BR 619/1/16 Ausschussempfehlung

Bundesrat
Drucksache
619/1/16
27.10.16
Empfehlungen
Wi - R - U
der Ausschüsse
zu Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Wi
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 (§ 2 Nummer 9a und
§ 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 Buchstabe e sind in § 2 Nummer 9a nach den Wörtern "aus
erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus Abwärme" einzufügen.
b) In Nummer 34 sind in § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach den
Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter "oder aus Abwärme"
einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehenen Ausschreibungen für neue innovative KWK-Systeme
...
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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werden mit Blick auf den gebotenen technologischen Fortschritt sowie die
Ziele der Energieeffizienzsteigerung und des Klimaschutzes grundsätzlich begrüßt.
Das eigenständige Ausschreibungssegment sieht allerdings die zwingende
Nutzung "hoher Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien" vor. Durch
diese Konditionierung werden ohne ersichtlichen Grund innovative und hocheffiziente Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter "ORC-Prozess"), die
aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.
Aus Gründen der Technologieneutralität sollten deshalb in der Begriffsdefinition für "innovative KWK-Systeme" auch Anlagen berücksichtigt werden, die
aus Abwärme KWK-Strom und Wärme erzeugen. Die Stromerzeugung aus
Abwärme steht aus der Sicht des Klimaschutzes der Nutzung von Wärme aus
erneuerbaren Energien gleich, da keine weiteren fossilen Brennstoffe verbraucht werden. Die vorgesehene Verordnung der Bundesregierung zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme kann hierzu weitere
Anforderungen stellen.
U
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (§ 2 Nummer 14 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f sind in § 2 Nummer 14 nach dem Wort
"mehrere" die Wörter "unmittelbar miteinander verbundene" einzufügen.
Begründung:
Bei der Verschiebung der Regelung zur sogenannten "Verklammerung" von
KWK-Anlagen von dem bisherigen Regelungsstandort des § 7 Absatz 7
KWKG 2016 in die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 2 Nummer 14
KWKG-E handelt es sich um eine sinnvolle Klarstellung der allgemeinen Geltung dieser Vorschrift. Die Verschärfung der Verklammerungsregelung durch
das im Gesetzentwurf vorgesehene Entfallen der bislang in § 7 Absatz 7
KWKG 2016 enthaltenen Voraussetzung einer unmittelbaren Verbindung miteinander wird hingegen (auch beihilferechtlich) nicht für geboten gehalten und
scheint die Besonderheiten der Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber der Parallelregelung im EEG nicht ausreichend zu berücksichtigen. KWK-Anlagen sind
auf Grund ihrer Einbindung in die Wärmeversorgung nicht ohne weiteres mit
EEG-Anlagen zu vergleichen. Befinden sich zwei KWK-Anlagen auf einem
Betriebsgelände in zwei verschiedenen Gebäuden, die nicht durch eine gemeinsame Wärmeinfrastruktur miteinander verbunden sind, wurde bislang richtigerweise eine Verklammerung verneint. Dem Anlagenbetreiber ist es in solchen
Fällen ohne wärmeseitige Verbindung überhaupt nicht möglich, verschiedene
Gebäude mit der Wärme aus nur einer KWK-Anlage zu versorgen. Das Kriterium einer unmittelbaren Verbindung ist daher wieder in die Verklammerungsregelung aufzunehmen.
...
-3-
U
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3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d - neu - KWKG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
b) In Buchstabe c ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
c) Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der
Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit
gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik
gekostet hätte,"
Begründung:
Die Neuregelungen im Gesetzentwurf zum KWKG führen faktisch dazu, dass
im ausschreibungspflichtigen Leistungssegment keine sogenannten "Teilmodernisierungen" gefördert werden, deren Kosten 25 Prozent der hypothetischen
Neuerrichtungskosten oder mehr betragen haben (vgl. § 2 Nummer 18 Buchstabe c KWKG 2016). Im Rahmen der Ausschreibungen besteht ein Förderanspruch nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG-E nur für modernisierte KWK-Anlagen, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens
50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten betragen (sogenannte
"Vollmodernisierung"). Hierdurch würden erhebliche Modernisierungspotenziale zukünftig durch das KWKG nicht mehr ausgeschöpft. Die Förderlücke für
"teilmodernisierte" KWK-Anlagen sollte dadurch geschlossen werden, dass
diese - auch im ausschreibungspflichtigen Leistungssegment - nach den festen
Fördersätzen gemäß §§ 6 bis 8 KWKG 2016 gefördert werden.
Wi
U
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG)
In Artikel 1 Nummer 7 sind in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter
"mehr als 1" durch die Wörter "mehr als 2" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge
...
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der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar
Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und
modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt
bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen
im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen
werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer
Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die
nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG von der Stromsteuer befreiten Anlagen
- neben Eigenversorgungsanlagen betrifft diese Steuerbefreiung auch Anlagen,
die Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage
leisten - von der Ausschreibung ausnehmen und damit einer möglichen beihilferechtlichen Kumulierungsproblematik vorbeugen.
[nur U]
[Auch im Übrigen erscheint eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt
unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise begründbar, wenn
nachgewiesen werden kann, dass eine Ausschreibung im Anlagensegment bis
2 Megawatt dazu führen würde, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht
werden; eine solche Gefahr erscheint auf Grund der sehr unterschiedlichen
Kosten etwa für Investition, Wartung und Instandhaltung von kleineren KWKAnlagen mit einer Leistung von 1 bis 2 Megawatt einerseits und größeren
KWK-Anlagen bis zu 50 Megawatt andererseits durchaus realistisch.
Ungeachtet dessen wird eine noch weitergehende Eingrenzung des Bereichs
ausschreibungspflichtiger Anlagen befürwortet, soweit dies beihilferechtlich
möglich ist.]
...
-5-
U
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5. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
Satz 2,
Absatz 6 KWKG),
Nummer 34 (§ 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 7,
Absatz 2 Nummer 3,
Nummer 6,
§ 33b
Absatz 1 Nummer 8 KWKG),
Nummer 35 (§ 34 Absatz 3 KWKG)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 ist § 8a wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa)
Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa)
Nummer 2 ist zu streichen.
bbbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
cccc)
bbb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
In Satz 2 sind die Wörter "Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter
"Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
bb) In Absatz 6 sind die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die
Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
b) Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:
aa) § 33a ist wie folgt zu ändern:
aaa)
Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa)
In Nummer 2 Buchstabe a sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und 3" durch die
Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
und 3" zu ersetzen.
bbbb) In Nummer 7 sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3" zu ersetzen.
...
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bbb)
-6-
Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaaa)
Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 geregelten Voraussetzung der Erzeugung des KWK-Stroms im
Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass die geförderte KWK-Strommenge
auch ohne die Erzeugung im Bundesgebiet einen
mit der Erzeugung im Bundesgebiet vergleichbaren
tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt
hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren
für den entsprechenden Nachweis,"
bbbb) In Nummer 6 sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2" zu ersetzen.
bb) In § 33b Absatz 1 Nummer 8 sind die Wörter "§ 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b" durch die Wörter "§ 8b Absatz 3, § 8a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b" zu ersetzen.
c) In Nummer 35 sind in § 34 Absatz 3 die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2 und 3" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2 und 3" zu ersetzen.
Begründung:
Der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 KWKG-E vorgesehene Ausschluss einer Förderung von (teilweise) ins Netz eingespeistem Strom aus zur Eigenversorgung
betriebenen KWK-Anlagen wird abgelehnt, da dies eine erhebliche Einschränkung insbesondere für (modernisierte) bestehende, aber auch für neue KWKProjekte darstellt.
Statt des Erfordernisses einer Volleinspeisung ohne Selbstverbrauch böte sich
- wie auch in der Fördersystematik der §§ 6, 7 und 13 KWKG 2016 - beispielsweise eine strommengenbezogene Betrachtung an. Nach § 6 KWKG ist
eine Förderung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
unabhängig davon möglich, ob der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zum
Teil nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Vielmehr
findet nach den geltenden Regelungen eine strommengenmäßige Betrachtung
statt, so dass nur die eingespeisten Strommengen gefördert werden. Die nicht
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eingespeisten Strommengen bleiben (bis auf die Ausnahmetatbestände in § 6
Absatz 4 KWKG) bei der Zuschlagszahlung unberücksichtigt und schließen
eine grundsätzliche Förderfähigkeit entsprechend eingesetzter KWK-Anlagen
nicht von vorneherein aus. Die Zuschlagszahlung könnte also lediglich auf solche Strommengen begrenzt werden, die in ein Netz eingespeist werden. Nicht
eingespeiste Strommengen werden dann nicht gefördert, verhindern aber auch
nicht insgesamt einen Förderanspruch.
Durch die Streichung von § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird eine Förderung
von KWK-Anlagen im Ausschreibungssegment auch in den Fällen ermöglicht,
in denen der in der KWK-Anlage erzeugte Strom (zum Teil) nicht in ein Netz
der allgemeinen Versorgung eingespeist oder durch den Betreiber der Anlage
(zum Teil) selbst verbraucht wird. Durch die Möglichkeit der Teilnahme an
Ausschreibungen auch für die Betreiber solcher KWK-Anlagen wird die bestehende Fördersystematik des KWKG konsequent fortgesetzt.
Betreibern von KWK-Anlagen, die teilweise zur Eigenversorgung oder Belieferung von Dritten außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung eingesetzt werden, wird mit der Möglichkeit der Förderung des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Stroms ein Anreiz gegeben, die elektrische Leistung der KWK-Anlage über den eigenen Bedarf hinaus auszulegen.
Diese überschüssige Leistungskapazität steht in der Folge zur Verfügung, um
flexibel und bedarfsgerecht die fluktuierende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ausgleichen zu können.
Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs auf ein "verzerrungsfreies Ausschreibungsergebnis" hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass - anders als bei
EEG-Anlagen - im Falle von KWK-Anlagen nicht nur die Verwendung des
Stroms, sondern auch die Verwendung der Wärme die Gesamtwirtschaftlichkeit der KWK-Anlage beeinflussen.
Das in der Begründung zum Gesetzentwurf angeführte Eigenversorgungsprivileg besteht regelmäßig auch in den Fällen nicht, in denen der erzeugte Strom
nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Vielmehr fällt
bei der Belieferung von Letztverbrauchern innerhalb einer Kundenanlage oder
eines geschlossenen Verteilernetzes mit Strom die volle EEG-Umlage an.
Durch die Regelung des § 8a Absatz 3 ist schließlich gewährleistet, dass nur
solche Strommengen gefördert werden, die in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass für dieselbe
Kilowattstunde nicht gleichzeitig eine Förderung nach dem KWKG 2016 und
eine Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann.
...
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Wi
U
(entfällt bei
Annahme
von Ziffer 5)
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6. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 (§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
§ 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h - neu -,
Absatz 2 Nummer 3 KWKG)*
(Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 47)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 ist § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu streichen.
b) In Nummer 34 ist § 33a wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe g folgender Buchstabe h anzufügen:
"h) zu Zu- beziehungsweise Abschlägen gegenüber dem Zuschlagspreis für Anlagen, die nicht den gesamten ab der Aufnahme oder
der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen,"
bb) Absatz 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. abweichend von der in § 1 Absatz 4 geregelten Voraussetzung der
Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass die geförderte KWK-Strommenge auch
ohne die Erzeugung im Bundesgebiet einen mit der Erzeugung im
Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis,"
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 ist § 8a wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa)
*
In Satz 1 werden die bisherige Nummern 3 und 4 die Num-
Im Umweltausschuss als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen.
...
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mern 2 und 3.
bbb)
In Satz 2 sind die Wörter "Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter
"Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
bb) In Absatz 6 sind die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die
Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
b) Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:
aa) § 33a ist wie folgt zu ändern:
aaa)
Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa)
In Nummer 2 Buchstabe a sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und 3" durch die
Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
und 3" zu ersetzen.
bbbb) In Nummer 7 sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3" zu ersetzen.
bbb)
In Absatz 2 Nummer 6 sind die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2"
zu ersetzen.
bb) In § 33b Absatz 1 Nummer 8 sind die Wörter "§ 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b" durch die Wörter "§ 8b Absatz 3, § 8a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b" zu ersetzen.
c) In Nummer 35 sind in § 34 Absatz 3 die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2 und 3" durch die Wörter "§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Satz 2 und 3" zu ersetzen.
Begründung:
Voraussetzung für die Teilnahme einer KWK-Anlage im Segment 1 bis
50 MW an einer Ausschreibung ist nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 KWKG-E,
dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. Damit wären Anlagen, die einen auch nur
teilweisen Eigenverbrauch aufweisen, von der Ausschreibung ausgeschlossen.
Betroffen sind vor allem industrielle KWK-Anlagen, die wesentlich zum
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KWK-Ausbau beitragen. Nach Schätzungen aus der Industrie erfolgen bundesweit bis zu 2/3 der KWK-Stromerzeugung im Segment 1 bis 50 MW durch
industrielle KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch. Ein weiterer Ausbau der industriellen KWK im Segment 1 bis 50 MW wäre damit nicht zu erwarten. Bei Beschränkung der Ausschreibung auf KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung wird damit das potenzielle Ausschreibungsvolumen stark
vermindert und der Wettbewerb eingeschränkt.
Nicht zuletzt im Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung (Stand:
6. September 2016) wird zu Recht die besondere Rolle des Eigenverbrauchs für
den Ressourcenschutz und die Erreichung der Klimaziele betont. Anlagen, die
nicht den gesamten erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung
einspeisen (sogenannte Eigenversorgungsanlagen), genießen daher weitgehende Privilegierungen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Umlagen (sie
zahlen zum Beispiel keine oder eine reduzierte EEG-Umlage und in der Regel
keine Netzentgelte). KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch leisten außerdem einen wertvollen Beitrag zur Energiewende dadurch, dass sie das
Stromnetz entlasten, zur Einsparung von Gesamtsystemkosten beitragen und
schließlich durch den ihnen eigenen Gedanken der Dezentralität zu einer Akzeptanzsteigerung führen. Die Eigenversorgung ist seit jeher ein wesentlicher
Baustein im Bereich nachhaltiger Stromgewinnung. Darüber hinaus trägt besonders die historisch gewachsene dezentrale industrielle Stromerzeugung dazu
bei, die Anbietervielfalt im Wettbewerb zu stärken.
Diese grundsätzliche Entscheidung, den Eigenverbrauch zu stärken, wird bei
der KWK für Anlagen unter 1 MW und für Anlagen über 50 MW beibehalten,
indem die Vergütungssätze für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom
unabhängig davon gewährt werden, ob es sich um KWK-Anlagen mit anteiligen Eigenverbrauch handelt oder nicht – der eigenverbrauchte Strom wird mit
dem KWKG 2016 mit Ausnahme von kleinen KWK-Anlagen bis 100 kW jetzt
nicht mehr gefördert. Sie droht allerdings ausgehöhlt zu werden, wenn Anlagen
zwischen 1 und 50 MW Eigenverbrauch komplett und undifferenziert von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sind bis zu 1/3 der gesamten KWK-Stromerzeugung vom Ausschluss des Eigenverbrauchs bei der Ausschreibung betroffen. Damit wird das vorgegebene Ziel illusorisch, den Anteil
der KWK-Stromerzeugung von derzeit 90 TWh/a auf 120 TWh/a im Jahr 2030
zu steigern. Auch die genannten Potenziale sollten genutzt werden und insbesondere der (industrielle) Eigenverbrauch nicht systematisch zurückgedrängt
werden. Dies würde den Wettbewerb in diesem für die industrielle Eigenversorgung wichtigen Segment beträchtlich reduzieren und zu steigenden Kosten
bei der KWK-Ausschreibung führen.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum bei Anlagen zwischen 1 und 50 MW
ein Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, während bei Anlagen ober- bzw. unterhalb dieses Bereichs keine Differenzierung erfolgen muss. Ein solcher Ausschluss ist auch EU-beihilferechtlich nicht geboten. Eine diskriminierungsfreie
Ausschreibung als Voraussetzung für eine wettbewerbliche Ermittlung einer
angemessenen Vergütung lässt Spielräume, solange gewährleistet bleibt, dass
eine Überförderung, d.h. eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förder-
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Empfehlungen, 619/1/16
höchstintensität, ausgeschlossen ist.
Aber auch Anlagen der öffentlichen Versorgung sollten nicht durch KWKAnlagen mit anteiligem Eigenverbrauch verdrängt werden dürfen. Ob dies trotz
eventuell geringerer Erzeugungskosten droht, hängt von den entsprechenden
Rahmenbedingungen ab, wobei die politische Entscheidung, KWK-Anlagen
mit anteiligem Eigenverbrauch in gewissen Umfang zu privilegieren, angemessen zu berücksichtigen ist. Um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen
Anlagen zu gewährleisten, soll die Verordnungsermächtigung in § 33a Absatz
1 Nummer 1 um einen neuen Buchstaben h ergänzt werden; damit besteht eine
Regelungsmöglichkeit, Abschläge für KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch vornehmen zu können. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, um
auf sich ständig verändernde Marktbedingungen reagieren zu können. Eine individuelle Faktorisierung für jede KWK-Anlage ist dafür allerdings nicht erforderlich. Ziel einer solchen Regelungsmöglichkeit ist es, in den Ausschreibungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Anlagen der öffentlichen
Versorgung und Eigenversorgungsanlagen zu gewährleisten.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 8 und
17)
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8a Absatz 4 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8a Absatz 4 zu streichen.
Begründung:
Die Regelung des § 8a Absatz 4 KWKG bestimmt, dass die durch die KWKAusschreibung ermittelten Zuschlagzahlungen nicht mit der Inanspruchnahme
vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder mit einer Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, kombiniert werden können. Durch diesen Ausschluss soll verhindert werden, dass Anlagen, die in Netzgebieten mit hohen Netzentgelten
gebaut werden oder die von einer Begünstigung bezüglich der stromsteuerlichen Behandlung profitieren, im Rahmen der Ausschreibungen einen
unberechtigten Wettbewerbsvorteil erlangen.
Dezentral einspeisende KWK-Anlagen sind steuerbar und systemdienlich. Sie
wirken netzentlastend und helfen Netzausbau- oder Netzverstärkungsmaßnahmen zu vermeiden. Insofern ist die Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung nach wie vor zielführend und
sinnvoll. Sie stellt auch keine Doppelförderung dar, da es sich nur um eine
Weitergabe von tatsächlich erzielten Kosteneinsparungen der Netzbetreiber
handelt. Ein Ausschluss solcher KWK-Anlagen von den Ausschreibungen für
die Zuschlagzahlungen lässt sich unter wettbewerblichen Gesichtspunkten
nicht rechtfertigen. Es ist im Übrigen nicht zu erwarten, dass die Gewährung
der vermiedenen Netzentgelte zu maßgeblichen Verzerrungen bei der
Gebotsabgabe und dem Ergebnis der KWK-Ausschreibungen führen wird.
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Eine vergleichbare Einschätzung ergibt sich bei KWK-Anlagen, die auf Basis
von erneuerbaren Energien betrieben werden oder eine elektrische Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aufweisen und deshalb von der Stromsteuer
befreit sind. Diese Stromsteuerbefreiungen erfolgen aus Gründen des Umweltschutzes oder im Sinne einer Bagatellgrenze. Ein Ausschluss solcher
KWK-Anlagen von den Ausschreibungen für die Zuschlagzahlungen lässt sich
unter wettbewerblichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Es ist im Übrigen
nicht zu erwarten, dass die Gewährung der Steuerbefreiungen zu maßgeblichen
Verzerrungen bei der Gebotsabgabe und dem Ergebnis der KWK-Ausschreibungen führen wird.
U
(entfällt bei
Annahme
von Ziffer 7)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 17)
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8a Absatz 4 Nummer 1 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8a Absatz 4 Nummer 1 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 8 Absatz 4 die Nummernbezeichnung "2." zu
streichen.
Begründung:
Vor dem Hintergrund sinkender Börsenstrompreise stellt die Zahlung vermiedener Netzentgelte an die Betreiber von KWK-Anlagen eine zunehmend wichtige Einnahmequelle dar, um einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch weiterhin aufrechterhalten zu können. Ein Einpreisen des in § 8a Absatz 4 Nummer 1 KWKG-E vorgesehenen Wegfalls der Zahlung vermiedener Netzentgelte
bei der Bestimmung der jeweiligen Höhe des Gebots im Rahmen der vorgesehenen Ausschreibungen bei KWK-Anlagen ist damit unumgänglich. Damit
verbunden ist eine Kostenentlastung der Netzbetreiber ohne entsprechende Gegenleistung bei gleichzeitiger Belastung des KWKG-Kontos und zu erwartendem zusätzlichen Anstieg der KWK-Umlage für die nichtprivilegierte Endkunden.
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U
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9. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10)
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8c Satz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe "100" durch die Angabe "200" zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe "200" durch die Angabe "400" zu ersetzen.
c) In Nummer 3 ist die Angabe "200" durch die Angabe "400" zu ersetzen.
d) In Nummer 4 ist die Angabe "200" durch die Angabe "400" zu ersetzen.
e) In Nummer 5 ist die Angabe "200" durch die Angabe "400" zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 8c KWKG-E vorgesehene Begrenzung des Ausschreibungsvolumens
für KWK-Anlagen sowie innovative KWK-Systeme von insgesamt 100 MW
im Jahr 2017 sowie von jährlich 200 MW im Zeitraum 2018 bis 2021 ist deutlich zu niedrig angesetzt. Entsprechend der Auswertestatistik des BAFA zur
Zulassung von KWK-Anlagen nach dem KWKG betrug der jährliche Zubau im
Leistungssegment der Ausschreibung in 2009 bis 2015 durchschnittlich 350
MWel. Vor dem Hintergrund der auf Bundesebene in den letzten Jahren stagnierenden Entwicklung der KWK-Stromerzeugung und des noch notwendigen
Ausbaus der KWK zum Erreichen der im KWKG 2016 formulierten Ausbauziele für KWK-Strom von 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie von 120 TWh bis
zum Jahr 2025 muss die bisherige Ausbaudynamik eher verstärkt und nicht gebremst werden. Daher sollen die in § 8c Satz 1 des Gesetzentwurfs angegebenen Ausschreibungsvolumina verdoppelt werden.
Wi
U
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8c Satz 1 KWKG)* **
In Artikel 1 Nummer 10 ist § 8c Satz 1 wie folgt zu ändern:
(entfällt bei
Annahme
von Ziffer 9)
a) In Nummer 1 ist die Angabe "100" durch die Angabe "200" zu ersetzen.
*
Im Umweltausschuss als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen.
**
Im Wirtschaftsausschuss im Sachzusammenhang mit Ziffer 19 empfohlen.
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Empfehlungen, 619/1/16
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b) In Nummer 2 ist die Angabe "200" durch die Angabe "300" zu ersetzen.
c) In Nummer 3 ist die Angabe "200" durch die Angabe "300" zu ersetzen.
d) In Nummer 4 ist die Angabe "200" durch die Angabe "300" zu ersetzen.
e) In Nummer 5 ist die Angabe "200" durch die Angabe "300" zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 8c KWKG-E für die kommenden fünf Jahre vorgesehenen Ausschreibungsvolumina erscheinen zu niedrig angesetzt und sollten angehoben werden,
um erforderliche Investitionen nicht zu hemmen. Nach Branchenschätzungen
bedeutet selbst ein jährlicher Zubau von 200 Megawatt installierter KWKLeistung im Ausschreibungssegment, wie er im Gesetzentwurf für die Jahre
2018 bis 2021 vorgesehen ist, selbst bei angenommenen 5 000 Volllaststunden
pro Jahr lediglich eine Erzeugung von 1 Terawattstunde, also über einen Fünfjahreszeitraum lediglich zirka 5 Terawattstunden (wobei der Gesetzentwurf für
das Jahr 2017 ohnehin nur 100 Megawatt vorsieht). Da die Branche oberhalb
der 50-Megawatt-Grenze in den kommenden Jahren kaum noch mit einem
Neubau von Anlagen rechnet, erscheint das im Gesetzentwurf vorgesehene
Ausschreibungsvolumen mit Blick auf die Ausbauziele des KWKG bis zu den
Jahren 2020 und 2025 zu niedrig und sollte direkt im Gesetz selbst - und nicht
erst per zeitlich nachgelagerter Verordnung - erhöht werden. Als Orientierung
für die erforderliche Erhöhung kann die bereits in der Verordnungsermächtigung des § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG-E - dort allerdings
abhängig von einer entsprechenden Evaluierung nach § 34 Absatz 2
KWKG-E - vorgesehene Erhöhung des Ausschreibungsvolumen um bis zu
100 Megawatt dienen. Die Ausschreibungsvolumina in § 8c KWKG-RefE sind
entsprechend anzuheben.
Wi
U
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 8c Satz 2 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 8c Satz 2 das Wort "rechtzeitig" durch die
Wörter "spätestens 2020" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ankündigungsfrist "rechtzeitig" wird als zu unkonkret eingeschätzt und
trägt zur weiteren Verunsicherung der Branche bei Neuinvestitionen bei. Mit
der vorgeschlagenen Konkretisierung kann sowohl den Herstellern als auch
den Betreibern von KWK-Anlagen hinreichend Planungssicherheit gegeben
werden.
...
- 15 -
U
Empfehlungen, 619/1/16
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG)
Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
'15 § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "ansonsten nicht mehr durch
das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter "nicht durch dieses Gesetz in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes]" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 … wie Vorlage …
Begründung:
Der Zuschlag für Bestandsanlagen nach § 13 gilt nur für Anlagen, die nicht
mehr nach dem KWKG gefördert werden. Durch Änderung in § 13 Absatz 1
Nummer 4 wird die Schlechterstellung für bereits durch das bisherige KWKG
geförderte Anlagen ("Early Mover"), die bereits in der Vergangenheit investiert
und die Effizienz ihrer KWK-Anlagen gesteigert haben, vermieden. Dem entsprechenden Änderungsansinnen des Bundesrates (Drucksache 441/15 (Beschluss) und Drucksache 594/15 (Beschluss)) ist der Bundestag nicht gefolgt.
Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben besteht die Möglichkeit, dies zu korrigieren.
Gegenüber solchen KWK-Anlagen-Betreibern, die abgewartet haben und
künftig nach den Bedingungen des KWKG 2016 mit den darin enthaltenen höheren Sätzen gefördert werden, werden "Early Mover" benachteiligt. Die bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten
oder neu errichteten KWK-Anlagen basieren auf Investitionsentscheidungen
aus den Jahren 2009 bis 2012. Dabei wurden deutlich höhere Strompreise einkalkuliert. Auf Grund des Preisverfalls ist eine auskömmliche Wirtschaftlichkeit auch mit der bestehenden KWK-Förderung ohne Zuschlag nicht gegeben.
"Early Mover" sollten die Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um
die gesunkenen Strompreise auszugleichen.
...
Empfehlungen, 619/1/16
U
- 16 -
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG),
Buchstabe b (§ 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG)
In Artikel 1 ist Nummer 21 wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a sind die Wörter "Nummer 2 werden" durch die Wörter 'werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 2 und 3" ersetzt und in Nummer 2' ersetzt.
b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird aufgehoben."
c)
Folgender Buchstabe c ist anzufügen:
"c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3."
Begründung:
Durch die Anhebung des geforderten Anteils von 60 auf 75 Prozent der transportierten Wärme aus KWK-Anlagen in § 18 Absatz 1 KWKG-E werden die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wärmenetzförderung erschwert.
Grund hierfür sind laut Begründung zum Gesetzentwurf die Vorgaben der EUEnergieeffizienzrichtlinie, namentlich die Definition der "effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung" nach Artikel 2 Nummer 41 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Zwar sieht der Gesetzentwurf zu § 18 Absatz 1 KWKG-E
mit der zusätzlichen neuen Wärmeversorgungsalternative nach Nummer 2
Buchstabe b (Versorgung mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus
Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird)
eine grundsätzlich begrüßenswerte weitere Option zur Förderfähigkeit neuer
oder ausgebauter Wärmenetze vor, die sich ebenso aus den Vorgaben der EUEnergieeffizienzrichtlinie ableitet. Auch in dieser Alternative muss jedoch nach
Absatz 2 der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen weiterhin mindestens
25 Prozent der transportierten Wärmemenge betragen. Dieses zusätzliche 25Prozent-Kriterium bei der Berücksichtigung von Wärme aus erneuerbaren
Energien und von industrieller Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz
im Rahmen des neuen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jedoch nicht durch
die EU-Energieeffizienzrichtlinie geboten und sollte daher angesichts der im
Übrigen erschwerten Anforderungen an die Förderung von Wärmenetzen durch
die Anhebung des KWK-Wärme-Anteils auf 75 Prozent nach Nummer 1 gestrichen werden. Hierdurch soll Betreibern von Wärmenetzen - respektive Kältenetzen über § 21 KWKG 2016 - die Zusammenstellung der Wärmequellen
und die entsprechenden Nachweise für eine KWKG-Förderung erleichtert
werden.
...
- 17 -
Empfehlungen, 619/1/16
Zu Buchstabe a:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der
Aufhebung des Absatzes 2 (siehe unten) und der daraus folgenden Umnummerierung der Absätze 3 und 4 (siehe ebenfalls unten).
Zu Buchstabe b:
Mit der Aufhebung des Absatzes 2 wird das 25-Prozent-KWK-Wärme-Kriterium bei Berücksichtigung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von industrieller Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz gestrichen.
Zu Buchstabe c:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle (Folge-)Änderung auf Grund der
Streichung des Absatzes 2.
U
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 KWKG),
Nummer 26 Buchstabe a (§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
KWKG),
Nummer 35 (§ 34 Absatz 7 - neu - KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 23 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
aa) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe bb.
b) In Nummer 26 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden." '
c) Nummer 35 ist wie folgt zu ändern:
aa) Im Eingangssatz ist die Angabe "6" durch die Angabe "7" zu ersetzen.
bb) Folgender Absatz ist anzufügen:
"(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich die Fördernotwendigkeit für Wärme- und Kältenetze sowie
Wärme- und Kältespeicher, um zu gewährleisten, dass keine Förderung
für ohnehin wirtschaftliche Vorhaben gewährt wird und die nach diesem Gesetz gewährten Zuschlagszahlungen nicht zu einer Überförderung führen. Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Fördernotwen-
...
Empfehlungen, 619/1/16
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digkeit für Wärme- und Kältenetze oder Wärme- und Kältespeicher
nicht mehr gegeben ist, informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag und schlägt, sofern erforderlich, eine gesetzliche Anpassung vor."
Begründung:
Bei vergangenen Evaluierungen des KWKG durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wurde ein genereller Förderbedarf für Wärme- und
Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher festgestellt und die Fortführung der Förderung empfohlen. Eine Einzelfallprüfung, die für einzelne Projekte ein Investitionshemmnis darstellt, erscheint vor dem Hintergrund dieser
Evaluierungsergebnisse entbehrlich. Stattdessen sollte die generelle Fördernotwendigkeit für Netze und Speicher - entsprechend der bereits in § 34
KWKG-E vorgesehenen Evaluierungen - vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich überprüft werden. Damit wird der Vorgabe der EUKommission Genüge getan, zugleich wird vermieden, Netz- und Speicherbetreibern zusätzlichen administrativen Mehraufwand aufzubürden, der eine entsprechende Investition hemmen oder mindestens verzögern kann. Sollte die
generelle Fördernotwendigkeit in Zukunft entfallen, dürfte beihilferechtlich
eine gesetzliche Anpassung erforderlich sein, um die beihilferechtliche Zulässigkeit der Förderung von Netzen und Speichern weiterhin zu gewährleisten.
Zu Buchstaben a und b:
Hiermit wird die vorgesehene Darlegungspflicht für die Wärmenetz-, Kältenetz-, Wärmespeicher- und Kältespeicherbetreiber in den §§ 20 und 24
KWKG-E gestrichen.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Hiermit wird die Evaluation des Förderbedarfs für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie festgelegt, um die beihilferechtlich gebotene Überprüfung des
Förderbedarfs sicherzustellen.
Wi
15. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 27a und § 27d - neu - KWKG)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:
a) § 27a ist wie folgt zu fassen:
"§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren
Bestandsanlagen
(1) Für Unternehmen oder selbstständige Teile eines Unternehmens wird
...
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Empfehlungen, 619/1/16
die KWKG-Umlage nach § 26 für die in einer Bestandsanlage oder älteren
Bestandsanlage erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen, die über
eine Gigawattstunde hinausgehen, so begrenzt, dass sich das Netzentgelt
aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen
darf, wenn das Unternehmen eine Bestandsanlage oder ältere Bestandsanlage betreibt, für die sich die EEG-Umlage nach § 61c oder § 61d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null Prozent verringert.
Zur Erhebung der nach Satz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind die Netzbetreiber berechtigt.
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen
wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. Mai des auf die
Begrenzung folgenden Jahres die in der Bestandsanlage oder älteren
Bestandsanlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst erzeugte und
selbst verbrauchte Strommenge mitteilen."
b) Nach § 27c ist folgender § 27d einzufügen:
"§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung
(1) Für Unternehmen oder selbstständige Teile eines Unternehmens wird
die KWKG-Umlage nach § 26 für die in einer Eigenversorgungsanlage
erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen, die über eine Gigawattstunde hinausgehen, wie folgt begrenzt:
1. wenn das Unternehmen eine Eigenversorgung betreibt, für die sich die
EEG-Umlage nach § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf
40 Prozent verringert, dann darf die KWK-Umlage für diese Eigenversorgung höchstens 40 Prozent der KWK-Umlage nach § 26 betragen;
...
Empfehlungen, 619/1/16
Wi
[16.]
(setzt
Annahme
von Ziffer 15
voraus)
- 20 -
[Hilfsempfehlung zu Ziffer 32*
2. wenn das Unternehmen eine Eigenversorgung betreibt, für die sich die
EEG-Umlage nach § 61e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf
20 Prozent verringert, dann darf die KWK-Umlage für diese Eigenversorgung höchstens 20 Prozent der KWK-Umlage nach § 26 betragen.]
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 32)
Zur Erhebung der nach Satz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind die Netzbetreiber berechtigt.
(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen
wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. Mai des auf die
Begrenzung folgenden Jahres die in der älteren Bestandsanlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen."
Begründung:
Das Ziel der Bundesregierung, das KWKG und das EEG stärker aneinander
anzupassen, um im Interesse eines konsistenten Energierechtes einen besseren
Gleichlauf dieser beiden wichtigen energiepolitischen Gesetze zu erreichen
(Verzahnung der Bestimmungen zur Eigenversorgung im EEG und KWKG)
wird ausdrücklich begrüßt.
Dieser Grundsatz wird jedoch bezüglich der KWKG-Umlage nicht konsequent
beachtet.
Zwar ist eigenerzeugter Strom grundsätzlich nicht KWKG-umlagepflichtig.
Allerdings gibt es Konstellationen in der Eigenversorgung, bei denen eine
KWKG-Umlagepflicht vorliegt. Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass das
Unternehmen ein geschlossenes Verteilernetz betreibt. Hier fällt für den durch
dieses Netz geleiteten Strom KWKG-Umlage an, obwohl es sich hierbei um
ein unternehmenseigenes Stromnetz handelt und der umlagebelastete Strom
lediglich von demselben Unternehmen verbraucht wird.
Für diese Fälle soll gemäß dem Regierungsentwurf eine Privilegierung hinsichtlich der KWKG-Umlage nur noch Unternehmen eingeräumt werden, die
einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sind, die ältere Bestands-
*
Bei Erledigung oder Ablehnung von Ziffer 16 ist Ziffer 15 redaktionell anzupassen.
...
- 21 -
Empfehlungen, 619/1/16
anlagen betreiben, für die sich die EEG-Umlage nach § 61d des EEG auf null
Prozent verringert hat und wenn das Unternehmen nicht über einen Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG verfügt.
Diese Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht begründet und
widersprechen den Voraussetzungen zur Privilegierung hinsichtlich der EEGUmlage.
Sie würden dazu führen, dass zahlreiche Eigenversorger, die ein geschlossenes
Verteilernetz betreiben und hierüber den selbst erzeugten Strom zu den eigenen
Verbrauchern transportieren, gegenüber Eigenversorgern ohne eine solches
geschlossenes Verteilernetz benachteiligt würden. Hieraus könnten sich Mehrbelastungen von bis zu 0,8 Cent/kWh ergeben, da mit der KWK-Umlage
weitere Umlagen und Abgaben fällig werden. Derartige Wettbewerbsverzerrungen sollen durch den Änderungsvorschlag vermieden werden.
Um das im Gesetz formulierte Ziel eines Gleichlaufs der Regelungen im EEG
mit den Regelungen im KWKG zu erzielen, muss § 27a wie vorgeschlagen
geändert werden.
Damit würde einerseits die Diskriminierung der Unternehmen beseitigt, die
nicht einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sind, und andererseits
auch die Diskriminierung der Bestandsanlagen beseitigt.
Um Unternehmen nicht zu diskriminieren, die eine Eigenversorgung gemäß
§ 61b und § 61e in Kombination mit einem geschlossenen Verteilernetz
betreiben, wird der neue § 27d in das Gesetz aufgenommen. Er sorgt dafür,
dass die KWKG-Umlage maximal auf die Höhe beschränkt wird, die sich bei
Anwendung der Entlastungsregelungen des EEG ergibt.
U
(entfällt bei
Annahme
von Ziffer 7
oder 8)
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 28 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag, den Betreiber von
KWK-Anlagen ohne die Regelung des § 8a Absatz 4 Nummer 1 je Kalenderjahr als Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung hätten in Anspruch nehmen können." '
Begründung:
Gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 KWKG-E besteht der Anspruch auf KWKZuschlag nach Ausschreibung u.a. nur, sofern für den Strom aus der KWKAnlage kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV in
Anspruch genommen wird. Sollte die Bundesregierung die Abschaffung der
...
Empfehlungen, 619/1/16
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vermiedenen Netzentgelte zu Lasten der KWK-Anlagenförderung verfolgen,
würde dies umfangreichen Anpassungsbedarf bei der KWK-Förderung auslösen, da die Förderhöhe anzupassen wäre; die Fördersätze im KWKG dürften
auf einer Vollkostenbetrachtung basieren, die auch Kostenelemente wie bspw.
Steuerbefreiungen oder Netzentgeltprivilegierungen umfasst.
Wi
U
18. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33a Absatz 1,
Absatz 2,
Absatz 3,
Absatz 4,
§ 33b Absatz 1,
Absatz 2,
§ 33c Absatz 1 KWKG)
Artikel 1 Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 33a Absatz 1, 2, 3 und 4 und in § 33b Absatz 1 und 2 sind jeweils die
Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
b) In § 33c Absatz 1 sind nach dem Wort "Bundestages" die Wörter "und des
Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Die Verordnungsermächtigungen in §§ 33a und 33b KWKG-E zur Ausgestaltung der Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-System
sehen keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesrates vor. In Anbetracht der Regelungstiefe der Verordnungen, insbesondere der Vielzahl von
möglichen Regelungen für die Ausschreibungen sowie dem großen Spielraum
für die Ausgestaltung des Verfahrens und der grundlegenden Fördervorgaben,
wird eine Beteiligung der Länder über den Bundesrat bei Erlass der Verordnungen in gleicher Weise, wie dies für den Bundestag vorgesehen ist, für erforderlich gehalten.
Zu Buchstaben a und b:
Hiermit wird das Zustimmungserfordernis zu Gunsten des Bundesrates verankert.
...
- 23 -
Wi
U
Empfehlungen, 619/1/16
19. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG)*
In Artikel 1 Nummer 34 sind in § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die
Wörter "verringert oder" zu streichen.
Begründung:
Nach Branchenschätzungen bedeutet ein jährlicher Zubau von 100 bis
200 Megawatt installierter KWK-Leistung im Ausschreibungssegment, wie er
im Gesetzentwurf für die Jahre 2017 bis 2021 vorgesehen ist, selbst bei angenommenen 5.000 Volllaststunden pro Jahr lediglich eine Erzeugung von
1 Terawattstunde, also über einen Fünfjahreszeitraum lediglich zirka 4 bis
5 Terawattstunden. Da die Branche oberhalb der 50-Megawatt-Grenze in den
kommenden Jahren kaum noch mit einem Neubau von Anlagen rechnet, erscheint das im Gesetzentwurf vorgesehene Ausschreibungsvolumen mit Blick
auf die Ausbauziele des KWKG bis zu den Jahren 2020 und 2025 bereits zu
niedrig. Vor diesem Hintergrund sollte davon abgesehen werden, dass dieses
Ausschreibungsvolumen von der Bundesnetzagentur jährlich noch um bis zu
50 Megawatt verringert werden kann. Die diesbezügliche Verringerungsmöglichkeit in der Verordnungsermächtigung des § 33a KWKG-E ist deshalb zu
streichen.
U
20. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 33c - neu KWKG)
In Artikel 1 Nummer 34 ist nach § 33b folgender § 33c einzufügen:
"§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass
der Bezug von Strom, der vom Betreiber einer KWK-Anlage, die in einem
Wohngebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe von Wohngebäuden zum
Zwecke der Versorgung dieser Wohngebäude mit Strom und Wärme errichtet
*
Im Wirtschaftsausschuss im Sachzusammenhang mit Ziffer 10 empfohlen.
...
Empfehlungen, 619/1/16
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worden ist, soweit nicht mit der Umlage nach Abschnitt 6 belastet wird, wie die
Lieferung des Stroms an die Mieter der zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
erfolgt."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe i sind die Wörter "zu den §§ 33a bis 33c" durch die Wörter "zu den §§ 33a bis 33d" zu ersetzen.
bb) Die Wörter
"§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen"
sind durch die Wörter
"§ 33c Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen"
zu ersetzen.
cc) Nach der Angabe zu § 33c ist folgende Angabe einzufügen:
"§ 33d Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen"
b) Nummer 34 ist wie folgt zu ändern:
aa) Im Eingangssatz ist die Angabe "33c" durch die Angabe "33d" zu ersetzen.
bb) Der bisherige § 33c wird § 33d.
Begründung:
Mit der Regelung soll die Förderung von Mieterstrommodellen, die das EEG
2017 ermöglicht, ergänzt werden.
...
- 25 -
Wi
Empfehlungen, 619/1/16
21. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - (§ 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG)
Artikel 1 Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:
'35.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie im Jahr 2021" durch
die Wörter "sowie im Jahr 2019 und im Jahr 2021" ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
"… (weiter wie Regierungsvorlage)" '
Begründung:
Der Evaluierungsabstand von vier Jahren wird als zu groß angesehen, um
rechtzeitig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können. Insbesondere wird man
im Jahr 2017 noch nicht die Auswirkungen der Umstellung auf Ausschreibungen bewerten können. Das Jahr 2021 hingegen ist als erstes Evaluationsjahr
viel zu spät, um auf mögliche Fehlentwicklungen reagieren zu können. Auch
die Notwendigkeit zur Nachsteuerung mittels der Verordnungsermächtigungen
des § 33 für KWK-Anlagen, die nicht in das Netz der öffentlichen Versorgung
einspeisen, sollte in Abständen von zwei Jahren evaluiert werden.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 23
und 24)
22. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b ist § 35 Absatz 14 Satz 1 wie folgt zu
ändern:
a) Die Angabe "31. Dezember 2018" ist durch die Angabe "31. Dezember 2019" zu ersetzen.
b) In Nummern 1 und 2 ist die Angabe "31. Dezember 2016" jeweils durch die
Angabe "31. Dezember 2017" zu ersetzen.
Begründung:
Die Errichtung gerade von größeren KWK-Anlagen beträgt regelmäßig über
ein Jahr. Insbesondere bei KWK-Anlagen zur öffentlichen Versorgung muss
die sich daran anschließende Inbetriebnahme in der Heizperiode erfolgen, um
sicherstellen zu können, dass die Anlage auch im Volllastbetrieb die Anforderungen voll erfüllt.
...
Empfehlungen, 619/1/16
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Aufgrund der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Antragstellung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG ist es nicht möglich, einen Bescheid bis zum Ende des Jahres 2016 vorliegen zu haben, da ein
übliches Verfahren nicht unter sechs Monaten dauert. Auch für Anlagen mit
einer fortgeschrittenen Planung sind die erforderlichen Genehmigungen nicht
innerhalb eines halben Jahres (erste Bekanntmachung Novelle KWKG bis
Ende 2016) zu erwirken. Auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, vor
dem 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung auszulösen, schafft keine
Abhilfe, denn in diesem Fall liefen die Unternehmen Gefahr, dass die Bestellung nicht mit der späteren behördlichen Genehmigung übereinstimmt. Dieses
erhebliche wirtschaftliche Risiko würde weder der Errichter der Anlage noch
das Unternehmen tragen.
Durch das kurzfristige Inkrafttreten sind die vorgesehenen Übergangsfristen
deutlich zu kurz und sollten verlängert werden.
U
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 22)
23. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b ist in § 35 Absatz 14 Satz 1 im einleitenden Satzteil die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" zu ersetzen.
Begründung:
Liefer- und Montagezeiten der KWK-Anlagenkomponenten betragen insbesondere bei größeren Anlagen häufig weit über ein Jahr. Aus technischer Sicht
muss die sich daran anschließende Inbetriebnahme in der Heizperiode erfolgen,
denn zumindest im "heißen" Probebetrieb muss die gesamte produzierte Wärmemenge ins Netz abgegeben werden können, um sicherzustellen, dass die
Anlage auch in Volllast funktioniert. Durch die nun erst verzögert gewährte
Rechtssicherheit durch das vorliegende Gesetz ist die im Entwurf vorgesehene
Übergangszeit nicht ausreichend und muss um ein Jahr verlängert werden.
U
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 22)
24. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1, 2
KWKG)
In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b sind in § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1
und 2 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2016" jeweils durch die Wörter "bis
zum 31. Dezember 2017" zu ersetzen.
...
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Empfehlungen, 619/1/16
Begründung:
Das kurzfristige Inkrafttreten der Neuregelungen wird durch die bisher vorgesehenen Übergangsfristen de facto nicht gemildert. Das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dauert in aller Regel länger als die
gesetzlich vorgegebenen sieben Monate. Das heißt, in den Genuss der Übergangsvorschriften fielen fast ausschließlich Vorhaben, die bereits im letzten
Jahr in Gang gesetzt wurden. Investitionsentscheidungen, die erst in 2016 getroffen wurden, werden durch die vorgesehenen Übergangsfristen die die verlässlichen Kalkulationsgrundlagen entzogen.
Die ersatzweise verbindliche Bestellung nach Nummer 2 ist praktisch unbedeutend, da die Bestellung einer Anlage im Hinblick auf die Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung regelmäßig erst nach deren
Erhalt erfolgen kann.
Wi
U
25. Zu Artikel 1 Nummer 36 (§ 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG)
In Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b sind in § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1
nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "oder eine Zulassung vorzeitigen
Beginns nach" einzufügen.
Begründung:
Neben den bereits in § 35 Absatz 14 KWKG-E vorgesehenen Auslösetatbeständen für die Übergangsregelung - namentlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016*, einer
verbindlichen Bestellung der KWK-Anlage oder (bei Modernisierung) der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile ebenfalls bis zum
31. Dezember 2016*, oder der nach der Länder- und Verbändeanhörung noch
in den Gesetzentwurf aufgenommenen Alternative der Anzeige der Änderung
der genehmigungsbedürftigen Anlage bis zum 31. Dezember 2016 - sollte zusätzlich auch die Vorlage einer Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach
§ 8a BImSchG als ausreichender Auslösetatbestand für die Übergangsregelung
anerkannt werden. Auf Grund der Kürze der verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten des geänderten KWKG zum 1. Januar 2017 wird es für viele Vorhabenträger kaum möglich sein, ein vollumfängliches BImSchG-Genehmigungsverfahren bis Ende dieses Jahres durchzuführen. Daher sollte auch eine Zulassung vorzeitigen Baubeginns ausreichend sein, da die Genehmigungsbehörde
mit einer Zulassung die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit attestiert.
*
vgl. hierzu Ziffer 22 und 24
...
Empfehlungen, 619/1/16
U
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26. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - (§ 3 Nummer 19 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:
'a0) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19.
"Eigenversorgung" der Verbrauch von Strom,
a) den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage
selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage
selbst betreibt, und
b) den Wohnungseigentümer im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchen,
wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und die
Gemeinschaft derselben Wohnungseigentümer die Anlage
selbst betreibt," '
Begründung:
Der Vorschlag kann einen substanziellen Beitrag zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich aktivieren, ohne zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen. Er beseitigt zugleich eine Diskriminierung der Wohnungseigentümer.
Damit wird ein weiterer Schritt auf dem Weg zum angestrebten CO2-neutralen
Gebäudebestand ermöglicht und zugleich ein Beitrag zur angestrebten Sektorkopplung induziert.
Wi
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 3 Nummer 43b EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 3 Nummer 43b die Wörter
' "Stromerzeugungsanlage" jede' durch die Wörter ' "Stromerzeugungsanlage
zur Eigenversorgung" jede' zu ersetzen.
Als Folge ist in Artikel 2 Nummer 39 in § 74a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das
Wort "selbst" zu streichen.
...
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Empfehlungen, 619/1/16
Begründung:
Der neu eingefügte § 3 Nummer 43a EEG nimmt erstmals eine Definition des
Begriffs "Stromerzeugungsanlage" vor. Laut Begründung erfolgt dies vor dem
Hintergrund der Neuregelung der Bestandsschutzregelung. Hierbei ist anzumerken, dass bereits die Begründung zum § 61e klarstellt, dass mit der Modernisierung von Bestandsanlagen bzw. älteren Bestandsanlagen der Austausch
des Generators gemeint ist, ohne eine konkrete Definition des Begriffs Stromerzeugungsanlage vorzunehmen. Eine Definition der Stromerzeugungsanlage,
die - wie im vorliegenden § 3 Nummer 43a EEG vorgesehen - auch Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen umfasst, entsprach bisher nicht dem Willen
des Gesetzgebers, der in vergangenen Novellen des EEG von einer Begriffsdefinition für diese Anlagen abgesehen hatte. Auch der Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur nimmt eine solche Definition lediglich für
Neuanlagen nach § 61 (1) EEG 2014 vor und verweist bezüglich Bestandsanlagen bzw. älteren Bestandsanlagen lediglich auf die alte Rechtslage. Diese
Herangehensweise sollte sich auch im vorliegenden Gesetzentwurf widerspiegeln, indem wie in der Vergangenheit auf eine Definition des Begriffes
Stromerzeugungsanlage für Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen
verzichtet wird.
Es ist nicht auszuschließen, dass mit dem Bezug auf die selbst betriebenen
Stromerzeugungsanlagen eine Einengung erfolgt, die in der Vergangenheit
nicht angestrebt war. Insofern wird auf den Leitfaden der Bundesnetzagentur
verwiesen, der zwischen Alt- und Neuanlagen trennt und klarstellt, dass Altanlagen nicht im Nachhinein determiniert werden können. An dieser Trennung
sollte festgehalten werden.
Wi
28. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61a Nummer 1 EEG 2017)*
In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61a Nummer 1 die Wörter "verbraucht wird"
zu streichen und nach dem Wort "(Kraftwerkseigenverbrauch)" die Wörter
"oder als Anfahr- bzw. Stillstandsstrom (Stillstandseigenverbrauch) verbraucht
wird" einzufügen.
Begründung:
Die Flexibilisierung des konventionellen Kraftwerksparks ist ein zentraler Baustein für das Gelingen der Energiewende im Strombereich. Erst die Flexibilisierung des Bestandes sowie der Neubau von hochflexiblen Anlagen ermöglichen die Aufnahme immer größerer Erzeugungsmengen aus volatil einspeisenden erneuerbaren Energien in das Stromnetz bei gleichzeitiger Sicher-
*
Bei Annahme von Ziffern 28, 29 und 30 werden diese redaktionell zusammengeführt.
...
Empfehlungen, 619/1/16
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stellung der Versorgungssicherheit. Flexible Kraftwerke müssen bis zum großtechnischen Durchbruch von Stromspeichertechnologien noch für einen langen
Übergangszeitraum immer dann zur Verfügung stehen, wenn die Sonne nicht
scheint und der Wind nicht weht. Umgekehrt müssen sie in Zeiten einer hohen
Einspeisung aus erneuerbaren Energien auch flexibel vom Netz gehen. Der
häufige Wechsel zwischen Betriebs- und Stillstandsphasen wird somit prägendes Element für den Kraftwerksbetrieb in der Energiewende.
Die Belastung von Anfahr- und Stillstandsstromverbrauch (Stillstandseigenverbrauch) mit der EEG-Umlage setzt mithin die Anreize genau in die falsche
Richtung. Ökonomisch und ökologisch eigentlich unsinnige Mindesterzeugung
von Kraftwerken auch in Zeiten hoher Einspeisung aus erneuerbaren Energien
und/oder Preisphasen, in denen ein Kraftwerk eigentlich nicht kostendeckend
produzieren kann, wird so angereizt.
U
29. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61a Nummer 1 EEG 2017)*
In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61a Nummer 1 nach dem Komma die Wörter
"das gilt nicht für Atomkraftwerke sowie Braunkohle- und Steinkohlekraftwerke," anzufügen.
Begründung:
Ein Beibehalten der Befreiung des Kraftwerkseigenverbrauchs bei Braunkohleund Steinkohlekraftwerken, der einen Anteil von bis zu 8 Prozent der Bruttostromerzeugung erreichen kann, stellt vor dem Hintergrund der Beschlüsse
des Klimagipfels von Paris ein grundlegend falsches klimaschutzpolitisches
Signal dar, da hierdurch die Kohleverstromung auch weiterhin subventioniert
werden soll. Zur Erfüllung der Ziele des Weltklimavertrags von Paris, der inzwischen auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, muss die
Energieversorgung einen substanzielleren Beitrag zum Klimaschutz liefern.
Eine Subventionierung fossiler Stromerzeugungsanlagen mit hohen CO2-Emissionen, die sich durch einen vergleichsweise hohen Kraftwerkseigenverbrauch
auszeichnen, wirkt hier kontraproduktiv.
Auch die Privilegierung der Atomkraftwerke durch die Befreiung des Kraftwerkseigenverbrauchs von der EEG-Umlage soll beendet werden.
*
Bei Annahme von Ziffern 28, 29 und 30 werden diese redaktionell zusammengeführt.
...
- 31 -
Wi
Empfehlungen, 619/1/16
30. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61a Nummer 1 EEG 2017)*
In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61a Nummer 1 das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:
"zu den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage gehören auch
alle Anlagen, aus deren Abwärme Strom gewonnen wird,"
Begründung:
Gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie § 61a Nummer 1
EEG wird der Kraftwerkseigenverbrauch, das heißt der Stromverbrauch in den
Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage, vollständig von der
EEG-Umlage entlastet. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 werden als
Beispiele für Neben- und Hilfsanlagen Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftzufuhr, Brennstoffversorgung, kraftwerksinterne
Brennstoffvorbereitung, Abgasreinigung oder Rauchgasreinigung genannt.
In der Praxis haben sich Auslegungs- und Anwendungsprobleme dieser Regelung bei der Erzeugung von Strom mithilfe von innovativen und hocheffizienten Organic-Rankine-Cycle-Motoren (so genannter "ORC-Prozess"), die
aus industrieller Abwärme Strom und Wärme erzeugen, ergeben. Diese führen
zu erheblichen Investitionsunsicherheiten.
Im Falle der Stromerzeugung mithilfe eines ORC-Motors wird ein Teil der
Abwärme eines industriellen Ofens als Energiequelle für die Stromerzeugung
genutzt. Dieser Strom wird ausschließlich in die unmittelbaren elektrischen
Systeme des Ofens (Neben- und Hilfsanlagen wie Pumpen, Antriebe u. ä.)
zurückgeleitet, wodurch er zur Senkung der externen Stromaufnahme des
Ofens beiträgt. Für den im ORC-Motor produzierten und im Ofen verbrauchten
Strom liegt mithin gemäß § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014 und 2017 sowie
§ 61a Nummer 1 EEG Kraftwerkseigenverbrauch vor.
Gemäß der neu eingeführten Begriffsbestimmung der "Stromerzeugungsanlage" in § 3 Nummer 43b EEG gilt als Stromerzeugungsanlage jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt
Strom erzeugt. Diese Definition schließt den ORC-Motor in seiner Funktion als
Generator uneingeschränkt ein. Darüber hinaus stellt die Definition auch klar,
dass alle weiteren technischen und baulichen Einrichtungen, die der Stromerzeugung dienen, vom Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht eingeschlossen sind. Sie sind folglich Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des
Kraftwerkseigenverbrauchs. Hierzu zählen laut Gesetzesbegründung Motoren,
Turbinen und Einrichtungen zur Primärenergieträgerzufuhr.
*
Bei Annahme von Ziffern 28, 29 und 30 werden diese redaktionell zusammengeführt.
...
Empfehlungen, 619/1/16
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Im Sinne des Gesetzentwurfes ist auch der industrielle Ofen, ohne dessen
Abwärme kein Strom im ORC-Motor produziert werden kann, eine Nebenund Hilfsanlage. Es ist dabei unerheblich, dass der industrielle Ofen neben
seinem Beitrag zur Stromerzeugung einem Zweck im Rahmen des Produktionsprozesses dient, und ob dieser Zweck vorrangig ist. Vielmehr ist für die
Frage, ob Strom den Ausnahmetatbestand des Kraftwerkseigenverbrauchs
erfüllt, zu prüfen, welche Anlagen seine Gestehung ermöglichen, und ob es
diese Anlagen sind, die den erzeugten Strom verbrauchen. Ein ORC-Motor
kann nur mithilfe einer Wärmequelle Strom produzieren, in dieser Konstellation also mithilfe des industriellen Ofens. Ohne dessen Beitrag als Nebenbzw. Hilfsanlage könnte der ORC-Motor keinen Strom produzieren, also nicht
als Stromerzeugungsanlage funktionieren. Der Ofen ist vielmehr unerlässlicher
Bestandteil der Stromproduktion. Insoweit der erzeugte Strom dann wieder in
den Ofen als Neben- bzw. Hilfsanlage zurückgeleitet und dort verbraucht wird,
handelt es sich also um Kraftwerkseigenverbrauch.
Damit für diesen Sachverhalt Rechtssicherheit entsteht und die Stromnetzbetreiber auf eine klare Gesetzeslage zurückgreifen können, sollte im Gesetzestext der Begriff der "Neben- und Hilfsanlage" näher konkretisiert werden.
Wi
31. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61b wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a.
der Strom von einer KWK-Anlage aus Abwärme erzeugt wird
oder"
Begründung:
Abwärme zum Beispiel aus industriellen Produktionsprozessen ist wegen der
geringeren Wertigkeit der Abwärmeenergie (niedriges Exergieniveau) nur
eingeschränkt sinnvoll als Nutzwärme einsetzbar.
Der in einer KWK-Anlage mit Hilfe der Organic-Rankine-Cycle-Technologie
(so genannter "ORC-Prozess") aus Abwärme erzeugte Strom ist CO2-frei und
vergleichbar dem Strom, der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugt wird. In
KWK-Anlagen zur Abwärmenutzung wird von außen kein fossiler Brennstoff
zugeführt, auch hier vergleichbar den Erneuerbare-Energien-Anlagen.
Bei der Gewinnung von Strom aus Abwärme handelt es sich um eine reine
Energieeffizienzsteigerung, die umso höher wird, wenn die KWK-Anlage
neben der Stromerzeugung eine ausreichende Wärmenutzung vorsieht. Die
KWK-Abwärmenutzung muss dabei dem Hocheffizienzkriterium entsprechen.
Darüber hinaus sollte der Jahresnutzungsgrad einer KWK-Anlage zur Ab-
...
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Empfehlungen, 619/1/16
wärmenutzung berücksichtigen, dass die Wertigkeit der Abwärmeenergie
wesentlich niedriger ist als bei einer KWK-Anlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird. Aus Abwärme mit ihrer geringeren Wertigkeit der
Energie ist es wesentlich schwieriger und aufwendiger, Strom und Wärme zu
erzeugen. Deshalb sollten KWK-Anlagen zur Abwärmenutzung einen Jahresnutzungsgrad (Strom und Wärmenutzung) von 30 Prozent erfüllen.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 16,
33, 36 und
37)
32. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG
2017)
Artikel 2 Nummer 30 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 61c ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
2. vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt
haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen
des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
3. eine Stromerzeugungsanlage nach Nummer 1 oder Nummer 2 an demselben Standort erneuern, erweitern oder ersetzen, es sei denn, die
installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder
Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden."
b) § 61 d ist wie folgt zu ändern:
aa)
Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind
Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen
des Absatzes 1 betrieben hat."
bb)
In Absatz 3 sind die Wörter ", aber vor dem 1. Januar 2018" zu
streichen und die Wörter "erneuert, erweitert oder ersetzt haben"
durch die Wörter "erneuern, erweitern oder ersetzen" zu ersetzen.
...
Empfehlungen, 619/1/16
cc)
- 34 -
In Absatz 4 ist im einleitenden Satzteil die Angabe "Absatz 3"durch
die Angabe "Absatz 2" zu ersetzen.
c) § 61e ist zu streichen.
Begründung:
Es wird begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen
zu den zukünftigen Eigenstromregelungen im EEG stets für den Erhalt der
Bestandsschutzregelung eingesetzt hat und Eigenstrom aus Bestandsanlagen
wie bisher zunächst nicht mit der EEG-Umlage belastet wird. Bisher sah das
EEG 2017 vor, dass Bestandsanlagen erneuert, erweitert oder ersetzt werden
können, wenn ihre installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht
wird. Nunmehr sollen Bestandsanlagen, die ab dem 1. Januar 2018 erneuert,
erweitert oder modernisiert werden, EEG-umlagepflichtig werden. Da jede
Anlage früher oder später modernisiert werden muss, läuft damit auch der
ursprüngliche Bestandsschutz perspektivisch aus. Dies entspricht nicht der
ursprünglichen Zusage der Bundesregierung, dass Bestandsanlagen dauerhaft
von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen.
U
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 32)
33. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
Buchstabe c,
Nummer 2,
§ 61d Absatz 3 Nummer 2,
§ 61e Absatz 1,
Absatz 2 EEG 2017)
In Artikel 2 ist Nummer 30 wie folgt zu ändern:
a) § 61c Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa)
In Nummer 1 Buchstabe b ist nach den Wörtern "genutzt worden sind" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
bbb)
Buchstabe c ist zu streichen.
bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. die nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt
worden sind, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um weniger als 30 Prozent
erhöht worden."
...
- 35 -
Empfehlungen, 619/1/16
b) In § 61d Absatz 3 sind die Wörter ", aber vor dem 1. Januar 2018" zu streichen.
c) In § 61e sind die Absätze 1 und 2 wie folgt zu fassen:
"(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der
EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort bei einer Erweiterung der installierten Leistung um mehr als 30 Prozent nach dem
31. Juli 2014 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach
§ 61c Absatz 1 nutzt.
(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent
der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem
Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort
bei einer Erweiterung der installierten Leistung um mehr als 30 Prozent
nach dem 31. Juli 2014 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Absatz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.*"
Begründung:
Der im EEG 2014 enthaltene Bestandsschutz bei der vollständigen Befreiung
von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage im
Falle einer Erweiterung der Anlagenleistung um bis zu 30 Prozent soll beibehalten werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stehen im Widerspruch zur
Notwendigkeit, die Eigenstromerzeugung effizienter und flexibler zu gestalten
und durch eine verbrauchsnahe Erzeugung den erforderlichen Netzausbau zu
reduzieren. Das würde sowohl bei kommunalen Liegenschaften oder Entsorgungsbetrieben als auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben dazu führen, dass
bei steigendem Strombedarf das Standortpotenzial nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Auch kann ein Investitionsstau in notwendige Effizienzmaßnahmen erwachsen, wenn kein ausreichender Bestandsschutz gewährt
wird.
*
vgl. hierzu Ziffer 35 (Folgeänderung)
...
Empfehlungen, 619/1/16
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 35)
34. Zu Artikel 2 Nummer 30
- 36 -
(§ 61d Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4
Nummer 3 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61d wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Nummer 1 sind nach den Wörtern "der Letztverbraucher" die
Wörter "oder ein mehrheitlich mit diesem verbundenes Unternehmen"
einzufügen.
b) In Absatz 3 sind nach den Wörtern "die der Letztverbraucher" die Wörter
"oder ein mehrheitlich mit diesem verbundenes Unternehmen" einzufügen.
c) In Absatz 4 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem
1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers oder eines mehrheitlich mit diesem verbundenen Unternehmens stand, die Verringerung
nach Absatz 1 von diesen in Anspruch genommen wird und die gesamte Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers oder des mehrheitlich mit diesem verbundenen Unternehmens errichtet wurde."
Begründung:
Seit dem Jahr 2011 haben sich die energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen massiv verändert. Viele Unternehmen der
Energiewirtschaft haben auf die Herausforderungen der Energiewende mit
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen reagiert. Infolgedessen kann es
sein, dass eine Eigenversorgungsanlage nicht mehr von der gleichen juristischen Person betrieben wird wie vor dem 1. September 2011.
Die Formulierung in § 61d Absatz 2 bis 4 EEG stellt darauf ab, dass Stromerzeugungsanlagen vom Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als
Eigenerzeuger betrieben wurden. Sie orientiert sich vermutlich an der Erwägung der Bundesnetzagentur, wonach ein schutzwürdiges Vertrauen voraussetzt, dass die Anlage schon vor dem Stichtag zur Eigenversorgung genutzt
wurde. Diese Formulierung postuliert jedoch auch eine Personenidentität
zwischen damaligem und heutigem Betreiber. Letzteres ist unter dem Aspekt
des Vertrauensschutzes jedoch nicht geboten, erst recht nicht, wenn die Eigenversorgung damals wie heute innerhalb desselben Konzerns stattgefunden hat.
Insofern sollte definitorisch klargestellt werden, dass auch Stromerzeugungs-
...
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Empfehlungen, 619/1/16
anlagen, die ein mehrheitlich mit dem Letztverbraucher verbundenes Unternehmen vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger betrieben hat, die
verringerte EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.
U
35. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61d Absatz 4 Nummer 3 EEG 2017)*
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 34)
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61d Absatz 4 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. wenn der Letztverbraucher, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt oder ein mit diesem Letztverbraucher im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen schon vor dem 1. Januar 2011 das vollständige wirtschaftliche Risiko für die gesamte Stromerzeugungsanlage getragen,
diese mit eigenem Personal betrieben hat und die Stromerzeugungsanlage auf
dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde."
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61e Absatz 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Durch die Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWK-Anlagen sind weitere Energieeffizienzsteigerungen und CO2-Minderungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung erreichbar.
Insbesondere soll ein Brennstoffwechsel in der Industrie von Kohle auf Erdgas
vorangetrieben werden. Durch einen sogenannten "Fuel Switch" zu einem
kohlenstoffärmeren Brennstoff lassen sich die CO2-Emissionen der industriellen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen um bis zu 60 Prozent reduzieren.
Aus unternehmensstrategischen Gründen befinden sich einige Industriekraftwerke nicht im Eigentum der Eigenerzeuger, gleichwohl tragen diese das volle
wirtschaftliche Risiko. Entsprechend sollten sie mit Letztverbrauchern gleichgestellt werden, in deren Eigentum die Erzeugungsanlagen sind.
*
Bei Annahme von Ziffer 32 ist die Folgeänderung zu streichen.
...
Empfehlungen, 619/1/16
U
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 32)
- 38 -
36. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61e Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 30 sind in § 61e Absatz 1 und 2 Satz 1 die Wörter "nach
dem 31. Dezember 2017" jeweils durch die Wörter "nach dem
31. Dezember 2018" zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsfrist für den Erhalt der Belastungsfreiheit von der EEG-Umlage
für Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen ist zu kurz bemessen. Die
Kürze der Frist würde auch Erneuerungen und Ersetzungen erfassen, zu denen
bereits vor Vorlage erster Entwürfe zum vorliegenden Gesetzentwurf seitens
der betroffenen Unternehmen die finale Investitionsentscheidung getroffen und
das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist
im Vertrauen darauf, nicht von der EEG-Umlage erfasst zu sein.
U
(entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 32)
37. Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61e Absatz 3 Einleitungssatz,
Nummer 1,
Nummer 2,
Nummer 3 - neu - EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 30 ist § 61e Absatz 3 wie folgt zu ändern:
a) Im Einleitungssatz ist das Wort "solange" zu streichen.
b) In Nummer 1 ist vor den Wörtern "die Bestandsanlage" das Wort "solange"
einzufügen.
c) In Nummer 2 ist vor den Wörtern "die Stromerzeugungsanlage" das Wort
"solange" einzufügen und der abschließende Punkt durch das Wort "oder"
zu ersetzen.
d) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. wenn die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, eine modernisierte KWKAnlage im Sinne des § 2 Nummer 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist und die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der
Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit
gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte."
...
- 39 -
Empfehlungen, 619/1/16
Begründung:
Die erstmalige EEG-Umlagebelastung in Höhe von 20 Prozent für Strom aus
zur Eigenversorgung genutzten KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2017 modernisiert werden sollen, stellt ein erhebliches Modernisierungshemmnis dar. Betreiber von Bestandsanlagen werden bei einer Modernisierung in ihrer ursprünglichen Investition in die Anlage durch § 61e Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a EEG 2017 geschützt, indem die Pflicht zur Zahlung der EEGUmlage bis zum Ende des Abschreibungszeitraums der Bestandsanlage vollständig entfällt. Dieses Privileg kann von Betreibern von Bestandsanlagen und
insbesondere älteren Bestandsanlagen oftmals nicht in Anspruch genommen
werden, da diese Anlagen in der Regel bereits abgeschrieben sind. Die älteren
Bestandsanlagen können somit nur dann die vollständige EEG-Umlagebefreiung bei einer Modernisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezember 2017 beanspruchen, wenn sie Eigenstrom zuvor auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt haben und nach der Modernisierung auf Basis von Gas oder erneuerbaren
Energien erzeugen. Ältere Bestandsanlagen, die Eigenstrom nicht zuvor auf
Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt haben, aber gleichwohl eine Modernisierung im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes vornehmen wollen, sind
somit von der Privilegierung nicht erfasst. Soweit die Erneuerung oder Ersetzung einer bestehenden (KWK-)Anlage mit einer Verbesserung ihres Wirkungsgrades und damit ihrer Effizienz einhergeht, ist dies sowohl unter energiewirtschaftlichen als auch klimapolitischen Gesichtspunkten zu begrüßen;
die Rechtsfolge einer erstmaligen (wenn auch nur anteiligen) Belastung mit der
EEG-Umlage nach einer solchen Erneuerung stellt ein Modernisierungshemmnis dar.
Aus Klimaschutzgründen besteht für Bestandsanlagen ein Modernisierungsbedarf. Zudem werden ohne die empfohlene Änderung gerade solche Kraftwerke
benachteiligt, die frühzeitig von der Stein- oder Braunkohleerzeugung auf die
Erzeugung durch Gas umgestiegen sind (sogenannte "Early Mover"). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb diese Kraftwerke rechtlich anders behandelt werden
sollen als diejenigen, die nunmehr immer noch auf Basis von Stein- oder
Braunkohle Strom erzeugen. Es ist somit auch ein gesetzgeberischer Anreiz für
alle anderen älteren Bestandsanlagen zu schaffen, wobei hier aus Klimaschutzgründen und zur Ausgewogenheit der Regelung eine Privilegierung bei der
EEG-Umlage bei Modernisierungskosten in Höhe von 50 Prozent der Kosten
für die Neuerrichtung sinnvoll sein kann. Insoweit bietet es sich an, die Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen nach ihrer Modernisierung davon abhängig zu machen, ob sie die Voraussetzungen für modernisierte KWKAnlagen nach § 2 Nummer 18 KWKG 2016 erfüllen.
Dabei wird nicht verkannt, dass eine dauerhafte vollständige Befreiung der Eigenversorgung von der EEG-Umlage auf Widerstand bei der EU-Kommission
aus beihilferechtlichen Erwägungen trifft. Eine entsprechende Regelung, die
ihrem Rechtsgedanken nach mit der hier vorgeschlagenen Regelung weitestgehend parallel läuft und von der EU-Kommission bereits genehmigt wurde, findet sich etwa in § 53a Absatz 2 Satz 3 EnergieStG. Auch diese Bestimmung ist
vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass bei der Erneuerung von Hauptbestandteilen von KWK-Anlagen das Entlastungsprivileg zumindest während
...
Empfehlungen, 619/1/16
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der Abschreibungsdauer fortbestehen bleiben soll. Die hier vorgeschlagene ergänzende Formulierung für § 61e Absatz 3 Nummer 2 versteht sich als Parallelvorschrift hierzu.
Wi
U
38. Zu Artikel 2 Nummer 31 (§ 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 31 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1
oder § 61 Absatz 1" durch die Wörter "volle oder anteilige EEG-Umlage nach § 60 oder § 61" und der Punkt am Ende durch das Wort
"oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. durch Verwendung geeichter Messeinrichtungen nachgewiesen
werden kann, dass der gesamte Strom, der dem Speicher entnommen wird, entweder zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz
verwendet wird oder für ihn, soweit er nicht in das Netz eingespeist
wird, entweder die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird oder ausschließlich für solche Strommengen
nicht gezahlt wird, für die weder bei der Einspeisung noch bei der
Entnahme eine EEG-Umlagepflicht besteht." '
Begründung:
§ 61a EEG 2017 (§ 61j - neu -) ist zu begrüßen, weil er bezweckt, Doppelbelastungen bei der Zahlung der EEG-Umlage zu vermeiden. Allerdings führt die
Formulierung zu erheblichen Unsicherheiten: Da bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt und bei Anlagen, die vor dem
1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, im Falle der Eigenversorgung keine
EEG-Umlage anfällt, ist unklar, inwieweit dies auch bei Installation eines
Speichers gilt.
Die Ergänzung bewirkt, dass ausgespeicherter Strom auch in solchen Konstellationen von der EEG-Umlage befreit ist.
Bereits in ihrer Gegenäußerung vom 28. Mai 2016 zu einem entsprechenden
Beschluss des Bundesrates zu dem Entwurf des EEG 2017 (BR-Drs. 610/16
(Beschluss), Ziffer 21) sagte die Bundesregierung zu, im Zusammenhang mit
Letztverbraucherpflichten von Speichern zu prüfen, ob weitere Maßnahmen er-
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Empfehlungen, 619/1/16
forderlich sind. In dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Bundesregierung
dies auf: "Die Bundesregierung teilt (…) das bereits im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017 an sie herangetragene Anliegen, für Speicher, die sowohl
der Eigenversorgung wie auch der Netzeinspeisung dienen, eine Doppelbelastung zu vermeiden". Auch hier bleibt es aber bei einer Prüfzusage ohne konkrete Regelung: "Aus diesem Grunde prüft die Bundesregierung derzeit noch
eine Regelung, die dieses Anliegen umsetzt und wird zu gegebener Zeit einen
Regelungsvorschlag vorlegen".
Wi
39. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - (§ 61j Absatz 3 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 31 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
'b1)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Netzbetreiber" die Wörter "im
Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.'
Begründung:
Die in § 61j Absatz 3 EEG (und bereits in § 61a Absatz 3 EEG 2017) enthaltene Befreiung der Verlustenergie von der EEG-Umlage beinhaltet eine
Ungleichbehandlung bei Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung. Während die von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung eingesetzte Verlustenergie von der EEGUmlage befreit wird, ist dies für die von Betreibern geschlossener Verteilernetze eingesetzte Verlustenergie nicht der Fall. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und sollte daher beseitigt werden. Denn in
beiden Netzen kommt es zu Verlustenergie, so dass deren Beaufschlagung mit
EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz zu entsprechend höheren Energiekosten der dort angeschlossenen Letztverbraucher führt. Die Schutzbedürftigkeit dieser Letztverbraucher ist nicht minder zu bewerten als die in
einem Netz der allgemeinen Versorgung. Es mögen zwar hier keine Haushaltskunden versorgt werden, dafür aber kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, für die die Energiekosten zunehmend ein
Standortfaktor geworden sind. Wegen der damit verbundenen Arbeitsplätze
geht es hier in gleicher Weise um das Wohl der Allgemeinheit. Die in einem
geschlossenen Verteilernetz angesiedelten Netzkunden wären gegenüber
vergleichbaren Unternehmen in einem Netz für die allgemeine Versorgung
benachteiligt.
Dabei sind beide Netzformen einer Regulierung unterworfen, auch wenn diese
jeweils unterschiedlich ausgestaltet ist. Während die Betreiber der Netze für
die allgemeine Versorgung der Anreizregulierung unterliegen, erfolgt auf
Beschwerde von Kunden gemäß § 110 Absatz 4 EnWG eine Überprüfung der
Entgelte durch die Regulierungsbehörde. Dabei wird das im geschlossenen
Verteilernetz erhobene Entgelt an dem Entgelt des nächst gelegenen vorge-
...
Empfehlungen, 619/1/16
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lagerten Netzes der allgemeinen Versorgung gemessen. Schon dieser gesetzlich
angeordnete Vergleich macht deutlich, dass hier nicht mit unterschiedlichen
Maßstäben hinsichtlich der EEG-Umlagebelastung gemessen werden darf.
Denn ansonsten würden den geschlossenen Verteilernetzen und insbesondere
den dort angeschlossenen Letztverbrauchern nicht zu vertretende Nachteile
aufgebürdet.
Der Netzbetreiberbegriff des EnWG wurde nur für den Spezialfall der Verlustenergie in geschlossenen Verteilernetzen eingeführt, so dass keine Folgewirkungen für die sonstigen Regelungen des EEG entstehen.
Wi
40. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a (§ 64 Absatz 4a EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a sind in § 64 Absatz 4a nach den Wörtern
"entsprechend anzuwenden" die Wörter
"mit der Maßgabe, dass
1. für die Feststellung der Stromkostenintensität des Unternehmens beim Austausch einzelner Generatoren einer mehrere Generatoren umfassenden
Eigenstromerzeugung sämtliche Stromverbräuche des Unternehmens entsprechend der Durchschnittsstrompreisverordnung in Ansatz gebracht werden,
2. bei Anwendung von Absatz 2 nur auf den Teil der Bruttowertschöpfung
abgestellt wird, der dem Verhältnis der aus Eigenstromerzeugung umlagebelasteten Strommengen zum gesamten Stromverbrauch entspricht,
3. der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in Abweichung von Absatz 6
Nummer 3 für die Berechnung der Stromkostenintensität auf das letzte
abgeschlossene Geschäftsjahr abstellen kann"
einzufügen.
Begründung:
Durch den neuen Absatz 4a EEG wird für das Überwechseln eines Eigenversorgers in die Besondere Ausgleichsregelung nur geregelt, dass der Eigenversorger bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Rumpfgeschäftsjahr und dabei
lediglich die umlagepflichtigen Strommengen bei der Beantragung der
Besonderen Ausgleichsregelung berücksichtigen kann.
Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass Generatoren sukzessive ausgetauscht werden können. Deswegen können in aller Regel die Stromintensitätsschwelle und "Cap" und "Supercap" nicht erreicht werden. Denn die Teil-
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strommengen, die dem ausgetauschten Generator zuzuordnen sind, müssten mit
der Bruttowertschöpfung des gesamten Unternehmens ins Verhältnis gesetzt
werden und dürften dabei regelmäßig die relevanten Schwellen kaum überschreiten. Damit würde die in dem Kompromiss mit der Kommission vereinbarte Lösung für den Fall der Modernisierung einer Bestandsanlage über die
Besondere Ausgleichsregelung in aller Regel ins Leere laufen.
Es ist deshalb für die Feststellung der Stromintensität notwendig, bei dem
Austausch einzelner Generatoren einer mehrere Generatoren umfassenden
Eigenstromerzeugung die gesamte Stromverbrauchsmenge des Unternehmens
für die Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung zu Grunde zu legen.
Für Eigenstromerzeuger, die einer Branche nach Liste 1 oder 2 der Besonderen
Ausgleichsregelung zuzuordnen sind, muss für die Anwendung von § 64 Absatz 2 EEG ("Cap" und "Supercap") eine Teilbetrachtung der Bruttowertschöpfung ermöglicht werden. Denn es geht darum, die Besondere Ausgleichsregelung nur für die Strommenge ausgetauschter Generatoren anzuwenden.
Fremdstrommengen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Im Unterschied zu
Eigenstromerzeugern, die sich auf keiner dieser Listen befinden, besteht gerade
für sie eine besondere Schutzbedürftigkeit im internationalen Wettbewerb.
Deswegen unterwirft der Kompromiss zwischen Kommission und Bundesregierung selbst nur eine Teilbelastung der Eigenerzeugung der Besonderen
Ausgleichsregelung.
Im Übrigen sollte es in die Wahl des Unternehmens gestellt werden, ob bei der
Ermittlung der Bruttowertschöpfung entsprechend § 64 Absatz 6 Nummer 3
EEG die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens oder
nur das letzte Geschäftsjahr zugrunde zu legen ist. Da der Austausch eines
Generators in der Regel technischen Zwängen folgt, sollte es den individuellen
Einschätzungen des Unternehmens überlassen bleiben, welcher Zeitraum für
die Berechnung der Bruttowertschöpfung maßgeblich sein sollte.
U
41. Zu Artikel 2 Nummer 39 (§ 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017)
In Artikel 2 Nummer 39 ist in § 74a Absatz 1 Satz 3 die Angabe "7" durch die
Angabe "10" zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 74a EEG-E vorgesehene Bagatellgrenze für die Übermittlung von Angaben zur Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen bei einer
installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt aus Solaranlagen ist zu niedrig
angesetzt. Entsprechend der Grenze für das Entfallen der EEG-Umlage in
§ 61a Nummer 4 ist die Grenze für die Übermittlung von Angaben zur
Eigenversorgung ebenfalls auf eine installierte Leistung von höchstens
10 Kilowatt anzugleichen. Damit wird dem angestrebten Bürokratieabbau
Rechnung getragen. Gleichzeitig stünde einer EEG-Umlagenbefreiung ein un-
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verhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand von Betreibern sehr kleiner Photovoltaikanlagen gegenüber. Daher soll die Bagatellgrenze für die Mitteilungspflicht bei eigenverbrauchtem Strom aus PV-Anlagen an die Bagatellgrenze
zur Entrichtung der EEG-Umlage angepasst werden.
U
42. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 13 Absatz 3 Satz 1,
Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG)
Artikel 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden ... wie Vorlage ...
b) In Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ErneuerbareEnergien-Gesetzes" die Wörter "oder einem anderem Gebiet, in dem es
zu ähnlichen wesentlichen Abregelungen von Windenergieanlagen an
Land aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz gekommen
ist" eingefügt.'
Begründung:
Mit dem Änderungsvorschlag in § 13 Absatz 6a können auch Regionen, in denen es häufiger zu wesentlichen Abregelungen bzw. Netzengpässen kommt,
den Strom sinnvoll nutzen, indem der Netzbetreiber die Wahl hat, entsprechende Verträge mit Betreibern von KWK- bzw. Power-to-Heat Anlagen abzuschließen, auch wenn diese Anlagen außerhalb des Netzengpassgebietes liegen.
Erst durch diesen Änderungsvorschlag erzielt das Instrument der zuschaltbaren
Lasten seine volle Wirksamkeit und Effektivität, da auch Anlagen außerhalb
des Netzausbaugebietes, die beispielsweise Fernwärmenetze bedienen, den
Nord-Süd-Engpässen im Netz effizient entgegenwirken können.
Wi
U
43. Zu Artikel 3 Nummer 11 (§ 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 3 Nummer 11 sind in § 119 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
Begründung:
Die SINTEG-Projekte beziehen sich auf konkrete Herausforderungen in den
...
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jeweiligen Untersuchungsgebieten, die nicht in allen Fällen notwendig sind
oder ggf. nachteilig für andere Regionen sein können. Es gilt zunächst, Erfahrungen aus den Einzelprojekten auszuwerten und in Abstimmung mit den Ländern mögliche Anpassungen umzusetzen. Eine Rechtsverordnung sollte nur mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Wi
[44.] [a)
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass im
Hinblick auf die Erreichung der nationalen CO2-Einsparziele die
Emissionseinsparungen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) von besonderer Bedeutung sind.
b)
Der Bundesrat bekräftigt seinen Beschluss vom 26. Februar 2016 (BRDrucksache 34/16 (Beschluss)), mit dem unter anderem das Ziel der
Kommission einer Steigerung des Industrieanteils in der Europäischen
Union auf bis zu 20 Prozent begrüßt wird. Darüber hinaus unterstützt
der Bundesrat die Bemühungen der Bundesregierung, kurzfristig die
Genehmigung des KWKG und des EEG durch die Kommission zu
erreichen, um Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen
wieder herzustellen.]
Wi
45. c)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Auffassung der Kommission
eine Belastung des Eigenstroms aus KWK-Anlagen mit der EEGUmlage nicht Voraussetzung für deren Genehmigungsfähigkeit durch
die Kommission ist. Vielmehr hält die Kommission die Ungleichbehandlung der KWK-Anlagen, die erst im Rahmen der Novelle des
EEG 2014 eingeführt wurde, für nicht genehmigungsfähig.
Wi
46. d)
Um die geforderte Gleichbehandlung der Anlagen zumindest teilweise
zu gewährleisten, hält der Bundesrat die Angleichung der mit der
Novelle des EEG eingeführten Belastung des Eigenstroms aus KWKAnlagen mit der EEG-Umlage für erforderlich. Die Belastung neuer
Anlagen außerhalb von Ausschreibungen sollte daher auf den vorgesehenen Wert modernisierter Anlagen (20 Prozent der EEG-Umlage)
abgesenkt werden.
...
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Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Wi
(entfällt bei
Annahme
von Ziffer 6)
47. e)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung der
erforderlichen Verordnung zur Festlegung von Details der Ausschreibungen zwei Teilsegmente vorzusehen, eines für Anlagen der öffentlichen Versorgung und eines für die übrigen Anlagen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
U
48. a) Der Bundesrat betrachtet weiterhin mit großer Sorge, dass der Umfang der
Einspeisemanagementmaßnahmen im Jahr 2015 einen neuen Höchststand
erreicht hat. Die bestehenden, knappen Netzkapazitäten werden derzeit in
nicht unerheblichen Maße durch konventionelle must-run-Kraftwerksleistung belegt. Dies trägt dazu bei, dass Netzbetreiber in zunehmenden Maße
die Option für Einspeisemanagementmaßnahmen nutzen müssen.
b) Abregelungen von regenerativen Stromerzeugungsanlagen stehen diametral
zu den energie- und klimapolitischen Zielen der Energiewende im Allgemeinen sowie dem Vorranggebot des EEG im Besonderen und müssen daher konsequent minimiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah ein Konzept zur Optimierung der Netzsteuerung vorzulegen,
mit dem Einspeisemanagementmaßnahmen effektiv reduziert werden können, und verweist in diesem Zusammenhang auch auf Ziffer 42 seines Beschlusses in BR-Drucksache 310/16 (Beschluss) vom 17. Juni 2016.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass eine effektive Minimierungsstrategie für Einspeisemanagementmaßnahmen auch einer höheren Transparenz im Hinblick auf die Netzsteuerung bedarf. Dies betrifft insbesondere die Bereiche
"konventionelle must-run-Kraftwerksleistung" und "Netzauslastung". Der
Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, das vorliegende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die Transparenz der Netzsteuerung wirksam
zu stärken.
d) Als wesentliches Element zur Stärkung der Transparenz der Netzsteuerung
sollten die Lastflüsse sowie die Auslastungen von Netzelementen im Übertragungsnetz veröffentlicht werden. Zudem sollte gewährleistet werden,
dass in Situationen, in denen Einspeisemanagementmaßnahmen durchgeführt werden, obwohl in der betroffenen Netzregion gleichzeitig konventionelle Anlagen am Netz verbleiben, die Gründe für die Einstufung der ent-
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sprechenden konventionellen Erzeugungsleistung als must-run transparent
darzulegen sind.
Begründung:
Derzeit ist eine hohe Intransparenz in Bezug auf die Netzsteuerung zu konstatieren. Dies betrifft insbesondere die konkrete Netzauslastung sowie die aus
Gründen der Netzstabilität erforderliche konventionelle Mindestleistung (mustrun).
Dass beispielsweise im Hinblick auf die Netzauslastung im Übertragungsnetz
eine transparente Darstellung ohne unangemessenen Aufwand möglich ist, ist
am Beispiel des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz ersichtlich. Unter
http://www.50hertz.com/Netzlast/Karte/index.html wird die Netzauslastung
viertelstundengenau dargestellt. Zudem können die zu Grunde liegenden Daten
als Zeitreihe abgerufen werden.
Im Hinblick auf die konventionelle Mindestleistung (must-run) zeigt die von
den Übertragungsnetzbetreibern in Auftrag gegebene Studie "Konventionelle
Mindestleistung - Einordnung, aktueller Stand und perspektivische Behandlung" auf, das selbst bei negativen Strompreisen etwa 25 GW konventionelle
Kraftwerke kontinuierlich am Netz verbleiben. Dies übertrifft nach Ansicht der
Gutachter die zur Abdeckung des Bedarfs an Netz- und Systemdienstleistungen
derzeit noch notwendige konventionelle Mindestleistung (must-run). Für eine
passgenaue Definition der für die Netzstabilität erforderlichen konventionellen
Mindestleistung (must-run) ist eine höhere Transparenz zwingend erforderlich.
U
49. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die regionale Spreizung der Netzentgelte in
den vergangenen Jahren deutlich angewachsen ist. Dies wirkt sich zunehmend
verzerrend auf die Standortbedingungen vor Ort aus. Der Bundesrat bittet daher,
im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren auch geeignete Maßnahmen zur wirksamen Abmilderung der regionalen Unterschiede bei den Netzentgelten umzusetzen. Ein zentraler Aspekt sollte dabei in der bundesweiten Angleichung der
Netzentgelte auf Übertragungsnetzebene liegen. Auf diese Weise kann eine
faire Verteilung der Kosten der Gewährleistung der Netz- und Systemstabilität
sowie der netzbezogenen Energiewendekosten erreicht werden.
Begründung:
Die Kosten auf der Übertragungsnetzebene werden zunehmend durch systemische Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber determiniert. Die entsprechenden Maßnahmen gewährleisten bspw. die Netz- und Systemstabilität sowie die
Vermeidung von innerdeutschen Netzengpässen. Auch wenn davon im Kern
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alle Netznutzer profitieren, verbleiben die Kosten jedoch weitgehend in den
Regelzonen, in denen sie anfallen. Diese Kostenaufteilung ist nicht sachgerecht, zumal die ohnehin stark angewachsene regionale Spreizung der Netzentgelte zu Verzerrungen bei den Standortbedingungen vor Ort führen. Ein einheitliches Netzentgelt auf ÜNB-Ebene kann diesem Trend effektiv entgegenwirken, ohne dass dadurch die Anreize für die ÜNB für einen kosteneffizienten
Netzbetrieb gegenüber dem heutigen Stand abgeschwächt werden.
U
50. Der Bundesrat bedauert ausdrücklich, dass die Bundesregierung im Bereich der
Energiepolitik in zunehmenden Maße wesentliche Regelungsinhalte auf
Rechtsverordnungen auslagert, die nicht der Zustimmung des Bundesrates unterliegen. Dies führt dazu, dass die bewährte Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Bereich der Energiepolitik deutlich beeinträchtigt wird, zumal bei den obligatorischen Länder- und Verbandsanhörungen in
zunehmenden Maße sehr kurze Fristen angesetzt werden. Der Bundesrat fordert
die Bundesregierung daher auf, bei Verordnungsermächtigungen künftig regelmäßig eine Zustimmung des Bundesrates vorzusehen und etwaige Ausnahmen
von dieser Regel stets sachlich zu begründen.
B
51. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.