Medienmitteilung vom 17. Oktober 2016

Sicherheitsdirektion /
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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An die
akkreditierten Medien
Zug, 17. Oktober 2016
MEDIENMITTEILUNG
Stellungnahme
Die Zeitung «Blick» vom 17. Oktober 2016 berichtet über die Rückführung einer asylsuchenden Familie in den für das Asylverfahren zuständigen Staat gemäss DublinAbkommen (Norwegen). Der Kanton Zug und einzelne Behörden stehen dabei im Fokus
und werden für ihr Verhalten kritisiert. Die Darstellungen im «Blick» sind einseitig, u nvollständig und die Anwürfe gegen die kantonalen Behörden nicht begründet. Nur eine
ganzheitliche Betrachtung kann einem solchen Fall gerecht werden.
Der Kanton Zug ist für den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zuständig. Die bisherigen Vollzugshandlungen sind rechtsstaatlich korrekt abgelaufen. Da es sich um ein laufendes
Verfahren handelt, ist den Behörden nicht möglich, auf Einzelheiten einzugehen, die den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Familie tangiert.
Verantwortungsvoll handeln im Einzelfall
Hinter jeder Rückführung steht ein menschliches Schicksal. Sind Familien mit Kindern betroffen, sind die Behörden besonders gefordert. Ein solcher Fall ist schwierig, er erfordert ein
Höchstmass an Vorbereitung, Abklärungen, Koordination und Fingerspitzengefühl. Alle involvierten Behörden und Einzelpersonen handeln überlegt und zurückhaltend und sind sich der
grossen Verantwortung bewusst.
Vollzug von Bundesrecht
Wenn ein höchstrichterlicher und rechtkräftiger negativer Asylentscheid vorliegt, müssen die
Kantone die Wegweisungsentscheide des Bundes vollziehen. D as Bundesrecht sieht für die
Kantone keinen Ermessenspielraum vor. Ausschaffungen erfolgen letztlich im Auftrag des Bundes und nicht nach dem Willen des Kantons.
Gesetzlich vorgesehenes Standardverfahren
Die freiwillige Rückführung in einen Dublin-Staat erfolgt mit einem normalen Linienflug. Im vorliegenden Fall weigerten sich die Eltern, am Linienflug teilzunehmen und der rechtskräftigen
Aufforderung zur Ausreise aus der Schweiz nachzukommen. In der Folge hat das Amt für Migration diejenigen Massnahmen eingeleitet, welche das Gesetz für solche Fälle vorsieht, dies
unter grösstmöglicher Beachtung des Kindeswohls und Wahrung der Verhältnismässigkeit. Da
die Ausreise nicht freiwillig geschieht, können die Behörden die Betroffenen nicht über alle ei nAabachstrasse 1, 6300 Zug
T 041 728 50 20, F 041 728 50 29
www.zg.ch
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zelnen Schritte vorab im Detail informieren. Die Familie war stets über ihre Situation unterrichtet, einschliesslich der Folgen, wenn sie die Rückführung v erweigert, also auch über die Inhaftierung und die vorübergehende Trennung der Familie . Die medizinische Versorgung aller Beteiligten war und ist jederzeit gewährleistet.
Haft als rechtmässig und angemessen beurteilt
Das Zuger Verwaltungsgericht überprüft von Gesetzes wegen die Rechtmässigkeit und Ang emessenheit der Ausschaffungshaft der Eltern und beurteilt im R ahmen der gerichtlichen Entscheidfindung auch die Auswirkungen auf Kinder. Heute Montag, 17. Oktober 2016, hat das
Verwaltungsgericht die Haft für den Mann und die Frau für rechtmässig, im öffentlichen Interesse stehend und als verhältnismässig beurteilt. Eine mildere Massnahme steht den Behörden
nicht zur Verfügung. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht
weitergezogen werden.
Dem Kindeswohl wird Rechnung getragen
Das Amt für Migration muss sicherstellen, dass die Familie vollständig nach Norwegen zurückgeführt wird. Bei einer allfälligen Unterbringung bei Verwandten hätte die Gefahr des Unterta uchens von einzelnen Kindern bestanden, weshalb keine Verwandten berücksichtigt werden
konnten. Die KESB hat in Anbetracht der komplexen und schwierigen Verhältnisse und der
konkreten Umständen stets ausschliesslich im Sinne des bestmöglichen Kindeswohles gehandelt. Die KESB hat sichergestellt, dass die Kinder der betroffenen Familie bestmöglich platziert
wurden.
Den Kindern geht es gut. Die drei älteren Kinder wurden nicht getrennt, sondern sind im gleichen Heim untergebracht. Die beiden ältesten Kinder können dank ihren Deutsch- bzw. Englischkenntnissen mit den Bezugspersonen und den übrigen Kindern im Heim kommunizieren.
Sie werden dort liebevoll und umfassend betreut und auf deren soziale, emotionale und g esundheitliche Bedürfnisse wird sorgfältig eingegangen und in Anbetracht der gesamten U mstände auch bestmöglich sichergestellt. Auch telefonischer Kontakt mit den Eltern ist ihnen
möglich und war zu keiner Zeit verboten.
Der «Blick» ist über diese Sachlage informiert
Die zum vorliegenden Fall angefragten kantonalen Stellen (Amt für Migration, Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde) haben diese Auskünfte am Freitag, 14. Oktober 201 6, der BlickJournalistin ausführlich schriftlich mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Haftüberprüfung noch im Gang.
Weitere Auskünfte:
Regierungsrat Beat Villiger, Sicherheitsdirektor
Georg Blum, Leiter Amt für Migration
Gabriella Zlauwinen, Präsidentin Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Tel. 041 728 50 21
Tel. 041 728 50 51
Tel. 041 723 79 80