Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Praxisverkauf | Dr. Rolf

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Praxisverkauf
17. Nordrheinischer Praxisbörsentag
12. November 2016, Köln
Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: [email protected]
Steuerliche Grundzüge - Besteuerungsformen
Gewinn aus der
laufenden
(ärztlichen) Tätigkeit
unbegünstigt zu versteuern
Stand 04.04.2013
Gewinn aus der
Veräußerung
begünstigt zu versteuern
Seite 2
Ermittlung des laufenden Gewinns (unbegünstiger Gewinn)
I.
Gewinn nach § 4 III EStG
€
225.000
+ Übergangsgewinn/-verlust lt. Bilanz
€
50.000
laufender Gewinn (nicht begünstigt)
€ 275.000
Ermittelt auf den Zeitpunkt der
Veräußerung (31.12./2.1.)
Stand 04.04.2013
Seite 3
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Übergangsgewinn:
Ausstehende KV-Zahlungen
2 Raten à 18.000,00
€
36.000,00
1 Schlusszahlungen à 12.000
€
12.000,00
€
48.000,00
€
13.000,00
€
61.000,00
Noch nicht bezahlte Rechnungen (Lieferanten)
€
8.000,00
Rückstellung Jahresabschluss (Steuerberater)
€
3.000,00
Übergangsgewinn
€
50.000,00
Offene Privatliquidationen
Stand 04.04.2013
Seite 4
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
I.
II.
Gewinn nach § 4 III EStG
€ 225.000,00
+ Übergangsgewinn/-verlust lt. Bilanz
€ 50.000,00
laufender Gewinn (nicht begünstigt)
Ermittelt auf den Zeitpunkt der
Veräußerung (31.12./2.1.)
€ 275.000,00
Veräußerungspreis
+ Gemeine Werte der
entnommenen Wirtschaftsgüter
(PKW)
€ 350.000,00
€ 15.000,00
./. Anteilige Buchwerte der
Wirtschaftsgüter lt. Bilanz
(BW übertragenes Vermögen)
€ 65.000,00
.= Veräußerungsgewinn/-verlust
€ 300.000,00
Stand 04.04.2013
Begünstigt zu besteuern
§§ 16 Abs. 4 und 34 EStG
Seite 5
Steuerliche Grundzüge - Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen
Freibetrag
Stand 04.04.2013
Fünftelungsregelung
„halber“ Steuersatz
Seite 6
Steuerliche Grundzüge - Veräußerungsfreibetrag
• Veräußerungsfreibetrag beträgt 45.000,00 € (§ 16 Abs. 4 EStG )
• Reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000,00 € übersteigt
• ab Veräußerungsgewinn von 181.000 € gibt es keinen Freibetrag mehr.
Stand 04.04.2013
Seite 7
Steuerliche Grundzüge - Veräußerungsfreibetrag
Veräußerungsgewinn
Freibetrag
Steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
130.000,00
45.000,00
85.000,00
136.000,00
45.000,00
91.000,00
140.000,00
41.000,00
99.000,00
150.000,00
31.000,00
119.000,00
160.000,00
21.000,00
139.000,00
180.000,00
1.000,00
179.000,00
190.000,00
0,00
190.000,00
Stand 04.04.2013
Seite 8
Veräußerungsfreibetrag
► Beispiel:
Dr. Rat erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen Gewinn in Höhe
von 70.000,00 €. Hiervon sind nach Abzug des Freibetrages von € 45.000
lediglich € 25.000 zu besteuern.
Dr. Schmerz erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen Gewinn in
Höhe von 300.000,00 €.
Der Gewinn übersteigt den Betrag von 181.000,00 €, so dass kein
Freibetrag gewährt wird.
Der Veräußerungsgewinn ist in Höhe von 300.000,00 € steuerpflichtig.
Stand 04.04.2013
Seite 9
Steuerliche Grundzüge - „halber“ Steuersatz
Der „halbe“ Steuersatz auf begünstige Veräußerungsgewinne (bis 5 Mio. €)
reduziert die Steuerbelastung auf 56% des durchschnittlichen
Steuersatzes, der sich ohne Begünstigung ergäbe. Der begünstigte
Steuersatz beträgt aber mindestens 14%.
Beispiel:
Gesamte Steuerbelastung auf die gesamten Einkünfte
36,00 %
Begünstigter „halber“ Steuersatz 56% von 36% =
20,16 %
Steuerersparnis durch die Begünstigung
15,84 %
Stand 04.04.2013
Seite 10
Steuerliche Grundzüge - „halber“ Steuersatz
► Beispiel:
Dr. Schmerz erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen steuerbegünstigten
Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000,00 €.
Aufgrund der sonstigen laufenden Einkünfte beträgt der durchschnittliche
Steuersatz 41,5% und würde zu einer Einkommensteuer auf den
Veräußerungsgewinn in Höhe von 41,5% auf 500.000,00 € = 207.500 € führen.
§ 34 Abs. 3 EStG reduziert nun den anzuwendenden Steuersatz auf 56% von
41,5%, also 23,2%, und die Einkommensteuer auf den begünstigten
Veräußerungsgewinn auf 116.000 € (23,2% von 500 T€).
Die Begünstigung führt hier zu einer Steuerersparnis von 91.500,00 €.
Stand 04.04.2013
Seite 11
Zeitliche Optimierung
Veräußerung der Praxis zum
31.12.01
Stand 04.04.2013
oder
01.01.02
Seite 12
Zeitliche Optimierung
► Beispiel:
Dr.
Schmerz
erzielt
aus
der
Veräußerung
seines
Gemeinschaftspraxisanteils
(nach
Veräußerungsfreibetrag)
einen
steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000,00 €.
Der laufende Gewinn des Jahres 01 beträgt
Übergangsgewinn zum Aufgabezeitpunkt 100.000 €.
300.000
€,
der
Nach der Praxisveräußerung betragen die laufenden Einkünfte aus
Renten und Kapitalvermögen jährlich 35.000 €.
Stand 04.04.2013
Seite 13
Zeitliche Optimierung
Veräußerungszeitpunkt
01
€
Steuer-Zahlung in
02
Gesamt
€
€
Veräußerung 31.12.01
273.600
2.000
275.600
Veräußerung 1.1.02
112.000
157.300
269.300
Freiwillige Bilanzierung 31.12.01/
Veräußerung 1.1.02
156.400
147.700
274.100
Stand 04.04.2013
Seite 14
Steuerliche Grundzüge – Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung
Steuerliche Grundzüge
Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
Stand 04.04.2013
Seite 15
Steuerliche Grundzüge – Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung
Voraussetzungen für den Freibetrag und „halben“ Steuersatz
55. Lebensjahr vollendet oder dauernd berufsunfähig
Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven (Veräußerung/Entnahme in
das PV)
Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für eine „gewisse Zeit“ im
„örtlichen Wirkungskreis“
einmal im Leben
Stand 04.04.2013
Seite 16
Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem
Stand 04.04.2013
Seite 17
Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem
Beispiel:
Gekauft 1986 für
200.000,00 €
Buchwert 2016 (wg. Abschreibung)
140.000,00 €
Marktwert 2016
380.000,00 €
Stille Reserven
(= zu versteuern)
240.000,00 €
Einkommensteuer darauf
Stand 04.04.2013
60.000,00 €
Seite 18
Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem
1. Erledigung des Problems:
Stille Reserven im Rahmen der Praxisveräußerung mit dem begünstigen
Steuersatz besteuern. Zukünftige Wertzuwächse werden nicht mehr
besteuert.(10-Jahres Spekulationsfrist beachten).
2. Vertagung des Problems:
Gründung einer gewerblich geprägten GmbH und Co KG.
Vorteil: jetzt keine Besteuerung (letztlich lediglich Zinseffekt)
Nachteil: laufende Gewerbesteuer (gewstl. Kürzung), zukünftige
Wertsteigerungen sind steuerbehaftet, laufende Jahresabschlusskosten der
KG
Risiko: Steuerliche Nichtanerkennung wegen „Gesamtplanrechtsprechung“
Stand 04.04.2013
Seite 19
Steuerliche Grundzüge - Einstellung der Tätigkeit
•
Zur Erlangung der Steuerbegünstigung (Veräußerungsfreibetrag; „halber
Steuersatz“) muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem
bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit
einstellen.
•
gewisse Zeit = nicht einheitlich bestimmbar (> 3 Jahre ausreichend; unter
einem Jahr niemals ausreichend)
•
örtlichen Wirkungskreis = nicht einheitlich bestimmbar = Verhältnisse des
Einzelfalls (Einzugsgebiet der Praxis?)
Stand 04.04.2013
Seite 20
Steuerliche Grundzüge - Einstellung der Tätigkeit
•
Auch eine nur vorübergehende Wiederaufnahme der freiberuflichen
Tätigkeit nach einer kurzfristigen Einstellung kann der
Steuervergünstigung entgegenstehen und damit schädlich sein.
•
Eine Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit mit „Altpatienten“ im
geringen Umfang (Umsatz < 10% des bisherigen Umsatzes) ist möglich.
Die Hinzugewinnung neuer Patienten ist aber in jedem Fall schädlich. (In
der steuerlichen Beratungspraxis daher nicht zu empfehlen.)
•
Vorsicht bei „Beraterverträgen“
Stand 04.04.2013
Seite 21
Steuerliche Grundzüge - Unschädliche (erlaubte) Tätigkeiten
•
Tätigkeit außerhalb des bisherigen Wirkungskreises
•
Wiederaufnahme der Tätigkeit am bisherigen Ort nach Ablauf der
„Sperrfrist“
•
Eine Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit als nichtselbständig tätiger
Arbeitnehmer (angestellter Arzt) ist unschädlich, die Voraussetzungen für
eine Arbeitnehmerstellung sind aber einzuhalten (keine verdeckte
Mitunternehmerschaft).
•
Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist nicht abschließend geklärt und
damit im Einzelfall mit dem Finanzamt abzustimmen.
Stand 04.04.2013
Seite 22
Steuerliche Risiken bei der Anteilsveräußerung
Was müssen Sie steuerlich beachten?
•
Begünstigt ist nur der Verkauf Ihres gesamten Anteils – also nicht der
Verkauf nur eines Teils des Anteils
Stand 04.04.2013
Seite 23
Verkauf nur eines Teil-Anteils zu Verkauf Gesamtanteil
Verkauf Praxis für 250.000 €
a)
In zwei Tranchen
€ 125.000 x
€ 125.000 x
41,5 %
23,2 %
=
=
€
€
€
51.875
29.000
80.875
=
€
58.000
=
€
22.875
b) In einem einheitlichen Vorgang
€ 250.000 x 23,2 %
Differenz
Stand 04.04.2013
Seite 24
Übergangsmodelle
•
Aufnahme eines Partners mit „Mini“-Anteil, der nach einer Übergangszeit
dann die restlichen Anteile auch noch übernimmt
•
Steueroptimierte Gestaltung über § 24 UmwStG möglich
•
Sprechen Sie uns an!
Stand 04.04.2013
Seite 25
Stand 04.04.2013
Seite 26
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit und
viel Erfolg bei Ihren
strategischen Überlegungen
Stand 04.04.2013
Seite 27
Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!
Dr. Rolf Michels
Dipl.-Kaufmann, Steuerberater
Laufenberg Michels und Partner
Robert-Perthel-Straße 81
50739 Köln
Tel.: 0221.95 74 94-0
Fax.: 0221.95 74 94-27
[email protected]
www.laufmich.de
Stand 04.04.2013