Zusatzmodul: Pfändung Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1615 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Voraussetzungen 2 3. Vorgehensweise 2 4. Details 4 4.1. Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode 4 4.2. Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode 5 4.3. Erläuterung zur Schlüsselung der Lohnarten 6 4.4. Pfändungsschuld erhöhen 7 4.5. Pfändungsschuld auf Abrechnung unterdrücken 7 4.6. Ermittlung der abziehbaren KV/PV Beiträge bei privater und freiwilliger Krankenversicherung 8 4.7. Pfändung manuell anlegen 9 Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 2 Info für Anwender Nr. 1615 1. Ziel Mit dem Zusatzmodul »Pfändung« wird unter Berücksichtigung der ausgewählten Methode und der Lohnartenschlüsselung der pfändbare Betrag lt. Pfändungstabelle automatisch ermittelt. Hinweis Bei Unterhaltspfändungen findet die Pfändungstabelle keine Anwendung. Pfändung manuell anlegen 9 . 2. Voraussetzungen Voraussetzungen Zur Pfändungsberechnung benötigen Sie das Zusatzmodul »Pfändung«. Wenn das Zusatzmodul »Pfändung« nicht lizenziert ist, erhalten Sie eine Hinweismeldung bei Auswahl der Komforterfassung zur Pfändung 3 . Wenn Sie das Modul lizenzieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit Agenda auf: 3. § Telefon: 08031 2561-423 § E-Mail: [email protected] Vorgehensweise 1. Entscheidung: Brutto- oder Nettomethode »Stammdaten | Personaldaten | Register: Sonstiges | Schaltfläche: »Pfändung nach der Nettomethode ermitteln«. Mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass als zutreffende Berechnungsweise die Nettomethode gilt. Ab der Programm-DVD Oktober 2016 ist bei neuen Mitarbeitern automatisch der Haken für die Nettomethode gesetzt. Hinweis In Agenda LOHN sind jedoch weiterhin beide Pfändungsmethoden möglich. Wenn die Bruttomethode für die Berechnung herangezogen werden soll, muss der Haken bei <Pfändung nach der Nettomethode ermitteln> entfernt werden. Berechnungsbeispiele · Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode 4 · Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode 5 Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 3 Info für Anwender Nr. 1615 2. Prüfung der Lohnarten »Stammdaten | Lohnarten | Pfändung« Aufgrund organisatorischer arbeits- oder tarifvertraglicher Besonderheiten kann keine allgemeingültige Schlüsselung der Lohnarten von Agenda vorgenommen werden. Deshalb sind sämtliche individuell angelegten wie auch von Agenda ausgelieferten Lohnarten hinsichtlich der Behandlung bei Pfändung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mögliche Schlüsselungen: § Voll pfändbar § Nicht pfändbar § Halb pfändbar § Teilweise pfändbar § VWL – Überweisungsbetrag Erläuterung der Schlüsselungen 6 3. Erfassen der Pfändung 1. »Stammdaten | Personaldaten | Register: Festbezug | Neu« 2. Pfändung wählen. Die Pfändungen müssen lückenlos erfasst werden. 3. Anzahl der Unterhaltsberechtigten erfassen. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen hat der Arbeitgeber festzustellen. In Betracht kommen: § der Ehegatte, § der frühere Ehegatte, § Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) § die Mutter eines nichtehelichen Kindes 4. Pfändungsschuld erfassen. 5. Pfändungsrate erfassen. Nur bei manueller Ermittlung der Pfändungsrate erforderlich. Die Pfändungsrate kann durch die Eingabe nur begrenzt werden. 6. Bankverbindung des Gläubigers erfassen Hinweis Je Mitarbeiter können bis zu drei Pfändungen erfasst werden. In der Abrechnung wird lediglich die erste Pfändung bedient. Erst wenn die Schuld dieser komplett beglichen ist wird die nächste Pfändung für die Berechnung herangezogen. Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 4 Info für Anwender Nr. 1615 4. Details 4.1. Ermittlung der Pfändung bei Nettomethode Nettomethode Bruttoeinkommen - unpfändbare Bezüge = Pfändungsbrutto - gesetzliche Abzüge (ohne Steuer- und SV-Beiträge der unpfändbaren Bezüge wie z. B. Weihnachtsgeld) = Nettoeinkommen Beispiel Lohnsteuerklasse I, rk, Gesamtschuld laut Pfändungsbeschluss 2.500,00 Euro Verdienst für Januar 2016: Gehalt € 4.500,00 Weihnachtsgeld € 500,00 Lösung mit drei unterhaltspflichtigen Personen Bruttoeinkommen €5.000,00 - unpfändbare Bezüge € 500,00 Pfändungsbrutto €4.500,00 - gesetzliche Abzüge aus den pfändbaren Bezügen Steuerabzüge: SV-Abzüge: €1.012,03 € 889,76 €1.901,79 = Nettoeinkommen €2.598,21 = Pfändung lt. Pfändungstabelle € 198,49 Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 5 Info für Anwender Nr. 1615 4.2. Ermittlung der Pfändung mit Bruttomethode Bruttomethode Bruttoeinkommen - unpfändbare Bezüge - gesetzliche Abzüge (mit Steuer- und SV-Beiträge der unpfändbaren Bezüge wie z. B. Weihnachtsgeld) = Nettoeinkommen Beispiel Lohnsteuerklasse I, rk, Gesamtschuld laut Pfändungsbeschluss 2.500,00 Euro Verdienst für Januar 2016: Gehalt € 4.500,00 Weihnachtsgeld € 500,00 Lösung mit drei unterhaltspflichtigen Personen Bruttoeinkommen €5.000,00 - unpfändbare Bezüge € 500,00 - gesetzliche Abzüge aus den pfändbaren und unpfändbaren Bezügen Steuerabzüge: SV-Abzüge: €1.177,74 € 991,39 €2.169,13 = Nettoeinkommen €2.330,87 = Pfändung lt. Pfändungstabelle € 120,49 Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 6 Info für Anwender Nr. 1615 4.3. Erläuterung zur Schlüsselung der Lohnarten Voll pfändbar Der Begriff des pfändbaren Arbeitseinkommens umfasst unabhängig von der Bezeichnung alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Auch der Wert der Sachbezüge wird dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn sie neben dem Geldeinkommen bezogen werden (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Hausangestellten). Nicht pfändbar Nicht pfändbar sind das zusätzliche Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen), Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten), Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen. Achtung Eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung und die Lohnfortzahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) - nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes - ist dagegen pfändbar. Halb pfändbar Halb pfändbar ist insbesondere die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung und Zuschlag). Teilweise pfändbar Teilweise pfändbar sind Weihnachtszuwendungen. Unpfändbar ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zu 500 Euro. Die Ermittlung der Höchstgrenze erfolgt durch Agenda LOHN. VWL – Überweisungsbetrag Für vermögenswirksame Leistungen gilt folgende Besonderheit: Zahlungen, die der Arbeitgeber zur Vermögensbildung des Arbeitnehmers erbringt, sind ebenso unpfändbar, wie die Teile des Einkommens des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber zur vermögenswirksamen Anlage vereinbarungsgemäß unmittelbar dieser Anlage gutschreibt (§2 Abs. 7 des 5. VermBG). Die Vereinbarung muss vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner getroffen worden sein. Andernfalls ist die Vereinbarung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. Die Schlüsselung ist wie folgt vorbelegt und muss ggf. individuell angepasst werden: § VWL 1/2/3 Überweisungsbetrag | VWL-Überweisungsbetrag § VWL Arbeitgeberzuschuss | voll pfändbar Die weiteren Schlüssel dienen nur für die von Agenda-ausgelieferten Lohnarten bzw. Systemlohnarten und sind für den Anwender deshalb nicht von Bedeutung. Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 7 Info für Anwender Nr. 1615 4.4. Pfändungsschuld erhöhen Festbezüge 1. »Stammdaten | Personaldaten | Festbezüge«. 2. Lohnbuchung öffnen. § P10S für Pfändung 1 § P20S für Pfändung 2 § P30S für Pfändung 3 3. Pfändungsschuld anpassen 4.5. Pfändungsschuld auf Abrechnung unterdrücken Standardmäßig wird die verbleibende Restschuld auf der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge ausgewiesen. Der Ausdruck kann durch den Anwender unterdrückt werden. Anzeige Pfändungsschuld unterdrücken 1. »Stammdaten | Lohnarten«. 2. Aktivfilter deaktivieren . 3. Suche nach Lohnart: – P10S für Pfändung 1 – P20S für Pfändung 2 – P30S für Pfändung 3 4. LSt-Karte Autor: PHO / 27.09.2016 Option <Kein Ausdruck auf der Abrechnung>. © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 8 Info für Anwender Nr. 1615 4.6. Ermittlung der abziehbaren KV/PV Beiträge bei privater und freiwilliger Krankenversicherung Privat versichert Basistarif KV/PV - Arbeitgeber-Zuschuss KV/PV = Vom Pfändungsbrutto abziehbare KV/PV-Beiträge Freiwillig versichert Gesamtbetrag KV/PV - Arbeitgeber-Anteil KV/PV = Vom Pfändungsbrutto abziehbare KV/PV-Beiträge Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 9 Info für Anwender Nr. 1615 4.7. Pfändung manuell anlegen Bei Unterhaltspfändungen findet die Pfändungstabelle keine Anwendung. Deshalb kann eine Abrechnung nicht mit dem Zusatzmodul »Pfändung« erfolgen. Der festgesetzte pfändbare Betrag muss in diesen Fällen als Nettoabzug angelegt werden. Das Vollstreckungsgericht legt im Pfändungsbeschluss den pfandfrei bleibenden Betrag fest. Die Pfändungsschuld kann über eine individuelle Lohnart dargestellt werden. 1. Nettoabzug erfassen 1. »Stammdaten | Personaldaten | Festbezug«. 2. Buchungsart: »Nettoabzug« 3. Lohnart mit Betrag erfassen § 0280 »Pfändungsabzug (manuell)« § 0281 »Unterhaltspfändung (man.)« 4. Bankverbindung des Gläubigers ggf. erfassen 2. Pfändungsschuld darstellen Wenn gewünscht, kann die Pfändungsschuld mit einer statistischen Lohnart monatlich angedruckt werden. 1. Lohnart 0160 »Überstunden« kopieren. 2. Kopierte Lohnart wie im Bild gezeigt anpassen. 3. »Stammdaten | Personaldaten | Festbezüge«: Statistische Lohnart als Festbezug anlegen. 4. Restschuld monatlich im Dialog anpassen. Autor: PHO / 27.09.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
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