REGLEMENT WEITERBILDUNG Das vorliegende Reglement wurde von einer Fachgruppe erarbeitet. Wir hoffen, dass möglichst viele Schulen dieses Reglement umsetzen werden. Dadurch könnte eine einheitliche Handhabung für Musiklehrpersonen im Kanton Zürich erreicht werden. Voraussetzung: Jede Musikschule sollte in ihrem Budgetplan den Posten Weiterbildung führen. Pro 100%-Stelle sollte mindestens ein Betrag von CHF 700.00 eingesetzt werden. Das heisst, arbeitet eine Musiklehrperson 50% an der Schule, hätte sie mindestens einen jährlichen Beitrag von CHF 350.00 für Weiterbildungskurse zur Verfügung. Nicht berücksichtigt werden in diesem Betrag Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung entstehen. REGLEMENT 1. Die Musikschulleitung und die Musiklehrpersonen sind gleichermassen verpflichtet, sich um Weiterbildung zu kümmern.1 2. Als Weiterbildung wird anerkannt: fachspezifische Weiterbildung, musikpädagogische oder allg. pädagogische Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und Funktion. 3. Nicht unterstützt werden in der Regel musikalische Erstausbildung, Lehrgänge, die zu einer höheren Einstufung führen sowie Fortbildungskurse und Einzelstunden, die in keinem begründeten Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit der Musiklehrperson an der Musikschule stehen.2 4. Die Musiklehrperson muss im Voraus um eine Beitragsleistung der Schule anfragen. Detaillierte Kursunterlagen sind der Schulleitung vorzulegen. 5. Die Kostenübernahme erfolgt prozentuale gemäss dem Unterrichtspensum der Musiklehrperson. Arbeitet eine Musiklehrperson an mehreren Schulen, sollte eine Absprache mit allen beteiligten Schulen über die Beitragszahlungen stattfinden. 6. Über eine Vergütung der Spesen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) entscheidet die vorgesetzte Instanz. 7. Der Musiklehrperson wird empfohlen, ein Testatheft zu führen. Die Auszahlung des Beitrages basiert auf der Eintragung des Testates oder aufgrund der geleisteten Kursgeldzahlung. 8. In der Regel sollten Weiterbildungskurse in der unterrichtsfreien Zeit, an Wochenenden oder in den Ferien besucht werden.3 9. Fällt ein Kurs in die Unterrichtszeit, muss im Voraus mit der Schulleitung abgesprochen werden, wie ausfallende Lektionen kompensiert werden können oder den Eltern / Schülern vergütet werden. 1 Ein Angebot von Weiterbildungskursen sollte auf dem Musikschulsekretariat aufliegen. In der Regel entscheidet die vorgesetzte Instanz (Schulleitung, Behörde) über die Akzeptanz eines Kurses und über einen allfälligen Beitrag. 3 Zur unterrichtsfreien Zeit wird auch die persönliche Vorbereitungszeit gerechnet, die bei einer Pensenberechnung mit berücksichtigt wird: pro 60 Minuten Unterricht gehören 30 Minuten unterrichtsfreie Zeit. Diese Zeit beinhaltet die Vorbereitung, persönliche Übungszeit, Notenmaterial Bearbeitung etc. (Ein Vollpensum beträgt demnach 28 Stunden und 14 Stunden unterrichtsfreie Zeit = 42 Stunden pro Woche). 2 ANHANG Empfohlene interne Weiterbildungskurse: · Intervision · Schulinterne Weiterbildung · Interne Weiterbildung der Volksschule · Gegenseitige Besuche von Musiklehrpersonen (Lektionen, Schülerkonzerte, Veranstaltungen mit Eltern etc.) · Fachkonvente · Schnupperlektionen auf Zusatzinstrumenten Externe Kurse · Angebot der Fachstelle Weiterbildung VZM (inkl. Angebot der ZHdK) · Angebot VMS · Angebot Pestalozzianum · Regionale Weiterbildungskurse · Instrumenten spezifische Weiterbildung (Meisterkurse etc.) · Externe Fachkurse
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