Kreisstadt Olpe Beschlussvorlage Der Bürgermeister Bauordnungs- und Planungsamt AZ: 621.41 X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 219/2016 05.10.2016 Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen 07.11.2016 Betreff: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Gewerbegebiet Rother Stein" der Kreisstadt Olpe hier: Planaufstellungsbeschluss und Planvorentwurf Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan Nr. 47 „Gewerbegebiet Rother Stein“ vom 17.07.2003 ist gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), zu ändern und zu erweitern (1. Änderung und Erweiterung). 2. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich im Einzelnen aus dem Übersichtsplan (DGK 5.000), der Bestandteil dieses Beschlusses und aus der Anlage 219/16-1 zur Niederschrift ersichtlich ist. 3. Ziel der Bebauungsplanänderung ist, die Errichtung einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle mit einer Kapazität von ca. 50.000 t/Jahr zu ermöglichen. 4. Der vorliegende Planvorentwurf sowie der Vorentwurf der Planbegründung in der jeweils aus den Anlagen 219/16-2 und 219/16-3 zur Niederschrift ersichtlichen Fassung werden für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gebilligt. ... Drucksachen-Nr. 219/2016 Seite 2 Sachverhaltsdarstellung: Ziel/Problem: Das vorgesehene ca. 2,9 ha große Plangebiet befindet sich unmittelbar östlich des Kreuzungspunktes der B 55 und der Kreisstraße 18 im räumlichen Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet „Rother Stein“ (Anlage 219/16-1). Der Standort wird derzeit durch eine Aufbereitungsanlage für gewerbliche Abfälle mit Zwischenlager, Sortierung und Ballenpresse mit einer genehmigten Umschlagkapazität von ca. 430.000 t/Jahr genutzt, die sich in zwei Werkhallen im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes befinden. Seitens der Firma REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG, Lünen, ist innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle vorgesehen. Die Kapazität dieser Anlage soll eine Gesamtmenge von ca. 50.000 t/Jahr erreichen. Mit Inbetriebnahme der Anlage sollen Teile der bisher an dem Standort betriebenen Anlagen (Ballenpresse) außer Betrieb genommen werden. Bei der geplanten chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle handelt es sich um einen sogenannten Störfallbetrieb. Im Hinblick auf die von schweren Unfällen in industriellen Anlagen potenziell ausgehenden Gefahren ist gem. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass diese nicht zu einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Nutzungen (z.B. Wohnsiedlungsbereichen) führen. Im Sinne des § 50 BImSchG wurde daher für das geplante Vorhaben der erforderliche Abstand zu schutzwürdigen Nutzungen gutachterlich ermittelt. Der angemessene Abstand im Sinne des § 50 BImSchG ist unter Berücksichtigung des Leitfadens KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" und der Arbeitshilfe KAS-32 „Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18" ermittelt worden. Außerdem wurde ermittelt, ob sich im Bereich innerhalb des errechneten angemessenen Abstands Nutzungen befinden, und bewertet, ob es sich bei diesen um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des Leitfadens KAS-18 handelt. Der größte im Rahmen der Auswirkungsbetrachtungen für die abdeckenden Szenarien gemäß KAS-18 ermittelte Abstand stellt den angemessenen Abstand im Sinne des § 50 BImSchG dar. Der für den geplanten Betriebsbereich der REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG am Standort Rother Stein in Olpe ermittelte angemessene Abstand im Sinne des § 50 BImSchG beträgt 635 m. Innerhalb dieses Bereichs befinden sich keine Nutzungen, die als schutzbedürftig gemäß KAS-18 einzustufen sind. Die nächstgelegene Wohnnutzung ist in ca. 650 m Entfernung nordöstlich des Plangebietes im Ortsteil Neuenwald (Splittersiedlung im Außenbereich) gelegen. Die nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnnutzungen befinden sich in den Ortschaften Unterneger und Rehringhausen in Abständen von jeweils ca. 2.000 m zum Plangebiet. Insofern wird dem Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG im Rahmen der Planung ausreichend Rechnung getragen. ... Drucksachen-Nr. 219/2016 Seite 3 Zusätzlich zur Bauleitplanung bedarf die Errichtung der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg. In diesem Verfahren werden alle technischen und rechtlichen Anforderungen umfangreich geprüft. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist eine Errichtung der Anlage an dem Standort sinnvoll, da der Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund des bestehenden Versiegelungsgrades gering ist und die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Zudem besitzt das Plangebiet aufgrund der großen Entfernung zu nächstgelegenen Immissionsorten eine besondere Eignung für die Aufnahme entsprechender Anlagen. Alternative Standorte mit vergleichbarer Standortgunst für die geplante Nutzung bestehen im Stadtgebiet Olpe nicht. Seitens des Betreibers wurden auf regionaler Ebene großräumig Standortalternativen für die Errichtung einer entsprechenden Anlage geprüft. Vor dem Hintergrund der guten verkehrlichen Anbindung des Standortes und der dort bestehenden räumlichen Kapazitäten ist eine Errichtung der geplanten Anlage am Standort „Rother Stein“ aus betrieblichen Gesichtspunkten favorisiert worden. Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend eingegrünt. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die bestehenden Gehölzstrukturen erhalten und, wo erforderlich, durch Pflanzungen ergänzt werden, um die Betriebsflächen im Plangebiet zu den angrenzenden Straßen und zum Landschaftsraum abzuschirmen. Darüber hinaus wird die Höhenentwicklung der Anlagen im Plangebiet beschränkt, um negative Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild zu vermeiden. Im Hinblick auf die von dem Plangebiet ausgehenden Verkehrsbewegungen werden sich gravierende Reduzierungen der Verkehrsbewegungen zum aktuell genehmigten Status Quo (432.000 t/Jahr) ergeben. Es wird vorgeschlagen, den Planaufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Gewerbegebiet Rother Stein“ zu fassen und den vorliegenden Planvorentwurf (Anlage 219/16-2) sowie den Vorentwurf der Planbegründung (mit der Stellungnahme zur Einstufung nach dem Abstandserlass NRW, dem Gutachten zur Abstandsermittlung und der Artenschutzvorprüfung - Anlage 219/16-3) für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung zu billigen. Rechtslage/Zuständigkeit: Gem. § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben (Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern (Frühzeitige Behördenbeteiligung). ... Drucksachen-Nr. 219/2016 Seite 4 Für den Planaufstellungsbeschluss ist gem. § 5 Abs. 3 Bst. f) der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen zuständig. Folgen: Nach dem Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist als nächster Verfahrensschritt der Planentwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Für den Offenlegungsbeschluss ist nach § 5 Abs. 3 Bst. f) der Zuständigkeitsordnung der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen zuständig. Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung: Das Rechnungsprüfungsamt hat gegen die vorgeschlagene Beschlussfassung keine Bedenken. Anlagen: 219/16-1 219/16-2 219/16-3 Plangebietsabgrenzung Planvorentwurf Vorentwurf der Planbegründung (mit der Stellungnahme zur Einstufung nach dem Abstandserlass NRW, dem Gutachten zur Abstandsermittlung und der Artenschutzvorprüfung) Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung: Keine finanziellen Auswirkungen Haushaltsposition Nr. Bezeichnung Produkt 09.01.01 Räumliche Planung und Entwicklung Konto – Ergebnisplan 2016 2017 2018 2019 2016 2017 2018 2019 Aufwand Ertrag Investitionsmaßnahmen Einzahlung Auszahlung ... Drucksachen-Nr. 219/2016 Seite 5 Haushaltsmittel stehen im Planjahr zur Verfügung Haushaltsmittel stehen im Planjahr nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag ja bei Produkt teilweise bei Produkt nein Erläuterungen: Zur Durchführung des Planverfahrens fallen bei der Planungsabteilung Personal- und Sachkosten an. Die Leistungen des Planungsbüros und der Fachbüros wurden durch die Firma Remondis in Auftrag gegeben.
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