Zivilrecht – Sachenrecht ( blau) Übersicht: Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 2 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen gem. §§ 929 ff. BGB I. § 929 S. 1 BGB 1. Einigung = dinglicher Vertrag (§§ 145 ff. BGB) ( P ) Veräußerung fremder Sachen durch Minderjährigen nach h. M. ist gutgl. Erwerb möglich, da neutrales Geschäft (vgl. § 165 BGB) a.A.: teleologische Reduktion der §§ 932 ff. (Medicus); vgl. Fall 12 – BGB (AT) ( P ) Fehleridentität §§ 119 II (str.), 123, 138 II, 104 ff. BGB (+) ( P ) Anwartschaftsrecht 2. Übergabe = grundsätzlich Realakt (Ausnahme: § 854 II) - vollständiger Besitzverlust des Veräußerers Erwerb des (zumindest) mittelbaren Besitzes auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers Möglich sind: - Einschaltung von Besitzdienern, § 855 - Einschaltung von Besitzmittlern, § 868 - Einschaltung von Geheißpersonen 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe die Einigung ist bis zur Übergabe widerrufbar (h.M.); vgl. Fall 2 – Sachenrecht 4. Berechtigung des Veräußerers a) Veräußerer ist Eigentümer b) Veräußerer ist nicht Eigentümer, aber § 185 c) Wenn a) und b): (-): - §§ 932 I 1, 935 bzgl. a) Beachte: § 932 ersetzt nur die Berechtigung!!! - nur § 366 HGB bzgl. b) 5. Verfügungsbefugnis obwohl der Veräußerer Eigentümer ist, ist er u. U. nicht verfügungsbefugt, da ein Veräußerungsverbot besteht ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jan 16 Zivilrecht – Sachenrecht Übersicht Nr. 1 Seite 2 von 2 unterscheide: - relative Verfügungsverbote: Können durch gutgläubigen Erwerb überwunden werden, §§ 135 I, II, 136 BGB - Verfügungsbeschränkungen: Erwerb ist grds. nicht möglich, z.B. § 80 I InsO, §§ 1365, 1369, 2113 BGB aber: teilweise gutgl. Erwerb, z.B. §§ 81 I 2 InsO, 2113 III II. §§ 929 S. 1, 930 1. Einigung, s. o. ( P ) Sicherungsübereignung es muß nur anhand der Einigung bestimmt sein, welche Gegenstände übereignet werden sollen (z.B. Markierung, Liste oder Raumklausel) 2. Veräußerer = Besitzer; Beachte: mittelbarer oder (Mit-) Besitz reicht 3. Übergabesurrogat Besitzmittlungsverhältnis i. S. d. § 868 4. Berechtigung des Veräußerers, s. o. wenn: (-): §§ 933, 935 5. Verfügungsbefugnis, s. o. III. §§ 929 S. 1, 931 1. Einigung, s. o. 2. Übergabesurrogat Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 398 S. 1 der Veräußerer muß nicht mittelbarer Besitzer sein auch Ansprüche aus §§ 823, 812 ff. reichen aber: § 985 (-), da dinglicher Anspruch und nach h.M. nicht abtretbar ( P ) Besitzlose Sache: nach h.M. genügt die bloße Einigung 3. Berechtigung wenn: (-): §§ 934, 935 4. Verfügungsbefugnis, s. o. IV. § 929 S. 2 1. Einigung, s. o. 2. Erwerber ist im Besitz der Sache der Erwerber muß sich so im Besitz der Sache befinden als hätte eine Übergabe stattgefunden, d. h. vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers (unterscheide: § 930) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jan 16
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