Vortrag Böhm - Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen
www.bayreuth.de
Gesetzliche Regelungen
zur Vereinbarkeit von
Pflege und Beruf
Pflegezeit- und
Familienpflegezeitgesetz
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Pflegezeitgesetz
(PflegeZG)
 Kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
 Pflegezeit zur häuslichen
Pflege naher Angehöriger
 Pflegezeit zur Betreuung
minderjähriger Kinder
 Pflegezeit zur
Sterbebegleitung
Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG)
 Familienpflegezeit zur
Pflege naher Angehöriger
 Familienpflegezeit zur
Betreuung minderjähriger
Kinder
Gemeinsame Vorschriften für PflegeZG und FPfZG
Begriffsbestimmungen
 Beschäftigte (Arbeitnehmer*innen, Auszubildende,
arbeitnehmerähnlich Beschäftigte)
 Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer
ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, seit 1.1.2016 Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der
Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder –
eigene und die des Ehegatten oder Lebenspartners,
Schwieger- und Enkelkinder
 Pflegebedürftige (Ausnahme bei Sterbebegleitung)
Gemeinsame Vorschriften für PflegeZG und FPfZG
 Kündigungsschutz – von der Ankündigung der
kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder
Familienpflegezeit (max. 12 Wochen vorher)
 Befristung der Verträge bei Vertretungspersonen
zulässig
 Unabdingbarkeit – ein Abweichen von den Vorschriften
zuungunsten des Beschäftigen ist nicht zulässig
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
 Höchstdauer aller Freistellungen: maximal 24 Monate
 Keine Splittung auf mehrere Zeiträume möglich
 Hat der/die Beschäftigte eine Reduktion der Arbeitszeit
wegen der Pflege angekündigt, ohne mitzuteilen, ob es
sich dabei um Pflegezeit oder Familienpflegezeit handelt,
gilt die Ankündigung als Pflegezeit.
 Bei Pflege desselben Angehörigen müssen Pflegezeit und
Familienpflegezeit unmittelbar hintereinander genommen
werden.
Darlehen - §§ 3 ff. FPfZG
 Zinslos
 Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) – Familienpflegezeit-Rechner
https://www.bafza.de/aufgaben/alter-undpflege/familienpflegezeit/familienpflegezeit-rechner.html
 Rückzahlung nach Ende der Pflegezeit – in Härtefällen ist
Stundung, teilweiser Erlass oder vollständiger Erlass
möglich
 Vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen
 Auch bei „freiwilliger“ Gewährung der Pflegezeit/Familienpflegezeit möglich
Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz
Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht nur, wenn der
Arbeitgeber mindestens 15 Beschäftige hat!
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
• Dauer des Anspruchs: 10 Arbeitstage
• Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber:
 Unverzügliche Mitteilung über Inanspruchnahme und deren
Dauer
 Vorlage einer Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit nur
auf Verlangen des Arbeitgebers
• Finanzierung der 10 Tage mit Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Abs.
3 PflegeZG i.V.m. § 44a Abs. 3-7 SGB XI) – Antrag ist unverzüglich an die Pflegeversicherung oder das private Pflegepflichtversicherungsunternehmen der zu pflegenden Person zu stellen –
Pflegeunterstützungsgeld wird pro zu pflegende Person nur
einmal geleistet.
Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz
2. Pflegezeit für häusliche Pflege
• Dauer des Anspruchs: bis zu sechs Monate Freistellung oder
Reduktion der Arbeitszeit
• Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber:
 Nachweis der Pflegebedürftigkeit
 Schriftliche Mitteilung über die Inanspruchnahme der Pflegezeit
spätestens zehn Arbeitstage zuvor, einschließlich der Erklärung
für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung
gewünscht wird – Angabe über gewünschte Arbeitszeit bei
teilweiser Freistellung
 Bei teilweiser Freistellung muss eine schriftliche Vereinbarung
getroffen werden – Wünschen der/des Beschäftigten muss i.d.R.
entsprochen werden, sofern keine dringenden betrieblichen
Gründe dagegen sprechen
Einzelne Ansprüche – Pflegezeitgesetz
3. Pflegezeit zur Betreuung minderjähriger Angehöriger
• Dauer des Anspruchs: bis zu sechs Monate Freistellung oder
Reduktion der Arbeitszeit
• Der/die Minderjährige muss nicht zu Hause gepflegt werden – hier
auch Begleitung ins Krankenhaus oder in eine Reha möglich –
Anspruch kann wahlweise oder im Wechsel mit Familienpflegezeit
geltend gemacht werden
4. Pflegezeit zur Sterbebegleitung
• Dauer des Anspruchs: bis zu drei Monate Freistellung oder
Reduktion der Arbeitszeit
• Pflege eines nahen Angehörigen, der an einer progredient
verlaufenden Krankheit leidet, die ein weit fortgeschrittenes
Stadium erreicht hat, bei der die Heilung ausgeschlossen und
eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist
• Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis – Pflegebedürftigkeit nicht
erforderlich
Einzelne Ansprüche – Familienpflegezeitgesetz
Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur, wenn
der Arbeitgeber mindestens 25 Beschäftige hat!
1. Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege
• Dauer des Anspruchs: bis zu 24 Monate Reduktion der
Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich
• Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber:
 Nachweis der Pflegebedürftigkeit
 Schriftliche Ankündigung des gewünschten Beginns
spätestens acht Wochen vorher, einschließlich der Erklärung
für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung
gewünscht wird – Angabe über gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit
 Schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung
der Arbeitszeit – Wünschen des Beschäftigten muss i.d.R.
entsprochen werden, sofern keine dringenden betrieblichen
Gründe dagegen sprechen
Einzelne Ansprüche – Familienpflegezeitgesetz
2. Pflegezeit zur Betreuung minderjähriger Angehöriger
• Dauer des Anspruchs: bis zu 24 Monate Reduktion der
Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich
•
Der/die Minderjährige muss nicht zu Hause gepflegt werden –
hier auch Begleitung ins Krankenhaus oder in eine Reha möglich
– Anspruch kann wahlweise oder im Wechsel mit Pflegezeit
geltend gemacht werden
Beispiel
Frau B (79) kommt nach einem Schlaganfall ins Krankenhaus. Sie wird pflegebedürftig bleiben. Die Tochter (48) arbeitet Vollzeit und möchte die Pflege ihrer Mutter organisieren. Für die Akutversorgung nimmt sie zunächst 10 Tage
kurzzeitige Arbeitsverhinderung, anschließend reduziert sie
ihre Arbeitszeit für drei Monate auf Null, dann will sie für ein
halbes Jahr verkürzt mit 25 Stunden in der Woche arbeiten.
Kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
10 Tage
Pflegezeit für
drei Monate
Familienpflegezeit
für sechs Monate
Beispiel
Die 48-jährige K ist an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt. Sie ist
pflegebedürftig. Voraussichtlich hat sie nur noch ein Jahr zu leben.
Ihr Mann will sie pflegen, vor allem in den letzten Monaten bei ihr
sein. Er reduziert zunächst seine Arbeitszeit, um dann während der
letzten Monate ganz zu Hause zu bleiben.
Familienpflegezeit für
sechs Monate
Pflegezeit für sechs
Monate
6. Oktober 2016
Stadt Bayreuth, Seniorenamt
Gesetzliche Regelungen zur
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!