DE DE ***I BERICHT

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0292/2016
17.10.2016
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates
hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug
auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden
Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich
bedrohte Mitgliedstaaten
(COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD))
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Iskra Mihaylova
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
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Erklärung der benutzten Zeichen
*
***
***I
***II
***III
Anhörungsverfahren
Zustimmungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG ......................................................... 6
BEGRÜNDUNG ...................................................................................................................... 12
SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES............................................................... 15
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ............................................... 17
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter
Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer
Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten
(COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat (COM(2016)0418),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission
unterbreitet wurde (C8-0238/2016),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 21. September 20161,
–
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
–
unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,
–
unter Hinweis auf die im Schreiben vom 21. September 2016 vom Vertreter des Rates
gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
–
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung
(A8-0292/2016),
1.
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren
Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
VERORDNUNG (EU) 2016/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter
Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer
Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1
2
Stellungnahme vom 21. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...[(ABl. ...)/(noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ... .
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(1)
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung
aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um 10 Prozentpunkte über dem
für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu
prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen
und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem
Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht
sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission
hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016
übermittelt.
(2)
Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Frage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und
Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern haben ihre jeweiligen
Wirtschaftsanpassungsprogramme abgeschlossen. Nur Griechenland setzt noch ein
Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit
verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der
Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die
Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden
Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden.
1
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
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(3)
Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres
enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den
Mitgliedstaat aus einem Anpassungsprogramm ausläuft.
(4)
Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission
anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des
Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritäten aller aus dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen
Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem
30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen
Legislativvorschlag zu unterbreiten.
(5)
Zypern hat sein Anpassungsprogramm im März 2016 beendet. Allerdings ist die
wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige
Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die
angespannte Finanzbranche zeigen. Den Druck auf den nationalen Haushalt zu
verringern und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die
Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem
ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der
Programme verlängert werden.
(6)
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig
angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„Artikel 24
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden
Haushaltsschwierigkeiten
(1)
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um
10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder
jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt
werden.
Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die
ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember
2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein
Darlehen von der Union;
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b)
er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002
mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;
c)
er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches
Anpassungsprogramm umsetzt.
Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz
nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die
er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.
Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und
Restzahlungen jedoch nicht höher sein als
a)
die öffentlichen Ausgaben oder
b)
der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei
EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und
EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des
Programms festgelegt,
je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.“
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2.
Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung::
„Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen
Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des
operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
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BEGRÜNDUNG
Durch die Finanz- und Wirtschaftskrise sind die nationalen Volkswirtschaften unter Druck
geraten, und die Mitgliedstaaten haben Sparmaßnahmen ergriffen, um ihre Haushalte
auszugleichen. In dieser Situation ist es wichtig, die reibungslose Durchführung der
wichtigsten Finanzierungsinstrumente der EU, der europäischen Struktur- und
Investitionsfonds (ESI-Fonds), sicherzustellen. Angesichts des auf den nationalen Haushalten
lastenden Drucks kann sich die Suche nach ausreichenden Mitteln für die nationale
Kofinanzierung regionalpolitischer Projekte für Länder, die sich in budgetären
Schwierigkeiten befinden, kompliziert gestalten.
Artikel 24 und Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen1
zielten darauf ab, Mitgliedstaaten, die mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu
kämpfen haben und finanziellen Beistand erhalten, zu unterstützen, damit die von den ESIFonds im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gebotenen Investitionsmöglichkeiten
optimal genutzt werden können.
In den Rechtsvorschriften wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission vor dem
30. Juni 2016 eine Überprüfung durchführen wird und dass der Zeitrahmen, in dem
zusätzliche Unterstützung gewährt werden kann, für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage
der betreffenden Länder dies erfordern würde, verlängerbar ist. Die Kommission hat dem
Europäischen Parlament und dem Rat den Legislativvorschlag über die Verlängerung am
27. Juni 2016 unterbreitet.
Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen gibt der Kommission die
Möglichkeit, für Länder, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, im Rahmen
der ESI-Programme erhöhte Zahlungen – sogenannte „Aufstockungen“ – zu leisten. Auf
Ersuchen eines Mitgliedstaats können die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über die
für die einzelnen Prioritäten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des
Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds oder die einzelnen Maßnahmen des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geltenden Kofinanzierungssätze
hinaus aufgestockt werden. Die Gesamtzuweisung für die ESI-Fonds für den Zeitraum
2014-2020 ändert sich durch die Aufstockung nicht.
Griechenland, Zypern, Irland, Rumänien und Portugal erfüllten vom 1. Januar 2014 bis zum
30. Juni 2016 die Kriterien für die Anwendung der Aufstockungsbestimmung. Die
1
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
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Finanzhilfeprogramme für Zypern, Irland, Portugal und Rumänien liefen in diesem Zeitraum
aus. Griechenland ist das einzige Land, für das derzeit ein Finanzhilfeprogramm läuft.
Artikel 24 Absatz 3 sieht vor, dass die Kommission die Anwendung von Artikel 24 Absätze 1
und 2 prüfen und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag vorlegen
wird. Da die wirtschaftliche Lage Griechenlands immer noch sehr fragil ist, schlägt die
Kommission eine Verlängerung der Aufstockungsbestimmungen vor. Die Verlängerung
dieser Bestimmungen wird aber nicht nur für Griechenland, sondern für alle Mitgliedstaaten
gelten, die finanzielle Hilfe benötigen und für eine solche Hilfe in Betracht kommen könnten,
nachdem ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm für sie aufgelegt wurde.
Die Kommission schlägt auch eine Änderung des Zeitraums vor, während dessen ein Land,
das finanziellen Beistand erhält, für die Aufstockung in Betracht kommt. Die Aufstockung
wurde erstmals 2010 eingeführt, und während des Finanzierungszeitraums 2007-2013 endete
die Möglichkeit der Aufstockung an dem Tag, ab dem das betreffende Land keinen
finanziellen Beistand mehr erhielt. Für den Zeitraum 2014-2020 wurde das Erlöschen des
Aufstockungsanspruchs an das Ende des Haushaltsjahres gekoppelt, das derzeit vom 1. Juli
bis zum 30. Juni reicht. Die Kommission schlägt vor, den Aufstockungsanspruch eines
Mitgliedstaats bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
finanzielle Beistand für den Mitgliedstaat im Rahmen eines wirtschaftlichen
Anpassungsprogramms endet, zu verlängern.
Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen
Zypern besitzt im Rahmen der derzeitigen Kohäsionspolitik den Status einer stärker
entwickelten Region und würde unter normalen Umständen für Programme des EFRE und
des ESF eine Kofinanzierung von 50 % erhalten. Da sich Zypern aber seit längerer Zeit
wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schrumpfenden Investitionen gegenübersieht, wurde
ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017 gemäß Artikel 120 Absatz 3 der
Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ein höherer Kofinanzierungssatz von 85 %
gewährt.
Die Kommission wurde beauftragt, anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob die
Aufrechterhaltung des höheren Kofinanzierungssatzes über Juni 2017 hinaus sinnvoll wäre,
und vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, falls eine Verlängerung
dieser Bestimmung für notwendig erachtet wird.
Es liegt auf der Hand, dass eine höhere Kofinanzierung positive Auswirkungen auf die
zyprische Wirtschaft hätte, da sich auf diese Weise die nationale Kofinanzierung verringern
würde, was der Haushaltskonsolidierung und den Investitionsanstrengungen zugutekäme.
Die Kommission hat folglich beschlossen vorzuschlagen, dass der Anspruch Zyperns auf den
Kofinanzierungssatz von 85 % bis zum Abschluss der Programme 2014-2020 verlängert wird.
Damit hat Zypern mehr Zeit, um seinen Haushalt auszugleichen und die EFRE- und ESFProjekte erfolgreich durchzuführen.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Kommission zufolge die wirtschaftliche Lage in dem
Land verschlechtert hat und davon auszugehen ist, dass Zypern uneingeschränkt für eine
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Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen wird, wenn die Kommission die
BNE-Daten der Mitgliedstaaten für 2016 bewertet (Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung mit
gemeinsamen Bestimmungen), da das nominale Pro-Kopf-BNE in Zypern weniger als 90 %
des Durchschnitts betragen wird.
Auswirkungen auf den Haushalt
Durch die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften könnten sich die Mittel für
Zahlungen vorübergehend erhöhen, was jedoch durch niedrigere Zahlungen gegen Ende der
Programme 2014-2020 ausgeglichen würde. Die jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen
Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anlage I der
Verordnung 1311/2013 dürften sich nicht ändern.
Standpunkt der Berichterstatterin
Ihre Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission als eine zielgerichtete und
haushaltsneutrale Lösung der vorübergehenden Liquiditätsprobleme zweier Mitgliedstaaten.
Sie empfiehlt daher, dass der Vorschlag der Kommission vom Ausschuss und in der
Plenarphase vom Parlament ohne Änderungen übernommen wird.
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SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
Frau Iskra Mihaylova
Vorsitzende des REGIAusschusses
Europäisches Parlament
Sehr geehrte Frau Mihaylova,
ich würde Sie gerne von dem Standpunkt des Haushaltsausschusses zu Ihrem Bericht über
bestimmte Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich
ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.
Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Zahlungen an einen Mitgliedstaat, der an
einem Anpassungsprogramm teilnimmt, zu erhöhen, indem die für die Prioritäten (bei EFRE,
ESF und Kohäsionsfonds) bzw. Maßnahmen (bei ELER und EMFF) der Programme
geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte aufgestockt werden. Er würde so
lange für die bescheinigten Ausgaben gelten, die während des Zeitraums bis zum 30. Juni des
Jahres eingereicht wurden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle
Unterstützung für den Mitgliedstaat ausläuft, bis die Obergrenze für Zahlungen erreicht ist.
Außerdem würde mit dem Vorschlag der höhere Kofinanzierungssatz für Zypern verlängert.
Der Haushaltsausschuss unterstützt diesen Vorschlag durchweg.
Unser Ausschuss ist sich zwar einerseits der finanziellen Zwänge der Mitgliedstaaten
bewusst, weist aber andererseits mit Besorgnis darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im
laufenden Programmplanungszeitraum die ESI-Fonds bislang nur unzureichend nutzen. Wir
befürchten, dass sich bis zum Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR möglicherweise ein
Zahlungsrückstand aufbaut, der wiederum eine angespannte Zahlungslage zur Folge haben
könnte, die sich auch auf EU-Ausgaben in anderen Bereichen auswirken könnte. Der
Haushaltsausschuss begrüßt deshalb sämtliche Bemühungen, die darauf abzielen, dass
insbesondere die Mitgliedstaaten, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, schneller
höhere Erstattungen erhalten.
Der Haushaltsausschuss weist auf die positiven Auswirkungen einer höheren Kofinanzierung
für die Wirtschaft der betroffenen Mitgliedstaaten hin, die hierdurch mehr Mittel für
zusätzliche Investitionsbemühungen aufwenden könnten.
Der Haushaltsausschuss stellt fest, dass sich der Vorschlag nicht auf die Höhe der Mittel für
Verpflichtungen auswirken wird, da die Höchstbeträge für die Maßnahmen der ESI-Fonds im
Rahmen der operationellen Programme im laufenden Programmplanungszeitraum
unverändert bleiben. Die Regelung zieht außerdem keinerlei Änderungen an den jährlichen
Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die Haushaltsauswirkungen der Verlängerung der
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Aufstockungsregelung bestünden somit in einer Erhöhung der Mittel für Zahlungen für die
betroffenen Mitgliedstaaten, was allerdings durch niedrigere Zahlungen am Ende des
Lebenszyklus der Programme für den Zeitraum 2014-2020 ausgeglichen würde.
Die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallenden Mitgliedstaaten müssen jedoch unter
allen Umständen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, damit die Fonds besser
genutzt werden können, wobei diese Mitgliedstaaten gleichzeitig die einschlägigen
Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Bestimmungen der ESI-Fonds genauestens
einhalten und dafür sorgen müssen, dass die Finanzmittel wirksam und sinnvoll eingesetzt
werden.
Der Haushaltsausschuss unterstützt deshalb Ihre Empfehlung, den Vorschlag der Kommission
ohne Änderungen in einem beschleunigten Verfahren zu übernehmen.
In Anbetracht der aktuellen Entwicklung mit Blick auf die angekündigte Aussetzung der
Zahlungen an Spanien und Portugal gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen würde es unser Ausschuss jedoch begrüßen, wenn gemeinsame Überlegungen
zu der Kohärenz zwischen den Artikeln 23 und 24 der Verordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen angestellt würden.
Mit freundlichen Grüßen
Jean Arthuis
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich
bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf
bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden
Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten
ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer
COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD)
Datum der Übermittlung an das EP
27.6.2016
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
REGI
4.7.2016
Mitberatende Ausschüsse
Datum der Bekanntgabe im Plenum
BUDG
4.7.2016
CONT
4.7.2016
ECON
4.7.2016
EMPL
4.7.2016
ENVI
4.7.2016
ITRE
4.7.2016
TRAN
4.7.2016
AGRI
4.7.2016
PECH
4.7.2016
CULT
4.7.2016
FEMM
4.7.2016
BUDG
31.8.2016
CONT
13.9.2016
ECON
15.9.2016
EMPL
13.9.2016
ENVI
12.7.2016
ITRE
12.7.2016
TRAN
11.7.2016
AGRI
13.7.2016
PECH
15.9.2016
CULT
13.7.2016
FEMM
30.8.2016
Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
Datum des Beschlusses
Berichterstatter
Datum der Benennung
Iskra Mihaylova
14.7.2016
Vereinfachtes Verfahren - Datum des
Beschlusses
11.10.2016
Datum der Einreichung
17.10.2016
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