Durchblick im Schulalltag - PhV NW - Philologen

Durchblick im Schulalltag
Info-Blatt 8:
Schulmitwirkung
Erziehungsberechtigte
einer Klasse
Schülerinnen und
Schüler
Klassenpflegschaft
Schülervertretung
(§ 73 SchulG)
(§ 74 SchulG)
Schulpflegschaft
( § 72 SchulG)
Schulkonferenz
( §§ 65, 66 SchulG)
Fachkonferenz
( § 70 SchulG)
Lehrerkonferenz
(§ 68 SchulG)
Lehrerrat
( § 69 SchulG)
Lehrerinnen und
Lehrer
Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen | Durchblick im Schulalltag | Info-Blatt 8
Graf-Adolf-Str. 84 ● 40210 Düsseldorf ● Tel.: 0211 / 17 74 40 ●
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Erläuterung zur Grafik:
Schülerinnen und Schüler:
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

Schülerinnen und Schüler Klasse 5 wählen Klassen -, Kurs- und
Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher und deren Vertreterinnen und Vertreter
(§ 74 Abs. 2 SchulG)  Schülerrat
der Schülerrat wählt aus seiner Mitte den / die Vorsitzende/n
(Schülersprecher/in) für sein Organ und deren Stellvertretung ( § 74 Abs. 3
SchulG)
der Schülerrat wählt Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Vertretung der
Schülerschaft für die
o Schulkonferenz ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG)
o Schulpflegschaft ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG)
o Fachkonferenzen ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG)
Erziehungsberechtigte der Klasse:
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
Eltern sind Mitglieder der Klassenpflegschaft ( § 73 SchulG), in der der
Klassenlehrer mit beratender Stimme dabei ist, ab Klasse 7 der Klassensprecher und
seine Vertretung
In der Klassenpflegschaft wird ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt
Alle Vorsitzenden der Klassenpflegschaft bilden die Schulpflegschaft
o Hier werden Elternvertreter für die Schulkonferenz ( (§ 72 Abs. 2 SchulG)) und die
Fachkonferenzen ( (§ 72 Abs. 2 SchulG)) gewählt; wählbar sind alle Eltern
Lehrerinnen und Lehrer:
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
Die Lehrerkonferenz wählt den Lehrerrat (§ 69 SchulG) für eine Amtszeit von v ier
Schuljahren  s. Infozettel „Der Lehrerrat“
Sind neben sozialpädagogischem Personal der Schule und Lehramtsanwärtern
Mitglieder in der Lehrerkonferenz ( (§68 SchulG)
o Hier werden Vertretungen für die Schulkonferenz gewählt ( § 68 Abs. 4
SchulG)
Amtszeit (außer Lehrerrat): Gewählt wird für die Dauer eines Schuljahres. Bis zum
Zusammentreten eines neu gewählten Gremiums in den ersten Wochen des Schuljahres
besteht das bisherige Mitwirkungsgremium fort (§ 64 Abs. 2 SchulG).
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen
und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Zur Arbeitserleichterung hat
das Schulministerium eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) herausgegeben. Diese
Empfehlung enthält unter anderem Informationen zu der Tagesordnung, zu Abstimmungen
und Protokollen. Die Schulkonferenz kann diese übernehmen, sie ändern oder ergänzen ( §§
63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Allerdings sollte der Beschluss der Schulkonferenz nicht auf ein
Jahr beschränkt sein.
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