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Stiftungsaufgaben zum Jahresende
Auf den letzten Drücker
Kurz vor Jahresende gibt es für Stiftungen noch das ein oder andere zu tun. Wer die
Denkweise der Stiftungen und deren gesetzliche Vorgaben versteht, kann als
Berater punkten.
Das Jahresende naht. Kalender- und Geschäftsjahr decken sich auch bei den meisten Stiftungen.
Zeit, offene Fragen mit oft selten verfügbaren Gremien zu klären. Nachfolgend drei der
wichtigsten Punkte, die auch Stiftungsberatern geläufig sein sollten.
1. Mittelverwendung und Rücklagen
Stiftungen dürfen per Gesetz ihre verschiedenen Einnahmen nicht unbegrenzt ansammeln. Sie
müssen diese spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren
ausgeben. Daher sind die Einnahmen aus dem vorletzten Jahr zu kontrollieren, um nicht gegen das
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu verstoßen. Wenn unter Berücksichtigung des Prinzips
„First in, first out“ per saldo noch Überschüsse bleiben, die sich nicht in eine Rücklage einstellen
lassen, müssen diese noch im laufenden Jahr ausgekehrt werden. Allerdings können die
Stiftungsverantwortlichen die Rücklagen für das laufende Geschäftsjahr noch nach dessen Ablauf
bilden. Teilweise lassen sich auch in der Vergangenheit unterlassene Rücklagen nachholen.
2. Vermögensanlage im Niedrigzins
Grundsätzlich sollte kein Teil des Stiftungsvermögens über längere Zeit deinvestiert bleiben, denn
das Stiftungsrecht schreibt die ertragbringende Anlage vor. Auch das aktuelle Niedrigzinsumfeld
befreit nicht von der Verpflichtung, Rückflüsse aus fällig gewordenen Papieren zeitnah wieder
anzulegen. Dies gilt natürlich unabhängig von Stichtagen. Dennoch spielt der Jahresletzte eine
Sonderrolle, weil die Bestände dann in die Vermögensübersicht oder in die Bilanz eingehen. Um
Diskussionen mit den Ämtern über mangelnde Aktivitäten zu vermeiden, sollten die
Verantwortlichen anstehende Investitionen noch vor dem Jahresende umsetzen.
3. Realisieren von Verlusten
Stiftungen bilden Verkehrswertänderungen im Anlagevermögen nur ab, wenn sie von Dauer sind.
Realisierte Kursverluste sind hingegen zu berücksichtigen. Diese müssen Stiftungen negativ in die
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Umschichtungsrücklage – eine eigene Bilanzposition, die es nur bei Stiftungen gibt – einstellen.
Werden kurz vor Ultimo Kursverluste realisiert, bleibt nicht mehr viel Zeit, ihnen realisierte
Gewinne entgegenzustellen. Da gegenüber den Ämtern der Kapitalerhalt nachzuweisen ist, birgt
eine negative Umschichtungsrücklage das Risiko von Rückfragen der Stiftungsaufsicht. Ist die
Vermögensverwaltung delegiert, hat eine Stiftung dann sicherlich Diskussionsbedarf mit dem
Verwalter.
Über die Autoren:
Dr. Stefan Fritz ist Geschäftsführer mehrerer kirchlicher Stiftungen in München. Zuvor war der im
Stiftungsrecht promovierte Jurist mehr als 15 Jahre für die Hypovereinsbank in der
Stiftungsberatung tätig. Zuletzt leitete er dort den Fachbereich Stiftungsmanagement.
Jörg Seifart ist geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für das Stiftungswesen. Als
Volljurist mit vertieften Kenntnissen in Betriebswirtschaft, Projektmanagement, Journalismus und
Politik gilt er als Experte für komplexe Fragestellungen rund um das Stiftungswesen.
Dieser Artikel erschien am 18.11.2016 unter folgendem Link:
https://www.private-banking-magazin.de/stiftungen-auf-den-letzten-druecker/
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