Vertragsverletzungsverfahren im November: wichtigste

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im November: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 17. November 2016
Übersicht nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und
vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen
gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 3 Aufforderungsschreiben, 32 mit Gründen
versehene Stellungnahmen, 8 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union und 1 Einstellung)
werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen,
78 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine
weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über
Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-56186, Nicole Bockstaller – Tel.:
+32 229-52589).
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Erdölvorräte: Kommission fordert RUMÄNIEN zur vollständigen Einhaltung der Richtlinie
über Erdölvorräte auf
Die Europäische Kommission hat Rumänien heute förmlich aufgefordert, für die korrekte Umsetzung
und Anwendung der Richtlinie über Erdölvorräte (Richtlinie 2009/119/EG des Rates) zu sorgen. Nach
den EU-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Mindestvorräte an Erdöl und/oder
Erdölerzeugnissen zu halten, die zu jedem Zeitpunkt verfügbar sein müssen und damit die
Versorgungssicherheit bei Erdölressourcen für die EU gewährleisten. Nach geltendem rumänischen
Recht dürfen Erdölvorräte nicht als Sicherheit, d. h. als Vermögenswerte zur Absicherung eines Kredits,
herangezogen werden. Dieses Verbot könnte die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung,
Vorratsmengen zu halten, behindern. Darüber hinaus hat Rumänien die Vorschriften zum Recht der
Unternehmen, ihre Bevorratungsverpflichtungen zu übertragen, und zur Einrichtung von
Notfallverfahren im Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung nicht korrekt durchgeführt. Da
die Bestimmungen noch immer nicht dem EU-Recht entsprechen, übermittelt die Kommission nun eine
mit Gründen versehene Stellungnahme. Rumänien hat nun zwei Monate Zeit, der Kommission
mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden; andernfalls kann die
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
Energieeffizienz: Kommission fordert SLOWENIEN auf, seine umfassende Bewertung der
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung vorzulegen
Die Europäische Kommission ermahnt Slowenien heute offiziell, Artikel 14 Absatz 1 der
Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) einzuhalten. Den Vorschriften zufolge muss der
Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und der effizienten Fernwärme- und
Fernkälteversorgung durchführen und diese der Kommission vorlegen. Da diese Anforderung noch
immer nicht erfüllt ist, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Slowenien hat nun zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung
des Problems ergriffen wurden; ansonsten kann die Kommission beschließen, Klage vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben. Den Vorschriften zufolge müssen die Mitgliedstaaten
angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und
Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der
Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.
Bislang hat Slowenien hierzu keine Potenzialbewertung übermittelt. Eine Übersicht über den Stand
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch die Mitgliedstaaten ist in Anhang III zu finden.
Offshore-Sicherheit: Kommission fordert BULGARIEN, POLEN, SPANIEN und das VEREINIGTE
KÖNIGREICH auf, die EU-Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und
Erdgasaktivitäten vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat Bulgarien, Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich
aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Offshore-Sicherheits-Richtlinie (Richtlinie
2013/30/EU) zu sorgen. Die EU hat eine Reihe von Regeln vorgeschrieben, um Unfälle zu verhindern
und um bei einem Unfall umgehend und wirksam reagieren zu können. Die Mitgliedstaaten müssen
gewährleisten, dass Unternehmen – denen sie Lizenzen für die Exploration oder Förderung erteilen –
über solide Finanzen und das notwendige technische Fachwissen verfügen und Ressourcen vorhalten,
um sie ggf. umzusetzen. Darüber hinaus haften Unternehmen uneingeschränkt für Umweltschäden, die
sie an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen verursachen. Die Richtlinie war bis zum
19. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat Umsetzungslücken in den
nationalen Rechtsvorschriften Bulgariens, Polens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs festgestellt
und übermittelt diesen Ländern daher heute mit Gründen versehene Stellungnahmen. Die vier
Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;
andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
2. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229-93321).
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
SPANIEN erhält Geldbußen wegen Nichtbefolgung eines Urteils von 2011 aufgrund
unsachgemäßer Sammlung und Behandlung von Abwasser
Die Europäische Kommission bringt Spanien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da
das Land das Urteil des Gerichtshofs von 2011 bisher nicht vollständig umgesetzt hat. Die spanischen
Behörden müssen sicherstellen, dass städtische Abwässer in 17 über das Land verteilten
Ballungsräumen sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um schwerwiegende Risiken für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in
seinem Urteil vom 14. April 2011 (Rechtssache C-343/10) entschieden, dass Spanien wegen
unsachgemäßer Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers von 37 Ballungsräumen
(Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EU-Recht verstößt. Fünf Jahre später bleibt diese
Angelegenheit weiterhin ungelöst in 17 Ballungsräumen (von insgesamt 37), in denen 1 400 000
Menschen leben. Darüber hinaus sind mehr als 15 Jahre nach Ablauf der Frist des 31. Dezember 2000
für die Umsetzung der geltenden EU-Vorschriften (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) die Aussichten auf
eine vollständige Einhaltung in allen diesen Ballungsräumen nach wie vor unklar. Die unzureichende
Sammlung und Behandlung von Abwasser birgt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die
Binnengewässer und die Meeresumwelt. Die Kommission beantragt beim EU-Gerichtshof die
Verhängung eines Pauschalbetrags in Höhe von 46 522 999 EUR bis zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren
schlägt die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 171 217,20 EUR vor, wenn zum
Zeitpunkt des zweiten Gerichtsurteils noch keine vollständige Einhaltung erreicht ist. Die
vorgeschlagenen Sanktionen berücksichtigen die Dauer und die Schwere des Verstoßes und die Größe
des Mitgliedstaats. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds trifft der
Gerichtshof der Europäischen Union. Die zweite Befassung des Gerichtshofs ist erforderlich, um eine
Einhaltung der Vorschriften in den 17 verbleibenden Ballungsräumen sicherzustellen, da dort bisher nur
sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen waren. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Hochwasserschutzrichtlinie: EU-Kommission fordert GRIECHENLAND zum Handeln beim
Hochwasserschutz auf
Die Europäische Kommission fordert Griechenland nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen
nachzukommen und seine nationalen Rechtsvorschriften zu Bewertung und Management von
Hochwasserrisiken an die EU-Vorschriften zum Hochwasserschutz (Richtlinie 2007/60/EG) anzupassen.
Die Hochwasserschutzrichtlinie dient der Verringerung und dem Management der mit Hochwasser
verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten. Im
Rahmen dieser Rechtsvorschrift muss der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 22. März 2014
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten vorlegen. Nachdem Griechenland die
ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, erhielt es im November 2015 ein Aufforderungsschreiben
der Europäischen Kommission. Die Kommission übermittelt nun eine mit Gründen versehene
Stellungnahme und gibt dem Land zwei Monate Zeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Versäumt
Griechenland, die erforderlichen Hochwasservorsorgeunterlagen anzunehmen und der Kommission zu
übermitteln, so kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Seveso: Kommission fordert von FINNLAND Umsetzung der EU-Vorschriften zur Verhütung
industrieller Schadensfälle
Die Europäische Kommission fordert von Finnland Angaben über die Umsetzung der Seveso-IIIRichtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in nationales Recht; dies hätte bereits bis zum 31. Mai 2015
geschehen müssen. Mit der Richtlinie sollen – wie schon mit den Vorgängerrichtlinien Seveso I und
Seveso II – schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindert bzw. deren Folgen für Mensch und
Umwelt begrenzt werden. Mit der Seveso-III-Richtlinie, die am 1. Juni 2015 in Kraft trat, wird einer
Reihe von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, u. a. über die Klassifizierung von Chemikalien und
die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu Informationen und zur Justiz, Rechnung
getragen. Nachdem Finnland die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, erhielt es im Juli 2015
ein Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission. Nun sendet die Kommission eine mit
Gründen versehene Stellungnahme. Falls Finnland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Abfall: Kommission fordert FRANKREICH zur Einhaltung der EU-Abfallvorschriften auf
Die Europäische Kommission fordert Frankreich nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen gemäß den
EU-Rechtsvorschriften nachzukommen und seine Abfallbewirtschaftungspläne für das gesamte
Staatsgebiet im Sinne der Ziele der EU-Abfallrechtsvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) und der
Kreislaufwirtschaft zu überarbeiten bzw. diese anzunehmen. Mit diesen Plänen sollen die Auswirkungen
von Abfall auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Ressourceneffizienz EUweit verbessert werden. Frankreich hat nur für bestimmte Teile seines Staatsgebiets
Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und nicht gewährleistet, dass bestehende
Abfallbewirtschaftungspläne bewertet und gegebenenfalls mindestens alle sechs Jahre überarbeitet
werden. Daher übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert
Frankreich nicht binnen zwei Monaten, so kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
erhoben werden.
Abfall: Kommission fordert KROATIEN auf, geeignete Abfallbewirtschaftung in Biljane Donje
zu gewährleisten
Die Europäische Kommission fordert Kroatien auf dafür zu sorgen, dass in der Anlage „Crno brdo“ in
Biljane Donje bei Benkovac, wie in den EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben, ein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet ist. Der Standort wird derzeit als Deponie für eine große Menge an
Mineralstoffgemisch verwendet, das bei der Gewinnung von Metall aus Schlacke als Nebenprodukt
angefallen ist. Da die kroatischen Behörden das Material nicht als Abfall im Sinne der EUAbfallvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) eingestuft haben, sind etwa 140 000 t dieses potenziell
schädlichen Steingranulats direkt auf dem Boden gelagert, was Folgen für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt hat. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften hätte Kroatien Maßnahmen zum Schutz des
Grundwassers und zur Verhinderung der Verbreitung schädlicher Partikel durch die Luft ergreifen
müssen. Die Verletzung von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie besteht
in Biljane Donje fort, da der Abfall entgegen den Anforderungen der Richtlinie auf der Anlage länger als
drei Jahre gelagert wird, und auch keine konkreten Pläne für eine geeignete Abfallbewirtschaftung oder
Sanierung des Standorts bestehen. Seit Übermittlung des Aufforderungsschreibens an Kroatien im
März 2015 wurden keine Fortschritte bei der Gewährleistung erzielt, dass die Abfallbewirtschaftung in
Biljane Donje weder die menschliche Gesundheit gefährdet noch die Umwelt belastet. Nun sendet die
Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Schafft Kroatien nicht binnen zwei Monaten
Abhilfe, so kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
3. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229-51958)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert BULGARIEN zur Umsetzung der EU-Rechnungslegungsvorschriften auf
Die Europäische Kommission hat Bulgarien aufgefordert, ihr nationales Recht über die
Rechnungslegung mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Mit der Rechnungslegungsrichtlinie
(Richtlinie 2013/34/EU), durch die die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates und die Siebente
Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgehoben wurden, soll der Verwaltungsaufwand für kleine
Unternehmen verringert und die Qualität und Vergleichbarkeit der in Finanzberichten offengelegten
Informationen verbessert werden. Die Richtlinie enthält EU-weit geltende Vorschriften über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen. Die Richtlinie war bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.
Wegen Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist übermittelte die Kommission den bulgarischen
Behörden im September 2015 ein Aufforderungsschreiben. Die heutige Aufforderung der Kommission
ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Falls Bulgarien nicht binnen zwei
Monaten reagiert, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Kommission fordert von GRIECHENLAND Umsetzung der EU-Vorschriften zur
Abschlussprüfung
Die Kommission fordert Griechenland nachdrücklich auf, die EU-weiten Regeln für die
Abschlussprüfung umzusetzen. In der Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU) über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ist eine Reihe von Regeln
für den Bereich Abschlussprüfungen festgelegt. Mit der Richtlinie, die die Richtlinie 2006/43/EG
abändert, sollen die Vorschriften für Abschlussprüfungen auf EU-Ebene weiter harmonisiert werden, um
so die Anforderungen an Personen, die Abschlussprüfungen durchführen, klarer und vorhersehbarer zu
gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
gewährleisten. Insbesondere umfassen die Vorschriften Bedingungen für die Zulassung und
Registrierung von Personen, die Abschlussprüfungen durchführen, sowie Regelungen für die
einschlägige öffentliche Aufsicht. Die Richtlinie war bis zum 17. Juni 2016 in nationales Recht
umzusetzen. Wegen Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist übermittelte die Kommission den
griechischen Behörden im September 2016 ein Aufforderungsschreiben. Die heutige Aufforderung der
Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Reagiert Griechenland nicht
binnen zwei Monaten, so kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Kommission fordert FINNLAND, GRIECHENLAND, KROATIEN, LUXEMBURG, PORTUGAL,
SCHWEDEN, SLOWENIEN, SPANIEN und ZYPERN auf, EU-Vorschriften zu Hypothekarkrediten
umzusetzen
Die Europäische Kommission hat Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Portugal,
Schweden, Slowenien, Spanien und Zypern aufgefordert, die EU-weiten Vorschriften zu
Hypotheken vollständig umzusetzen. Die Hypothekarkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) vom
4. Februar 2014 soll das Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU erhöhen, indem EU-weit
Verfahren zur verantwortungsvollen Kreditvergabe eingeführt werden. Die Vorschriften für Hypotheken
müssen unbedingt verbessert werden, da so das Vertrauen im Hypothekenmarkt erheblich gestärkt
wird und den Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für
die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt die Einführung des Europäischen Standardisierten
Merkblatts (ESIS-Merkblatt) klarere und verständlichere Informationen, sodass die Kreditnehmerinnen
und Kreditnehmern die Risiken in Bezug auf ihre Hypotheken besser verstehen können. Außerdem
haben sie so die Möglichkeit, Angebote und Preise zu vergleichen, und das Produkt mit dem für sie
günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis auszuwählen. Europaweite Standards für die Prüfung der
Kreditwürdigkeit bei der Beantragung einer Hypothek bieten den am stärksten gefährdeten
Verbraucherinnen und Verbrauchern besseren Schutz vor Überschuldung. In der Richtlinie werden
außerdem Grundsätze für die Zulassung und Registrierung von Kreditvermittlern festgelegt.
Kreditvermittler, die sich an die neuen Regelungen für Geschäftsgebaren halten, erhalten über die
Pass-Regelung Zugang zu vielen weiteren potenziellen Kunden und Kundinnen im Binnenmarkt. So
stehen Kreditgebern langfristig neue Geschäftsmöglichkeiten offen und es ist ein weiterer Schritt in
Richtung Schaffung eines einheitlichen europäischen Hypothekarkreditmarktes, mit dem der
Wettbewerb gesteigert und die Preise gesenkt werden dürften, getan. Diese Vorschriften waren bis
zum 21. März 2016 in nationales Recht umzusetzen. Nachdem die genannten Mitgliedstaaten die
ursprüngliche Frist hatten verstreichen lassen, erhielten sie im Mai 2016 Aufforderungsschreiben. Die
heutige Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme.
Kommen dieser Mitgliedstaaten der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, so kann beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Kommission ruft IRLAND, SPANIEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN UND LETTLAND auf, EUVorschriften über Transparenzanforderungen für zum Handel auf geregelten Märkten
zugelassene Emittenten umzusetzen
Die Kommission hat Irland, Spanien, Portugal, Lettland und Rumänien aufgefordert, ihre
Rechtsvorschriften über Transparenzanforderungen in Bezug auf geregelte Märkte den EURechtsvorschriften anzugleichen. In der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU) – mit der die
Richtlinie 2004/109/EG abgeändert wird – werden Regeln für Emittenten von Wertpapieren, die zum
Handel auf einem von der EU geregelten Markt zugelassen sind, aufgestellt. Insbesondere wird
gewährleistet, dass die Emittenten bestimmte Schlüsselinformationen zu ihren Tätigkeiten offenlegen;
dies hilft beim Aufbau von gefestigtem Investorenvertrauen und trägt zur Kapitalmarktunion bei. Die
Richtlinie war bis zum 26. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Wegen Nichteinhaltung der
ursprünglichen Frist übermittelte die Kommission den genannten Mitgliedstaaten im Januar 2016 ein
Aufforderungsschreiben. Die heutige Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme. Reagiert diese Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten, so kann beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
4. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(Weitere Informationen: Lucia Caudet – Tel.: +32 229-56182, Mirna Talko – Tel.: +32 229-87278)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union, Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene
Stellungnahmen und eine Einstellung
Dienstleistungen: Kommission fordert neun Mitgliedstaaten auf, nicht gerechtfertigte
Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen
Die Europäische Kommission leitet gegen Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Deutschland,
Ungarn, Italien, Litauen und Spanien Vertragsverletzungsverfahren ein, da die nationalen
Vorschriften dieser Länder zu unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Hindernissen für die
Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt führen. Nach Auffassung der Kommission laufen die
Anforderungen, die bestimmte Dienstleister in diesen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, der
Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) zuwider. Das Verfahren gegen Luxemburg wurde
dagegen von der Kommission eingestellt, nachdem die betreffenden Vorschriften mit dem EU-Recht in
Einklang gebracht worden waren. Eine Reihe von Beschränkungen erschweren die Niederlassung und
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU: die Tatsache, dass sich der Sitz
eines Unternehmens in einem bestimmten gerichtlichen Zuständigkeitsbereich befinden muss;
überzogene Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung, beispielsweise dass 100 % der Stimmrechte
oder des Kapitals eines Unternehmens von Berufsangehörigen gehalten werden müssen; verbindliche
Mindesthonorare; unverhältnismäßige Genehmigungsanforderungen oder Ausschließlichkeitsrechte.
Solche Hindernisse für neue Marktteilnehmer sind nicht notwendig, um die hohe Qualität der
Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr bewirken sie, dass die
Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.
Somit leitet die Kommission heute in folgenden Angelegenheiten diese Schritte gegen die genannten
Länder ein: Österreich: Niederlassungsanforderungen für Architekten und Ingenieure (ergänzende mit
Gründen versehene Stellungnahme) Belgien: Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für
Buchprüfer (mit Gründen versehene Stellungnahme) Zypern: Beteiligungsanforderungen in allen
Ingenieurberufen einschließlich Bauingenieuren und Architekten (Klage beim Gerichtshof der
Europäischen Union) Dänemark: Genehmigungspflichten/verbindliche Zertifizierungsauflagen für
bestimmte Baudienstleistungen (Aufforderungsschreiben) Deutschland: Mindest- und Höchsthonorare
für Architekten und Ingenieure (Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union) Ungarn:
ausschließliches Recht für einen einzigen Anbieter, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen (Klage
beim Gerichtshof der Europäischen Union) Italien: Niederlassungsanforderungen an Unternehmen, die
Bescheinigungen ausstellen, als Voraussetzung für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten im
Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ergänzendes Aufforderungsschreiben) Litauen:
Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für bestimmte Baudienstleistungen
(Aufforderungsschreiben) Spanien: Mindesthonorare und Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten
für den Rechtsberuf der „Procuradores“ (Prozessbevollmächtigte und rechtliche Vertreter) (mit Gründen
versehene Stellungnahme) Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission
mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden.Weitere
Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
5. Migration, Inneres und Bürgerschaft
(Weitere Informationen: Tove Ernst – Tel.: +32 229-86764, Markus Lammert – Tel.: +32 229-80423)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission verklagt BULGARIEN wegen Nichtumsetzung der Vorschriften über
elektronische Reisepässe und elektronische Aufenthaltstitel vor dem Gerichtshof
Die Kommission hat heute beschlossen, Bulgarien vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen, weil das
Land seiner Verpflichtung, zur Gewährleistung des Informationsaustauschs gemäß den EU-Vorschriften
über Dokumentensicherheit eine einzige Kontaktstelle einzurichten, nicht nachgekommen ist.Die
Einrichtung solcher Kontaktstellen ist obligatorisch und soll den Informationsaustausch ermöglichen,
der für die Abfrage der Fingerabdruckbilder erforderlich ist, die auf elektronischen Reisepässen und
elektronischen Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige gespeichert sind. Der Austausch von
Zertifikaten über einheitliche Kontaktstellen verhindert, dass die digital in den Dokumenten
gespeicherten biometrischen Merkmale unbefugt gelesen werden, und gewährleistet, dass die
Mitgliedstaaten sicher auf die Informationen zugreifen können, die auf den Chips aller von anderen
Mitgliedstaaten ausgestellten biometrischen Reisepässe, Reisedokumente und Aufenthaltstitel enthalten
sind. Bulgarien hat diesen wichtigen Teil der EU-Vorschriften über Dokumentensicherheit nicht
umgesetzt und hindert dadurch andere Mitgliedstaaten daran, sicher auf die Fingerabdrücke
zuzugreifen, die auf den Chips in bulgarischen Pässen gespeichert sind, und diese Fingerabdrücke zu
überprüfen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
6. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-56186, Alexis Perier – Tel.: +32 22969143)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Straßenverkehr: Kommission verklagt POLEN wegen des Genehmigungssystems für die
Benutzung der Straßen durch bestimmte Lastkraftwagen vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Polen wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der
Richtlinie 96/53/EG des Rates über die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen bestimmter
Straßenfahrzeuge vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Polen schränkt
insbesondere die Freiheit zur Nutzung seines Straßennetzes durch bestimmte Lastkraftwagen ein,
selbst wenn diese die EU-Normen erfüllen.
Nach den polnischen Rechtsvorschriften bedürfen Lastkraftwagen mit einer Achslast von mehr als 8
bzw. 10 Tonnen für die Benutzung von Nebenstraßen einer Sondergenehmigung der zuständigen
Straßennetzbetreiber. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften beladen sind,
sodass es ihnen gestattet sein müsste, diese Straßen ohne weitere Genehmigung zu nutzen. Viele
Lastkraftwagen im Langstreckenverkehr befinden sich in dieser Lage.
In Polen werden die Straßen von verschiedenen Behörden (Gemeinden, Wojwodschaften, Regionen und
Zentralregierung) verwaltet, weshalb gegebenenfalls für eine einzige Fahrt mehrere Genehmigungen
benötigt werden. Darüber hinaus ist das Genehmigungsverfahren zeitaufwendig. Im Ergebnis stellt dies
eine erhebliche Belastung für Kraftverkehrsunternehmen und ein Hindernis für das ordnungsgemäße
Funktionieren des Verkehrsbinnenmarktes dar. Die Europäische Kommission hat den polnischen
Behörden im Februar 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da Polen es
versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, hat die Europäische
Kommission beschlossen, Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere
Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Luftverkehr: Kommission verklagt Kroatien vor Europäischem Gerichtshof wegen
Nichtratifizierung des EU-Beitritts zum Eurocontrol-Übereinkommen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, gegen Kroatien Klage vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union zu erheben wegen des Versäumnisses, das 2002 unterzeichnete Protokoll über den
Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Eurocontrol-Übereinkommen zu ratifizieren
und die entsprechenden Ratifizierungsurkunden zu hinterlegen.Eurocontrol ist eine zwischenstaatliche
Organisation, der mehr als 40 Staaten angehören. Zahlreiche Tätigkeiten von Eurocontrol sind für die
EU von Belang, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen
Luftraums, der zu den Prioritäten der Luftfahrtstrategie für Europa zählt. Der Rat hatte diesbezüglich
bereits 2004 beschlossen, das genannte Protokoll im Namen der Union abzuschließen
(Beschluss 2004/636/EG), um der Union die Mitgliedschaft in Eurocontrol zu ermöglichen. Solange das
Protokoll allerdings nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, kann dieser Beitritt nicht vollzogen
werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kroatien wegen der noch ausstehenden Ratifizierung
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
verstößt, dem zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten. Trotz eines intensiven Austauschs mit den kroatischen Behörden seit März 2014
sind noch nicht alle Maßnahmen ergriffen worden, die für die Ratifizierung des Protokolls erforderlich
sind. Daher verklagt die Kommission Kroatien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere
Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Straßenverkehr: Kommission verklagt SPANIEN wegen Nichteinhaltung der Regeln für die
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Spanien vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu
bringen wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen, die von Unternehmen erfüllt werden müssen, um
im Kraftverkehrsmarkt tätig zu sein. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
festgelegt. Kraftverkehrsunternehmen müssen über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die in dem
Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zugelassen sind. Nach spanischem Recht müssen Unternehmen
dagegen über mindestens drei Fahrzeuge verfügen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Vorschrift
unverhältnismäßig und kann kleinere Unternehmen diskriminieren, die oft nur ein Fahrzeug zur
Verfügung haben und somit vom Kraftverkehrsmarkt ausgeschlossen werden. Die Europäische
Kommission hat im Februar 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die spanischen
Behörden gerichtet. Da Spanien es versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in
Einklang zu bringen, hat die Europäische Kommission beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Schienenverkehr: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, EU-Rechtsvorschriften zur
Verbesserung der Sicherheit auf europäischen Schienenwegen vollständig umzusetzen und
durchzuführen
Die Europäische Kommission hat Deutschland heute aufgefordert, alle nationalen Vorschriften der
Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit anzugleichen. Mit dieser Richtlinie, die die
Mitgliedstaaten bis Dezember 2010 umsetzen mussten, sollen einheitliche und hohe Sicherheitsniveaus
in allen EU-Schienennetzen gewährleistet werden. Insbesondere werden gemeinsame Grundsätze für
das Sicherheitsmanagement, die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit festgelegt. Damit
soll verhindert werden, dass unterschiedliche nationale Regelungen zur Instandhaltung den
reibungslosen Verkehr von Fahrzeugen in der EU behindern. In dieser Hinsicht wird in der Richtlinie
vorgegeben, dass jedem Schienenfahrzeug eine Stelle für seine Instandhaltung zugewiesen wird. Diese
Stelle legt ein Instandhaltungssystem fest und sorgt dafür, dass die Schienenfahrzeuge in einem
sicheren Zustand sind. Allerdings sehen die deutschen Vorschriften periodisch technische Inspektionen
der Schienenfahrzeuge vor. Daher liegt die Entscheidung über den Zeitpunkt der technischen
Inspektion nicht bei der für die Instandhaltung zuständigen Stelle. Deutschland muss der Kommission
nun binnen zwei Monaten antworten. Übermittelt Deutschland keine zufriedenstellende Antwort, kann
die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Fahrgastrechte: Kommission fordert LUXEMBURG zur vollständigen Einhaltung der EUVorschriften auf
Die Europäische Kommission hat Luxemburg heute aufgefordert, für die korrekte Anwendung der
Vorschriften zu den Fahrgastrechten im Schiffsverkehr aus der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu
sorgen. Diese Vorschriften gelten seit Dezember 2012 und gewähren bestimmte Fahrgastrechte im
See- und Binnenschiffsverkehr, z. B. Recht auf Informationen, Verbot der Diskriminierung, Recht auf
Hilfeleistung und auf Entschädigung wenn es zu Problemen bei der Beförderung kommt, oder auch
spezifische Rechte für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität. Bislang hat es Luxemburg versäumt,
die notwendigen Schritte zur korrekten Anwendung der Verordnung zu unternehmen. Es wurde keine
nationale Durchsetzungsstelle für die Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden und die Durchsetzung der
Verordnungsbestimmungen benannt, und auch im nationalen Recht kein System für Sanktionen
gegenüber Betreibern oder Veranstaltern, die gegen die Vorschriften verstoßen, festgelegt. Dies
unterminiert die Durchsetzung der Verordnugn und der Fahrgastrechte. Luxemburg hat jetzt zwei
Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um dem EU-Recht
nachzukommen. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen
Union Klage erheben.
7. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229–62253, Melanie Voin - Tel.: +32 229–5
8659)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Kommission fordert LITAUEN auf, Verfahrensrechte hinsichtlich Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat Litauen aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur
Gewährleistung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Gerichtsverfahren
(Richtlinie 2010/64/EU) vollständig in das nationale Recht umgesetzt werden. Mit der Richtlinie wird
sichergestellt, dass Personen, gegen die in der EU ein Strafverfahren läuft, unentgeltlich Dolmetschund Übersetzungsdienste in eine Sprache, die sie verstehen, angeboten werden müssen. Dies ist ein
Verfahrensgrundrecht, das das Recht auf ein faires Verfahren schützt. Die litauischen Behörden haben
es versäumt, diverse Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht aufzunehmen. Nach
litauischem Recht ist es derzeit nicht obligatorisch, einen Dolmetscher zu stellen, um den verdächtigen
oder beschuldigten Personen die Kommunikation mit ihren Anwälten zu erleichtern. Außerdem gibt es
kein Verfahren zur Prüfung der Sprachkenntnisse einer verdächtigen Person, um zu entscheiden, ob
eine Verdolmetschung benötigt wird. Darüber hinaus gibt es kein nationales Gesetz, dass die
zuständigen Behörden verpflichtet auf Einzelfallbasis zu entscheiden, ob die Übersetzung eines
Dokuments wichtig ist, und es ist auch nicht notwendig, die schriftliche Übersetzung eines
Europäischen Haftbefehls vorzulegen. Die Richtlinie ist eine von sechs Richtlinien, auf die sich die EU
geeinigt hat, um gemeinsame Mindestvorschriften zu schaffen und so zu gewährleisten, dass die
Grundrechte von verdächtigen und beschuldigten Personen in der gesamten EU ausreichend geschützt
sind (siehe Factsheet). Jedes Jahr werden in der EU 9 Millionen Menschen strafrechtlich belangt. Die
Richtlinie hätte bis zum 27. Oktober 2013 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Litauen hat
nun zwei Monate Zeit, um der Europäischen Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur
Behebung dieses Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage einreichen.
MEMO/16/3644
Kontakt für die Medien:
Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65)
Uldis ŠALAJEVS (+32 2 296 75 60)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
Attachments
Anhang - MEMO-16-3644_de.pdf