Schutz des Besitzes

Prof. Dr. von Wilmowsky
Sachenrecht (Zivilrecht IIIb)
(Vorlesung)
Besitzschutz
I.
Spezieller Besitzschutz: Schutz jedes Besitzes
§§ 858 – 864
--
Funktion:
Schutz des tatsächlich bestehenden Zustands;
Rechtsfriedens;
Schutz des
Verhinderung (oder Beschränkung) von Gewalt;
kein
„Faustrecht“
--
Schutz auch des unberechtigten Besitzes
1.
Anwendungsbereich des speziellen Besitzschutzes
nur der unmittelbare Besitz; dies ist dem Wortlaut zwar nicht zu entnehmen,
ergibt sich aber aus der Funktion, die der „Besitzschutz“ wahrzunehmen hat.
2.
„Verbotene Eigenmacht“: Grundbegriff des speziellen Besitzschutzes
--
Definition in § 858
--
Besitzentziehung oder sonstige Störung des Besitzes
--
ohne Willen des (unmittelbaren) Besitzers
Besitz: Schutz des Besitzes
3.
2
Recht des Besitzers zur Selbsthilfe = Gewaltrecht des (unmittelbaren)
Besitzers
a)
Besitzwehr: § 859 Abs. 1
--
sowohl gegenüber Besitzentziehung als auch sonstige Störung
--
Gegenwärtigkeit des Angriffs auf den Besitz (Orientierung an § 227 Abs. 2)
Problem, ob diese Voraussetzung bei Entziehung des Besitzes und bei den
sonstigen Störungen des Besitzes unterschiedlich auszulegen ist
b)
Besitzkehr: § 859 Abs. 2 und 3
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nur gegenüber (vollendeter) Besitzentziehung
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Zeitgrenzen des Abs. 2 bzw. des Abs. 3
4.
Ansprüche des Besitzers
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sog. possessorische Ansprüche
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auch des unrechtmäßigen Besitzers (d.h. Rechtsanspruch auf Schutz eines
tatsächlich bestehenden Zustands, der illegal sein kann)
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Anspruchsgegner: der Störer; auch gegenüber dem Eigentümer der Sache
a)
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861)
= Schutz gegen Entziehung des Besitzes
--
Entziehung des Besitzes
--
Wiedereinräumung des Besitzes
Besitz: Schutz des Besitzes
b)
3
Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer anderen Störung
des Besitzes (§ 862)
=
--
Schutz gegen andere Störungen des Besitzes
jede sonstige Störung des Besitzes, die durch verbotene Eigenmacht (also
ohne den Willen des Besitzers) erfolgt
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Duldungspflicht: entsprechende Anwendung des § 906
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Inhalt des Anspruchs: Beseitigung der Störung; im Wiederholungsfall:
Unterlassung
II.
Allgemeiner Besitzschutz: Schutz (nur) des berechtigten Besitzes
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Schutz nach § 823:
berechtigter Besitz = absolut geschütztes Rechtsgut nach § 823 Abs. 1
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Schutz nach § 1004 analog
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Schutz über die Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2