Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0292/2016 17.10.2016 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD)) Ausschuss für regionale Entwicklung Berichterstatterin: Iskra Mihaylova (Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung) RR\1107120DE.docx DE PE587.491v03-00 In Vielfalt geeint DE PR_COD_1app Erklärung der benutzten Zeichen * *** ***I ***II ***III Anhörungsverfahren Zustimmungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE587.491v03-00 DE 2/17 RR\1107120DE.docx INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5 ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG ......................................................... 6 BEGRÜNDUNG ...................................................................................................................... 12 SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES............................................................... 15 VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................... 17 RR\1107120DE.docx 3/17 PE587.491v03-00 DE PE587.491v03-00 DE 4/17 RR\1107120DE.docx ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0418), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0238/2016), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 20161, – nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, – unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses, – unter Hinweis auf die im Schreiben vom 21. September 2016 vom Vertreter des Rates gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0292/2016), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. RR\1107120DE.docx 5/17 PE587.491v03-00 DE ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG VERORDNUNG (EU) 2016/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom ... zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 2 Stellungnahme vom 21. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...[(ABl. ...)/(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ... . PE587.491v03-00 DE 6/17 RR\1107120DE.docx (1) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um 10 Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016 übermittelt. (2) Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Frage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern haben ihre jeweiligen Wirtschaftsanpassungsprogramme abgeschlossen. Nur Griechenland setzt noch ein Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). RR\1107120DE.docx 7/17 PE587.491v03-00 DE (3) Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat aus einem Anpassungsprogramm ausläuft. (4) Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritäten aller aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten. (5) Zypern hat sein Anpassungsprogramm im März 2016 beendet. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen. Den Druck auf den nationalen Haushalt zu verringern und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme verlängert werden. (6) Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: PE587.491v03-00 DE 8/17 RR\1107120DE.docx Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union; RR\1107120DE.docx 9/17 PE587.491v03-00 DE b) er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt; c) er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt. Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft. Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als a) die öffentlichen Ausgaben oder b) der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt, je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.“ PE587.491v03-00 DE 10/17 RR\1107120DE.docx 2. Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:: „Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident RR\1107120DE.docx 11/17 PE587.491v03-00 DE BEGRÜNDUNG Durch die Finanz- und Wirtschaftskrise sind die nationalen Volkswirtschaften unter Druck geraten, und die Mitgliedstaaten haben Sparmaßnahmen ergriffen, um ihre Haushalte auszugleichen. In dieser Situation ist es wichtig, die reibungslose Durchführung der wichtigsten Finanzierungsinstrumente der EU, der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), sicherzustellen. Angesichts des auf den nationalen Haushalten lastenden Drucks kann sich die Suche nach ausreichenden Mitteln für die nationale Kofinanzierung regionalpolitischer Projekte für Länder, die sich in budgetären Schwierigkeiten befinden, kompliziert gestalten. Artikel 24 und Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen1 zielten darauf ab, Mitgliedstaaten, die mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu kämpfen haben und finanziellen Beistand erhalten, zu unterstützen, damit die von den ESIFonds im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gebotenen Investitionsmöglichkeiten optimal genutzt werden können. In den Rechtsvorschriften wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission vor dem 30. Juni 2016 eine Überprüfung durchführen wird und dass der Zeitrahmen, in dem zusätzliche Unterstützung gewährt werden kann, für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage der betreffenden Länder dies erfordern würde, verlängerbar ist. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den Legislativvorschlag über die Verlängerung am 27. Juni 2016 unterbreitet. Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen gibt der Kommission die Möglichkeit, für Länder, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, im Rahmen der ESI-Programme erhöhte Zahlungen – sogenannte „Aufstockungen“ – zu leisten. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über die für die einzelnen Prioritäten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds oder die einzelnen Maßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geltenden Kofinanzierungssätze hinaus aufgestockt werden. Die Gesamtzuweisung für die ESI-Fonds für den Zeitraum 2014-2020 ändert sich durch die Aufstockung nicht. Griechenland, Zypern, Irland, Rumänien und Portugal erfüllten vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 die Kriterien für die Anwendung der Aufstockungsbestimmung. Die 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320. PE587.491v03-00 DE 12/17 RR\1107120DE.docx Finanzhilfeprogramme für Zypern, Irland, Portugal und Rumänien liefen in diesem Zeitraum aus. Griechenland ist das einzige Land, für das derzeit ein Finanzhilfeprogramm läuft. Artikel 24 Absatz 3 sieht vor, dass die Kommission die Anwendung von Artikel 24 Absätze 1 und 2 prüfen und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag vorlegen wird. Da die wirtschaftliche Lage Griechenlands immer noch sehr fragil ist, schlägt die Kommission eine Verlängerung der Aufstockungsbestimmungen vor. Die Verlängerung dieser Bestimmungen wird aber nicht nur für Griechenland, sondern für alle Mitgliedstaaten gelten, die finanzielle Hilfe benötigen und für eine solche Hilfe in Betracht kommen könnten, nachdem ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm für sie aufgelegt wurde. Die Kommission schlägt auch eine Änderung des Zeitraums vor, während dessen ein Land, das finanziellen Beistand erhält, für die Aufstockung in Betracht kommt. Die Aufstockung wurde erstmals 2010 eingeführt, und während des Finanzierungszeitraums 2007-2013 endete die Möglichkeit der Aufstockung an dem Tag, ab dem das betreffende Land keinen finanziellen Beistand mehr erhielt. Für den Zeitraum 2014-2020 wurde das Erlöschen des Aufstockungsanspruchs an das Ende des Haushaltsjahres gekoppelt, das derzeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni reicht. Die Kommission schlägt vor, den Aufstockungsanspruch eines Mitgliedstaats bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der finanzielle Beistand für den Mitgliedstaat im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms endet, zu verlängern. Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen Zypern besitzt im Rahmen der derzeitigen Kohäsionspolitik den Status einer stärker entwickelten Region und würde unter normalen Umständen für Programme des EFRE und des ESF eine Kofinanzierung von 50 % erhalten. Da sich Zypern aber seit längerer Zeit wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schrumpfenden Investitionen gegenübersieht, wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017 gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ein höherer Kofinanzierungssatz von 85 % gewährt. Die Kommission wurde beauftragt, anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob die Aufrechterhaltung des höheren Kofinanzierungssatzes über Juni 2017 hinaus sinnvoll wäre, und vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, falls eine Verlängerung dieser Bestimmung für notwendig erachtet wird. Es liegt auf der Hand, dass eine höhere Kofinanzierung positive Auswirkungen auf die zyprische Wirtschaft hätte, da sich auf diese Weise die nationale Kofinanzierung verringern würde, was der Haushaltskonsolidierung und den Investitionsanstrengungen zugutekäme. Die Kommission hat folglich beschlossen vorzuschlagen, dass der Anspruch Zyperns auf den Kofinanzierungssatz von 85 % bis zum Abschluss der Programme 2014-2020 verlängert wird. Damit hat Zypern mehr Zeit, um seinen Haushalt auszugleichen und die EFRE- und ESFProjekte erfolgreich durchzuführen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Kommission zufolge die wirtschaftliche Lage in dem Land verschlechtert hat und davon auszugehen ist, dass Zypern uneingeschränkt für eine RR\1107120DE.docx 13/17 PE587.491v03-00 DE Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen wird, wenn die Kommission die BNE-Daten der Mitgliedstaaten für 2016 bewertet (Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen), da das nominale Pro-Kopf-BNE in Zypern weniger als 90 % des Durchschnitts betragen wird. Auswirkungen auf den Haushalt Durch die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften könnten sich die Mittel für Zahlungen vorübergehend erhöhen, was jedoch durch niedrigere Zahlungen gegen Ende der Programme 2014-2020 ausgeglichen würde. Die jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung 1311/2013 dürften sich nicht ändern. Standpunkt der Berichterstatterin Ihre Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission als eine zielgerichtete und haushaltsneutrale Lösung der vorübergehenden Liquiditätsprobleme zweier Mitgliedstaaten. Sie empfiehlt daher, dass der Vorschlag der Kommission vom Ausschuss und in der Plenarphase vom Parlament ohne Änderungen übernommen wird. PE587.491v03-00 DE 14/17 RR\1107120DE.docx SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES Frau Iskra Mihaylova Vorsitzende des REGIAusschusses Europäisches Parlament Sehr geehrte Frau Mihaylova, ich würde Sie gerne von dem Standpunkt des Haushaltsausschusses zu Ihrem Bericht über bestimmte Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen. Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Zahlungen an einen Mitgliedstaat, der an einem Anpassungsprogramm teilnimmt, zu erhöhen, indem die für die Prioritäten (bei EFRE, ESF und Kohäsionsfonds) bzw. Maßnahmen (bei ELER und EMFF) der Programme geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte aufgestockt werden. Er würde so lange für die bescheinigten Ausgaben gelten, die während des Zeitraums bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht wurden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat ausläuft, bis die Obergrenze für Zahlungen erreicht ist. Außerdem würde mit dem Vorschlag der höhere Kofinanzierungssatz für Zypern verlängert. Der Haushaltsausschuss unterstützt diesen Vorschlag durchweg. Unser Ausschuss ist sich zwar einerseits der finanziellen Zwänge der Mitgliedstaaten bewusst, weist aber andererseits mit Besorgnis darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum die ESI-Fonds bislang nur unzureichend nutzen. Wir befürchten, dass sich bis zum Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR möglicherweise ein Zahlungsrückstand aufbaut, der wiederum eine angespannte Zahlungslage zur Folge haben könnte, die sich auch auf EU-Ausgaben in anderen Bereichen auswirken könnte. Der Haushaltsausschuss begrüßt deshalb sämtliche Bemühungen, die darauf abzielen, dass insbesondere die Mitgliedstaaten, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, schneller höhere Erstattungen erhalten. Der Haushaltsausschuss weist auf die positiven Auswirkungen einer höheren Kofinanzierung für die Wirtschaft der betroffenen Mitgliedstaaten hin, die hierdurch mehr Mittel für zusätzliche Investitionsbemühungen aufwenden könnten. Der Haushaltsausschuss stellt fest, dass sich der Vorschlag nicht auf die Höhe der Mittel für Verpflichtungen auswirken wird, da die Höchstbeträge für die Maßnahmen der ESI-Fonds im Rahmen der operationellen Programme im laufenden Programmplanungszeitraum unverändert bleiben. Die Regelung zieht außerdem keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die Haushaltsauswirkungen der Verlängerung der RR\1107120DE.docx 15/17 PE587.491v03-00 DE Aufstockungsregelung bestünden somit in einer Erhöhung der Mittel für Zahlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten, was allerdings durch niedrigere Zahlungen am Ende des Lebenszyklus der Programme für den Zeitraum 2014-2020 ausgeglichen würde. Die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallenden Mitgliedstaaten müssen jedoch unter allen Umständen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, damit die Fonds besser genutzt werden können, wobei diese Mitgliedstaaten gleichzeitig die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Bestimmungen der ESI-Fonds genauestens einhalten und dafür sorgen müssen, dass die Finanzmittel wirksam und sinnvoll eingesetzt werden. Der Haushaltsausschuss unterstützt deshalb Ihre Empfehlung, den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen in einem beschleunigten Verfahren zu übernehmen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung mit Blick auf die angekündigte Aussetzung der Zahlungen an Spanien und Portugal gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen würde es unser Ausschuss jedoch begrüßen, wenn gemeinsame Überlegungen zu der Kohärenz zwischen den Artikeln 23 und 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen angestellt würden. Mit freundlichen Grüßen Jean Arthuis PE587.491v03-00 DE 16/17 RR\1107120DE.docx VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES Titel Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD) Datum der Übermittlung an das EP 27.6.2016 Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum REGI 4.7.2016 Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum BUDG 4.7.2016 CONT 4.7.2016 ECON 4.7.2016 EMPL 4.7.2016 ENVI 4.7.2016 ITRE 4.7.2016 TRAN 4.7.2016 AGRI 4.7.2016 PECH 4.7.2016 CULT 4.7.2016 FEMM 4.7.2016 BUDG 31.8.2016 CONT 13.9.2016 ECON 15.9.2016 EMPL 13.9.2016 ENVI 12.7.2016 ITRE 12.7.2016 TRAN 11.7.2016 AGRI 13.7.2016 PECH 15.9.2016 CULT 13.7.2016 FEMM 30.8.2016 Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses Berichterstatter Datum der Benennung Iskra Mihaylova 14.7.2016 Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses 11.10.2016 Datum der Einreichung 17.10.2016 RR\1107120DE.docx 17/17 PE587.491v03-00 DE
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