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Bundessozialgericht
Kein Nachschlag aus Risikostrukturausgleich für die AOK
Weil das Bundesversicherungsamt (BVA) die Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich für
Auslandsversicherte gedeckelt hatte, forderte die AOK Rheinland-Hamburg vor Gericht einen höheren
Betrag. Grund: Das BVA hatte zuvor eine größere Geldsumme angekündigt. Das Bundessozialgericht wies
die Klage ab. Die Gründe erfahren Sie hier.
Was ist geschehen?
Die AOK Rheinland-Hamburg hatte einen Nachschlag aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) vom
Bundesversicherungsamt (BVA) gefordert. Grund dafür war das Finanzstruktur- und
Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz von 2014. Der Gesetzgeber hat damit die Zuweisungen für
Auslandsversicherte entsprechend den tatsächlich angefallenen Ausgaben aller Kassen gedeckelt.
Warum? Das liegt an den nur dürftigen Informationen, die über Auslandsversicherte vorliegen. Während
der RSA eigentlich dafür da ist, Krankenkassen mit besonders vielen kranken und schlecht
verdienenden Kunden unter die Arme zu greifen, gibt es bei denen mit besonders vielen gesunden und
gut verdienenden Versicherten eher Abschläge. Die Risikostruktur bei regulären Versicherten wird unter
anderem nach Alter, Geschlecht und chronischen Erkrankungen ermittelt. Und ebendiese Infos fehlen
bei Auslandsversicherten meist.
Das BVA legte 2014 dann die Zuweisungen an die AOK Rheinland-Hamburg für die
Auslandsversicherten auf circa 54 Millionen Euro fest. Die Krankenkasse war aber von einem deutlich
höheren Betrag ausgegangen. Denn: Zuvor habe das BVA das in einem Grundlagenbescheid so
angekündigt, so die Krankenkasse. Dies dürfe, laut AOK, nicht rückwirkend geändert werden, berichtet
die Ärzte Zeitung. Andere Kassen hätten in diesem Fall allerdings einen noch deutlich geringeren
Betrag erhalten.
Das Urteil
Die Richter des Bundessozialgerichts stimmten der AOK nicht zu. Die endgültige Festlegung der
Zuweisungen werde erst bis zum Ende des folgenden Ausgleichsjahres (also 2014) durchgeführt.
Ausschlaggebend sei damit der Ausgleichsbescheid des Bundesversicherungsamtes und nicht der
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vorher ergangene vorläufige Grundlagenbescheid, berichtet die Zeitung über das Urteil.
Das BVA konnte am Ende die Zahlung für das Jahr 2013 erneut festlegen. Zwar habe die AOK
Rheinland-Hamburg ein „schutzwürdiges Bestandsinteresse“, das „Interesse an einer zielgenauen,
gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte“ sei aber wichtiger.
Dieser Artikel erschien am 27.10.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/bundessozialgericht-kein-nachschlag-aus-risikostrukturausgleich-fuer-die-aok-1477579175/
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