Durchblick im Schulalltag Info-Blatt 8: Schulmitwirkung Erziehungsberechtigte einer Klasse Schülerinnen und Schüler Klassenpflegschaft Schülervertretung (§ 73 SchulG) (§ 74 SchulG) Schulpflegschaft ( § 72 SchulG) Schulkonferenz ( §§ 65, 66 SchulG) Fachkonferenz ( § 70 SchulG) Lehrerkonferenz (§ 68 SchulG) Lehrerrat ( § 69 SchulG) Lehrerinnen und Lehrer Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen | Durchblick im Schulalltag | Info-Blatt 8 Graf-Adolf-Str. 84 ● 40210 Düsseldorf ● Tel.: 0211 / 17 74 40 ● ● E-Mail: [email protected] ● Web: www.phv-nw.de 1 Erläuterung zur Grafik: Schülerinnen und Schüler: Schülerinnen und Schüler Klasse 5 wählen Klassen -, Kurs- und Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher und deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 74 Abs. 2 SchulG) Schülerrat der Schülerrat wählt aus seiner Mitte den / die Vorsitzende/n (Schülersprecher/in) für sein Organ und deren Stellvertretung ( § 74 Abs. 3 SchulG) der Schülerrat wählt Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Vertretung der Schülerschaft für die o Schulkonferenz ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG) o Schulpflegschaft ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG) o Fachkonferenzen ( §§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG) Erziehungsberechtigte der Klasse: Eltern sind Mitglieder der Klassenpflegschaft ( § 73 SchulG), in der der Klassenlehrer mit beratender Stimme dabei ist, ab Klasse 7 der Klassensprecher und seine Vertretung In der Klassenpflegschaft wird ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt Alle Vorsitzenden der Klassenpflegschaft bilden die Schulpflegschaft o Hier werden Elternvertreter für die Schulkonferenz ( (§ 72 Abs. 2 SchulG)) und die Fachkonferenzen ( (§ 72 Abs. 2 SchulG)) gewählt; wählbar sind alle Eltern Lehrerinnen und Lehrer: Die Lehrerkonferenz wählt den Lehrerrat (§ 69 SchulG) für eine Amtszeit von v ier Schuljahren s. Infozettel „Der Lehrerrat“ Sind neben sozialpädagogischem Personal der Schule und Lehramtsanwärtern Mitglieder in der Lehrerkonferenz ( (§68 SchulG) o Hier werden Vertretungen für die Schulkonferenz gewählt ( § 68 Abs. 4 SchulG) Amtszeit (außer Lehrerrat): Gewählt wird für die Dauer eines Schuljahres. Bis zum Zusammentreten eines neu gewählten Gremiums in den ersten Wochen des Schuljahres besteht das bisherige Mitwirkungsgremium fort (§ 64 Abs. 2 SchulG). Die Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Zur Arbeitserleichterung hat das Schulministerium eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) herausgegeben. Diese Empfehlung enthält unter anderem Informationen zu der Tagesordnung, zu Abstimmungen und Protokollen. Die Schulkonferenz kann diese übernehmen, sie ändern oder ergänzen ( §§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Allerdings sollte der Beschluss der Schulkonferenz nicht auf ein Jahr beschränkt sein. Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen | Durchblick im Schulalltag | Info-Blatt 8 Graf-Adolf-Str. 84 ● 40210 Düsseldorf ● Tel.: 0211 / 17 74 40 ● ● E-Mail: [email protected] ● Web: www.phv-nw.de 2
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