Sicherheitsdirektion / Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Per E-Mail An die akkreditierten Medien Zug, 17. Oktober 2016 MEDIENMITTEILUNG Stellungnahme Die Zeitung «Blick» vom 17. Oktober 2016 berichtet über die Rückführung einer asylsuchenden Familie in den für das Asylverfahren zuständigen Staat gemäss DublinAbkommen (Norwegen). Der Kanton Zug und einzelne Behörden stehen dabei im Fokus und werden für ihr Verhalten kritisiert. Die Darstellungen im «Blick» sind einseitig, u nvollständig und die Anwürfe gegen die kantonalen Behörden nicht begründet. Nur eine ganzheitliche Betrachtung kann einem solchen Fall gerecht werden. Der Kanton Zug ist für den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zuständig. Die bisherigen Vollzugshandlungen sind rechtsstaatlich korrekt abgelaufen. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, ist den Behörden nicht möglich, auf Einzelheiten einzugehen, die den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Familie tangiert. Verantwortungsvoll handeln im Einzelfall Hinter jeder Rückführung steht ein menschliches Schicksal. Sind Familien mit Kindern betroffen, sind die Behörden besonders gefordert. Ein solcher Fall ist schwierig, er erfordert ein Höchstmass an Vorbereitung, Abklärungen, Koordination und Fingerspitzengefühl. Alle involvierten Behörden und Einzelpersonen handeln überlegt und zurückhaltend und sind sich der grossen Verantwortung bewusst. Vollzug von Bundesrecht Wenn ein höchstrichterlicher und rechtkräftiger negativer Asylentscheid vorliegt, müssen die Kantone die Wegweisungsentscheide des Bundes vollziehen. D as Bundesrecht sieht für die Kantone keinen Ermessenspielraum vor. Ausschaffungen erfolgen letztlich im Auftrag des Bundes und nicht nach dem Willen des Kantons. Gesetzlich vorgesehenes Standardverfahren Die freiwillige Rückführung in einen Dublin-Staat erfolgt mit einem normalen Linienflug. Im vorliegenden Fall weigerten sich die Eltern, am Linienflug teilzunehmen und der rechtskräftigen Aufforderung zur Ausreise aus der Schweiz nachzukommen. In der Folge hat das Amt für Migration diejenigen Massnahmen eingeleitet, welche das Gesetz für solche Fälle vorsieht, dies unter grösstmöglicher Beachtung des Kindeswohls und Wahrung der Verhältnismässigkeit. Da die Ausreise nicht freiwillig geschieht, können die Behörden die Betroffenen nicht über alle ei nAabachstrasse 1, 6300 Zug T 041 728 50 20, F 041 728 50 29 www.zg.ch Seite 2/2 zelnen Schritte vorab im Detail informieren. Die Familie war stets über ihre Situation unterrichtet, einschliesslich der Folgen, wenn sie die Rückführung v erweigert, also auch über die Inhaftierung und die vorübergehende Trennung der Familie . Die medizinische Versorgung aller Beteiligten war und ist jederzeit gewährleistet. Haft als rechtmässig und angemessen beurteilt Das Zuger Verwaltungsgericht überprüft von Gesetzes wegen die Rechtmässigkeit und Ang emessenheit der Ausschaffungshaft der Eltern und beurteilt im R ahmen der gerichtlichen Entscheidfindung auch die Auswirkungen auf Kinder. Heute Montag, 17. Oktober 2016, hat das Verwaltungsgericht die Haft für den Mann und die Frau für rechtmässig, im öffentlichen Interesse stehend und als verhältnismässig beurteilt. Eine mildere Massnahme steht den Behörden nicht zur Verfügung. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Dem Kindeswohl wird Rechnung getragen Das Amt für Migration muss sicherstellen, dass die Familie vollständig nach Norwegen zurückgeführt wird. Bei einer allfälligen Unterbringung bei Verwandten hätte die Gefahr des Unterta uchens von einzelnen Kindern bestanden, weshalb keine Verwandten berücksichtigt werden konnten. Die KESB hat in Anbetracht der komplexen und schwierigen Verhältnisse und der konkreten Umständen stets ausschliesslich im Sinne des bestmöglichen Kindeswohles gehandelt. Die KESB hat sichergestellt, dass die Kinder der betroffenen Familie bestmöglich platziert wurden. Den Kindern geht es gut. Die drei älteren Kinder wurden nicht getrennt, sondern sind im gleichen Heim untergebracht. Die beiden ältesten Kinder können dank ihren Deutsch- bzw. Englischkenntnissen mit den Bezugspersonen und den übrigen Kindern im Heim kommunizieren. Sie werden dort liebevoll und umfassend betreut und auf deren soziale, emotionale und g esundheitliche Bedürfnisse wird sorgfältig eingegangen und in Anbetracht der gesamten U mstände auch bestmöglich sichergestellt. Auch telefonischer Kontakt mit den Eltern ist ihnen möglich und war zu keiner Zeit verboten. Der «Blick» ist über diese Sachlage informiert Die zum vorliegenden Fall angefragten kantonalen Stellen (Amt für Migration, Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde) haben diese Auskünfte am Freitag, 14. Oktober 201 6, der BlickJournalistin ausführlich schriftlich mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Haftüberprüfung noch im Gang. Weitere Auskünfte: Regierungsrat Beat Villiger, Sicherheitsdirektor Georg Blum, Leiter Amt für Migration Gabriella Zlauwinen, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Tel. 041 728 50 21 Tel. 041 728 50 51 Tel. 041 723 79 80
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