Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen www.bayreuth.de Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Arbeitsrechtliche Ansprüche Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger Pflegezeit zur Betreuung minderjähriger Kinder Pflegezeit zur Sterbebegleitung Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Familienpflegezeit zur Pflege naher Angehöriger Familienpflegezeit zur Betreuung minderjähriger Kinder Gemeinsame Vorschriften für PflegeZG und FPfZG Begriffsbestimmungen Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, arbeitnehmerähnlich Beschäftigte) Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, seit 1.1.2016 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder – eigene und die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder Pflegebedürftige (Ausnahme bei Sterbebegleitung) Gemeinsame Vorschriften für PflegeZG und FPfZG Kündigungsschutz – von der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit (max. 12 Wochen vorher) Befristung der Verträge bei Vertretungspersonen zulässig Unabdingbarkeit – ein Abweichen von den Vorschriften zuungunsten des Beschäftigen ist nicht zulässig Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit Höchstdauer aller Freistellungen: maximal 24 Monate Keine Splittung auf mehrere Zeiträume möglich Hat der/die Beschäftigte eine Reduktion der Arbeitszeit wegen der Pflege angekündigt, ohne mitzuteilen, ob es sich dabei um Pflegezeit oder Familienpflegezeit handelt, gilt die Ankündigung als Pflegezeit. Bei Pflege desselben Angehörigen müssen Pflegezeit und Familienpflegezeit unmittelbar hintereinander genommen werden. Darlehen - §§ 3 ff. FPfZG Zinslos Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) – Familienpflegezeit-Rechner https://www.bafza.de/aufgaben/alter-undpflege/familienpflegezeit/familienpflegezeit-rechner.html Rückzahlung nach Ende der Pflegezeit – in Härtefällen ist Stundung, teilweiser Erlass oder vollständiger Erlass möglich Vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen Auch bei „freiwilliger“ Gewährung der Pflegezeit/Familienpflegezeit möglich Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Beschäftige hat! 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung • Dauer des Anspruchs: 10 Arbeitstage • Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Unverzügliche Mitteilung über Inanspruchnahme und deren Dauer Vorlage einer Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit nur auf Verlangen des Arbeitgebers • Finanzierung der 10 Tage mit Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Abs. 3 PflegeZG i.V.m. § 44a Abs. 3-7 SGB XI) – Antrag ist unverzüglich an die Pflegeversicherung oder das private Pflegepflichtversicherungsunternehmen der zu pflegenden Person zu stellen – Pflegeunterstützungsgeld wird pro zu pflegende Person nur einmal geleistet. Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz 2. Pflegezeit für häusliche Pflege • Dauer des Anspruchs: bis zu sechs Monate Freistellung oder Reduktion der Arbeitszeit • Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Nachweis der Pflegebedürftigkeit Schriftliche Mitteilung über die Inanspruchnahme der Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage zuvor, einschließlich der Erklärung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird – Angabe über gewünschte Arbeitszeit bei teilweiser Freistellung Bei teilweiser Freistellung muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden – Wünschen der/des Beschäftigten muss i.d.R. entsprochen werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz 3. Pflegezeit zur Betreuung minderjähriger Angehöriger • Dauer des Anspruchs: bis zu sechs Monate Freistellung oder Reduktion der Arbeitszeit • Der/die Minderjährige muss nicht zu Hause gepflegt werden – hier auch Begleitung ins Krankenhaus oder in eine Reha möglich – Anspruch kann wahlweise oder im Wechsel mit Familienpflegezeit geltend gemacht werden 4. Pflegezeit zur Sterbebegleitung • Dauer des Anspruchs: bis zu drei Monate Freistellung oder Reduktion der Arbeitszeit • Pflege eines nahen Angehörigen, der an einer progredient verlaufenden Krankheit leidet, die ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der die Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist • Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis – Pflegebedürftigkeit nicht erforderlich Einzelne Ansprüche – Familienpflegezeitgesetz Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Beschäftige hat! 1. Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege • Dauer des Anspruchs: bis zu 24 Monate Reduktion der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich • Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Nachweis der Pflegebedürftigkeit Schriftliche Ankündigung des gewünschten Beginns spätestens acht Wochen vorher, einschließlich der Erklärung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird – Angabe über gewünschte Verteilung der Arbeitszeit Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit – Wünschen des Beschäftigten muss i.d.R. entsprochen werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen Einzelne Ansprüche – Familienpflegezeitgesetz 2. Pflegezeit zur Betreuung minderjähriger Angehöriger • Dauer des Anspruchs: bis zu 24 Monate Reduktion der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich • Der/die Minderjährige muss nicht zu Hause gepflegt werden – hier auch Begleitung ins Krankenhaus oder in eine Reha möglich – Anspruch kann wahlweise oder im Wechsel mit Pflegezeit geltend gemacht werden Beispiel Frau B (79) kommt nach einem Schlaganfall ins Krankenhaus. Sie wird pflegebedürftig bleiben. Die Tochter (48) arbeitet Vollzeit und möchte die Pflege ihrer Mutter organisieren. Für die Akutversorgung nimmt sie zunächst 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, anschließend reduziert sie ihre Arbeitszeit für drei Monate auf Null, dann will sie für ein halbes Jahr verkürzt mit 25 Stunden in der Woche arbeiten. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 10 Tage Pflegezeit für drei Monate Familienpflegezeit für sechs Monate Beispiel Die 48-jährige K ist an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt. Sie ist pflegebedürftig. Voraussichtlich hat sie nur noch ein Jahr zu leben. Ihr Mann will sie pflegen, vor allem in den letzten Monaten bei ihr sein. Er reduziert zunächst seine Arbeitszeit, um dann während der letzten Monate ganz zu Hause zu bleiben. Familienpflegezeit für sechs Monate Pflegezeit für sechs Monate 6. Oktober 2016 Stadt Bayreuth, Seniorenamt Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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