01. Übersicht Sachenrecht §§ 929 ff. BGB

Zivilrecht – Sachenrecht
( blau)
Übersicht:
Übersicht Nr. 1
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Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen
Sachen gem. §§ 929 ff. BGB
I. § 929 S. 1 BGB
1. Einigung
= dinglicher Vertrag (§§ 145 ff. BGB)
( P ) Veräußerung fremder Sachen durch Minderjährigen
 nach h. M. ist gutgl. Erwerb möglich, da neutrales Geschäft (vgl. § 165 BGB)
 a.A.: teleologische Reduktion der §§ 932 ff. (Medicus); vgl. Fall 12 – BGB (AT)
( P ) Fehleridentität
 §§ 119 II (str.), 123, 138 II, 104 ff. BGB (+)
( P ) Anwartschaftsrecht
2. Übergabe
= grundsätzlich Realakt (Ausnahme: § 854 II)
-
vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
Erwerb des (zumindest) mittelbaren Besitzes auf Erwerberseite
auf Veranlassung des Veräußerers
Möglich sind:
- Einschaltung von Besitzdienern, § 855
- Einschaltung von Besitzmittlern, § 868
- Einschaltung von Geheißpersonen
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
 die Einigung ist bis zur Übergabe widerrufbar (h.M.); vgl. Fall 2 – Sachenrecht
4. Berechtigung des Veräußerers
a) Veräußerer ist Eigentümer
b) Veräußerer ist nicht Eigentümer, aber § 185
c) Wenn a) und b): (-):
- §§ 932 I 1, 935 bzgl. a)
Beachte: § 932 ersetzt nur die Berechtigung!!!
- nur § 366 HGB bzgl. b)
5. Verfügungsbefugnis
 obwohl der Veräußerer Eigentümer ist, ist er u. U. nicht verfügungsbefugt, da
ein Veräußerungsverbot besteht
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 RA Dr. Michael Knoll --- Jan 16
Zivilrecht – Sachenrecht
Übersicht Nr. 1
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 unterscheide:
- relative Verfügungsverbote: Können durch gutgläubigen Erwerb
überwunden werden, §§ 135 I, II, 136 BGB
-
Verfügungsbeschränkungen: Erwerb ist grds. nicht möglich,
z.B. § 80 I InsO, §§ 1365, 1369, 2113 BGB
aber: teilweise gutgl. Erwerb, z.B. §§ 81 I 2 InsO, 2113 III
II. §§ 929 S. 1, 930
1. Einigung, s. o.
( P ) Sicherungsübereignung
 es muß nur anhand der Einigung bestimmt sein, welche Gegenstände
übereignet werden sollen (z.B. Markierung, Liste oder Raumklausel)
2. Veräußerer = Besitzer; Beachte: mittelbarer oder (Mit-) Besitz reicht
3. Übergabesurrogat  Besitzmittlungsverhältnis i. S. d. § 868
4. Berechtigung des Veräußerers, s. o.  wenn: (-): §§ 933, 935
5. Verfügungsbefugnis, s. o.
III. §§ 929 S. 1, 931
1. Einigung, s. o.
2. Übergabesurrogat
 Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 398 S. 1
 der Veräußerer muß nicht mittelbarer Besitzer sein
 auch Ansprüche aus §§ 823, 812 ff. reichen
 aber: § 985 (-), da dinglicher Anspruch und nach h.M. nicht abtretbar
( P ) Besitzlose Sache:  nach h.M. genügt die bloße Einigung
3. Berechtigung  wenn: (-): §§ 934, 935
4. Verfügungsbefugnis, s. o.
IV. § 929 S. 2
1. Einigung, s. o.
2. Erwerber ist im Besitz der Sache
 der Erwerber muß sich so im Besitz der Sache befinden als hätte eine
Übergabe stattgefunden, d. h. vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
(unterscheide: § 930)
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