Haus samt Inventar verschenkt: Vorsicht, Schenkungssteuer droht! Foto: © Tiberius Gracchus - Fotolia.com Sie können Ihr selbstgenutztes Gebäude steuerfrei an Ihren Ehepartner verschenken. Aber Achtung: Ist es mit wertvollem Inventar ausgestattet, wie z. B. teure Kunstobjekte oder Möbel, kann das Finanzamt hellhörig werden - und zwar auch noch nach Jahren! Wie riskant es sein kann, dem Finanzamt teures Inventar zu verschweigen, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Autor: Judith Engst Worum geht es? • Immobilienschenkung • Schenkungssteuer • Kunst und antike Möbel • FG Nürnberg Ein sehr großzügiges Geschenk machte ein Ehemann seiner Frau: Er schenkte ihr das Einfamilienhaus, das sie zusammen bewohnten, samt Inventar. Das stand sogar so im notariellen Schenkungsvertrag. Das Inventar wurde dabei jedoch nicht extra einzeln aufgelistet. Die Begründung: Die Eheleute seien sich ohnehin einig, was alles dazu gehörte und was nicht. Das selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei verschenkt werden Da das Ehepaar die Immobilie vor und nach der Schenkung gemeinsam nutze, war für das Finanzamt klar: Die Schenkung blieb steuerfrei - denn das ist laut Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für Eigenheime möglich. Allerdings hatte das Ehepaar dem Finanzamt eine Sache verschwiegen: Den hohen Wert des "Inventars". Dazu gehörten wertvolle Kunstwerke (Plastiken), antike Möbel, Gemälde und Porzellanfiguren. Die Sache kam erst ans Licht, als der Ehemann verstarb und ein Gutachter für die Erbschaftssteuererklärung die Kunstwerke und Antiquitäten im Haus schätzen sollte. Er kam auf einen Wert von fast einer Million Euro. Wertvolles Inventar verschwiegen: Nachträglicher Schenkungssteuerbescheid möglich Das Finanzamt reagierte prompt: Es erließ einen Schenkungssteuerbescheid. Vom Wert der geschenkten Kunst zog es den damals gültigen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro ab. Unterm Strich waren damit 686.500 Euro zu versteuern. Folglich verlangte das Finanzamt 130.435 Euro Schenkungssteuer. Die betroffene Witwe wehrte sich - und argumentierte, die vierjährige Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuer sei inzwischen abgelaufen. Aber sie hatte damit keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil v. 16.6.2016, 4 K 1902/15). Von wegen verjährt: Festsetzungsfrist beginnt erst mit Kenntnis zu laufen Die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) beginnt normalerweise nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Normalerweise wäre das 2006, weil die Schenkung 2005 erfolgte. Hier aber sei das Jahr maßgeblich, in dem der Schenker (Ehemann) gestorben sei und das Finanzamt folglich von der wertvollen Schenkung erfahren habe. Somit sei noch keine Verjährung eingetreten, und die Aufforderung des Finanzamts, Schenkungssteuer zu zahlen, sei rechtmäßig. meineimmobilie.de-Tipp Nutzen Sie legale Steuerschlupflöcher Eine Immobilie mitsamt wertvollem Inventar zu verschenken in der Hoffnung, dass das Finanzamt keinen Wind davon bekommt - oder erst dann, wenn die Steueransprüche längst verjährt sind -, das empfiehlt sich nicht. Denn eine Steuerforderung kann Sie hinterher immer noch empfindlich treffen, und Sie riskieren eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Besser ist es da, legale Steuer-Schlupflöcher zu nutzen. Den Freibetrag können Sie nur alle 10 Jahre ausschöpfen Heutzutage liegt der Freibetrag bei Schenkungen zwischen Eheleuten bei 500.000 Euro, bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bei 400.000 Euro. Dieser Freibetrag lässt sich alle 10 Jahre aufs Neue ausschöpfen. Das A und O bei der Vermögensübertragung ist folglich, rechtzeitig mit dem Schenken zu beginnen. Wenn Sie jetzt Vermögen im Wert von maximal 500.000 Euro an Ihre/n Ehepartner/in verschenken, dann brauchen Sie nur volle 10 Jahre abzuwarten. Danach können Sie die 500.000 Euro erneut ausschöpfen. Der Wert des selbst genutzten Eigenheims zählt beim Schenken nicht mit Den Wert der Immobilie brauchen Sie nicht zum „Geschenk“ dazuzählen, wenn es sich um ein Eigenheim handelt, das von der beschenkten Person (nur Ehegatte, Kinder oder Enkel verstorbener Kinder) weiterhin für mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird. Für den Ehepartner oder die Ehepartnerin gilt dies unabhängig von der Wohnfläche, für die Kinder oder Enkel immerhin bis zu einer Fläche von 150 Quadratmeter. Sie sehen also: Es gibt ohne jede Heimlichtuerei gegenüber dem Finanzamt genügend legale Möglichkeiten zu einer schenkungssteuerfreien Vermögensübertragung.
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