Informationen der Gemeinde Dieblich aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016 Öffentliche Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in seiner jeweils geltenden Fassung I. Umlegungsbeschluss Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Dieblich hat am 10.11.2016 folgenden Beschluss gefasst: Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Dieblich vom 09.06.2016 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Hinter den Höfen“ Abgrenzung des Umlegungsgebiets: In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung: Dieblich Flur: 13 Flurstücke: 91/3, 93/2, 94/2, 95/4, 95/5, 100/1, 101/2, 102/2, 103/2, 104/2, 105/2, 106/2, 107/5, 108/4, 109/4, 110/4, 111/4, 112/2, 113/2 II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte: 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, 2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, 3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück Informationen der Gemeinde Dieblich aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016 oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, 4. die Ortsgemeinde Dieblich. Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB). III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, 2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden, 3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden, 4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, 5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt. IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses für die Ortsgemeinde Dieblich ist beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen) eingerichtet . V. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümern und Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Dieblich am Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Adresse [email protected] erhoben werden. Hinweis nach § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz: Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter www.dieblich.net. Mayen, den 14. November 2016 Dr. Dierk Deußen Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses Siegel Informationen der Gemeinde Dieblich aus dem Mitteilungsblatt der 46. KW 2016 Seniorenadventsfeier 2016 in der Mosellandhalle Nach eingehenden Beratungen haben wir uns entschlossen, in diesem Jahr die Seniorenadventsfeier am 3. Adventssonntag erstmalig in der Mosellandhalle auszurichten. Wir tragen damit dem Zuzug vieler Seniorinnen und Senioren im laufenden Jahr 2016 nach Dieblich Rechnung. Alle sollen die Möglichkeit haben, an dieser schon traditionellen Veranstaltung der Ortsgemeinde für die Seniorinnen und Senioren teilnehmen zu können. Bitte halten Sie sich diesen Termin frei, 3.Adventssonntag ab 15:00 Uhr in der Mosellandhalle. Öffentliche Einladung zur Seniorenadventsfeier Im Namen der Verwaltung und des Rates lade ich alle Seniorinnen und Senioren, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, zu einer gemütlichen Adventsfeier am Sonntag, dem 11.12.2016 (3. Advent), ab 15:00 Uhr in die Mosellandhalle ein. Die (Ehe-)Partner(innen), die noch nicht 65 Jahre alt sind, sind ebenso herzlich eingeladen. Wir werden wieder versuchen, mit unseren Vereinen, der Grundschule und der Kita ein Programm zusammenzustellen, das zur Vorweihnachtszeit passt und auf die Festtage einstimmen soll. Allen, die den etwas beschwerlichen Weg zur Mosellandhalle nicht mehr selbst bewältigen können, bieten wir einen Fahrdienst an. Hierzu ist neben ihrer Anmeldung zur Teilnahme der erklärte Wunsch, abgeholt werden zu wollen, unbedingt erforderlich. Wie bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert, richten sie bitte ihre Anmeldung entweder telefonisch (Telefon: 361) oder per Mail unter [email protected] an unser Gemeindebüro, das morgens von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und mittwochs von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr besetzt ist. Geben sie dabei bitte an, wann sie wo abgeholt werden möchten. Wir freuen uns über möglichst viele Besucher und hoffen bereits heute auf einen schönen und gemütlichen Sonntagnachmittag. Basar der Frauengemeinschaft Am kommenden Sonntag findet im Bereich des Pfarrhofes/Pfarrheimes wieder der Basar der Frauengemeinschaft statt. Fleißige Hände haben wieder Einiges vorbereitet, auch wird das leibliche Wohl nicht zu kurz kommen. Der Erlös wird auch in diesem Jahr für wohltätige Zwecke gespendet. Ein Dank von dieser Seite bereits heute an Alle, die bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Basars mitgewirkt haben oder noch mitwirken. Herzliche Einladung an alle Dieblicher und auch an die Bürgerinnen und Bürger aus der Region zum Besuch dieser Veranstaltung. Präventionsveranstaltung „Dunkle Jahreszeit“ Ich lade herzlich ein zu einer Präventionsveranstaltung „Dunkle Jahreszeit“ am Donnerstag, dem 24.11.2016, um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses. Unser Mitbürger Marco Wohlgemuth wird in seiner Eigenschaft als engagierter Polizeibeamter versuchen, auf die Gefahren, die die dunkle Jahreszeit im Hinblick auf Einbruchsdelikte alljährlich mit sich bringt, in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Seine Ausführungen werden auch Anregungen und Hinweise beinhalten, die das Risiko eines Einbruchs verringern oder den Sinn für besondere Beobachtungsweisen bezogen auf Delikte in der Nachbarschaft schärfen können. Der Winter steht vor der Tür, bitte an Räum- und Streupflicht denken! In etwas höheren Regionen ist der erste Schnee bereits gefallen, nachts sind auch bei uns Minusgrade keine Seltenheit mehr. In einer kurzen Zusammenfassung noch einmal die wichtigsten Hinweise zur Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer: §8 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. Ferienfreizeit 2017 Hiermit möchten wir frühzeitig bekanntgeben, dass auch in 2017 eine Woche mit einem Ferienfreizeitangebot in der Gemeinde geplant ist. Wie schon in den beiden vergangenen Jahren möchten wir die 3. Ferienwoche (vom 17.07. bis 21.07.2017) als Veranstaltungswoche festlegen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Termin bei Ihren weiteren Planungen. A. Perscheid Ortsbürgermeister
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