.07. bis 21.07.2017) als Veranstaltungswoche festlegen.
Bitte berücksichtigen Sie diesen Termin bei Ihren weiteren Planungen.
A. Perscheid
Ortsbürgermeister