Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Merkblatt Oktober 2016 Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen für Pistenfahrzeuge Rückerstattungsverfahren Die Rückerstattung wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen gewährt. Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads. Sämtliche Pneufahrzeuge, wie zum Beispiel Traktoren, Bagger, sind von der Steuerrückerstattung ausgenommen, selbst wenn sie für die genannten Zwecke eingesetzt werden. Für Additive, biogene Treibstoffe mit Steuererleichterung und für biogene Anteile an Treibstoffgemischen mit Steuererleichterung besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung. Berechnung Die Oberzolldirektion erstattet den Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Steuer (in Franken je 1000 Liter bei 15° C) Benzin Dieselöl Mineralölsteuerzuschlag 300.00 300.00 Mineralölsteuer 215.60 229.35 Rückerstattung total brutto 515.60 529.35 Vom Rückerstattungsbetrag wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags, mindestens 30 Fr. höchstens 500 Fr. in Abzug gebracht. Aufzeichnungen Die rückerstattungsberechtigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der Pistenfahrzeuge verwendet hat. Sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch sowie über die Lagerbestände führen. Die Verbrauchskontrollen sind für jedes Pistenfahrzeug, für welches die Rückerstattung beantragt wird, getrennt zu führen und müssen folgende Angaben enthalten: die Anzahl Liter und das Datum der Tankung; den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken; die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden, und Kontrollschild- oder Fahrgestellnummer. Lagerbestände sind am Ende jeder Periode zu messen. Kann der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Die Totale jeder Verbrauchskontrolle sind in die Formulare "Zusammenstellung über den Treibstoffverbrauch für Pistenfahrzeuge" (Form. 47.36) zu übertragen. Additive, biogene Treibstoffe mit Steuererleichterung und biogene Anteile an Treibstoffgemischen mit Steuererleichterung sind von den Verbrauchszahlen proportional abzuziehen. Die Zusammenstellung kann auch auf firmeneigenen Listen geführt werden, wobei diese mindestens die Angaben des amtlichen Formulars enthalten müssen. Rückerstattungsantrag Die Rückerstattungsanträge (Form. 47.35) sind der Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, zusammen mit den Zusammenstellungen über den Treibstoffverbrauch für Pistenfahrzeuge (Form. 47.36) einzureichen. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen. 1/2 Rückerstattungsanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung ist verwirkt für diejenigen Mengen, deren Verbrauch mehr als zwei Jahre zurückliegt. Es wird vom ersten Tag des Monats an zurückgerechnet, in dem der Antrag bei der Oberzolldirektion eingeht. Kontrollen durch die Zollverwaltung Die Zollverwaltung ist berechtigt, beim Antragsteller unangemeldet Betriebskontrollen durchzuführen. Die für die Steuerrückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet. Auskünfte Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern (Telefon 058 462 65 47 oder E-Mail: [email protected]). 2/2
© Copyright 2024 ExpyDoc