Beschlussvorlage 219/2016

Kreisstadt Olpe
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
Bauordnungs- und Planungsamt
AZ: 621.41
X
öffentlich
nichtöffentlich
Datum
Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
219/2016
05.10.2016
Beratungsfolge
Termin
TOP Ein
Ja Nein Ent Bemerkungen
Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen 07.11.2016
Betreff:
1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Gewerbegebiet Rother
Stein" der Kreisstadt Olpe
hier: Planaufstellungsbeschluss und Planvorentwurf
Beschlussvorschlag:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 47 „Gewerbegebiet Rother Stein“ vom 17.07.2003 ist gem.
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), zu ändern und zu
erweitern (1. Änderung und Erweiterung).
2.
Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich im Einzelnen aus dem Übersichtsplan
(DGK 5.000), der Bestandteil dieses Beschlusses und aus der Anlage 219/16-1 zur
Niederschrift ersichtlich ist.
3.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist, die Errichtung einer chemisch-physikalischen
Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle mit einer Kapazität von ca.
50.000 t/Jahr zu ermöglichen.
4.
Der vorliegende Planvorentwurf sowie der Vorentwurf der Planbegründung in der
jeweils aus den Anlagen 219/16-2 und 219/16-3 zur Niederschrift ersichtlichen Fassung werden für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB gebilligt.
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Drucksachen-Nr. 219/2016
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Sachverhaltsdarstellung:
Ziel/Problem:
Das vorgesehene ca. 2,9 ha große Plangebiet befindet sich unmittelbar östlich des Kreuzungspunktes der B 55 und der Kreisstraße 18 im räumlichen Zusammenhang mit dem
Gewerbegebiet „Rother Stein“ (Anlage 219/16-1). Der Standort wird derzeit durch eine
Aufbereitungsanlage für gewerbliche Abfälle mit Zwischenlager, Sortierung und Ballenpresse mit einer genehmigten Umschlagkapazität von ca. 430.000 t/Jahr genutzt, die sich
in zwei Werkhallen im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes befinden.
Seitens der Firma REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG, Lünen, ist innerhalb des
Plangebietes die Errichtung einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle vorgesehen. Die Kapazität dieser Anlage soll eine Gesamtmenge
von ca. 50.000 t/Jahr erreichen. Mit Inbetriebnahme der Anlage sollen Teile der bisher an
dem Standort betriebenen Anlagen (Ballenpresse) außer Betrieb genommen werden.
Bei der geplanten chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige
Abfälle handelt es sich um einen sogenannten Störfallbetrieb. Im Hinblick auf die von
schweren Unfällen in industriellen Anlagen potenziell ausgehenden Gefahren ist gem. § 50
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass diese nicht zu einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Nutzungen (z.B.
Wohnsiedlungsbereichen) führen. Im Sinne des § 50 BImSchG wurde daher für das geplante Vorhaben der erforderliche Abstand zu schutzwürdigen Nutzungen gutachterlich
ermittelt.
Der angemessene Abstand im Sinne des § 50 BImSchG ist unter Berücksichtigung des
Leitfadens KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" und der Arbeitshilfe KAS-32 „Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18" ermittelt worden. Außerdem wurde ermittelt, ob sich im Bereich innerhalb des errechneten angemessenen Abstands Nutzungen befinden, und bewertet, ob es sich bei diesen um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des Leitfadens
KAS-18 handelt.
Der größte im Rahmen der Auswirkungsbetrachtungen für die abdeckenden Szenarien
gemäß KAS-18 ermittelte Abstand stellt den angemessenen Abstand im Sinne des § 50
BImSchG dar.
Der für den geplanten Betriebsbereich der REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG
am Standort Rother Stein in Olpe ermittelte angemessene Abstand im Sinne des § 50
BImSchG beträgt 635 m. Innerhalb dieses Bereichs befinden sich keine Nutzungen, die
als schutzbedürftig gemäß KAS-18 einzustufen sind.
Die nächstgelegene Wohnnutzung ist in ca. 650 m Entfernung nordöstlich des Plangebietes im Ortsteil Neuenwald (Splittersiedlung im Außenbereich) gelegen. Die nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnnutzungen befinden sich in den Ortschaften Unterneger
und Rehringhausen in Abständen von jeweils ca. 2.000 m zum Plangebiet. Insofern wird
dem Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG im Rahmen der Planung ausreichend
Rechnung getragen.
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Zusätzlich zur Bauleitplanung bedarf die Errichtung der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage für industrielle flüssige Abfälle einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg. In diesem Verfahren werden alle technischen und
rechtlichen Anforderungen umfangreich geprüft.
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist eine Errichtung der Anlage an dem Standort
sinnvoll, da der Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund des bestehenden Versiegelungsgrades gering ist und die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann. Zudem besitzt das Plangebiet aufgrund der großen Entfernung zu nächstgelegenen Immissionsorten
eine besondere Eignung für die Aufnahme entsprechender Anlagen. Alternative Standorte
mit vergleichbarer Standortgunst für die geplante Nutzung bestehen im Stadtgebiet Olpe
nicht.
Seitens des Betreibers wurden auf regionaler Ebene großräumig Standortalternativen für
die Errichtung einer entsprechenden Anlage geprüft. Vor dem Hintergrund der guten verkehrlichen Anbindung des Standortes und der dort bestehenden räumlichen Kapazitäten
ist eine Errichtung der geplanten Anlage am Standort „Rother Stein“ aus betrieblichen Gesichtspunkten favorisiert worden.
Das Plangebiet ist bereits heute weitgehend eingegrünt. Im Rahmen der Bauleitplanung
sollen die bestehenden Gehölzstrukturen erhalten und, wo erforderlich, durch Pflanzungen
ergänzt werden, um die Betriebsflächen im Plangebiet zu den angrenzenden Straßen und
zum Landschaftsraum abzuschirmen. Darüber hinaus wird die Höhenentwicklung der Anlagen im Plangebiet beschränkt, um negative Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild zu vermeiden.
Im Hinblick auf die von dem Plangebiet ausgehenden Verkehrsbewegungen werden sich
gravierende Reduzierungen der Verkehrsbewegungen zum aktuell genehmigten Status
Quo (432.000 t/Jahr) ergeben.
Es wird vorgeschlagen, den Planaufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Gewerbegebiet Rother Stein“ zu fassen und den vorliegenden Planvorentwurf (Anlage 219/16-2) sowie den Vorentwurf der Planbegründung
(mit der Stellungnahme zur Einstufung nach dem Abstandserlass NRW, dem Gutachten
zur Abstandsermittlung und der Artenschutzvorprüfung - Anlage 219/16-3) für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung zu billigen.
Rechtslage/Zuständigkeit:
Gem. § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben (Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern (Frühzeitige Behördenbeteiligung).
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Für den Planaufstellungsbeschluss ist gem. § 5 Abs. 3 Bst. f) der Zuständigkeitsordnung
der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen zuständig.
Folgen:
Nach dem Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist als nächster Verfahrensschritt der Planentwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den Offenlegungsbeschluss ist nach § 5 Abs. 3 Bst. f) der Zuständigkeitsordnung der
Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen zuständig.
Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung:
Das Rechnungsprüfungsamt hat gegen die vorgeschlagene Beschlussfassung keine Bedenken.
Anlagen:
219/16-1
219/16-2
219/16-3
Plangebietsabgrenzung
Planvorentwurf
Vorentwurf der Planbegründung (mit der Stellungnahme zur Einstufung nach
dem Abstandserlass NRW, dem Gutachten zur Abstandsermittlung und der
Artenschutzvorprüfung)
Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung:
Keine finanziellen Auswirkungen
Haushaltsposition
Nr.
Bezeichnung
Produkt
09.01.01
Räumliche Planung und Entwicklung
Konto
–
Ergebnisplan
2016
2017
2018
2019
2016
2017
2018
2019
Aufwand
Ertrag
Investitionsmaßnahmen
Einzahlung
Auszahlung
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Haushaltsmittel stehen im Planjahr zur Verfügung
Haushaltsmittel stehen im Planjahr nicht zur Verfügung
Deckungsvorschlag
ja bei Produkt
teilweise bei Produkt
nein
Erläuterungen:
Zur Durchführung des Planverfahrens fallen bei der Planungsabteilung Personal- und
Sachkosten an. Die Leistungen des Planungsbüros und der Fachbüros wurden durch die
Firma Remondis in Auftrag gegeben.