Stiftungsaufgaben zum Jahresende Auf den letzten Drücker Kurz vor Jahresende gibt es für Stiftungen noch das ein oder andere zu tun. Wer die Denkweise der Stiftungen und deren gesetzliche Vorgaben versteht, kann als Berater punkten. Das Jahresende naht. Kalender- und Geschäftsjahr decken sich auch bei den meisten Stiftungen. Zeit, offene Fragen mit oft selten verfügbaren Gremien zu klären. Nachfolgend drei der wichtigsten Punkte, die auch Stiftungsberatern geläufig sein sollten. 1. Mittelverwendung und Rücklagen Stiftungen dürfen per Gesetz ihre verschiedenen Einnahmen nicht unbegrenzt ansammeln. Sie müssen diese spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren ausgeben. Daher sind die Einnahmen aus dem vorletzten Jahr zu kontrollieren, um nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu verstoßen. Wenn unter Berücksichtigung des Prinzips „First in, first out“ per saldo noch Überschüsse bleiben, die sich nicht in eine Rücklage einstellen lassen, müssen diese noch im laufenden Jahr ausgekehrt werden. Allerdings können die Stiftungsverantwortlichen die Rücklagen für das laufende Geschäftsjahr noch nach dessen Ablauf bilden. Teilweise lassen sich auch in der Vergangenheit unterlassene Rücklagen nachholen. 2. Vermögensanlage im Niedrigzins Grundsätzlich sollte kein Teil des Stiftungsvermögens über längere Zeit deinvestiert bleiben, denn das Stiftungsrecht schreibt die ertragbringende Anlage vor. Auch das aktuelle Niedrigzinsumfeld befreit nicht von der Verpflichtung, Rückflüsse aus fällig gewordenen Papieren zeitnah wieder anzulegen. Dies gilt natürlich unabhängig von Stichtagen. Dennoch spielt der Jahresletzte eine Sonderrolle, weil die Bestände dann in die Vermögensübersicht oder in die Bilanz eingehen. Um Diskussionen mit den Ämtern über mangelnde Aktivitäten zu vermeiden, sollten die Verantwortlichen anstehende Investitionen noch vor dem Jahresende umsetzen. 3. Realisieren von Verlusten Stiftungen bilden Verkehrswertänderungen im Anlagevermögen nur ab, wenn sie von Dauer sind. Realisierte Kursverluste sind hingegen zu berücksichtigen. Diese müssen Stiftungen negativ in die Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Umschichtungsrücklage – eine eigene Bilanzposition, die es nur bei Stiftungen gibt – einstellen. Werden kurz vor Ultimo Kursverluste realisiert, bleibt nicht mehr viel Zeit, ihnen realisierte Gewinne entgegenzustellen. Da gegenüber den Ämtern der Kapitalerhalt nachzuweisen ist, birgt eine negative Umschichtungsrücklage das Risiko von Rückfragen der Stiftungsaufsicht. Ist die Vermögensverwaltung delegiert, hat eine Stiftung dann sicherlich Diskussionsbedarf mit dem Verwalter. Über die Autoren: Dr. Stefan Fritz ist Geschäftsführer mehrerer kirchlicher Stiftungen in München. Zuvor war der im Stiftungsrecht promovierte Jurist mehr als 15 Jahre für die Hypovereinsbank in der Stiftungsberatung tätig. Zuletzt leitete er dort den Fachbereich Stiftungsmanagement. Jörg Seifart ist geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für das Stiftungswesen. Als Volljurist mit vertieften Kenntnissen in Betriebswirtschaft, Projektmanagement, Journalismus und Politik gilt er als Experte für komplexe Fragestellungen rund um das Stiftungswesen. Dieser Artikel erschien am 18.11.2016 unter folgendem Link: https://www.private-banking-magazin.de/stiftungen-auf-den-letzten-druecker/ Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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