Rahmenbedingungen für Autoren, Fotografen und Illustratoren der Res Publica Verlags GmbH, Berlin §1 Geltungsbereich Die Res Publica Verlags GmbH, Schöneberger Straße 15, 10963 Berlin („Verlag“) ist Herausgeberin der Magazine Cicero und Monopol einschließlich der dazugehörigen Onlineangebote und Beilagen (gemeinsam „Publikationen“ oder einzeln „Publikation“). Diese Rahmenbedingungen gelten für die Beauftragung von freien Autoren, Fotografen oder Illustratoren („Partei“) durch den Verlag. Die Details der Beauftragung (Thema, Umfang, Abgabezeitpunkt, Honorar etc.) werden zwischen dem Verlag und der Partei im Einzelfall vereinbart. Die Einzelfallvereinbarungen gehen den Rahmenbedingungen stets vor. §2 (1) Vertragsgegenstand Die Partei verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Einzelfallvereinbarung, einen Beitrag für die Publikation zu verfassen, zu gestalten und/oder zur Verfügung zu stellen („Beitrag“). Der Beitrag soll insbesondere in den Printausgaben der Publikation (einschließlich digitaler Verbreitung) sowie online veröffentlicht, verbreitet und vervielfältigt werden. Die Partei wird die ihm erteilten Aufträge sachgemäß und termingerecht erfüllen. Im Falle der Verzögerung wird die Partei den Verlag unverzüglich unterrichten. Hält die Partei trotz Nachfrist den Ablieferungstermin nicht ein, so ist der Verlag zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Der Beitrag bedarf der Abnahme durch den Verlag. (2) §3 (1) (2) (3) (4) (5) §4 (1) (2) (3) Rechteübertragung Die Partei räumt dem Verlag das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Beitrag im In- und Ausland auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zur Erstveröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrages im Rahmen der Publikation und von sonstigen Sprach-, Bild- oder anderen Werken des Verlages für alle Ausgaben und Auflagen, Reprints und PublikationenPR, sowie für alle Sprachfassungen weltweit. Soweit nicht anders vereinbart, stehen die Nutzungsrechte dem Verlag ausschließlich zu. Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise Dritten einräumen und Dritten eine Lizenz (z.B. für den Nachdruck durch andere Medienunternehmen) an der Nutzung des Beitrages einräumen. In diesem Fall erhält die Partei vom Verlag für die Drittverwertung eine zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte, die ausschließlich von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, überträgt die Partei nicht. Der Verlag hat das Recht, den Beitrag unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Partei ganz oder teilweise zu bearbeiten und insbesondere zu kürzen. Rechte und Pflichten des Verlages Der Verlag ist zur Verwertung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte an dem Beitrag befugt, aber nicht verpflichtet. § 41 UrhG bleibt unberührt. Den Erscheinungstermin der Publikation legt der Verlag nach eigenem Ermessen fest. Der Verlag übernimmt die Redaktion, Gestaltung und Herstellung der Publikation auf eigene Kosten und Verantwortung. §5 Honorar Die Partei erhält für die Vertragsleistung und insbesondere die Einräumung und Übertragung von Rechten an dem Beitrag ein Honorar gemäß der Einzelfallvereinbarung. Etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt die Partei selbst ab, insbesondere ist sie für die ordnungsgemäße Versteuerung des Honorars allein verantwortlich. §6 (1) Rechtegarantie Die Partei versichert, dass der Beitrag keine Rechte Dritter verletzt. Besteht hinsichtlich der in dem Beitrag enthaltenen Darstellungen von Personen und Ereignissen das Risiko einer Rechts-, insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzung, so wird die Partei den Verlag hierauf spätestens bei Ablieferung des Beitrages schriftlich hinweisen. Soweit es sich bei dem Beitrag um eine Fotografie oder sonstige Abbildung handelt, auf welcher Personen erkennbar sind, gewährleistet die Partei, dass die abgebildeten Personen ihre Einwilligung für die vertragsgegenständliche Nutzung erklärt haben oder diese im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die Partei versichert weiterhin, dass er über die dem Verlag übertragenen und eingeräumten Rechte an dem Werk allein und uneingeschränkt verfügen kann und dass er bisher keine der Rechteeinräumung entgegenstehende Verfügung getroffen hat und auch nicht treffen wird. (2) (3) Die Partei stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung von Rechten und insbesondere Persönlichkeitsrechten geltend machen, frei. §7 (1) Schlussbestimmungen Die Partei verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsund Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Für die Vertragsbeziehung zwischen der Partei und dem Verlag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit dies zulässig vereinbart werden kann – Berlin. (2) (3) Berlin, im Oktober 2017
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