Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Praxisverkauf 17. Nordrheinischer Praxisbörsentag 12. November 2016, Köln Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: [email protected] Steuerliche Grundzüge - Besteuerungsformen Gewinn aus der laufenden (ärztlichen) Tätigkeit unbegünstigt zu versteuern Stand 04.04.2013 Gewinn aus der Veräußerung begünstigt zu versteuern Seite 2 Ermittlung des laufenden Gewinns (unbegünstiger Gewinn) I. Gewinn nach § 4 III EStG € 225.000 + Übergangsgewinn/-verlust lt. Bilanz € 50.000 laufender Gewinn (nicht begünstigt) € 275.000 Ermittelt auf den Zeitpunkt der Veräußerung (31.12./2.1.) Stand 04.04.2013 Seite 3 Ermittlung des Veräußerungsgewinns Übergangsgewinn: Ausstehende KV-Zahlungen 2 Raten à 18.000,00 € 36.000,00 1 Schlusszahlungen à 12.000 € 12.000,00 € 48.000,00 € 13.000,00 € 61.000,00 Noch nicht bezahlte Rechnungen (Lieferanten) € 8.000,00 Rückstellung Jahresabschluss (Steuerberater) € 3.000,00 Übergangsgewinn € 50.000,00 Offene Privatliquidationen Stand 04.04.2013 Seite 4 Ermittlung des Veräußerungsgewinns I. II. Gewinn nach § 4 III EStG € 225.000,00 + Übergangsgewinn/-verlust lt. Bilanz € 50.000,00 laufender Gewinn (nicht begünstigt) Ermittelt auf den Zeitpunkt der Veräußerung (31.12./2.1.) € 275.000,00 Veräußerungspreis + Gemeine Werte der entnommenen Wirtschaftsgüter (PKW) € 350.000,00 € 15.000,00 ./. Anteilige Buchwerte der Wirtschaftsgüter lt. Bilanz (BW übertragenes Vermögen) € 65.000,00 .= Veräußerungsgewinn/-verlust € 300.000,00 Stand 04.04.2013 Begünstigt zu besteuern §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG Seite 5 Steuerliche Grundzüge - Steuervergünstigungen Steuervergünstigungen Freibetrag Stand 04.04.2013 Fünftelungsregelung „halber“ Steuersatz Seite 6 Steuerliche Grundzüge - Veräußerungsfreibetrag • Veräußerungsfreibetrag beträgt 45.000,00 € (§ 16 Abs. 4 EStG ) • Reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000,00 € übersteigt • ab Veräußerungsgewinn von 181.000 € gibt es keinen Freibetrag mehr. Stand 04.04.2013 Seite 7 Steuerliche Grundzüge - Veräußerungsfreibetrag Veräußerungsgewinn Freibetrag Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 130.000,00 45.000,00 85.000,00 136.000,00 45.000,00 91.000,00 140.000,00 41.000,00 99.000,00 150.000,00 31.000,00 119.000,00 160.000,00 21.000,00 139.000,00 180.000,00 1.000,00 179.000,00 190.000,00 0,00 190.000,00 Stand 04.04.2013 Seite 8 Veräußerungsfreibetrag ► Beispiel: Dr. Rat erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen Gewinn in Höhe von 70.000,00 €. Hiervon sind nach Abzug des Freibetrages von € 45.000 lediglich € 25.000 zu besteuern. Dr. Schmerz erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen Gewinn in Höhe von 300.000,00 €. Der Gewinn übersteigt den Betrag von 181.000,00 €, so dass kein Freibetrag gewährt wird. Der Veräußerungsgewinn ist in Höhe von 300.000,00 € steuerpflichtig. Stand 04.04.2013 Seite 9 Steuerliche Grundzüge - „halber“ Steuersatz Der „halbe“ Steuersatz auf begünstige Veräußerungsgewinne (bis 5 Mio. €) reduziert die Steuerbelastung auf 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ohne Begünstigung ergäbe. Der begünstigte Steuersatz beträgt aber mindestens 14%. Beispiel: Gesamte Steuerbelastung auf die gesamten Einkünfte 36,00 % Begünstigter „halber“ Steuersatz 56% von 36% = 20,16 % Steuerersparnis durch die Begünstigung 15,84 % Stand 04.04.2013 Seite 10 Steuerliche Grundzüge - „halber“ Steuersatz ► Beispiel: Dr. Schmerz erzielt aus der Veräußerung seiner Praxis einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000,00 €. Aufgrund der sonstigen laufenden Einkünfte beträgt der durchschnittliche Steuersatz 41,5% und würde zu einer Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 41,5% auf 500.000,00 € = 207.500 € führen. § 34 Abs. 3 EStG reduziert nun den anzuwendenden Steuersatz auf 56% von 41,5%, also 23,2%, und die Einkommensteuer auf den begünstigten Veräußerungsgewinn auf 116.000 € (23,2% von 500 T€). Die Begünstigung führt hier zu einer Steuerersparnis von 91.500,00 €. Stand 04.04.2013 Seite 11 Zeitliche Optimierung Veräußerung der Praxis zum 31.12.01 Stand 04.04.2013 oder 01.01.02 Seite 12 Zeitliche Optimierung ► Beispiel: Dr. Schmerz erzielt aus der Veräußerung seines Gemeinschaftspraxisanteils (nach Veräußerungsfreibetrag) einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000,00 €. Der laufende Gewinn des Jahres 01 beträgt Übergangsgewinn zum Aufgabezeitpunkt 100.000 €. 300.000 €, der Nach der Praxisveräußerung betragen die laufenden Einkünfte aus Renten und Kapitalvermögen jährlich 35.000 €. Stand 04.04.2013 Seite 13 Zeitliche Optimierung Veräußerungszeitpunkt 01 € Steuer-Zahlung in 02 Gesamt € € Veräußerung 31.12.01 273.600 2.000 275.600 Veräußerung 1.1.02 112.000 157.300 269.300 Freiwillige Bilanzierung 31.12.01/ Veräußerung 1.1.02 156.400 147.700 274.100 Stand 04.04.2013 Seite 14 Steuerliche Grundzüge – Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung Steuerliche Grundzüge Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung Stand 04.04.2013 Seite 15 Steuerliche Grundzüge – Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung Voraussetzungen für den Freibetrag und „halben“ Steuersatz 55. Lebensjahr vollendet oder dauernd berufsunfähig Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven (Veräußerung/Entnahme in das PV) Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für eine „gewisse Zeit“ im „örtlichen Wirkungskreis“ einmal im Leben Stand 04.04.2013 Seite 16 Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem Stand 04.04.2013 Seite 17 Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem Beispiel: Gekauft 1986 für 200.000,00 € Buchwert 2016 (wg. Abschreibung) 140.000,00 € Marktwert 2016 380.000,00 € Stille Reserven (= zu versteuern) 240.000,00 € Einkommensteuer darauf Stand 04.04.2013 60.000,00 € Seite 18 Steuerliche Grundzüge - Praxisimmobilie als Problem 1. Erledigung des Problems: Stille Reserven im Rahmen der Praxisveräußerung mit dem begünstigen Steuersatz besteuern. Zukünftige Wertzuwächse werden nicht mehr besteuert.(10-Jahres Spekulationsfrist beachten). 2. Vertagung des Problems: Gründung einer gewerblich geprägten GmbH und Co KG. Vorteil: jetzt keine Besteuerung (letztlich lediglich Zinseffekt) Nachteil: laufende Gewerbesteuer (gewstl. Kürzung), zukünftige Wertsteigerungen sind steuerbehaftet, laufende Jahresabschlusskosten der KG Risiko: Steuerliche Nichtanerkennung wegen „Gesamtplanrechtsprechung“ Stand 04.04.2013 Seite 19 Steuerliche Grundzüge - Einstellung der Tätigkeit • Zur Erlangung der Steuerbegünstigung (Veräußerungsfreibetrag; „halber Steuersatz“) muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. • gewisse Zeit = nicht einheitlich bestimmbar (> 3 Jahre ausreichend; unter einem Jahr niemals ausreichend) • örtlichen Wirkungskreis = nicht einheitlich bestimmbar = Verhältnisse des Einzelfalls (Einzugsgebiet der Praxis?) Stand 04.04.2013 Seite 20 Steuerliche Grundzüge - Einstellung der Tätigkeit • Auch eine nur vorübergehende Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach einer kurzfristigen Einstellung kann der Steuervergünstigung entgegenstehen und damit schädlich sein. • Eine Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit mit „Altpatienten“ im geringen Umfang (Umsatz < 10% des bisherigen Umsatzes) ist möglich. Die Hinzugewinnung neuer Patienten ist aber in jedem Fall schädlich. (In der steuerlichen Beratungspraxis daher nicht zu empfehlen.) • Vorsicht bei „Beraterverträgen“ Stand 04.04.2013 Seite 21 Steuerliche Grundzüge - Unschädliche (erlaubte) Tätigkeiten • Tätigkeit außerhalb des bisherigen Wirkungskreises • Wiederaufnahme der Tätigkeit am bisherigen Ort nach Ablauf der „Sperrfrist“ • Eine Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit als nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer (angestellter Arzt) ist unschädlich, die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerstellung sind aber einzuhalten (keine verdeckte Mitunternehmerschaft). • Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist nicht abschließend geklärt und damit im Einzelfall mit dem Finanzamt abzustimmen. Stand 04.04.2013 Seite 22 Steuerliche Risiken bei der Anteilsveräußerung Was müssen Sie steuerlich beachten? • Begünstigt ist nur der Verkauf Ihres gesamten Anteils – also nicht der Verkauf nur eines Teils des Anteils Stand 04.04.2013 Seite 23 Verkauf nur eines Teil-Anteils zu Verkauf Gesamtanteil Verkauf Praxis für 250.000 € a) In zwei Tranchen € 125.000 x € 125.000 x 41,5 % 23,2 % = = € € € 51.875 29.000 80.875 = € 58.000 = € 22.875 b) In einem einheitlichen Vorgang € 250.000 x 23,2 % Differenz Stand 04.04.2013 Seite 24 Übergangsmodelle • Aufnahme eines Partners mit „Mini“-Anteil, der nach einer Übergangszeit dann die restlichen Anteile auch noch übernimmt • Steueroptimierte Gestaltung über § 24 UmwStG möglich • Sprechen Sie uns an! Stand 04.04.2013 Seite 25 Stand 04.04.2013 Seite 26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei Ihren strategischen Überlegungen Stand 04.04.2013 Seite 27 Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an! Dr. Rolf Michels Dipl.-Kaufmann, Steuerberater Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 81 50739 Köln Tel.: 0221.95 74 94-0 Fax.: 0221.95 74 94-27 [email protected] www.laufmich.de Stand 04.04.2013
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