Allgemeine Ausstellungsbedingungen

Organisiert von FEDERUNACOMA surl in Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa
Internationale Ausstellung von Maschinen
für Landwirtshaft und Gartenbau
Bologna 9. -13. november 2016
ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
Internationale Ausstellung
von Maschinen für Landwirtshaft
und Gartenbau
FEDERUNACOMA Surl
Operativ - und Verwaltungstelle: Italia 00159 Roma - Via Venafro, 5
Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370
Rechtssitz: 40127 Bologna - Via Aldo Moro, 64 - Torre I - P.Iva 04227291004
www.eima.it - [email protected]
Bologna 9. -13. november 2016
Organisiert
von UNACOMA Surl
SERVICE Surl
Organisiert
von FEDERUNACOMA
in Zusammenarbeit
mit BolognaFiere
in Zusammenarbeit
mit BolognaFiere
Spa Spa
N.B. Unter dem Begriff "BOLOGNAFIERE SPA" wird der Fiere Internazionali di Bologna Spa verstanden, mit Sitz in Bologna (Italie), Viale della Fiera,
20. Unter dem Begriff "Organizzatore" (veranstalter) wird der FEDERUNACOMA SURL (G.m.b.H.) mit Sitz in Rom (Italie), Via Venafro, 5 verstanden.
Allgemeine Ausstellungsbedingungen Eima International
Art. 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die vom FEDERUNACOMA SURL veranstaltete Ausstellung von
Delegationen vorzustellen. Die EIMA 2016 findet vom 9. bis 13.
Maschinen für Landwirtschaft und Gartenbau-industrie EIMA ist eine
November. Die Ausstellung ist täglich von 9 bis 18,30 auf dem Messe-
Fachausstellung, deren Ziel esist, den italienischen und ausländischen
gelände in Bologna gestattet. Öffung für auf Einlandung: 9 - 10
Herstellern von Landmaschinen die Möglichkeit zu geben, ihre
November. Besucher Eintrittskarte: € 55,00. Öffung für das Publikum:
Produktion auf einer hochqualifizierten und organisch geordneten
11 - 12 - 13 November, Besucher Eintrittskarte: € 15,00. Die Besucher
Ausstellung an denen Fachbesucheren, Journalisten und Auslands
aus dem Ausland haben freien Eintritt zur Ausstellung.
Art. 2 - ZULASSUNG ZUR AUSSTELLUNG
Die Ausstellung ist in- und ausländischen Herstellern von maschinen
sektor belegen. Will ein Vertreter, der mehrere ausländische Firmen
für landwirtschaft und gartenbau vorbehalten, die sich verpflichten,
vertritt, an der Ausstellung teilnehmen, muß er für jede derbetreffen-
ausschließlich von Ihnen zelbst produzierte Maschinen auszustellen;
den Firmen einen gesonderten Zulassungsantrag stellen. Die Organi-
Händlerfirmen sind nicht zugelassen. Ausländische Firmen, die sich
sation behält sich die Möglichkeit vor, im Ausstellungsraum auch
nicht unmittelbar an der Ausstellung beteiligen, können über ihre
Personen zuzulassen, die in den vorhergegangenen Paragraphen nicht
Vertreter zugelassen werden unter der Voraussetzung, daß diese im
erwähnt wurden und auch von der Ausstellung bestimmte Dienstlei-
Namen der vertretenen Firma ausstellen; falls eine ausländische Firma
stungen auszuschließen, wie auch Produkte, Muster oder Dienstlei-
mehr als einen Vertreter hat, kann sie nur einen Stand jedes Waren-
stungen von mehreren Messeständen desselben Warensektors.
Art. 3 - WARENSEKTOREN
Die Ausstellung der Maschinen auf der EIMA muß folgender Untertei-
XIII Gartenbaumaschinen kleine Hand- und Motorgeräte
lung des ausstellungsge Ländes nach Warengruppen folgen, zu deren
XIV Verschiedene Maschinen für die Landwirtschaft, die Aufzucht
Einhaltung die Aussteller sich verpflichten:
und die Stallreinigung, Maschinen und Ausrüstung für erneuerbare
I
Verbrennung motoren
Energien in der Landwirtschaft.
II
Maschinen zur Urbarmachung des Bodens und zur Aufforstung
III
Traktoren, Motorhackmaschinen, Motormähmaschinen,
SEKTORÜBERGREIFENDE STÄNDE - Firmen oder Unternehmensgrup-
Mehrzweckfahrzeuge und Motorhacken
pen, die Maschinen und Geräte verschiedener Warengruppen, wie
IV
Bodenbearbeitungs-, samen und Düngemaschinen
auch verschiedener Marken, ausstellen, können einen Antrag auf
V
Pflanzen- und Pflanzenkulturenmaschinen
gemeinsame Ausstellung an einem einzigen Stand stellen. Es darf
VI
Maschinen für Bewässerung
jeweils nur ein Exemplar eines Maschinenmodells ausgestellt werden.
VII
Erntemaschinen
Die Ausstellungsfläche wird in dem für die auszustelltenden Maschi-
VIII Maschinen für erste Verarbeitung und Konservierung der
nen tatsächlich benötigtem Umfang zugeteilt und, so weit wie
Produkte
möglich, unter Berücksichtigung der Ausmaße der auszustellenden
IX
Maschinen für die Tierhaltung
Maschinen. Der Aussteller kann in jedem Warensektor nur einen Stand
X
Maschinen für die Agrarindustrie
belegen. Der Standort der Warenklassen in den Messehallen von
XI
Maschinen für den Transport der Produkte
BolognaFiere Spa wird nach ausschließlichem Ermessen des Veranstalters bestimmt.
XII Einzelteile, Zubehör und Ersatzteile
Art. 4 - TEILNAHME AN DER AUSSTELLUNG
Anträge auf Zulassung zu der Ausstellung müssen auf dem von der
der Veranstaltung" und der in dem "Informationsblatt und verschiedene
FEDERUNACOMA SURL vorgedrucktem Formular per Einschreiben Kurier
Vordrucke" einthaltenen Bestimmungen und jeder anderen Norm, die
oder Eigenhängid eingereicht werden. Der Unterschreiben des
die Organisation und den Ablauf der Ausstellung und das Messegelande
Zulassungsantrags stellt für die antragstellende Firma eine unwiderrufli-
betreffen. Die Ausstellungsflächen werden bis zur Erschöpfung des zur
che Verpflichtung zur Einhaltung der vorliegende "Allgemeinen
Verfgügung
Bedingungen" dar ebenso wie zur Einhaltung der "Technischen Regelung
Zulassungsanträge können endgültig nur angenommen werden, wenn
stehenden
Ausstellungsgeländes
zugewiesen.
Die
bitte umblättern
sie vollständig ausgefüllt sind und Ihnen eine verpflichtende
Anzahlung beiliegt. Der Restbetrag muß spätestens 45 Tage vor
Beginnder Ausstellung an die FEDERUNACOMA SURL überwiesen
werden. Wird der Restbetrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist
beglichen, wird der schon angezahlte Betrag als Konventionalstrafe
zurückbehalten und die FEDERUNACOMA SURL ist von allen
eingegangenen Verpflichtungen entbunden. Die Vertreter ausländischer Herstellerfirmen müssen eine ausdrückliche Genehmingung der
Firma zur Teilnahme an der EIMA vorlegen. Die Zulassungsanträge
müssen eine genaue Beschreibung der auszustellenden Maschinentypen enthalten und aus Versicherungsgründen den Wert des Ausstellungsguts angeben. Einbegriffen in der Teilnahmegebuhr sind
folgende Leistungen: Allrisk Versicherung gemäß nachstehendem
Artikel 13; Stromanschluss, Prufung und pauschaler Stromverbrauch bis zu 2 kW; Standreinigung bis zu 64 qm, fur größere
Standflächen werden zum Abschluss der Messe € 2,50 pro qm
berechnet; Prüfung der Angemessenheit und Tauglichkeit der
technischen Dokumentation der Gabelstapler und anderer
Schleppfahrzeuge, die Eigentum des Ausstellers oder der Ausstattungs- und Lieferfirmen sind, die in seinem Auftrag Zugang zum
Messegelände haben werden; Zugangs- und Parkausweise fur
Aussteller; 100 Einladungen; Entrichtung der Gemeindewerbesteuer; Aufnahme in den offiziellen Messekatalog, geregelt durch
nachstehenden Artikel 17; Aufnahme in den online Katalog auf der
Website. Die Gebuhren pro Quadratmeter beinhalten den Mietpreis
der Ausstellungsfläche, inkl. der ausdrucklich in den Allgemeinen
Teilnahmebedingungen und in der Technischen Messeordnung
angefuhrten Leistungen sowie der vom Organisationsausschuss
anlässlich Tagungen, Konferenzen, feierlichen und mondänen
Events im Programm vorgesehenen Rahmenveranstaltungen,
darunter der Empfang von Delegationen der Branchenteilnehmer,
von staatlichen Behörden aus dem In- und Ausland, Referenten und
Vortragenden.
Art. 5 - ANNAHME
Das Organisationskomitee entscheidet unanfechtbar und vollkom-
Entscheidung teilt der Organisator dem Antragsteller die Annahme
men selbständig über die Annahme der Anträge, mit der einzigen
per Einschreiben mit. Damit erhält dieser als Teilnehmer samtliche von
Pflicht, nur für die mindestens 60 Tage vor Eröffnungsdatum des
der vorliegenden Geschäftsordnung vorgesehenen Rechte und
Salons beim Organisator eingegangenen Anträge die Gründe für die
Pflichten. Anträge von in Auflösung befindlichen Unternehmen
Ablehnung anzugeben, sofern der Aussteller dies innerhalb 30 Tage
werden nicht angenommen. Anträgen von Firmen, die sich in Liquida-
nach Schließung des Salons formell beantragt. Im Falle der positiven
tion befinden, kann nicht stattgegeben werden.
ART. 6 – RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN
Der Teilnehmer, der aus gültigen und bewiesenen Gründen
besagte Mitteilung später als 60 Tage vor dem Anfangstermin der
unerwartet außerstande ist, die Fachveranstaltung zu beschicken,
Ausstellung erfoigt, hat der Teilnehmer abgesehen von jeglichem
kann den Vertrag unter Beweis der Verhinderung kündigen und
weiteren Recht und Schaden des Veranstalters, neben der
die FEDERUNACOMA SURL per Einschreiben mit Rückschein
Anzahlung auch die ganze Teilnahmequote zu entrichten.
mindestens 60 Tage vor dem Ausstellungstermin benachrichti-
In diesem Fall kann die FEDERUNACOMA SURL ohne weiteres über
gen, wobei der Veranstalter, abgesehen von jedem weiteren
den Stand verfügen und Ihn auch anderen Ausstellern zuweisen.
Recht und erlittenen Schaden, im Besitz der Kaution bleibt. Falls
ART. 7 - STANDZUWEISUNG
Die Zuteilung der Parkplätze und der auf zwei, drei oder vier Seiten
offenen Standflächen erfolgt nach ausschließlichem Ermessen des
Veranstalters. Anträge auf Zulassung werden in der Reihenfolge ihres
Eingangs unter Berücksichtigung der Ziffer 4 behandelt. Firmen die
nicht an früheren EIMA-Ausstellungen teilgenommen haben, wird eine
Ausstellungsfläche von höchstens 32 qm zugewiesen: besondere
Ausnahmen können vom Organisationsausschuß bewilligt werden. Die
endgültige Zuweisung der Stände wird den Ausstellern innerhalb und
nicht später als 15 Tage vor Beginn der EIMA-Ausstellung mitgeteilt. Der
Organisationsausschuß hat jederzeit das Recht, aus unvorhersehbaren
Gründen oder in Fällen höherer Gewalt die Struktur und die Lage der
Stände zu ändern. Der Aussteller hat in diesen Fällen kein Recht auf
Auflösung des Vertrags oder Schadensersatz. Der Organisationsausschuß behält sich vor, auch nicht aus dem Lageplan ersichtliche
Stände zuzuweisen. Der Messeverband behält sich das Recht vor, die
nicht obenangeführten geplanten Ausstattungen oder Anlagen
verändern oder erneuern zu lassen. Die Verantwortung für eventuell
entstehende Personen-oder Sachschäden am Eigentum des Messeverbandes oder Dritter, die auf die Statik des Aufbaus sowie die
Ausführung der Anlagen zurückzuführen sind, geht ausschließlich zu
Lasten des Ausstellers.
ART. 8 - ÜBERGABE DER STÄNDE
Die Messestände werden von den Ausstellern zum angegebenen
Website www.gate.bolognafierespa.it möglich. Jedem Aussteller wird ein
Zeitpunkt übergeben wie es in der "Technischen Regelung der Veranstal-
Passwort zugesandt, mit dem er Zugang zum zugangsbeschränkten
tung und in der Sammlung der verschiedenen Formulare” angegeben ist.
Registrierungsbereich erhält. Dieses Passwort dient zur Eingabe der
Sie müssen am Vortag der Eröffnung der Messe fertiggestellt sein. Sollte
Mitarbeiternamen und der unternehmenseigenen Fahrzeuge sowie zu der
dies nicht der Fall sein, so wird der Vertrag wegen Nichterfüllung des
der Ausstattungs- und Lieferfirmen, die in seinem Auftrag Zugang zum
Vertragsteilnehmers aufgelöst und hat die gleichen Modelitäten und
Messegelände haben werden. Der Aussteller haftet dafür zu sorgen, dass
Konsequenzen wie in Artikel 6 angegeben. Der Zugang zum Messegelän-
die Unternehmen, die in seinem Auftrag auf dem Messegelände arbeiten,
de von Bologna ist nur nach vorheriger Datenübermittlung auf der
über alle erforderlichen technisch-fachlichen Voraussetzungen verfügen.
ART. 9 - NICHT BELEGTE STÄNDE
Die Standplätze, die innerhalb 13.00 Uhr des Eröffnungsvortags der EIMA
befugt ist, frei darüber zu verfügen und sie in welcher Form auch immer
noch unbelegten Stände gelten als aufgegeben, so dass der Veranstalter
zu nutzen oder anderen Ausstellern ohne Ersatzleistungspflicht zuzuteilen.
ART. 10 - AUSGESTALTUNG
Jegliche Art von Ausgestaltung, die nicht in den Vorschriften der Ausstel-
wortung des Ausstellers bleibt auch in diesem Fall bestehen. BolognaFie-
lung und in der Broschüre "Informationen und verschiedene Vordrucke"
re Spa und der Veranstalter können auch im Hinblick auf die Vorschriften
vorgesehen ist, ist verboten. Die Aussteller werden darüber informiert,
für Arbeitssicherheit bestimmte Zugangskriterien zum Messegelände
daß aus Sicherheitsgründen das Messegelände rechtlich zu den öffentli-
während der Aufbauarbeiten festlegen, Zufahrtsbeschränkungen für
chen Lokalen gleichgestellt ist. Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, daß
Fahrzeuge erlassen und/oder Gebühren für widerrechtlich abgestellte
das Messegelände den öffentliche Lokalen gezählt wird und verpflichtet
Fahrzeuge erheben. Die Nichteinhaltung der vorglienden Bestimmungen
sich, die entsprechenden Normen einzuhalten und alle Vorschriften und
sowie der in den Teilnehmebedingungen aufgeführten Vorschriften
Formalitäten zu erfüllen, die in den technischen Ausstellungsvorschriften
berechtigt BolognaFiere Spa zur Ergreifung von Vorsichtsmassnahmen
und dem Blatt “informationen und verschiedene Vordrucke" vorgesehen
gegenüber
sind. Die fehlende Abgabe an die Messeleitung der in den technischen
Feurverhütungsposition. Falls zusätzliche Vorkehrungen in bezug auf die
Ausstellungsvorschriften und dem Blatt Blatt “informationen und
gesamte Sicherheit ergriffen werden, kann dies zur Belastung der zusätzli-
verschiedene Vordrucke" vorgesehenen Haftübernahmeerklärung und
chen Kosten führen, die vorab mit mindestens € 300,00/pro Modul
der Dokumentation über Ausgestaltung, elektrische Anlagen und, in ganz
beziffert werden, oder zur Aufforderung, den Stand ganz oder teilweise
besonderem Maße, über die Brandverhütung, räumt dieser das Recht ein,
abzubrechen, wobei gleichzeitig die Erklärung ausgesprochen wird, daß
den Stand zu schließen und geeignete Maß nahmen zur Wahrung der
der Stand nicht benutzbar ist. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsvor-
Sicherheitsbedingungen zu ergreifen; die zivil-und strafrechtliche Verant-
schriften kann die Anzeige bei der Justizbehörde zur Folge haben.
einer
Firma
mit
einer
nicht
ordnungsgemässen
ART. 11 - GABE DER STÄNDE
Nach Beendigung der Veranstaltung (und nicht vorher) müssen die Ausstel-
befinden, als die, die im Ausfahrtschein aufgeführt sind. Der Veranstalter
ler für die Abräumung und den Abtransport vom Messegelände der von
und BolognaFiere Spa übernehmen keinerlei Verantwortung für Waren,
ihnen ausgestellten Produkte und des Ausstellungsmaterials nach vorheri-
Material oder Gegenstände jeder Art, die ohne Aufsicht vom Aussteller auf
gem Erhalt eines Ausfahrtscheins seitens der Messeveranstalter, sorgen.
dem Messegelande zurückgelassen werden. Falls die Räumung des Stands
Auch wenn dieser Ausfahrtschein nur an die Aussteller ausgegeben wird,
nicht innerhalb der obengenannten Frist vorgenommen wird, wird sie
die alle direkten und indirekten Verbindlichkeiten dem Veranstalter
zwangsmäßig ausgeführt. Der säumige Aussteller ist zur Erstattung der für
gegenüber beglichen haben, stellt er keine Quittung für die Bezahlung der
den Abtransport und/oder die Räumung und Lagerung entstehenden
Beiträge dar, die sich auf die Teilnahme an der Aussttellung beziehen und ist
Kosten verflichtet. Außerdem muß er für den außervertraglichen Verbleib
nur für das auf dem Schein selbst angegebene Fahrzeug gültig. Die
und die Lagerung einen Betrag von € 200,00/pro Tag entrichten. Nach dem
Räumung der Stände muß innerhalb des im "Informationsblatt und
Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach Beendigung der Veranstaltung können
verschiedene Vordrucke" angegebenen Termins stattfinden. Der
die zurückgelassenen Gegenstände und das Material vom Veranstalter nach
Teilnehmer befugt den Veranstalter ausdrücklich dazu, zu kontrollieren, daß
eigenem Gutdünken veräußert werden. Der vom Veranstalter erzielte
sich bei der Abfahrt vom Messegelände in den Fahrzeugen des Ausstellers
Gewinn abzüglich jeglichen Kredits und jeglicher entstehenden Steuerlast
und/oder seiner Beauftragten keine anderen Produkte und Material
oder Personalkosten wird dem Aussteller gutgeschrieben.
ART. 12 - ZUGANG ZUM MESSEGELÄNDE
Die Ausstellung ist Besuchern mit gultigem Eintrittsausweis täglich geöffnet.
ler ist in jedem Fall für das Verhalten der Personen verantwortlich, an die er
Die Messeleitung behählt sich die Festsetzung der Öffnungszeiten vor und
die Eintrittskarten weitergibt. Außer dem ist er verantwortlich für das
kann diese Eventuell auch während der Dauer der laufenden Ausstellung
Verhalten seines eigenen Personals, der Hilfskräfte und Mitarbeiter bei der
ändern. Um Ausstellern und Personal den freien Zugang zum Messegelände
Erfüllung der ihnen aufgetragenen Arbeiten. Innerhalb des Messebereichs
zu gestatten, vergibt die Messeleitung besondere Eintrittskarten. Die
besteht für jeden das absolute Verbot, Offerten oder Spenden zugunsten
Ausgabe erfolgt nach dem im Merkblatt "Technische Regelung der Ausstel-
staatlich anerkannter Institutionen zu fördern; Sammlungen sind verboten;
lung und verschiedene Vordrucke" festgelegten Bestimmungen. Ihre
ebenso verboten ist politische, religiöse oder anderweitige Propaganda,
Benutzung bedeutet die Annahme der bestehenden Regelung. Der Ausstel-
sowie jede einem anderen Zweck als dem der Ausstellung dienende Aktivität.
ART. 13 - BEWACHUNG GEGEN DIEBSTÄHLE, HAFTUNG FÜR DIEBSTÄHLE UND SCHÄDEN,
AUSSCHLUSS DER HAFTUNG DURCH BOLOGNAFIERE SPA, SCHADLOSHALTUNG, VERSICHERUNG
Während der Öffnungszeiten der Ausstellung muß der Aussteller seinen
vorgesehenen Tage eine Tages-und Nachtaufsicht zur Verfügung, sie
eigenen Stand selbst überwachen oder von eigenem Personal überwachen
übernimmt jedoch keinerlei Hatfung für etwaige Diebstähle und/oder
lassen. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, den Messestellungsstand während
Schäden die für den Aussteller entstehen können. Der Aussteller ist dem
der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den Öffnungszeiten mit von ihm
Messeverband gegenüber für direkte und indirekte Schäden verantwortlich,
beauftragten Personal zu betreuen. Der Aussteller ist während der Gesamt-
die aus irgendwelchen Gründen ihm oder dem für ihn handelndem Personal
dauer der Veranstaltung (Auf- und Abbauphase inbegriffen) der einzige
zuzuschreiben sind. (Hierin sind alle Schäden inbegriffen, die durch die
verantwortliche Aufseher aller am Messestand vorhandener Materialien,
Ausrichtung der Stände, oder durch Anlagen hervorgerufen werden können,
Waren und Einrichtungsgegenstände. Als verantwortlicher Aufseher des
die vom Aussteller selbst oder von ihm damit beaufragten Dritten ausgeführ-
Messestands ist der Aussteller dazu verpflichtet, BolognaFiere Spa materiell
ten werden. Dies gilt auch, wenn diese vorher von der Messeleitung überprüft
und formell schadlos und für jeden Verlust, Schaden, Haftung sowie jede Form
worden sind). Der Ersatz der dem Aussteller durch Diebstahl oder Beschädi-
von Kosten und Aufwendungen, rechtliche Kosten inbegriffen, die durch die
gung auch außerhalb der Öffnungszeit der Messehallen (inkl. der für den Auf-
Benutzung des Messestand und der zugewiesenen Ausstellungsfläche
und Abbau der Stände vorgesehenen Tage) verursachten Schäden erfolgt
entstehen, unbeschadet zu halten. Die Messeleitung stellt für die Dauer der
mittels Versicherungsdeckung Der Aussteller ist Nutznießer folgender vom
Ausstellung und während der für Ausgestaltung und Abräumung der Stände
Organisationsausschuss der Messe abgeschlossenen Versicherungen:
bitte umblättern
a) Allrisk-Garantie, (inkl. Brand und Diebstahl) zur Deckung von
Sachund Direktschäden an Einrichtung, Ausstattung, Ausrüstungen
und Güter auf dem Stand, ausgenommen Bargeld, Wertsachen,
Schmuck u.ä.- Deckung € 26.000,00 gänzliches Erstrisiko;
b) Haftpflicht-Haftung des Ausstellers gegenüber einem geschädigten
Dritten: einmalige Maximalgarantie € 1.500.000,00;
c) Haftpflicht-Haftung gegenüber Arbeitnehmern des Ausstellers:
ein malige Maximalgarantie € 500.000,00.
Für oben genannte Versicherungsdeckungen gelten die Bedingungen und
Einschränkungen, die der Aussteller beim Organisationssekretariat
anfordern kann und die dem Formular im Dossier “Verschiedene Vordrucke” zu entnehmen sind. Besagte Versicherungsdeckungen schließen nicht
die Haftpflicht des Ausstellers für alle Risiken aus, die nach dessen eigenem
Ermessen nicht gewährleistet sein oder die unter vorstehendem Punkt
genannten Deckungsgrenzen überschreiten sollten. Der Aussteller hat für
die zweckdienlichen Ergänzungsdeckungen selbst zu sorgen. Im Zusammenhang mit dem installierten Videoüberwachungssystem nimmt der
Aussteller insbesondere zur Kenntnis, daß im Diebstahlsfall die bezügliche
polizeiliche Anzeige spätestens sieben Tage nach Beendung der Messe bei
der Versicherungsgesellschaft eintreffen muß und daß der Schadener-
satzanspruch durch eine Fristüberschreitung unwirksam werden kann.
Zum Abschluß etwaiger Ergänzungsdeckungen kann der Aussteller das im
Dossier “Verschiedene Vordrucke” enthaltene Formular benutzen. Der
Aussteller verzichtet auf jeden Rückgriffsanspruch gegenüber allen
anderen Ausstellern, de Organisationsausschuss und BolognaFiere Spa. Der
Aussteller verpflichtet sich in jedem Fall, in die Ergänzungsdeckungen den
Verzicht des Versicherungsträgers auf jede Art von Rückgriffsverfahren
gegenüber den Ausstellern, dem Organisationsausschuss und BolognaFiere Spa aufzunehmen, und hat diese - im Falle der Unterlassung - schadlos zu
halten für jedes ihnen gegenüber eingeleitete Verfahren. Nach Kenntnisnahme obiger Ausführungen befreit der Aussteller in jedem Fall (für sich
und für seine Mitarbeiter oder Beauftragte) den Organisationsausschuss
und Bologna-Fiere Spa ausdrücklich von jeder Haftung für Verluste oder
Beschädigungen, die sich auf der ihm zugeteilten Standfläche, beim Aufund Abbau und an den dort vorhandenen Dingen aus welchem Grund
auch immer ereignen sollten, und übernimmt die Haftung auch gegenüber
geschädigten Dritten für mögliche Schäden, die durch den Betrieb der
Standfläche oder der Dort vorhandenen Dinge verursacht wurden und
nicht entsprechend den oben genannten Bedingungen und Bestimmungen oder nicht durch den Aussteller selbst gedeckt worden sein sollten.
ART. 14 - GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN
Die ausgestellten Produkte und Waren dürfen, ebenso wie die
Stände, in denen sie ausgestellt sind, nicht ohne Genehmigung
des jeweligen Ausstellers und der FEDERUNACOMA SURL fotografiert, mit Fernsehkameras aufgenommen, abgezeichnet oder
anderweitig reproduziert werden. Diese letztere und BolognaFiere Spa behälten sich allerdings das Recht vor. Aufnahmen von
Gesamt-und Teilaufnahmen und Innen-und Außenansichten
anzufertigen oder anfertigen zu lassen, und sie kann die Verbreitung und den Verkauft dieser Aufnahmen gestatten oder selbst
vornehmen. Die Aussteller verpflichten sich, an ihrem Stand
ausschließlich Maschinen, Geräte, Komponenten, Technologien
und Anlagen für den Land- und Gartenbau zu präsentieren, die
den in Italien geltenden geistigen Eigentumsrechten gemäß dem
Legislativdekret Nr. 30/2005 in der geänderten Fassung des
Legislativdekrets 13. August 2010, Nr. 131 entsprechen sowie den
gemeinschaftlichen
und
internationalen
Richtlinien,
einschließlich der Industriedesigns gemäß Art. 2 des Gesetzes
22.4.1941,
Nr.
633.
Der
Verstoß
gegen
diese
Verpflichtungserklärung durch ihr widersprechendes Verhalten
bewirkt die sofortige Schließung des Stands. Der Veranstalter
behält sich jede Maßnahme zum bestmöglichen Schutz der
Interessen der Messe und der anderen Aussteller vor.
ART. 15 - VORÜBERGEHENDE EINFUHR
Die vorübergehende Einfuhr von Waren und Gütern ausländischer
Herkunft als Musterstücke für die Ausstellung anläßlich der Messe
erfolgt auf Kosten des Ausstellers durch die offizielle Speditionsfirma des Veranstalters und wird, entsprechend der im "Informa-
tionsblatt und verschiedene Vordrucke" festgelegten Bestimmungen, unter Ausschluß jeglicher Haftung seitens des Messeverbands und der FEDERUNACOMA SURL für die von der Speditionsfirma
ausgeführten Arbeiten vorgenommen.
ART. 16 - TECHNISCHE HILFEN - DIENSTLEISTUNGEN
Auf Antrag der Aussteller und unter Berücksichtigung der "Technischen Regelung" liefert die Messeleitung den Ausstellern elektrische
Energie. Im besonderen:
• Die Anschlüsse des elektrischen Systems oder der Wasserverteilung
das System, das von den Ausstellern, die Schalterkästen und
Wassereingänge gegründet wird, muss nur durch die Unternehmen
durchgeführt werden, die von BolognaFiere Spa berechtigt werden,
der ob die Normen des "überprüft; Technische Regelungen der
angemessenen und verschiedenen Formen Folder" werden
respektiert.
• Die Anschluß von Telefonapparaten kann nur von der Messeleitung
beauftragten Lieferfirma ausgeführt werden.
• Für alle Trägerarbeiten, Transport, Ladung und Entladung müssen
die Aussteller, sich ausschließlich der von der Messeleitung
damit beauftragten offiziellen Speditionsfirma bedienen.
Die Zufahrt zu den Ausstellungshallen ist nur Fahrzeugen mit
Katalysatoren gestattet.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die "Dienstleistungen"
(sowohl diejeningen, die von der Messeleitung direkt in Pacht
vergeben werden als auch diejenigen in exklusiver Konzession)
regelmäßige Dienstleistungen im Rahmen der normalen Nutzung
dieser Dienstleistungen seitens der Benutzer darstellen, und daß
die Messeleitung, ebenso wie die Pächter und Konzessionäre,
keinerlei Haftung für eventuelle Unregelmäßigkeiten in der
Ausführung der Dienstleistungen selbst übernehmen.
ART. 17 - INFORMATIONSMATERIAL UND ORIENTERUNGSPLÄNE
Ohne Übernahme jeglicher eigener Verantwortung für eventuelle
Auslassungen oder Fehler behält sich der Messeveranstalter das Recht
vor, die vom Aussteller im Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung
gemachten Angaben über seine Produktion und/oder Dienstleistungen Informativ weiterzugeben, und zwar unter Benutzung der von ihm
für geeignets gehalten Kommunikationsmittel- und Techniken. Die
weitergegebenen Daten beziehen sich auf die mindestens 45 Tage vor
der Eröffnung der Ausstellung eingegangenen und angenommenen
Einschreibungen. Der Veranstalter behält sich in jedem Falle das Recht
vor Änderungen an den Stand zuweisungen vorzunehmen. Die
Aufnahme in den offiziellen Katalog ist gemäß Art. 4 in der Anmeldegebühr inbegriffen. Die Produktion der Ausstellerfirma wird gratis auf
drei Katalogzeilen aufgeführt. Jede weitere Zeile kostet € 500,00. In
jedem Fall muß der Austeller durch Ausfüllen des auf dem Einschreibeantrags dafür freigelassenen Raums die notwendigen Informationen
geben, ebenso wie auf dem Vordruck, der bei Annahme des Antrags
von der EIMA übersandt wird. Die FEDERUNACOMA SURL ist nicht für
eventuelle Auslassungen oder Druckfehler im Katalog verantwortlich.
ART. 18 - FORMEN DER WERBUNG GEGEN BEZAHLUNG
Außerhalb der zugewiesenen Ausstellungsfläche kann jede Form
geschehen. Diese Art von Werbung unterliegt den geltenden
von Publizität und Werbung ausschließliche über den Messeve-
Bezahlungstarifen und für sie müssen die entsprechenden
ranstalter
Steuern entrichtet werden.
oder
die
Konzessionäre
der
Messeverwaltung
ART. 19 - PARKPLÄTZE
Solange freie Plätze verfügbar sind, haben die Aussteller das Recht, die
Fahrzeugs, das Fahrzeug vom Parkplatz entfernen lassen. Der Besitzer
für sie vorgesehenen Parkplätze zu nutzen. Dies gilt ausschließlich für
des Fahrzeugs hat zusammen mit dem Aussteller für die entsprechen-
Fahrzeuge, die über eine von der Organisation ausgestellte Genehmi-
den Kosten aufzukommen. Ferner müssen alle Fahrzeuginsassen über
gung verfügen. Ferner ist das Parken nur innerhalb der gekenn-
einen gültigen Ausweis für den Zugang zum Messegelände verfügen.
zeichneten Stellplätze und nur während der Öffnungszeiten des
Die Parkplätze werden nicht bewacht.
Messegeländes gestattet. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften
Bolognafiere Spa und der Organisator sind nicht für die Bewachung
kann Bolognafiere spa bzw der Organisator auf Risiko des Ausstellers,
des Fahrzeugs verantwortlich und übernehmen keinerlei Haftung für
dem die Genehmigung ausgestellt wurde und des Besitzers des
Schäden und Diebstähle.
ART. 20 - VERBOTE
Während der Veranstaltung ist jeglicher Kraftahrzeugverkehr auf dem
außerhalb des eigenen Stands und auf dem Messegelände untersagt. Die
Messegelände untersagt. Desgleichen ist das Parken von Lastwagen (auch
Verteilung von Werbeschriften ist nur im eigenen Stand zulässig zulässig.
wenn diese Leer sind) und von Werbefahrzeugen ausdrücklich verboten.
Die - auch nur teilweise - Untervermietung des zugewiesenen Stands ist
Das Stehenlassen von Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten auf den
verboten. Der Verkauf mit sofortiger Übergabe der ausgestellten Maschi-
Plätzen im Freien ist ausdrücklich verboten. Der Verkauf der ausgestellten
nen und Ausrüstungen ist verboten. Nach Einholung der erforderlichen
Produkte und jede Vermarktungsform sind verboten. Untersagt ist die
gesetzlich vorgeschriebenen Genenhmigungen durch den Aussteller und
Ausstellung von Produkten, die nicht unter die messespezifischen Waren-
begrenzt auf die Dauer der Veranstaltung, ist innerhalb des Zugewiesenen
kategorien fallen: in solchen Fällen ist der Organisationsausschuss von
Stands der Verkauf von Werbeartikeln mit sofortiger Übergabe zulässig.
Amts wegen befugt, die Produkte, die nicht unter die messespezifischen
Audiovisuelle Geräte sind Ohne Ton zu benutzen. Die Benutzung des
Warenkategorien fallen, zu entfernen und dem Aussteller die entsprechen-
Markenzeichens EIMA ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung seitens
den Entfernungsund Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Der Organisa-
des Organisators ist verboten. Die ausgestellten Maschinen dürfen nicht in
tionsausschuss ist zu diesem Zweck ausdrücklich befugt, den Stand des
Betrieb gesetzt werden. Die Ausstellung von aufgeschnittenen und durch
Ausstellers auch in dessen Abwesenheit zu betreten. Weiterhin untersagt
elektrische Geräte bewegten Maschinen oder Maschinenteilen zur Demon-
ist die Aufstellung von Schildern oder die Ausstellung von Warenmustern -
stration der mechanischen Technologie dieser Maschinen ist nur unter der
auch nur zum Hinweis - von Firmen, die nicht im Antrag auf Teilnahme
ausschließlichen Verantwortung des Ausstellers innerhalb der Grenzen der
angegeben und die nicht auf der Ausstellung vertreten sind. Ohne vorheri-
einschlägigen Sicherheitsvorschriften und nach vorheriger Genehmigung
ge Genehmigung seitens der Operations-Abteilung der Messe ist jegliche
des Projekts durch das Organisationskomitee zulässig. Der Organisator und
Art von Shows und Unterhaltungsprogrammen verboten, sofem sie nicht
die Messeleitung haften nicht für aufgestellte Maschinen, die den gelten-
auf die Fläche innerhalb des eigenen Stands beschränkt sind, oder zur
den Vorschriften über Unfallverhütung nicht entsprechen. Die Vorführung
Präsentation der Produkte dient. Den Ausstellern (autorisiert zum Abhalten
von Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtungen für die Teile, die eine
von Shows und Entertainements) ist der Gebrauch von Musik- und Tonwie-
Gefahr für den Besucher darstellen können, ist verboten. Die Verbote
dergabegeräten untersagt, deren Lautstärke von anderen Aussteller und
technischen
von Besuchern als lästig empfunden wird, da Geräuschemissionen den
Verschmutzung im Allgemeinen für Personen und Dinge, ebenso wie
Grenzwert von 75 dBA nicht überschreiten dürfen. Der Organisation-
Verbote, die dazu dienen, Beschädigungen der beweglichen und unbewe-
sausschuss wird während der Messe ein Geräuschmonitoring-System zur
glichen Güter des Messegeländes und die Verletzung der entsprechenden
unmittelbaren und unmissverständlichen Ermittlung der Aussteller aktivie-
Vorschriften zu verhindem, und die in der Mappe "Technische Veranstal-
ren, die sich nicht an nämliche Vorschrift halten, und die zu ihrer Einhaltung
tungsregeln und verschiedene Vordrucke" enthalten sind, sind als
dienlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen und u.a. auch
Bestendteil der vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen zu
die übermäßig lauten Veranstaltungen verbieten oder im Falle hartnäcki-
verstehen; der Aussteller verpflichtet sich zu ihrer strikten Einhaltung.
ger Belästigungen die Stromzufuhr unterbrechen. Bei festgestellten
Eventuelle Abweichungen können von der technischen Direktion der
Verstößen gegen die Vorschrift oder durch andere Aussteller und/oder
Messeleitung ausschließich schriftlich erlassen werden. Bei Nichteinhal-
Besucher gestellten Schadenersat forderungen an den Organisation-
tung auch nur eines der oben aufgeführten Verbote, d.h. derjenigen, die in
sausschuss infolge Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung hält sich
diesem Artikel aufgeführt sind, kann der Organisator die inder Mappe
dieser am Verursacher der Belästigung schadlos. Innerhalb des
"Tecnische Veranstaltungsregeln und verschiedene Vordrucke" vorgesehe-
Messegeländes ist die Verwendung eigener Gabelstapler und Hubgeräte
nen Strafmaßnahmen anwenden und/oder den Teilnahmevertrag ohne
strikt untersagt, vorbehaltlich der von der Operativen Abteilung von
Gerichtsbescheid durch einfache schriftliche Mitteilung an den Aussteller
BolognaFiere entsprechend den Technischen Messevorschriften erteilten
im Stand aufgelöst werden. Dies bedeutet die sofortige Schließung des
Ausnahmebewillungen. Die Ausstellung von landwirtschaftlichen Erzeuge-
Standes und die Zurückziehung der Dokumente, die den Zutritt zum
nissen (auch Künstlichen) sowie von Gebrauchsgütern, die mit dem Betrieb
Messegelände erlauben; die vom Aussteller zu entrichtenden Vergütungen
der Maschinen zusammenhängen (z.B. Futterballen, Getreide, Baumstäm-
werden davon nicht berührt. In den Messehallen und den anderen
me u.s.w.) ist verboten. Den Ausstellern ist jegliche Form von Werbung
geschlossenen Räumlichkeiten des Messegeländes herrscht Rauchverbot.
Charakters
aus
Gründen
der
Sicherheit,
Hygiene,
ART. 21 - TERMINVERSCHIEBUNG, VERKLEINERUNG ODER ABSCHAFFUNG DER MESSE
Es ist beliebige des Organisators, Änderungen zu den Daten der
Vertragsrücktritt oder -auflösung hat und sich von den übernom-
Entwicklung des Halls zu halen, ohne daß der Aussteller Anrecht auf
menVerpflichtungen zurückziehen kann. Falls die Ausstellung aus
Bitte umblättern
unvorhergesehenen Umständen oder aus höherer Gewalt nicht - oder
nach Abzug der Unkosten, die vertfügbare Restsumme zurückzahlen.
nur teilweise - stattfinden kann, hat der Organisationsausschuß die
In diesen Fällen muß die FEDERUNACOMA SURL die vorgenommenen
Möglichkeit, die Zulassungsanträge zu annulieren und den Ausstel-
Änderungen per Einschreiben, Telex oder Telegramm mindestens 30
lern, im Verhätnis zu der von jedem einzelnen geleisteten Summe,
Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Ausstellung mitteilen.
ART. 22 - BESTIMMUNGEN
Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Organisationsausschuß
auszuschließen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Verant-
das Recht, den Verantwortlichen ohne Anerkennung einer Rückzahlung
wortlichen zur nächsten EIMA-Ausstellung nicht zuzulassen.
ART. 23 - ÄNDERUNG DER MESSEORDNUNG
Der Veranstalter behält sich den Beschluß von Bestimmungen und
Geschäftsordnung gleichgestellt und deshalb verbindlich. Bei Verstößen
Vorschriften auch in Abweichung vorliegender Allgemeinen Messe-
gegen die Verordnungen vorliegender Allgemeinen Messeordnung kann
ordnung vor, die er im Sinne einer besseren Regelung der Messe und der
der Veranstalter den Ausschluß aus der Messeveranstaltung verfügen. In
entsprechenden Dienstleistungen für angemessen befindet. Besagte
diesem Fall hat der davon betroffene Aussteller kein Anrecht auf Rücker-
Vorschriften
stattungen oder Ersatzleistungen aus welchem Grund auch immer.
und
Bestimmungen
sind
mit
vorliegender
ART. 24 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - WAHL DES WOHNSITZES - ANWENDBARE RECHTSNORMEN ITALIENISCHE RECHTSSPRECHUNG UND ZUSTÄNDIGER GERICHTSSTAND
Der Aussteller hat der Ausstellungsleitung gegenüber die Pflicht, sich an
Gesetzen (auf dem Gebiet der Vorsorge, Versicherung und Steuer u.s.w.)
alle Vorschriften der Sicherheitsbehörden und an die eventuelle dem
entspricht. Der Aussteller wählt sienen gesetzlichen Wohnsitz am Sitz des
Messeverband gegenüber gesetzlich veranlaßten Bestimmungen zur
Messeveranstalters und erkennt einzig und allein die italienische
Brand- und unfallverhütung und der Aufsicht der dem Publikum zugän-
Gerichtsbarkeit und die Zustädigkeit des Gerichtsstandes Bologna an. Die
gigen Lokale zu halten. Der Aussteller und Dritte, die in seinem Namen
Beziehungen zwischen dem Veranstalter der FEDERUNACOMA SURL,
auf dem Messegelände tätig sind, müssen Personal mit abhängigem
dem Aussteller und eventueller Dritter werden ausschließlich durch die
oder autonomen Arbeitsvertrag beschäftigen, der den geltenden
italienischen Gesetze geregelt.
ART. 25 - BEZIEHUNGEN ZUR BOLOGNAFIERE SPA
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die Messe auf dem Messe-
gegen die vorgesehenen Verhaltensgrundsätze und gegen die
gelände der Autonomen Messegesellschaft Bologna stattfindet; er
entsprechenden Normen bewusst. Jedes Recht des Ausstellers geht
verpflichet sich, die von dieser Gesellschaft erlassenen Bestimmungen
einzig und allein zu Lasten des Veranstalters, während jede Verhalten-
einzuhalten und sie von seinen eigenen Angestellten und Mitarbei-
sverpflichtung die vom Aussteller übernommen worden ist, auch die
tern einhalten zu lassen. Der Aussteller erklärt, den Verhaltenskodes
Messeleitung betrifft; diese ist deshalb, im Falle der Nichteinhaltung
von BolognaFiere Spa zur Kenntnis genommen zu haben, dem Inhalt
dieser Verpflichtungen, jeder eigenen Vorschriftsbestimung und jeder
in vollem Umfang beizupflichten und diesen anzunehmen. Er ist sich
Gesetzesnorm dazu befugt, direkt und auch mit Hilfe des eigenen, auf
etwaiger Konsequenzen und Strafgebühren bei Zuwiderhandlung
dem Messegelände beschäftigten. Personals, einzugreifen.
ART. 26 - VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Information des Betroffenen laut Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 und Einwilligungserklärung.
Die vom Betroffenen gelieferten Daten werden außerdem mit Datenverarbei-
auch immer am Erbringen der Tätigkeiten des Veranstalters und von Bologna-
tungssystemen bearbeitet zu den in vorliegendem Teilnahmeantrag und in
Fiere Spa beteiligt sind – an andere Rechtsträger aus der Messebranche oder in
den Teilnahmeformularen angeführten Zwecken, um die institutionellen
der gleichen Branche tätige Rechtsträger (Verbände oder Konsortien –
Zielsetzungen und jede andere – auch nur verbundene oder zusätzliche – auf
externe Datenbanken - Marktforschungen - usw.) – und an Interessenten an
den Austausch von Gütern und Leistungen fokussierte - Aktivität des
den von der Messe angesprochenen Wirtschaftssektoren. Die für die Datenve-
Veranstalters und der Gesellschaft BolognaFiere Spa zu verfolgen, inklusive der
rarbeitung zuständigen Rechtsinhaber sind sowohl der Veranstalter als auch
zur ordnungsgemäßen Messeverwaltung, zur online und offline Veröffentli-
BolognaFiere Spa zusammen mit einigen Gesellschaften der Gruppe Bologna-
chung und zur Bewertung der Kundenzufriedenheit erforderlichen
Fiere Spa mit Sitz in Bologna, Viale della Fiera 20, E-Mail: privacy@bolognafiere
Aktivitäten, sowie zu Handels- und Marketingzwecken, zu statistischen und
spa.it. Der Antragssteller kann sich Zugang zu seinen Daten beschaffen und
ähnlichen Zwecken, die eine Übermittlung und Verbreitung der Daten an in
die weiteren ihm nach Art. 7 des Gesetzesdekret Nr. 196/2003 zustehenden
Italien und/oder im Ausland tätige Dritte mit sich bringen können. Spezifische
Rechte (Aktualisierung, Berichtigung, Ergänzung usw.) ausüben und weitere
Sicherungsmaßnahmen werden angewandt, um die Gefahr eines Verlustes,
Informationen beim Veranstalter auf der Internetseite www.eima.it und bei
einer unbefugten oder unsachgemäßen Verarbeitung der Daten und eines
BolognaFiere Spa auf der Website www.bolognafiere spa.it\privacy anfragen.
unbefugten Zugangs zu den Daten entsprechend den Bestimmungen des
Die Mitteilung der Daten und die Einwilligung zu ihrer Verarbeitung sind
Gesetzesdekrets 30.06.2003 Nr. 196, Art. 31-33 34-36 auf ein Minimum zu
fakultativ, stellen jedoch eine notwendige Bedingung zum Erbringen oben
reduzieren. Die Verarbeitung kann deshalb sowohl direkt als auch über Dritte
beschriebener Aktivitäten dar, so dass eine Verweigerung bewirken kann, dass
auf beliebige Art und Weise erfolgen. Die Daten dürfen auch über die
der Veranstalter den Abschluss oder die Ausführung des Teilnahmevertrags
Staatsgrenzen hinaus verwendet und mitgeteilt – und auch an Dritte weiterge-
verweigert. Nach Einsichtnahme in die laut Art. 13 des Gesetzesdekret Nr.
geben – werden im Zusammenhang mit allen mit der Messeveranstaltung
196/2003 erbrachte Information erteilt der Betroffene seine Einwilligung zur
verbundenen oder sich ihr anschließenden Initiativen oder mit auf den
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten entsprechend vorstehend
Austausch von Gütern und Leistungen, die Gegenstand der Initiative selbst
beschriebenen Bestimmungen, indem er zum Zeichen der ausdrücklichen
sind, fokussierten Initiativen – und insbesondere an Dritte, die in welcher Form
Zustimmung auch vorliegender Klausel den Teilnahmeantrag unterzeichnet.
FEDERUNACOMA Surl
Italia - 00159 Roma - Via Venafro, 5 - Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370 - P.Iva 04227291004
www.eima.it - [email protected]