Gebäude mit Inventar verschenkt?

Haus samt Inventar verschenkt:
Vorsicht, Schenkungssteuer droht!
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Sie können Ihr selbstgenutztes Gebäude steuerfrei an Ihren Ehepartner verschenken.
Aber Achtung: Ist es mit wertvollem Inventar ausgestattet, wie z. B. teure
Kunstobjekte oder Möbel, kann das Finanzamt hellhörig werden - und zwar auch noch
nach Jahren!
Wie riskant es sein kann, dem Finanzamt teures Inventar zu verschweigen, zeigt ein
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Immobilienschenkung
• Schenkungssteuer
• Kunst und antike Möbel
• FG Nürnberg
Ein sehr großzügiges Geschenk machte ein Ehemann seiner Frau: Er schenkte ihr das
Einfamilienhaus, das sie zusammen bewohnten, samt Inventar. Das stand sogar so im
notariellen Schenkungsvertrag. Das Inventar wurde dabei jedoch nicht extra einzeln
aufgelistet.
Die Begründung: Die Eheleute seien sich ohnehin einig, was alles dazu gehörte und was
nicht.
Das selbstgenutzte Eigenheim kann steuerfrei verschenkt werden
Da das Ehepaar die Immobilie vor und nach der Schenkung gemeinsam nutze, war für
das Finanzamt klar: Die Schenkung blieb steuerfrei - denn das ist laut Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz für Eigenheime möglich.
Allerdings hatte das Ehepaar dem Finanzamt eine Sache verschwiegen: Den hohen Wert
des "Inventars". Dazu gehörten wertvolle Kunstwerke (Plastiken), antike Möbel, Gemälde
und Porzellanfiguren.
Die Sache kam erst ans Licht, als der Ehemann verstarb und ein Gutachter für die
Erbschaftssteuererklärung die Kunstwerke und Antiquitäten im Haus schätzen sollte. Er kam
auf einen Wert von fast einer Million Euro.
Wertvolles Inventar verschwiegen: Nachträglicher Schenkungssteuerbescheid
möglich
Das Finanzamt reagierte prompt: Es erließ einen Schenkungssteuerbescheid. Vom Wert
der geschenkten Kunst zog es den damals gültigen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro ab.
Unterm Strich waren damit 686.500 Euro zu versteuern. Folglich verlangte das Finanzamt
130.435 Euro Schenkungssteuer. Die betroffene Witwe wehrte sich - und argumentierte, die
vierjährige Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuer sei inzwischen abgelaufen. Aber sie
hatte damit keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil v. 16.6.2016, 4 K 1902/15).
Von wegen verjährt: Festsetzungsfrist beginnt erst mit Kenntnis zu laufen
Die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) beginnt normalerweise nach
Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Normalerweise wäre das 2006, weil die
Schenkung 2005 erfolgte.
Hier aber sei das Jahr maßgeblich, in dem der Schenker (Ehemann) gestorben sei und das
Finanzamt folglich von der wertvollen Schenkung erfahren habe. Somit sei noch keine
Verjährung eingetreten, und die Aufforderung des Finanzamts, Schenkungssteuer zu zahlen,
sei rechtmäßig.
meineimmobilie.de-Tipp
Nutzen Sie legale Steuerschlupflöcher
Eine Immobilie mitsamt wertvollem Inventar zu verschenken in der Hoffnung, dass das
Finanzamt keinen Wind davon bekommt - oder erst dann, wenn die Steueransprüche längst
verjährt sind -, das empfiehlt sich nicht. Denn eine Steuerforderung kann Sie hinterher immer
noch empfindlich treffen, und Sie riskieren eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Besser
ist es da, legale Steuer-Schlupflöcher zu nutzen.
Den Freibetrag können Sie nur alle 10 Jahre ausschöpfen
Heutzutage liegt der Freibetrag bei Schenkungen zwischen Eheleuten bei 500.000 Euro,
bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bei 400.000 Euro. Dieser Freibetrag lässt
sich alle 10 Jahre aufs Neue ausschöpfen. Das A und O bei der Vermögensübertragung ist
folglich, rechtzeitig mit dem Schenken zu beginnen. Wenn Sie jetzt Vermögen im Wert von
maximal 500.000 Euro an Ihre/n Ehepartner/in verschenken, dann brauchen Sie nur volle 10
Jahre abzuwarten. Danach können Sie die 500.000 Euro erneut ausschöpfen.
Der Wert des selbst genutzten Eigenheims zählt beim Schenken nicht mit
Den Wert der Immobilie brauchen Sie nicht zum „Geschenk“ dazuzählen, wenn es sich um
ein Eigenheim handelt, das von der beschenkten Person (nur Ehegatte, Kinder oder Enkel
verstorbener Kinder) weiterhin für mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird.
Für den Ehepartner oder die Ehepartnerin gilt dies unabhängig von der Wohnfläche, für die
Kinder oder Enkel immerhin bis zu einer Fläche von 150 Quadratmeter. Sie sehen also: Es
gibt ohne jede Heimlichtuerei gegenüber dem Finanzamt genügend legale Möglichkeiten
zu einer schenkungssteuerfreien Vermögensübertragung.