VerkStatG 437 Stand 10. November 2016 Nachfolgend abgedruckt das Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen- Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 Lfd. Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung BT-Drs. 14/1829 siehe Seite 16 BT-Drs. 14/4049 siehe Seite 27 BT-Drs. 15/1666 siehe Seite 29 Neufassung vom 20.04.2004 Artikel 90 Verordnung vom 31.10.2006 Artikel 19 Gesetz vom 07.09.2007 Artikel 2 Gesetz vom 06.11.2008 Artikel 129 Verordnung vom 31.08.2015 Artikel 8 Gesetz vom 24.05.2016 BGBl. I S. 318 BGBl. I S. 2407 BGBl. I S. 2246 BGBl. I S. 2162 BGBl. I S. 1474 BR-Drs. Nr. 68/07 siehe Seite 42 BT-Drs. 16/9236 siehe Seite 45 BGBl. I S. 1217 BT-Drs. 18/7316 Diesem Deckblatt folgt der konsolidierte Gesetzestext 1 und (soweit vorhanden) die historische/n Gesetzesbegründung/en. Der Begründungsteil des Gesamtdokuments wird nicht mehr ergänzt und bezogen auf aktuelle Regelungs-/Änderungsvorhaben durch einen Link (siehe oben) auf die uns bekannte Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache 2 ersetzt. 1 2 Quelle: www.gesetze-im-internet.de - „Gesetze im Internet“ ist als Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG geschützt. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch die juris GmbH. Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) - www.bundestag.de. 1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG) VerkStatG Ausfertigungsdatum: 17.12.1999 Vollzitat: "Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20. 2.2004 I 318; Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.5.2016 I 1217 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 64/95 (CELEX Nr: 395L0064) Beachtung der EGV 1172/98 (CELEX Nr: 398R1172) +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.12.1999 I 2452 vom Bundestag mit Zustimmung beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten. Die Regelungen des 2. Abschnitts dienen der Umsetzung der Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320, S. 25). Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die Verordnung 1172/98 (EG) des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163, S. 1). Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 12.12.2003 I 2518 mWv 1.1.2004 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift §1 Anordnung als Bundesstatistik Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt §2 Erhebungsbereich §3 Schifffahrtsstatistik §4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt §5 Anschriftenübermittlung Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs §6 Erhebungsbereich §7 Güterkraftverkehrsstatistik §8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs §9 Kennzeichenübermittlung § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen Abschnitt 4 - Seite 1 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Statistik des Luftverkehrs § 11 Erhebungsbereich § 12 Luftverkehrsstatistik § 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt § 14 Berichtszeitraum § 15 Anschriftenübermittlung Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs § 16 Erhebungsbereich § 17 Personenverkehrsstatistik § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik § 20 Schieneninfrastrukturstatistik § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik § 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz § 23 Berichtszeitraum § 24 Anschriftenübermittlung Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen § 25 Hilfsmerkmale § 26 Auskunftspflicht § 27 Durchführung § 28 Übermittlungsregelung § 29 Veröffentlichung § 30 Verordnungsermächtigung § 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 1 Anordnung als Bundesstatistik Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik), die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik), die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs), den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik), die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik), den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik), 10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik), 11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik), 12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz als Bundesstatistik durchgeführt. - Seite 2 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt § 2 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die 1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder 2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr). Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben. § 3 Schifffahrtsstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl; 2. für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg; 3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten: a) Ein- und Ausladehafen, b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart, c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten; 4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. § 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit, 3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten, 5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. § 5 Anschriftenübermittlung (1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung 1. die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten, 2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen, - Seite 3 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung, 4. die Grenzzollstellen, 5. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt. (2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung 1. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen, 2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, 3. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe, 4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs § 6 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist: 1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes. § 7 Güterkraftverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Fahrzeuge: a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung), b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm, c) Motorleistung, d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen), e) Fahrzeug- und Aufbauart, f) Bundesland der Zulassung, g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, - Seite 4 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen; 2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende: a) Verkehrsart, b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes, c) Art des beförderten Gutes, d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und zusätzlich die Angabe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Straße unterliegen, e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart), f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung, g) bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung, h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels, i) Frachtart, j) Auslastungsgrad des Rauminhalts, k) im Transit durchquerte Länder. (2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr. § 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs (1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. für das Unternehmen: a) (weggefallen) b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt, c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen, d) (weggefallen) e) (weggefallen) 2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht; 3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit. (2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben. § 9 Kennzeichenübermittlung (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt 1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt; 2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale - Seite 5 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt. (2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt. § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim KraftfahrtBundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs § 11 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben. § 12 Luftverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für das Luftfahrzeug: Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, 2. für den Flug: Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, 3. für die Fluggäste: a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste, 4. für die Fracht- und Postgüter: a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter, b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, 2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, 3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern. § 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: - Seite 6 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht, 3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst. § 14 Berichtszeitraum Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. § 15 Anschriftenübermittlung Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen. Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs § 16 Erhebungsbereich (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1, 2. höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2, 3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3. Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3, 2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3. (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben. (5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben. § 17 Personenverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. vierteljährlich: Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen; 2. jährlich: - Seite 7 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr, c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs, d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen, e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels, f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland, g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr, h) Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern, i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern, 2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels, 3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten, 4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten. (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird. § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. vierteljährlich: Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung; 2. jährlich: a) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland, c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs; 3. fünfjährlich: a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. - Seite 8 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. monatlich: a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis der Be- und Entladung, b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung, c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis der Beund Entladung; 2. jährlich: a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung), b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen, c) Fahrleistung in Zugkilometern, d) Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen, 2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, 2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart. (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 20 Schieneninfrastrukturstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich: Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern; 2. fünfjährlich: a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern, b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern, c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern, d) Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung, - Seite 9 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern. Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung, 2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart. Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen. § 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personenund im Güterverkehr nach Netzabschnitten. § 23 Berichtszeitraum (1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die 1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat, *2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal, 3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr. (2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird. § 24 Anschriftenübermittlung (1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertragen worden ist oder denen eine Genehmigung für den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befristeten Genehmigung. (2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden inländischen Betriebe dieser Unternehmen. Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen § 25 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind: - Seite 10 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12, 2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz, 3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1, 4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4, 7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4. 10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5. § 26 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter, 2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, 3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben, 4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5 a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtliche Vertreter, b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunternehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flugplatz keine ständige Vertretung unterhalten, 5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen, 6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen, 7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, 8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, - Seite 11 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen beziehungsweise als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunftspflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die Unternehmen weitergeleitet haben, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, 9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben. Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig. (3) Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet, 1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen, 2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personenoder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat. (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist. § 27 Durchführung (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt. (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt. (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Güterverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden. - Seite 12 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt. § 28 Übermittlungsregelung (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist. § 29 Veröffentlichung (1) Es veröffentlichen 1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik), 2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs). (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen. (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird. § 30 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf - Seite 13 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen. § 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind. - Seite 14 von 14 - VerkStatG 437 Begründung zum Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BT-Drucks. Nr. 14/1829 vom 20. Oktober 1999) A. Allgemeiner Teil Vorbemerkungen Anlass für die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs über die Verkehrsstatistik der See- und Binnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs ist die Umsetzung der Richtlinie 95/64/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und die Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs. Das Gesetz über die Verkehrsstatistik der See- und Binnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs beabsichtigt insbesondere im Bereich der Statistik der See- und Binnenschifffahrt im Wesentlichen eine Fortschreibung der gegenwärtigen Regelung; erforderlich sind jedoch Anpassungen an die heutigen Erfordernisse, die an statistische Rechtsbestimmungen zu stellen sind. Durch die Schaffung eines Verkehrsstatistikgesetzes für die See- und Binnenschifffahrt sowie den Güterkraftverkehr, das zu einem späteren Zeitpunkt noch um die Statistik der Eisenbahn und des Luftverkehrs komplettiert werden soll, wird nicht nur die Zahl der Gesetze, sondern auch die Zahl der Erhebungsmerkmale verringert. Dies bedeutet sowohl eine Entlastung der befragten Unternehmen als auch eine Verringerung des Erhebungsaufwandes bei den die Statistik durchführenden Stellen. Die Richtlinie 95/64/EG vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs verpflichtet die Mitgliedstaaten, regelmäßig vergleichbare Statistiken zu erstellen, damit die Kommission die ihr im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Nach Ablauf der Übergangszeit sind von den Mitgliedstaaten spätestens vom Jahr 2000 an die in der Richtlinie genannten Angaben zu liefern. Die derzeit geltende Rechtsvorschrift zur Durchführung der nationalen Seeverkehrsstatistik, das Gesetz über die Statistik der Seeschifffahrt vom 26. Juli 1957, bildet keine ausreichende Rechtsgrundlage, um alle vom Rat der Europäischen Union vom Jahr 2000 an geforderten Daten erheben und übermitteln zu können. Der vorliegende Gesetzentwurf dient daher primär dazu, die Anforderungen der Richtlinie des Rates erfüllen zu können. Die bisherigen Rechtsgrundlagen der Statistik der See- und Binnenschifffahrt, das Gesetz über die Statistik der Seeschifffahrt vom 26. Juli 1957, aber auch das Gesetz über die Statistik der Binnenschifffahrt vom 26. Juli 1957, enthalten Regelungen, die dem damaligen Stand von Verwaltungsorganisationen und technischen Möglichkeiten der Gewinnung und Verarbeitung statistischer Grundinformationen entsprechen. Das Gesetz hat deshalb ferner zum Ziel, die Rechtsgrundlagen der Statistik der See- aber auch der Binnenschifffahrt den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und inhaltlich auf die derzeitigen und absehbaren Informationsbedürfnisse der Hauptnutzer der Statistik neu auszurichten. Es ist daher geboten, im Zuge der Neuordnung der Seeverkehrsstatistik auch die Binnenschifffahrtsstatistik auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Durch die Zusammenfassung bisher getrennter Gesetze wird nicht nur die Anzahl der geltenden Rechtsvorschriften vermindert, sondern auch ihr Inhalt für identische Tatbestände übereinstimmend geregelt, für vergleichbare Sachverhalte koordiniert und damit einer unerwünschten Auseinanderentwicklung in Anwendung und Vollzug vorgebeugt. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden in zweckmäßiger Weise eindeutig geregelt. Damit können nicht nur die beiden überholten Gesetze über die Statistiken der See- und Binnenschifffahrt, sondern auch die Verordnung über die Meldestellen für die Seeverkehrsstatistik vom 24. April 1958 (zuletzt geändert im Jahre 1992) aufgehoben werden. Die zusammengefasste Regelung des bundesstatistischen Informationsbedarfs für einen bestimmten, sektoral klar abgrenzbaren Verkehrsbereich in einer einzigen Rechtsvorschrift eröffnet einen seit längerem dringlich gewordenen Weg zu einem in sich 1 VerkStatG 437 geschlossenen, inhaltlich harmonisierten, mit klaren und überschneidungsfreien Zuständigkeitsregelungen versehen, auf Dauer angelegten und zukunftsweisenden Berichtssystem. Mit dem im neuen Gesetz festgelegten Erhebungskatalog wird den fachlichen Anforderungen nach regional und gutartbezogen tief gegliederten Ergebnissen über die Transportleistung einzelner Verkehrsträger entsprochen. Des weiteren werden durch die weitgehende Harmonisierung der Erhebungsmerkmale für die Binnen- und Seeschifffahrt Modal-Split-Betrachtungen erheblich vereinfacht. Informationen über modale und intermodale Transportketten werden durch die Erfassung der Art der Ladungsträger, insbesondere der Container, bereitgestellt. Eine eindeutige statistische Trennung von See- und Binnenschifffahrt ist angesichts der geographischen und topographischen Verhältnisse kaum möglich. Die Vereinigung von Erhebungsinhalten und –zuständigkeiten löst dieses Problem und eröffnet folglich zugleich die Möglichkeiten einer fühlbaren Rationalisierung der Datenerfassung und –verarbeitung, sowohl im Hinblick auf verbesserte Aktualität und Differenzierbarkeit der Ergebnisse als auch auf die Anpassungsfähigkeit der Datenerfassungstechnik zur weitestgehenden Entlastung der Befragten. Die Zuweisung eines Teils der Zuständigkeiten an Bundesdienststellen ergibt sich ausschließlich aus Zweckmäßigkeitsgründen, und zwar nur dort, wo eine dezentrale Durchführung entweder einen insgesamt höheren Mittel- und Zeitaufwand zur Folge hätte oder länderübergreifende Vorgänge betroffen sind. Durch das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz – TAufhG) vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) wurden die Tarife für den gewerblichen Güterfernverkehr ab 1. Januar 1994 aufgehoben. Die aufgrund der Tarifüberwachung von den Unternehmen vorzulegenden Frachtbriefe bildeten die Erhebungsgrundlage für die sekundärstatistische Erhebung der Beförderungen des gewerblichen Güterfernverkehrs durch das Bundesamt für Güterverkehr. Durch Wegfall der Vorlagepflicht der Frachtbriefe ab 1. Januar 1994 wurde eine Neuregelung der Statistik des Straßengüterverkehrs erforderlich. Hierin einbezogen werden musste auch die beim Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführte Statistik des Werkfernverkehrs, die ihre statistischen Angaben aus den von den Unternehmen vorzulegenden Monatsübersichten erhielt. Die Erstellung von Geschäftsstatistiken über Unternehmen und Fahrzeuge für den gewerblichen Güterfern- und nahverkehr, den Umzugsverkehr und den Werkfernverkehr beruhte im wesentlichen auf der Totalauswertung von Angaben in den nach § 60 Abs. 2 und 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes geführten Registern, die im Abstand von vier Jahren durchgeführt werden. Die Statistiken wurden ab 1994 auf repräsentative Erhebungen umgestellt. Gleichzeitig wurde der Merkmalskatalog der zu erhebenden Daten bei den Verkehrsleistungen auf die seinerzeit geplante und inzwischen erlassene Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163, S. 1) abgestellt. Auch der Erhebungskatalog der Unternehmensstatistiken wurde an die auch bereits in anderen Unternehmensstatistiken vorhandenen neueren Erfordernisse angepasst. Durch die Umstellung auf international übliche Stichprobenverfahren und die Neustrukturierung der Merkmalskataloge wurden die Straßengüterverkehrsstatistiken grundlegend modernisiert. Die rechtlichen Bestimmungen hierzu wurden in den §§ 58 und 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839) sowie in der aufgrund von § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Verordnung über Statistiken des Straßengüterverkehrs vom 30. März 1994 (BGBl. I S. 677), im folgenden als Statistikverordnung bezeichnet, geregelt. Bei der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) wurden die Vorschriften für die Straßengüterverkehrsstatistik herausgelöst und dadurch ihre redaktionelle Zusammenfassung mit der Schifffahrtsstatistik ermöglicht. Hiermit soll das Ziel eines einheitlichen Verkehrsstatistikgesetzes weiter verfolgt werden. Die Einbeziehung der Statistiken des Schienenund Luftverkehrs soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die vorgenannten Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes sind aufgehoben. Die Statistikverordnung wird durch Artikel 5 aufgehoben. 2 VerkStatG 437 In wesentlichen Teilen beruht die neue Straßengüterverkehrsstatistik auf einer Fortschreibung der bisherigen Regelungen. Es erfolgen daher Anpassungen an den durch die Novellierung des Güterkraftverkehrsgesetzes zum 1. Juli 1998 geänderten Ordnungsrahmen und an die Erfordernisse der in Kraft getretenen EU-Verordnung über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs. Wichtige Änderungen gegenüber der bisherigen Statistikverordnung sind: - Die Unterscheidung zwischen gewerblichem Güterfernverkehr, gewerblichem Güternahverkehr und Umzugsverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) sowie zwischen Werkfernverkehr und Werknahverkehr (Werkverkehr) fällt bedingt durch die Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes weg. - Bestimmte, bisher vom Güterkraftverkehrsgesetz freigestellte Verkehre sind nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs nunmehr in die statistische Erfassung einzubeziehen. - Anpassung des Merkmalskataloges der Güterkraftverkehrsstatistik an die Verordnung (EG) des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs. - Neuaufnahme von Angaben zu Schadstoffemissionen von Lastkraftfahrzeugen. - Neuaufnahme von Angaben über den Vor- und Nachlauf zum unbegleiteten Kombinierten Verkehr. - In die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs werden auch die bisherigen Unternehmen des Werknahverkehrs, die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, in Anlehnung an die Regelung in § 1 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 und 3 Nr. 4 Güterkraftverkehrsgesetz einbezogen. - Die Einführung einer Regelung über die Vernichtung von Erhebungsunterlagen (§ 10) ist aus Gründen des Datenschutzes erforderlich. - Eine Konkretisierung der Übermittlungsregelungen aus dem Zentralen Fahrzeugregister enthält § 9. Neben den aufgrund rechtlich geänderter Bestimmungen ausgelösten Änderungen werden Verfahrensumstellungen vorgenommen, durch die weitere Rationalisierungspotentiale innerhalb der bestehenden Statistik des Güterkraftverkehrs durch neue Erfassungsverfahren sowie IT-gestützte Datenübermittlungsverfahren erschlossen werden können. Zugleich kann dadurch die Belastung der Unternehmen verringert werden. Der Gesetzentwurf enthält neue berichtpflichtige Tatbestände für die einzelnen Statistiken. Um einer Ausweitung des Berichtsumfangs entgegen zu wirken, werden drei amtliche Bundesstatistiken (Seemanns- und Seeschiffsbestandsstatistik, Cross-Trade-Statistik) gestrichen, der Stichprobenumfang zur Unternehmensstatistik Güterkraftverkehr von 20 % auf 15 % deutlich vermindert und nicht mehr benötigte Erhebungsmerkmale in allen Statistiken – in unterschiedlichem Ausmaß – ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus wird die vorgesehene intensivierte maschinelle Zuspielung von Daten, insbesondere aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, die tatsächlichen Auskunftspflichtigen zu den Statistiken des Güterkraftverkehrs deutlich reduzieren. 3 VerkStatG 437 Das vorliegende Gesetz ist daher aufwandsneutral. Abgesehen von einmaligen Anlauf- und Umstellungskosten in Höhe von rd. 850 000 DM, davon rd. 473 000 DM in den Ländern, werden die durchschnittlichen jährlichen Kosten der derzeitigen Durchführung der Statistiken (insgesamt rd. 12,5 Mio DM, davon rd. 5,6 Mio DM in den Ländern) nicht überschritten. Aufwandsminderungen sind mittel- und langfristig durch den vorgesehenen verstärkten Einsatz moderner IuKTechnologien realisierbar. Die Kosten der Statistik sind in den Haushalten sowie der weiteren Finanzplanung der Bundesbehörden berücksichtigt. Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen bei der Wirtschaft keine Mehrkosten, vielmehr werden die Berichtspflichten von Unternehmen und Betrieben vermindert. Dies wird insbesondere durch den Verzicht auf einzelne Erhebungsmerkmale in den jeweiligen Statistiken erzielt. Auch der Einsatz von (verfügbarer) IuK-Technologie ist geeignet, die Kosten der Wirtschaft weiter zu verringern. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet wird, die an die Verbraucher weiter gegeben werden können. Tendenziell sind sogar Senkungen in dem Maße zu erwarten, wie die Wirtschaft in einem wettbewerbsintensiven Umfeld Kostensenkungen aufgrund des Einsatzes moderner IuK-Technologien weitergeben wird. B. Besonderer Teil Zu § 1 Mit dieser Vorschrift werden die Schifffahrtsstatistik in der See- und Binnenschifffahrt, die Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt, die Güterkraftverkehrsstatistik und die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs als Bundesstatistiken angeordnet. Die Statistiken dienen der Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten. Sie schaffen damit eine notwendige Datengrundlage für die staatliche Verkehrspolitik – wie etwa die Infrastrukturpolitik des Bundes im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung – und dienen der Erfüllung der internationalen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Lieferung von Daten an die Europäische Union sowie an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Zu § 2 § 2 regelt die Abgrenzung der Erhebungsbereiche für die Statistik der See- und Binnenschifffahrt. Zu Absatz 1 Absatz 1 beschränkt den Erhebungsbereich der Schifffahrtsstatistik auf die gewerbsmäßigen Beförderungsleistungen. Darin ist der quantitativ bedeutende Werkverkehr eingeschlossen. Die Statistik basiert vornehmlich auf der Erfassung der Schiffsankünfte und -abgänge in deutschen Häfen. Entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/64/EG des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenverkehrs ist in der Seeverkehrsstatistik auch die Beförderung von Personen zu erfassen. Zur Erfüllung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkers auf Binnenwasserstraßen muss in der Binnenschifffahrt zur Darstellung der Transportleistung der Binnenschifffahrt auch der Durchgangsverkehr über deutsche Binnenschifffahrtsstraßen erhoben werden. Die Abschneidegrenzen der zu erhebenden Schiffe sind ebenfalls von den o. g. jeweiligen EU-Richtlinien übernommen und stellen die Kleinschifffahrt von der Berichtspflicht frei. 4 VerkStatG 437 Zu Absatz 2 Gemäß Absatz 2 sind alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, in die Unternehmensstatistik einzubeziehen, unabhängig vom Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierzu zählen somit auch Unternehmen, die Βinnenschifffahrt in Nebentätigkeit ausüben, und Unternehmen, die Binnenschifffahrt im Werkverkehr einsetzen. Damit ist eine vollständige Abbildung der Binnenschifffahrt gewährleistet. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben. Zu § 3 Die Erhebungsmerkmale der Schifffahrtsstatistik werden spezifiziert. Sie entsprechen den von den beiden EU-Richtlinien (Richtlinie des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 80/1119/EWG und Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistisches Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs) vorgegebenen Erhebungskatalogen und gehen prinzipiell nicht darüber hinaus. Im Bereich der Binnenschifffahrt wurde hinsichtlich der Erhebung von Containern und RoRoEinheiten allerdings eine Anpassung an die Vorgaben der EU-Richtlinie Seeverkehrsstatistik vorgenommen. Zum einen können dadurch die Unterschiede der Erhebungsprogramme von Binnenund Seeschifffahrt auf die unbedingt notwendigen Abweichungen reduziert werden. Zum anderen gewinnt die Beförderung von Containern und RoRo-Einheiten auch in der Binnenschifffahrt rasch an Bedeutung. Es ist daher zu erwarten, dass mit der von der Europäischen Union angestrebten Novellierung der Richtlinie Binnenschifffahrtsstatistik dieser Teil des Erhebungsprogramms an die EU-Richtlinie Seeverkehrsstatistik angepasst wird. Im Übrigen ist von Bedeutung, dass die Seeverkehrsstatistik der EU Rückwirkungen auf die Erhebungen in der Binnenschifffahrt entfaltet. Zu Nummer 1 Um Angaben darüber zu liefern, wer den Transport durchführt, werden für die Schiffe drei wesentliche Merkmale, die Art des Schiffes, die Nationalität der Flagge und die Schiffsgröße (nach den in der Binnen- und Seeschifffahrt jeweils angewandten Schiffsvermessungsgrößen unterschieden) erhoben. Der Begriff „Flagge“ schließt für Seeschiffe entsprechend den Vorgaben der EURichtlinie Seeverkehrsstatistik auch bestimmte Zweitregister ein. In der Binnenschifffahrtsstatistik ist unter „Flagge“ der Staat des Heimathafens des Schiffes zu verstehen. Zu Nummer 2 In der Binnenschifffahrt sind, wie bereits erwähnt, zur Berechnung der Beförderungsleistungen zusätzlich – wie bisher – Angaben über die gefahrene Strecke zu erheben. Zu Nummer 3 Über die Beförderung werden die Ein- und Ausladehäfen sowie das Bruttogewicht der Ladung sowohl nach Güterarten als auch nach den Arten der Ladungseinheiten erhoben. Diese Merkmale beantworten die zentralen Fragestellungen jeglicher Beförderungsstatistiken „was wird transportiert?“ und „woher/wohin wird es transportiert?“. Zusätzlich werden für die unterschiedlichen Arten von Containern und RoRo-Einheiten deren Anzahl und Beladungszustand erfragt. Die Erfassung dieser Angaben trägt dem erheblichen Anstieg des Container- und des RoRo-Verkehrs Rechnung und liefert wertvolle Angaben für die Abbildung intermodaler Verkehrsnetze. 5 VerkStatG 437 Zu Nummer 4 Eine Erhebung der beförderten Personen ist nur für den Bereich der Seeschifffahrt vorgesehen, da die EU-Richtlinie Binnenschifffahrt keine Angaben über den Personenverkehr verlangt und der Personenverkehr mit Binnenschiffen – abgesehen von Tourismusverkehr – im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln nur eine sehr geringe Bedeutung besitzt. Zu § 4 Absatz 1 legt den Merkmalskatalog der Erhebung fest. Absatz 2 regelt die Bezugszeitpunkte und/oder –zeiträume, auf die die Erhebung abstellt. Die einzelnen Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 liefern Informationen über die in der Binnenschifffahrt tätigen Unternehmen, ihre verfügbaren Binnenschiffe, die Beschäftigten und die Umsätze. Die Statistik hierzu wird in § 1 Nr. 2 angeordnet. Verkehrspolitische Planungen und Maßnahmen sowie wirtschaftliche und rechtliche Regelungen der Binnenschifffahrt sind auf die Kenntnis der Struktur und der Aktivität der Unternehmen angewiesen. Die Angaben in Absatz 1 Nr. 1 und 2 dienen der allgemeinen Kennzeichnung des Unternehmens. Sie ermöglichen differenzierte Auswertungen der Binnenschifffahrt nach der hauptsächlich ausgeübten Unternehmenstätigkeit sowie nach den in der Binnenschifffahrt ausgeübten Tätigkeiten, wie z B. Güterschifffahrt oder Personenschifffahrt. In Nummer 3 werden Angaben zu den Beschäftigten in der Binnenschifffahrt erfragt. Die Untergliederung nach Stellung im Beruf zeigt die Struktur zwischen den einzelnen Beschäftigtengruppen (z.B. Arbeiter, Angestellte, tätige Inhaber); die Untergliederung nach der ausgeübten Tätigkeit stellt dagegen auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten in der Binnenschifffahrt ab. Mit der Aufgliederung des Umsatzes nach Arten gemäß Nummer 4 wird die Beobachtung der Anteile und die Entwicklung im Zeitverlauf der einzelnen Binnenschifffahrtszweige ermöglicht. Die Informationen über die für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe (Nummer 5) stellen die Produktionsgrundlagen, d.h. die unverzichtbare Basis für die Durchführung der Binnenschifffahrt, dar. Zu § 5 Zu Absatz 1 Zur Kontrolle der Vollzähligkeit der den statistischen Ämtern in Bund und Land gemeldeten Transportvorgänge ist es notwendig, dass den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich Bezeichnung und Anschrift derjenigen Auskunftspflichtigen bekannt sind, die die statistischen Angaben direkt, also ohne eine zwischengeschaltete Stelle im Hafen, übermitteln. Zu Absatz 2 Absatz 2 ermöglicht es dem Statistischen Bundesamt von den aufgeführten Institutionen die zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung zwingend erforderlichen Angaben anzufordern. Dem Statistischen Bundesamt stehen diese Informationen aus anderen Quellen nicht oder nur unzureichend zur Verfügung. Die Einbeziehung verschiedener Institutionen ist erforderlich, da keine der genannten Quellen für sich alleine die Vollständigkeit des Adressmaterials, das unverzichtbare Grundlage für die Befragung der Unternehmen ist, gewährleisten kann. 6 VerkStatG 437 Zu § 6 § 6 regelt die Abgrenzung der Erhebungsbereiche für die Güterkraftverkehrsstatistik und die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs. Weiterhin werden Regelungen zur Auswahlgrundlage beider Statistiken getroffen. Zu Absatz 1 Die nach § 6 der Statistikverordnung festgelegten Schwellenwerte (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast bzw. 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 1 Abs. 2 der EU-Verordnung über die Statistik des Güterkraftverkehrs unverändert. Zu Absatz 2 Die bisherige Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs, die den gewerblichen Güterfern- und Güternahverkehr, den Umzugsverkehr und den Werkfernverkehr umfasst, erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 15 % der Unternehmen. Durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Fern- und Nahverkehr muss beim Werkverkehr auch der bisher unberücksichtigte Werknahverkehr einbezogen werden. Im neuen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist die Regelungsschwelle für die Einbeziehung in die Unternehmensstatistik auf Unternehmen, die Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, festgelegt. Damit ist eine methodische Vergleichbarkeit zwischen der Unternehmensstatistik des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs gegeben. Die Einbeziehung des Werknahverkehrs führt zu einer Ausweitung des Erhebungsumfangs. Um aber eine höhere Belastung der berichtspflichtigen Unternehmen zu vermeiden, wurde der bisherige Auswahlsatz von höchstens 20 % auf höchstens 15 % abgesenkt. Zu § 7 Zu Absatz 1 Nr. 1 Die Regelung entspricht – redaktionell angepasst – dem § 7 Statistikverordnung, ergänzt um die Anforderungen der EU-Verordnung über die Statistik des Güterkraftverkehrs. Diese fahrzeugbezogenen Merkmale brauchen nicht von den Unternehmen erfragt zu werden, sondern können dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 33 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes entnommen werden. Eine zusätzliche Belastung für die befragten Unternehmen entsteht deshalb nicht. Diese Regelung bedeutet – im Gegenteil – eine nennenswerte Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen gegenüber der derzeitigen Durchführungspraxis. Zu Absatz 1 Nr. 2 Die Regelung entspricht – redaktionell angepasst – dem § 7 Statistikverordnung, ergänzt um die Anforderungen der EU-Verordnung über die Statistik des Güterkraftverkehrs. Gegenüber der Statistikverordnung werden drei nicht mehr benötigte Merkmale gestrichen. Zu Absatz 2 Entspricht – redaktionell angepasst - § 8 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. 7 VerkStatG 437 Zu § 8 Zu Absatz 1 und 2 Entsprechen - redaktionell angepasst - § 4 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Künftig erfasst die Unternehmensstatistik im Werkverkehr nicht mehr nur die Unternehmen des Werkfernverkehrs, die Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 4 Tonnen Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Leistung über 40 kW verwenden, sondern solche Werkverkehrsunternehmen, die Kraftfahrzeuge im Werkverkehr über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen (siehe auch Begründung zu § 6 Abs. 2). Der bisherige Katalog der Erhebungsmerkmale bleibt jedoch unverändert. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Unternehmensstrukturstatistik wird der Merkmalskatalog der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs voraussichtlich – analog der Unternehmensstatistik Binnenschifffahrt (§ 4) – gekürzt werden können. Zu Absatz 3 Entspricht – redaktionell angepasst - § 5 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Zu § 9 Die Bestimmung wurde neu eingeführt. Die Unternehmen sind künftig nicht mehr verpflichtet, bei der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 und der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 die technischen Daten ihrer Fahrzeuge anzugeben, sondern nur deren amtliche Kennzeichen. Die statistisch bedeutsamen fahrzeugbezogenen Merkmale erhalten das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt sodann aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Zu § 10 Zu Absatz 1 und 2 Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde eine Regelung zur Vernichtung der Erhebungsunterlagen, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale enthalten, neu aufgenommen. Zu § 11 Die Hilfsmerkmale werden für die technische Durchführung der Erhebungen benötigt. Sie dienen vor allem der Kontrolle der Vollständigkeit und der schnellen Klärung von Unplausibilitäten. Um schriftliche Rückfragen, die sowohl bei den durchführenden Behörden als auch bei den Unternehmen zeitaufwendig sind, zu vermeiden, ist die freiwillige Angabe des Namens und der Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person erforderlich. Die geforderten Hilfsmerkmale für die See- und Binnenschifffahrt entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen. Auf einige Hilfsmerkmale der bisherigen Statistik kann verzichtet werden. Für die Güterkraftverkehrsstatistik und die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs ist die Auskunftspflicht nun getrennt von den Hilfsmerkmalen in § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 geregelt. Für die Angabe der amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge in § 11 Nr. 9 besteht gegenüber der früheren Regelung nun Auskunftspflicht. Dies trägt in Verbindung mit der nicht mehr erforderlichen Angabe der fahrzeugbezogenen technischen Merkmale zur Entlastung der Unternehmen bei (siehe auch Begründung zu § 9). 8 VerkStatG 437 Zu § 12 Zu Absatz 1 Die nach EU-Recht im Bereich der Verkehrsleistungsstatistiken geforderte vollständige und differenzierte Abbildung des Verkehrsgeschehens ist nur durch Erhebungen mit Auskunftspflicht zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Unternehmensstatistiken. Ziel der hier getroffenen Auskunfts-und Weitergaberegelung ist die im wesentlichen unveränderte Fortführung der seit vielen Jahren bewährten Erhebungspraxis in den Schifffahrtsleistungsstatistiken unter Berücksichtigung der gegenüber den 50er Jahren grundlegend veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen. In der Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt ist die Auskunftspflicht ebenfalls unverzichtbar, da angesichts der relativ kleinen Anzahl an Auskunftspflichtigen zuverlässige Ergebnisse gewährleistet sein müssen. Bereits geringe Antwortausfälle würden dagegen zu deutlichen und unkontrollierbaren Verzerrungen insbesondere für tiefer gegliederte Ergebnisse führen. Bei der Güterkraftverkehrsstatistik und der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs kann der Straßengüterverkehr ohne Auskunftspflicht nicht statistisch abgebildet werden, da bei Freiwilligkeit die Antwortbereitschaft erfahrungsgemäß sehr gering ist. Zu Absatz 2 Nr. 1 Die Aufzählung der Auskunftspflicht ist hierarchisch aufzufassen. Demnach sind zunächst die Frachtführer (in der Binnenschifffahrt) bzw. die Verfrachter (in der Seeschifffahrt) als Auskunftspflichtige zu erwägen. Nur wenn diese nicht über alle geforderten Angaben verfügen oder nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erreichbar sind, können (zusätzlich) die Schiffsführer (Kapitäne) oder auch die in den Häfen tätigen Absender bzw. Empfänger befragt werden. Falls in den Häfen bevollmächtigte Vertreter der Auskunftspflichtigen eingesetzt sind, sind in der Regel diese zu befragen. Unter den Begriffen Frachtführer und Verfrachter sind alle Schifffahrtsunternehmer, die für den Transport wirtschaftlich verantwortlich sind, gefasst. Absender und Empfänger sind diejenigen, die den Schifffahrtstransport im Hafen in Auftrag geben oder die Ware empfangen (i.d.R. die verladene Wirtschaft oder die beauftragten Spediteure). Zu Absatz 2 Nr. 2 Parallel zu anderen Unternehmensstatistiken werden auch in den Unternehmensstatistiken der Binnenschifffahrt und des Güterkraftverkehrs die Inhaber oder die Leiter bzw. die für die Geschäftsführung verantwortliche Person der Unternehmen befragt. Zu Absatz 2 Nr. 3 Bisher sind Vermieter von Lastkraftfahrzeugen (Vermieter- bzw. Leasingfirmen, Fahrzeughersteller), die nicht Güterkraftverkehr betreiben, nicht verpflichtet gewesen, Namen und Anschrift des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers, der das gemietete bzw. geleaste Fahrzeug auch tatsächlich einsetzt, anzugeben. Da Miete bzw. Leasing von Fahrzeugen über Vermieter- bzw. Leasingfirmen und Fahrzeughersteller ständig zunehmen, steigt die Ausfallquote ständig an. Die Einbeziehung der vorgenannten Vermieter von Lastkraftwagen in die Erhebung dient dazu, diese Ausfallquote zu verringern und damit die statistische Aussage zu verbessern. 9 VerkStatG 437 Zu Absatz 3 Die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt (Hafenverwaltungen) sowie für den Durchgangsverkehr die Grenzzollstellen und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind diejenigen Stellen, die sämtliche für die Verkehrsstatistik relevanten Beförderungsvorgänge registrieren und für ihre eigenen Zwecke im direkten Kontakt mit den Auskunftspflichtigen stehen. Ihnen wird daher die Aufgabe übertragen, den Auskunftspflichtigen die Erhebungsvordrucke auszuhändigen und sie auf die Auskunftspflicht hinzuweisen. Um den Aufwand für die Durchführung der Statistik in den statistischen Ämtern der Länder und im Statistischen Bundesamt auf einen vertretbaren Umfang zu beschränken und um die Auskunftspflichtigen zu entlasten, besteht für diese die Möglichkeit, die o.g. Stellen mit der Weitergabe ihrer Daten an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt zu beauftragen. Diese Einbindung der Häfen wird bereits heute praktiziert, führt also gegenüber dem Status Quo zu keiner zusätzlichen Belastung der zuständigen Stellen in den Häfen. Aufgrund der vielfältigen und zum Teil sehr unterschiedlichen Organisationsstrukturen in den Häfen kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, dass nicht die für die Verwaltung des Hafens zuständige Stelle, sondern die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder von Einrichtungen zur Personenabfertigung in den Berichtsweg eingebunden werden. Die „Verwaltung des Hafens“ schließt generell die Zuständigkeit für die Hafeninfrastruktur (wasserseitiger Zugang zum Hafen, allgemeine Verkehrswege auf dem Hafengelände, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, baureife Flächen auf dem Hafengelände, Kaimauern) ein. Die für die Verwaltung zuständigen Stellen sind, insbesondere in staatlichen Häfen, in der Regel die Hafenämter (Gebietskörperschaften), in privaten Häfen oder in Häfen in privater Rechtsform gewöhlich die Betreibergesellschaften des Gesamthafens. In der Regel vertritt die Hafenverwaltung den Hafen auch nach außen. In Zweifelsfällen ist – entsprechend dem Grundsatz einer möglichst geringen Belastung der beteiligten Stellen – maßgeblich, dass die Hafenverwaltung für ihre eigenen Zwecke Daten über die Beförderungsvorgänge im gesamten Hafen erfasst, aufbereitet und mit dem vergleichsweise geringsten Aufwand an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt übermitteln kann. Die „Aushändigung der Erhebungsvordrucke“ kann auch unter Einsatz moderner Telekommunikationstechniken erfolgen. Zu Absatz 4 Jede Stelle, die über Einrichtungen zur Datenverarbeitung verfügt, sollte die Daten in maschinenlesbarer Form übermitteln bzw. empfangen. Die Vorschrift richtet sich sowohl an die Auskunftspflichtigen, die Grenzzollstellen, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Hafenverwaltungen und die genannten Betreiber von Einrichtungen in den Häfen als auch an die statistischen Ämter. Zu § 13 Zu Absatz 1 und 2 Der Durchgangsverkehr wird länderübergreifend unter Beteiligung der Grenzzollstellen und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erhoben. Es ist daher zweckmäßig, dass das Statistische Bundesamt diesen Teilbereich der Statistik – wie bisher – zentral erhebt und aufbereitet, da eine Auswertung nur auf Bundesebene sachlich sinnvoll ist. Die Aufgaben der statistischen Ämter der Länder beschränken sich somit wie bisher auf die Erhebung der Güterumschläge in den Häfen ihres Bundeslandes. 10 VerkStatG 437 Außerdem wird die Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes als Erhebungsbehörde für die Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt begründet. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Erhebungseinheiten wäre eine dezentrale Regelung unzweckmäßig. Sie stünde insbesondere der Einrichtung EDV-gestützter Verfahren der Datenerhebung und –verarbeitung im Wege. Zu Absatz 3 Entspricht – redaktionell angepasst - § 11 Abs. 2 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Zu Absatz 4 Entspricht – redaktionell angepasst - § 11 Abs. 1 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Zu Absatz 5 Entspricht – redaktionell angepasst - § 59 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz in der bisherigen Fassung. Zu Absatz 6 Entspricht – redaktionell angepasst - § 58 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz in der bisherigen Fassung. Zu § 14 Zu Absatz 1 Die Übermittlungsregelung in Satz 1 entspricht der Regelung in § 16 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz. Aufgrund der neu eingeführten Sätze 2 bis 6 ist es nunmehr auch gestattet, den von obersten Bundes- oder Landesbehörden beauftragten Gutachtern statistische Ergebnistabellen mit Einzelfallausweisungen zu übermitteln, sofern diese für allgemeine Gesetzgebungs- und Planungszwecke benötigt werden, insbesondere für Bundes- und Länderverkehrsplanungen. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht – redaktionell angepasst und erweitert um den Übermittlungszweck „verkehrsträgerübergreifende Ergebnisdarstellungen“ - § 13 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Zu § 15 Zu Absatz 1 und 2 Entspricht – redaktionell angepasst - § 12 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Für Veröffentlichungen der statistischen Ämter aus den von ihnen im Rahmen dieses Gesetzes durchgeführten Statistiken gelten die allgemeinen Regelungen des Bundesstatistikgesetzes (hier § 3 Abs. 1). Zu § 16 Aufgrund der fortschreitenden Globalisierung der Seeverkehrsmärkte gewinnen Informationen über Verkehrsleistungen, die deutsche Schifffahrtsunternehmen im Ausland erbringen, für die Verkehrspolitik an Bedeutung. Aber auch in den Häfen selbst werden die Transportketten komplizierter und weniger durchschaubar, so dass es für verkehrspolitische Entscheidungen von großem Wert ist zu erfahren, welche Transporte im Vor- oder Nachlauf mit welchen ursprünglichen Herkunfts- und Endzielhäfen erfolgen. 11 VerkStatG 437 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der internationalen Seeverkehrspolitik, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung über den Feederverkehr in deutschen Seehäfen anzuordnen. Im Übrigen gelten für die Löschung von Hilfsmerkmalen, die Veröffentlichung von Ergebnissen und die die Statistik durchführenden Behörden, soweit in diesem Gesetz nicht geregelt, die Regelungen des Bundesstatistikgesetzes. Zu § 17 § 17 regelt die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Soweit das Statistische Bundesamt die Erhebung zentral durchführt, gilt die Regelung des § 24 BStatG, d.h. dass es die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit betreibt. In den Fällen, in denen die Länder die Statistiken durchführen, sind diese selbst für die Ahndung der Verletzung der Auskunftspflicht zuständig. Die Regelung der Zuständigkeit für Zuwiderhandlungen im Bereich des Güterkraftverkehrs entspricht – redaktionell angepasst - § 11 Abs. 3 Statistikverordnung in der bisherigen Fassung. Auszugsweiser Abdruck: Begründung zum Gesetz zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften vom 19. Dezember 2000 (BT-Drucks. Nr. 14/4049 vom 7. September 2000) A. Allgemeiner Teil 1. Vorbemerkungen Im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfs eines Artikelgesetzes steht das Dienstleistungsstatistikgesetz (Artikel 1). Aufgrund dieses Gesetzes sind Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften nötig, nämlich im Gesetz über Kostenstrukturstatistik (Artikel 2), im Verkehrsstatistikgesetz (Artikel 3) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird zudem eine Regelung zur Übermittlung von zusammengefassten Einzelangaben über Unternehmensgruppen an die Monopolkommission aufgenommen (Artikel 4). Der Entwurf trägt ferner dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 zur Übertragung der Zuständigkeit für Wirtschaftsstatistik auf das Bundesministerium der Finanzen Rechnung, indem Verordnungsermächtigungen und Übermittlungsregelungen in bestehenden Rechtsvorschriften zur Wirtschaftsstatistik angepasst werden (Artikel 5). Gestrichen wird dabei auch die Verordnungsermächtigung im Handwerksstatistikgesetz, Zählungen von Unternehmen und Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes durchzuführen (Artikel 5 Nr. 4). Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. . . . 12 VerkStatG 437 4. Zu Artikel 3 Auch im Verkehrsstatistikgesetz sind bei Verkehrsunternehmen, auf die sich der Gesetzentwurf in Artikel 1 bezieht, bereits Erhebungen zum Umsatz, zu Investitionen etc. angeordnet, so dass es auch hier zu Überschneidungen kommt. Damit hier keine Doppelbefragungen erfolgen, die Berichtskreise geschont und Kosten eingespart werden, ist eine entsprechende Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes nötig. . . . B. Kosten . . . Zu Artikel 3 Im Bundesamt für Güterverkehr werden in begrenztem Umfang Kosten eingespart. . . . C. Besonderer Teil . . . Zu Artikel 3 – Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes Diese Regelung stellt sicher, dass die Angaben zu Niederlassungen, Umsätzen, Investitionen etc. bei Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die zum Berichtskreis für die Erhebungen sowohl nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz als auch nach dem Verkehrsstatistikgesetz gehören, nicht doppelt erhoben werden. Durch die Vermeidung von Doppelerhebungen werden die Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs von Berichtspflichtigen entlastet und administrative Kosten der Datenerfassung und –aufbereitung eingespart. 13 VerkStatG 437 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik vom 12. Dezember 2003 (BT-Drucks. Nr. 15/1666 vom 9. Oktober 2003) Nachfolgend abgedruckt 1 VerkStatG 437 Auszugsweiser Abdruck: Begründung des Entwurfs für das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BR-Drucks. Nr. 68/07 vom 26. Januar 2007) . . . B. Besonderer Teil . . . Nachfolgend abgedruckt 1 Drucksache 68/07 Zu Artikel 19 102 ( Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes ) Die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs erfasst ca. 100.000 Unternehmen. Bei einem Stichprobenumfang von bislang 15 Prozent ist sie damit hinsichtlich des Befragtenkreises in der Verkehrsstatistik eine der aufwendigsten Erhebungen. Gleichzeitig liegt der Erhebung keine EU-Rechtsgrundlage zu Grunde, so dass für die erhobenen Merkmale keine Lieferverpflichtung in dieser Hinsicht be- 103 Drucksache 68/07 steht. Schließlich lassen sich Teile der Informationen alternativ durch Analyse vorhandener Daten gewinnen. Durch eine Straffung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs sollen deshalb vorhandene Entlastungspotentiale ausgeschöpft werden. Zu Nr. 1 Der Stichprobenumfang für die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von maximal 15 auf höchstens 10 Prozent gesenkt. Damit beträgt der Stichprobenumfang bei der Erhebung nur mehr ca. 10.000 statt bislang bis zu 15.000 Unternehmen. Die dadurch bedingten Einschränkungen für den Nachweis regional gegliederter Ergebnisse erscheint hinnehmbar. Zu Nr. 2. Zu Buchstabe a Für die Unternehmen werden die Merkmale Rechtsform, Beteiligung am Kombinierten Verkehr und Durchführung von Gefahrguttransporten gestrichen. Es hat sich gezeigt, dass deren Aussagekraft begrenzt und demzufolge das Interesse daran bei der überwiegenden Anzahl der Statistiknutzer gering ist. Zu Buchstabe b Die Periodizität in der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs wird von bisher einem Jahr auf fünf Jahre erhöht. Damit wird eine weitere Entlastung der Befragten sowie die Synchronisierung der Erhebung mit der Eisenbahnstatistik erreicht. Die Merkmale Fahrzeugbestand und Beschäftigte nach Einsatzart werden dort seit der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 nur mehr in fünfjährigem Abstand – das nächste mal für das Jahr 2010 - erhoben. VerkStatG 437 Auszugsweiser Abdruck: Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. November 2008 (BT-Drucks. Nr. 16/9236 vom 22. Mai 2008) Zu Artikel 2 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes Nachfolgend abgedruckt 1 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/9236 –7– Begründung A. Allgemeiner Teil I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Mit der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erfolgt eine Anpassung an die geänderte Rechtslage und Terminologie des Aufenthaltsgesetzes. Zudem erfolgen durch den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Gemeinschaft erforderlich gewordene Anpassungen. Durch Ergänzung des § 3 GüKG wird die Tätigkeit von Scheinfirmen erschwert. Schließlich wird die Effizienz der Kontrollen erhöht, indem u. a. die Kontrollkräfte des Bundesamtes für Güterverkehr auch die Fahrerlaubnis überprüfen können. Bisher musste bei Zweifeln an der Fahrberechtigung die Polizei der Länder hinzugezogen werden, was mit erheblichem Zeitaufwand für das Bundesamt für Güterverkehr, die Polizei der Länder und die betroffenen Fahrer verbunden war. Einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes folgend soll die Marktbeobachtung für den Verkehr ausgebaut, um sekundärstatistische Analysen erweitert und die Güterkraftverkehrsstatistik effizienter erstellt werden. Derzeit sind sowohl das Bundesamt für Güterverkehr wie auch das Kraftfahrt-Bundesamt für die Datenerhebung der Statistik für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr zuständig. Die Zuständigkeiten werden künftig beim Kraftfahrt-Bundesamt gebündelt. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes (Artikel 1 und 3) ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich: Unterschiedliche Regelungen in den Ländern zu dem Sitz des Unternehmens, zu den Rechtsfolgen auf Grund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Gemeinschaft, zu den vom Fahrer mitzuführenden Dokumenten im Hinblick auf die Änderung des Aufenthaltsgesetzes und zu der Verantwortung des Auftraggebers zur Verhinderung der Ausführung von unzulässigem Kabotageverkehr (Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 4) bergen die konkrete Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung: Eine Vielzahl von Regelungen auf Länderebene bei den Vorschriften im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union (Artikel 1 Nr. 2) würde dazu führen, dass bei demselben Transport durch mehrere Länder dieser Transport in einem Teil der Länder gegen das Kabotageverbot verstoßen würde, während dies in anderen Ländern nicht der Fall wäre. Entsprechendes gilt für die Verantwortung des Auftraggebers zur Verhinderung der Ausführung von unzulässigem Kabotageverkehr (Artikel 1 Nr. 4). Unterschiedliche Regelungen auf Länderebene im Hinblick auf das geänderte Aufenthaltsgesetz (Artikel 1 Nr. 3) würde zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen im Hinblick auf die mitzuführenden Dokumente und zu Problemen bei den Kontrollen durch die Behörden führen. Darüber hinaus sind bundeseinheitliche Regelungen auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich: Das Güterkraftverkehrsgewerbe ist länderübergreifend mobil. Unterschiedliche Regelungen durch die einzelnen Länder könnten deshalb zu Wettbewerbsverzerrungen und zu Problemen bei Kontrollen führen (z. B. wenn die Länder unterschiedliche Regelungen über die mitzuführenden Dokumente treffen könnten). Im Interesse der Verkehrssicherheit und der gleichmäßigen Überwachung sind bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar. Andernfalls besteht die Gefahr ungleicher Wettbewerbsbedingungen je nachdem, in welchen Ländern die einzelnen Gewerbetreibenden tätig sind. Unterschiedliche Regelungen auf Länderebene in Bezug auf die nähere Definition des Sitzes eines Unternehmens (Artikel 1 Nr. 1) würde zu Rechtsunsicherheiten bei den betreffenden Unternehmen führen und die Verlagerung von Unternehmenssitzen in unzumutbarer Weise erschweren. Zudem bestünde auch die konkrete Gefahr, dass Erlaubnisse zum gewerblichen Güterkraftverkehr unter unterschiedlichen Voraussetzungen von den Behörden der Länder erteilt würden. Auch dadurch entstünden nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen im besonderen Gewerbezweig des Güterkraftverkehrs führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft, die vermieden werden müssen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch deshalb geboten, weil das Gesetz Änderungen und Ergänzungen von bundesgesetzlichen Regelungen vornimmt. Die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf Artikel 2 (Verkehrsstatistikgesetz) ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 GG. IV. Kosten Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 3) Die Ergänzung des § 3 GüKG ist aus Klarstellungsgründen erforderlich, um einer missbräuchlichen Ausnutzung der vom EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit bereits im Erteilungsstadium entgegenzuwirken. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – gangenheit zwar beanstandet und zur weiteren Verfolgung an die zuständigen Bußgeldbehörden der Länder weiter geleitet werden. Mangels zuvor erhobener Sicherheitsleistung war eine tatsächliche Durchsetzung der Geldbuße in der überwiegenden Anzahl der Fälle jedoch nicht zu realisieren. Letztlich führte dies zu einer faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen, da diese keine tatsächlich durchsetzbaren Sanktionen zu befürchten hatten. Eine unzureichende Sanktionierung und Durchsetzung von bußgeldbewehrten Verhaltenspflichten und Verboten mindert langfristig deren abschreckende Wirkung und verursacht dadurch letztlich eine Einbuße an Verkehrssicherheit. Eine konsequente Verfolgung und Ahndung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (u. a. Ladungssicherung, technische Unterwegskontrolle) ist damit nicht nur aus Gründen der Gleichbehandlung, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich. Dies steht auch im Einklang mit jüngsten Initiativen der Europäischen Gemeinschaft, die wirksame und effektive Durchsetzung von Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr grenzüberschreitend voranzutreiben. Die Eilkompetenzen der Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer werden durch diese Regelung nicht berührt. Die durch den Straßenkontrolldienst des Bundesamtes anlässlich der Anordnung einer Sicherheitsleistung eingenommenen Beträge sind an die zuständigen Bußgeldbehörden der Länder (Tatortprinzip) weiterzuleiten. X Zu Artikel 2 Allgemein Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrsstatistikgesetzes ist im Rahmen der Güterkraftverkehrsstatistik das KraftfahrtBundesamt zuständig für die Erhebung der Daten zum Werkverkehr, während das Bundesamt für Güterverkehr für die Erhebung der Daten zum gewerblichen Güterkraftverkehr zuständig ist. Diejenigen Halter, die Fahrzeuge im Werkverkehr und im gewerblichen Verkehr einsetzen, müssen wechselweise an zwei Behörden berichten. Zum Teil hat dies zu Verwirrung und Unverständnis bei den Befragten geführt. Auch hat sich gezeigt, dass in der Praxis eine Zuordnung der Fahrzeuge nach Einsatz im Werkverkehr bzw. gewerblichen Verkehr auf Basis der Registerangaben nicht trennscharf möglich ist, so dass derzeit bereits 40 Prozent des gewerblichen Verkehrs an das Kraftfahrt-Bundesamt berichtet werden. Schließlich kann die im Rahmen von „Bund-Online“ vorgesehene Einführung und Pflege eines elektronischen Fragebogens nur dann wirtschaftlich sinnvoll erfolgen und allen Befragten zugute kommen, wenn die Zuständigkeit für die Erhebung ungeteilt bei einer Behörde liegt. Deshalb wird die bestehende Aufgabenteilung bei der Statistik des Güterkraftverkehrs aufgehoben, und die Zuständigkeiten werden beim Kraftfahrt-Bundesamt gebündelt. Dies ist auch eine Forderung des Bundesrechnungshofes. Zu Nummer 1 (§ 9 Abs. 1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 soll nach dem neuen § 27 Abs. 2 vom Kraftfahrt-Bundesamt in alleiniger Zuständig- Drucksache 16/9236 keit durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Kennzeichenübermittlung für die Fahrzeuge aus der Stichprobe zum gewerblichen Verkehr sowie der Übermittlung fahrzeugbezogener Merkmale aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Bundesamt für Güterverkehr nach Absatz 1 entfällt daher. Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1) In § 10 Abs. 1 wird die Regelung zur Vernichtung von Erhebungsunterlagen auf das künftig allein für die Erhebung des Güterkraftverkehrs zuständige Kraftfahrt-Bundesamt beschränkt. Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 2) Die Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr im Rahmen der Erhebung des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 3 beschränken sich auf die DV-Erfassung der papiergebundenen Fragebögen für den gewerblichen Verkehr mittels Belegleseverfahren. Diese umfasst ca. 30 Prozent der Erhebungsbögen und wird künftig durch die Einführung eines elektronischen Fragebogens vermutlich an Bedeutung verlieren. Für alle übrigen Verfahrensschritte (Stichprobenziehung, Erfassung des Werkverkehrs, Zusammenführen von Werkverkehr und gewerblichem Verkehr, Hochrechnung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse) ist schon nach der bisherigen Rechtslage das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig. Auf Grund dieses deutlichen Übergewichts in der Aufgabenwahrnehmung ist die Zusammenführung der Zuständigkeiten beim Kraftfahrt-Bundesamt als die sachdienlichste Lösung anzusehen. Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 soll daher künftig nicht nur für den Werkverkehr, sondern auch für den gewerblichen Verkehr vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt werden. Zu Nummer 4 (§ 29 Abs. 1) Mit der Änderung werden nach der Neufassung des § 27 Abs. 2 die Zuständigkeiten für die Veröffentlichung der Statistiken klargestellt. Zu Artikel 3 Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes soll der Überwachungsauftrag des Bundesamtes für Güterverkehr um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erweitert werden. Zwingende Voraussetzung für eine effektive Erfüllung dieses Überwachungsauftrages in der Kontrollpraxis ist jedoch eine Berechtigung des Bundesamtes, über den automatisierten Abruf im Zentralen Fahrerlaubnisregister auf entsprechende Daten zurückgreifen zu können. Denn allein unter Zuhilfenahme dieses Online-Verfahrens lässt sich unmittelbar schon am Kontrollort klären, ob der Betroffene in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die ihm im Zeitpunkt der Anfrage auch eine Fahrberechtigung verleiht. Es ist daher auch geplant, die Übermittlung von Daten aus dem Fahrerlaubnisregister an das Bundesamt zu ermöglichen und dazu auch den automatisierten Abruf zu nutzen (§§ 51, 52 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung).
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