Merkblatt Pistenfahrzeuge - Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Merkblatt
Oktober 2016
Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen
für Pistenfahrzeuge
Rückerstattungsverfahren
Die Rückerstattung wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen gewährt. Als Pistenfahrzeuge gelten mit
Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als
Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads. Sämtliche
Pneufahrzeuge, wie zum Beispiel Traktoren, Bagger, sind von der Steuerrückerstattung ausgenommen,
selbst wenn sie für die genannten Zwecke eingesetzt werden.
Für Additive, biogene Treibstoffe mit Steuererleichterung und für biogene Anteile an Treibstoffgemischen mit Steuererleichterung besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung.
Berechnung
Die Oberzolldirektion erstattet den Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Steuer (in Franken je 1000 Liter bei 15° C)
Benzin
Dieselöl
Mineralölsteuerzuschlag
300.00
300.00
Mineralölsteuer
215.60
229.35
Rückerstattung total brutto
515.60
529.35
Vom Rückerstattungsbetrag wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags, mindestens 30 Fr.
höchstens 500 Fr. in Abzug gebracht.
Aufzeichnungen
Die rückerstattungsberechtigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb
der Pistenfahrzeuge verwendet hat. Sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen)
über Eingang, Ausgang und Verbrauch sowie über die Lagerbestände führen. Die Verbrauchskontrollen
sind für jedes Pistenfahrzeug, für welches die Rückerstattung beantragt wird, getrennt zu führen und
müssen folgende Angaben enthalten:
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die Anzahl Liter und das Datum der Tankung;
den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken;
die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden, und
Kontrollschild- oder Fahrgestellnummer.
Lagerbestände sind am Ende jeder Periode zu messen. Kann der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt.
Die Totale jeder Verbrauchskontrolle sind in die Formulare "Zusammenstellung über den Treibstoffverbrauch für Pistenfahrzeuge" (Form. 47.36) zu übertragen. Additive, biogene Treibstoffe mit Steuererleichterung und biogene Anteile an Treibstoffgemischen mit Steuererleichterung sind von den Verbrauchszahlen proportional abzuziehen. Die Zusammenstellung kann auch auf firmeneigenen Listen
geführt werden, wobei diese mindestens die Angaben des amtlichen Formulars enthalten müssen.
Rückerstattungsantrag
Die Rückerstattungsanträge (Form. 47.35) sind der Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer,
Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, zusammen mit den Zusammenstellungen über den
Treibstoffverbrauch für Pistenfahrzeuge (Form. 47.36) einzureichen. Sie können den Verbrauch von
einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
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Rückerstattungsanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung ist verwirkt für diejenigen Mengen, deren Verbrauch mehr
als zwei Jahre zurückliegt. Es wird vom ersten Tag des Monats an zurückgerechnet, in dem der Antrag
bei der Oberzolldirektion eingeht.
Kontrollen durch die Zollverwaltung
Die Zollverwaltung ist berechtigt, beim Antragsteller unangemeldet Betriebskontrollen durchzuführen.
Die für die Steuerrückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und
der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
Auskünfte
Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern
(Telefon 058 462 65 47 oder E-Mail: [email protected]).
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