Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Besitzschutz I. Spezieller Besitzschutz: Schutz jedes Besitzes §§ 858 – 864 -- Funktion: Schutz des tatsächlich bestehenden Zustands; Rechtsfriedens; Schutz des Verhinderung (oder Beschränkung) von Gewalt; kein „Faustrecht“ -- Schutz auch des unberechtigten Besitzes 1. Anwendungsbereich des speziellen Besitzschutzes nur der unmittelbare Besitz; dies ist dem Wortlaut zwar nicht zu entnehmen, ergibt sich aber aus der Funktion, die der „Besitzschutz“ wahrzunehmen hat. 2. „Verbotene Eigenmacht“: Grundbegriff des speziellen Besitzschutzes -- Definition in § 858 -- Besitzentziehung oder sonstige Störung des Besitzes -- ohne Willen des (unmittelbaren) Besitzers Besitz: Schutz des Besitzes 3. 2 Recht des Besitzers zur Selbsthilfe = Gewaltrecht des (unmittelbaren) Besitzers a) Besitzwehr: § 859 Abs. 1 -- sowohl gegenüber Besitzentziehung als auch sonstige Störung -- Gegenwärtigkeit des Angriffs auf den Besitz (Orientierung an § 227 Abs. 2) Problem, ob diese Voraussetzung bei Entziehung des Besitzes und bei den sonstigen Störungen des Besitzes unterschiedlich auszulegen ist b) Besitzkehr: § 859 Abs. 2 und 3 -- nur gegenüber (vollendeter) Besitzentziehung -- Zeitgrenzen des Abs. 2 bzw. des Abs. 3 4. Ansprüche des Besitzers -- sog. possessorische Ansprüche -- auch des unrechtmäßigen Besitzers (d.h. Rechtsanspruch auf Schutz eines tatsächlich bestehenden Zustands, der illegal sein kann) -- Anspruchsgegner: der Störer; auch gegenüber dem Eigentümer der Sache a) Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861) = Schutz gegen Entziehung des Besitzes -- Entziehung des Besitzes -- Wiedereinräumung des Besitzes Besitz: Schutz des Besitzes b) 3 Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer anderen Störung des Besitzes (§ 862) = -- Schutz gegen andere Störungen des Besitzes jede sonstige Störung des Besitzes, die durch verbotene Eigenmacht (also ohne den Willen des Besitzers) erfolgt -- Duldungspflicht: entsprechende Anwendung des § 906 -- Inhalt des Anspruchs: Beseitigung der Störung; im Wiederholungsfall: Unterlassung II. Allgemeiner Besitzschutz: Schutz (nur) des berechtigten Besitzes -- Schutz nach § 823: berechtigter Besitz = absolut geschütztes Rechtsgut nach § 823 Abs. 1 -- Schutz nach § 1004 analog -- Schutz über die Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
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