Zusatzmodul: Pfaendung

Zusatzmodul: Pfändung
Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1615
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel
2
2.
Voraussetzungen
2
3.
Vorgehensweise
2
4.
Details
4
4.1.
Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode
4
4.2.
Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode
5
4.3.
Erläuterung zur Schlüsselung der Lohnarten
6
4.4.
Pfändungsschuld erhöhen
7
4.5.
Pfändungsschuld auf Abrechnung unterdrücken
7
4.6.
Ermittlung der abziehbaren KV/PV Beiträge bei privater und freiwilliger
Krankenversicherung
8
4.7.
Pfändung manuell anlegen
9
Autor: PHO / 27.09.2016
© 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
Seite 2
Info für Anwender Nr. 1615
1.
Ziel
Mit dem Zusatzmodul »Pfändung« wird unter Berücksichtigung der ausgewählten Methode und der
Lohnartenschlüsselung der pfändbare Betrag lt. Pfändungstabelle automatisch ermittelt.
Hinweis
Bei Unterhaltspfändungen findet die Pfändungstabelle keine Anwendung.
Pfändung manuell anlegen 9 .
2.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Zur Pfändungsberechnung benötigen Sie das Zusatzmodul »Pfändung«.
Wenn das Zusatzmodul »Pfändung« nicht lizenziert ist, erhalten Sie eine Hinweismeldung bei
Auswahl der Komforterfassung zur Pfändung 3 .
Wenn Sie das Modul lizenzieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit Agenda auf:
3.
§
Telefon: 08031 2561-423
§
E-Mail: [email protected]
Vorgehensweise
1. Entscheidung: Brutto- oder Nettomethode
»Stammdaten | Personaldaten | Register: Sonstiges | Schaltfläche: »Pfändung nach der
Nettomethode ermitteln«.
Mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass als
zutreffende Berechnungsweise die Nettomethode gilt. Ab der Programm-DVD Oktober 2016 ist bei
neuen Mitarbeitern automatisch der Haken für die Nettomethode gesetzt.
Hinweis
In Agenda LOHN sind jedoch weiterhin beide Pfändungsmethoden möglich. Wenn die
Bruttomethode für die Berechnung herangezogen werden soll, muss der Haken bei
<Pfändung nach der Nettomethode ermitteln> entfernt werden.
Berechnungsbeispiele
·
Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode
4
·
Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode
5
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Info für Anwender Nr. 1615
2. Prüfung der Lohnarten
»Stammdaten | Lohnarten | Pfändung«
Aufgrund organisatorischer arbeits- oder tarifvertraglicher Besonderheiten kann keine allgemeingültige
Schlüsselung der Lohnarten von Agenda vorgenommen werden. Deshalb sind sämtliche individuell
angelegten wie auch von Agenda ausgelieferten Lohnarten hinsichtlich der Behandlung bei Pfändung
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Mögliche Schlüsselungen:
§ Voll pfändbar
§ Nicht pfändbar
§ Halb pfändbar
§ Teilweise pfändbar
§ VWL – Überweisungsbetrag
Erläuterung der Schlüsselungen
6
3. Erfassen der Pfändung
1.
»Stammdaten | Personaldaten | Register: Festbezug | Neu«
2. Pfändung wählen.
Die Pfändungen müssen lückenlos erfasst werden.
3. Anzahl der Unterhaltsberechtigten erfassen.
Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen hat der Arbeitgeber festzustellen.
In Betracht kommen:
§ der Ehegatte,
§ der frühere Ehegatte,
§ Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)
§ die Mutter eines nichtehelichen Kindes
4. Pfändungsschuld erfassen.
5. Pfändungsrate erfassen. Nur bei manueller Ermittlung der Pfändungsrate erforderlich.
Die Pfändungsrate kann durch die Eingabe nur begrenzt werden.
6. Bankverbindung des Gläubigers erfassen
Hinweis
Je Mitarbeiter können bis zu drei Pfändungen erfasst werden. In der Abrechnung wird lediglich die
erste Pfändung bedient. Erst wenn die Schuld dieser komplett beglichen ist wird die nächste
Pfändung für die Berechnung herangezogen.
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4.
Details
4.1.
Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode
Nettomethode
Bruttoeinkommen
- unpfändbare Bezüge
= Pfändungsbrutto
- gesetzliche Abzüge (ohne Steuer- und SV-Beiträge der unpfändbaren Bezüge wie z. B. Weihnachtsgeld)
= Nettoeinkommen
Beispiel
Lohnsteuerklasse I, rk, Gesamtschuld laut Pfändungsbeschluss 2.500,00 Euro
Verdienst für Januar 2016:
Gehalt
€ 4.500,00
Weihnachtsgeld
€
500,00
Lösung mit drei unterhaltspflichtigen Personen
Bruttoeinkommen
€5.000,00
- unpfändbare Bezüge
€ 500,00
Pfändungsbrutto
€4.500,00
- gesetzliche Abzüge aus den pfändbaren Bezügen
Steuerabzüge:
SV-Abzüge:
€1.012,03
€ 889,76
€1.901,79
= Nettoeinkommen
€2.598,21
= Pfändung lt. Pfändungstabelle
€ 198,49
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4.2.
Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode
Bruttomethode
Bruttoeinkommen
- unpfändbare Bezüge
- gesetzliche Abzüge (mit Steuer- und SV-Beiträge der unpfändbaren Bezüge wie z. B. Weihnachtsgeld)
= Nettoeinkommen
Beispiel
Lohnsteuerklasse I, rk, Gesamtschuld laut Pfändungsbeschluss 2.500,00 Euro
Verdienst für Januar 2016:
Gehalt
€ 4.500,00
Weihnachtsgeld
€ 500,00
Lösung mit drei unterhaltspflichtigen Personen
Bruttoeinkommen
€5.000,00
- unpfändbare Bezüge
€ 500,00
- gesetzliche Abzüge aus den pfändbaren und unpfändbaren Bezügen
Steuerabzüge:
SV-Abzüge:
€1.177,74
€ 991,39
€2.169,13
= Nettoeinkommen
€2.330,87
= Pfändung lt. Pfändungstabelle
€ 120,49
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4.3.
Erläuterung zur Schlüsselung der Lohnarten
Voll pfändbar
Der Begriff des pfändbaren Arbeitseinkommens umfasst unabhängig von der Bezeichnung alle
Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Auch der Wert der
Sachbezüge wird dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn sie neben dem Geldeinkommen
bezogen werden (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und
Hausangestellten).
Nicht pfändbar
Nicht pfändbar sind das zusätzliche Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen
Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen), Aufwandsentschädigungen und
Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten), Gefahren-, Schmutz- und
Erschwerniszulagen sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen.
Achtung
Eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung
und die Lohnfortzahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) - nach § 7 Abs. 4 des
Bundesurlaubsgesetzes - ist dagegen pfändbar.
Halb pfändbar
Halb pfändbar ist insbesondere die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung
und Zuschlag).
Teilweise pfändbar
Teilweise pfändbar sind Weihnachtszuwendungen.
Unpfändbar ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis
zu 500 Euro.
Die Ermittlung der Höchstgrenze erfolgt durch Agenda LOHN.
VWL – Überweisungsbetrag
Für vermögenswirksame Leistungen gilt folgende Besonderheit:
Zahlungen, die der Arbeitgeber zur Vermögensbildung des Arbeitnehmers erbringt, sind ebenso
unpfändbar, wie die Teile des Einkommens des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber zur
vermögenswirksamen Anlage vereinbarungsgemäß unmittelbar dieser Anlage gutschreibt (§2 Abs. 7
des 5. VermBG). Die Vereinbarung muss vor der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner getroffen worden sein. Andernfalls ist die
Vereinbarung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam.
Die Schlüsselung ist wie folgt vorbelegt und muss ggf. individuell angepasst werden:
§ VWL 1/2/3 Überweisungsbetrag | VWL-Überweisungsbetrag
§ VWL Arbeitgeberzuschuss | voll pfändbar
Die weiteren Schlüssel dienen nur für die von Agenda-ausgelieferten Lohnarten bzw. Systemlohnarten
und sind für den Anwender deshalb nicht von Bedeutung.
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4.4.
Pfändungsschuld erhöhen
Festbezüge
1.
»Stammdaten | Personaldaten | Festbezüge«.
2. Lohnbuchung öffnen.
§ P10S für Pfändung 1
§ P20S für Pfändung 2
§ P30S für Pfändung 3
3. Pfändungsschuld anpassen
4.5.
Pfändungsschuld auf Abrechnung unterdrücken
Standardmäßig wird die verbleibende Restschuld auf der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge
ausgewiesen. Der Ausdruck kann durch den Anwender unterdrückt werden.
Anzeige Pfändungsschuld unterdrücken
1.
»Stammdaten | Lohnarten«.
2. Aktivfilter deaktivieren
.
3. Suche nach Lohnart:
– P10S für Pfändung 1
– P20S für Pfändung 2
– P30S für Pfändung 3
4. LSt-Karte
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Option <Kein Ausdruck auf der Abrechnung>.
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4.6.
Ermittlung der abziehbaren KV/PV Beiträge bei privater und freiwilliger
Krankenversicherung
Privat versichert
Basistarif KV/PV
- Arbeitgeber-Zuschuss KV/PV
= Vom Pfändungsbrutto abziehbare KV/PV-Beiträge
Freiwillig versichert
Gesamtbetrag KV/PV
- Arbeitgeber-Anteil KV/PV
= Vom Pfändungsbrutto abziehbare KV/PV-Beiträge
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4.7.
Pfändung manuell anlegen
Bei Unterhaltspfändungen findet die Pfändungstabelle keine Anwendung. Deshalb kann eine
Abrechnung nicht mit dem Zusatzmodul »Pfändung« erfolgen.
Der festgesetzte pfändbare Betrag muss in diesen Fällen als Nettoabzug angelegt werden.
Das Vollstreckungsgericht legt im Pfändungsbeschluss den pfandfrei bleibenden Betrag fest.
Die Pfändungsschuld kann über eine individuelle Lohnart dargestellt werden.
1. Nettoabzug erfassen
1.
»Stammdaten | Personaldaten | Festbezug«.
2. Buchungsart: »Nettoabzug«
3. Lohnart mit Betrag erfassen
§ 0280 »Pfändungsabzug (manuell)«
§ 0281 »Unterhaltspfändung (man.)«
4. Bankverbindung des Gläubigers ggf. erfassen
2. Pfändungsschuld darstellen
Wenn gewünscht, kann die Pfändungsschuld mit einer statistischen Lohnart monatlich angedruckt
werden.
1. Lohnart 0160 »Überstunden« kopieren.
2. Kopierte Lohnart wie im Bild gezeigt anpassen.
3.
»Stammdaten | Personaldaten | Festbezüge«:
Statistische Lohnart als Festbezug anlegen.
4. Restschuld monatlich im Dialog anpassen.
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