Assessorkurs Bayern Klausur Nr. 1228 / Übersicht Seite 1 Übersicht Klausur 1228 Teil 1: Entscheidung über den Rechtsweg e) Handlungsgrundsätze eingehalten: Verhältnismäßigkeit gem. Art. 4 PAG (+), kein milderes Mittel, Mittel-Zweck-Relation gegeben, Art. 13 I GG tritt hinter Recht auf körperliche Unversehrtheit zurück Beschluss: Rechtsweg auch bzgl. Ingewahrsamnahme eröffnet; Vorabentscheidung gem. § 17a III 2 GVG erforderlich aufgrund Rüge, Art. 18 II 2 PAG (-), nur Freiheitsbeschränkung, kein Zwang, Tür unversperrt. III. Aber Rechtswidrigkeit der Fesselung: Teil 2: Entscheidung in der Sache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung, i.Ü. Klageabweisung 1. Rechtsgrundlage Art. 65 Nr. 1 PAG i.V.m. Art. 53 II, Art. 58 I PAG, Fesseln ist Gewaltanwendung A. Entscheidungskompetenz (+) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) B. Zulässigkeit der Klage 3. Materielle Rechtmäßigkeit (-), Vollstreckungsvoraussetzungen lagen nicht vor I. Klageart: Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO, Maßnahmen sind erledigte VAe II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (-), soweit Maßnahmen gegen den Sohn angegriffen werden, i.Ü. (+) III. Feststellungsinteresse gem. § 113 I 4 VwGO (+), sowohl schwerwiegender Eingriff in Rechte aus Art. 2 II und 13 GG als auch Rehabillitationsinteresse, diskriminierende Wirkung bzgl. Nachbarn. IV. Verfristung oder Verwirkung (-), FFK nicht fristgebunden, Zeitablauf zu kurz für Verwirkung C. Begründetheit der Klage, gem. § 78 I Nr. 1 VwGO analog gegen Freistaat zu richten, Art. 1 II POG I. Betreten der Wohnung 1) Rechtsgrundlage Art. 23 I 1 Nr. 3, II 2 PAG. 2) Formelle Rechtmäßigkeit (+), insbesondere Aufgabenbereich der Polizei gem. Art. 2 I PAG eröffnet 3) Materielle Rechtmäßigkeit a) Keine Durchsuchung i.S.d. Art. 23 I 1 PAG, kein zielgerichtetes Suchen, nur sog. „Nachschau“ b) Art. 23 I 1 Nr. 3 PAG zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr, hier evtl Anwesenheit Verletzter wg. Streitigkeiten, außerdem erhebliche Lärmbelästigungen. c) Anscheinsgefahr genügt, irrelevant, dass sich keine hilfsbedürftigen Personen in der Wohnung aufgehalten haben. Im Übrigen Lärmverursachung. d) Auch zur Nachtzeit zulässig, gegenwärtige Gefahr. II. Verbleib der Beamten in der Wohnung rechtmäßig, Voraussetzungen des Art. 23 PAG durchgehend (+) a) Vollstreckung nach Art. 53 II PAG auch ohne vorausgehenden VA anwendbar b) Fesselung nach Art. 65 Nr. 1 PAG nur unter strengen Voraussetzungen, hier (-): weder Festhalten der Kläger aufgrund gesetzlichen Grundlage, Art. 13 II 2 oder 17 PAG (-) noch Tatsachen, die auf Widerstand schließen lassen. c) Außerdem keine Androhung nach Art. 64 I 1 PAG, Voraussetzungen des Art. 64 I 2 PAG (-). d) I.Ü. unverhältnismäßig im engeren Sinn, weitgehendem Eingriff in Grundrechte steht geringer Bedarf nach Schutz der Beamten entgegen. IV. „Durchsuchung“ des Ordners rechtmäßig, keine Eingriffsqualität: Polizei hat nicht nach Ordner gesucht, Kläger wollten Gutachten zeigen, Wille der Kläger auf Ansicht des Dokuments gerichtet. V. Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme (+) Rechtsgrundlage Art. 17 I Nr. 2 PAG i..V.m. § 117 I OWiG: Kläger verursacht Lärm und begeht OWi nach § 117 OWiG, erhebliche Bedeutung folgt aus möglichem Schaden für bedeutsames Rechtsgut. Ingewahrsamnahme verhältnismäßig, Art. 17, 4 PAG, unerlässlich, da einziges Mittel, um Lärmbelästigung zu unterbinden, Anlage nicht zu entfernen Entscheidung nach Art. 18 I PAG nicht erforderlich, nur Freiheitsbeschränkung. Weitere Maßnahmen rechtmäßig nach Art. 19 III 3 PAG. VI. Kosten nach § 154 I VwGO
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