Arztrecht - Schwerpunkt Arzthaftung Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Institut für Medizinrecht Geschäftsführung: Prof. Dr. Karsten Gaede und Prof. Dr. Jens Prütting Merkpunkte (take-away-box!): 1. Prävention gegen Arzthaftpflicht beginnt bei sauberer Dokumentation und Organisation 2. Jedes ärztliche Verhalten muss wenigstens begründbar sein. 3. Therapie bei erkennbar ungesicherter Diagnose birgt hohe Risiken! (Befunderhebungsfehler vs. Diagnoseirrtum) 4. Der Anwalt benötigt eine chronologische Sachverhaltsschilderung, die immer beim ersten Patientenkontakt ansetzen und möglichst lückenlos sein sollte. Medizinische Details bitte erläutern und patientenseitige Angriffe ernst nehmen und entkräften. 5. Krankenhausverträge und Hoheitsträgerstellung dem Anwalt mitteilen. –> Insbesondere gespaltener Arzt-/Krankenhausvertrag und öffentlichrechtliche Klinikeinrichtung sowie Behandlung in Chefarztambulanz 6. Die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten muss mündlich erfolgen und durch einen schriftlichen Aufklärungsbogen unterstützt sein, von dem der Patient einen Auszug erhält. 7. Die Aufklärung beinhaltet mindestens: Indikation und Dringlichkeit, eingriffsspezifische Risiken, echte Alternativen, Verlauf, Nachsorge und Konsequenzen für den weiteren Lebensweg. 8. Die Aufklärung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem Eingriff (Ausnahme Notfall); bei frühzeitig planbaren Eingriffen muss mehr Vorlauf genommen werden. 9. Der aufklärende Arzt sollte bitte leserlich und hinsichtlich seiner Person für später nachvollziehbar auf dem Bogen unterzeichnen –> sonst kann der Zeugenbeweis entfallen 10. Fragen Sie bei Ihrem Anwalt in jedem Verfahrensstadium kritisch nach! Literaturhinweise: Kommentierung: Prütting, Kommentar des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Aufl. 2016 ________________ Lehrbuch/Nachschlagewerk: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015 Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010 Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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