Rahmenbedingungen für Autoren, Fotografen und Illustratoren der

Rahmenbedingungen für Autoren, Fotografen und Illustratoren der Res Publica Verlags GmbH, Berlin
§1
Geltungsbereich
Die Res Publica Verlags GmbH, Schöneberger Straße 15, 10963 Berlin („Verlag“) ist Herausgeberin
der Magazine Cicero und Monopol einschließlich der dazugehörigen Onlineangebote und Beilagen
(gemeinsam „Publikationen“ oder einzeln „Publikation“). Diese Rahmenbedingungen gelten für die
Beauftragung von freien Autoren, Fotografen oder Illustratoren („Partei“) durch den Verlag. Die
Details der Beauftragung (Thema, Umfang, Abgabezeitpunkt, Honorar etc.) werden zwischen dem
Verlag und der Partei im Einzelfall vereinbart. Die Einzelfallvereinbarungen gehen den
Rahmenbedingungen stets vor.
§2
(1)
Vertragsgegenstand
Die Partei verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Einzelfallvereinbarung, einen
Beitrag für die Publikation zu verfassen, zu gestalten und/oder zur Verfügung zu stellen („Beitrag“).
Der Beitrag soll insbesondere in den Printausgaben der Publikation (einschließlich digitaler
Verbreitung) sowie online veröffentlicht, verbreitet und vervielfältigt werden.
Die Partei wird die ihm erteilten Aufträge sachgemäß und termingerecht erfüllen. Im Falle der
Verzögerung wird die Partei den Verlag unverzüglich unterrichten. Hält die Partei trotz Nachfrist den
Ablieferungstermin nicht ein, so ist der Verlag zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Der Beitrag bedarf der Abnahme durch den Verlag.
(2)
§3
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§4
(1)
(2)
(3)
Rechteübertragung
Die Partei räumt dem Verlag das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Beitrag im In- und
Ausland auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zur Erstveröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrages im Rahmen der Publikation und von sonstigen Sprach-,
Bild- oder anderen Werken des Verlages für alle Ausgaben und Auflagen, Reprints und PublikationenPR, sowie für alle Sprachfassungen weltweit.
Soweit nicht anders vereinbart, stehen die Nutzungsrechte dem Verlag ausschließlich zu.
Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise Dritten einräumen und Dritten eine
Lizenz (z.B. für den Nachdruck durch andere Medienunternehmen) an der Nutzung des Beitrages
einräumen. In diesem Fall erhält die Partei vom Verlag für die Drittverwertung eine zusätzliche
angemessene Vergütung.
Nutzungsrechte, die ausschließlich von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können,
überträgt die Partei nicht.
Der Verlag hat das Recht, den Beitrag unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Partei ganz
oder teilweise zu bearbeiten und insbesondere zu kürzen.
Rechte und Pflichten des Verlages
Der Verlag ist zur Verwertung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte an dem Beitrag befugt, aber nicht
verpflichtet. § 41 UrhG bleibt unberührt.
Den Erscheinungstermin der Publikation legt der Verlag nach eigenem Ermessen fest.
Der Verlag übernimmt die Redaktion, Gestaltung und Herstellung der Publikation auf eigene Kosten
und Verantwortung.
§5
Honorar
Die Partei erhält für die Vertragsleistung und insbesondere die Einräumung und Übertragung von
Rechten an dem Beitrag ein Honorar gemäß der Einzelfallvereinbarung. Etwaige Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge führt die Partei selbst ab, insbesondere ist sie für die ordnungsgemäße
Versteuerung des Honorars allein verantwortlich.
§6
(1)
Rechtegarantie
Die Partei versichert, dass der Beitrag keine Rechte Dritter verletzt. Besteht hinsichtlich der in dem
Beitrag enthaltenen Darstellungen von Personen und Ereignissen das Risiko einer Rechts-, insbesondere
Persönlichkeitsrechtsverletzung, so wird die Partei den Verlag hierauf spätestens bei Ablieferung des
Beitrages schriftlich hinweisen. Soweit es sich bei dem Beitrag um eine Fotografie oder sonstige
Abbildung handelt, auf welcher Personen erkennbar sind, gewährleistet die Partei, dass die abgebildeten
Personen ihre Einwilligung für die vertragsgegenständliche Nutzung erklärt haben oder diese im
Einzelfall nicht erforderlich ist.
Die Partei versichert weiterhin, dass er über die dem Verlag übertragenen und eingeräumten Rechte an
dem Werk allein und uneingeschränkt verfügen kann und dass er bisher keine der Rechteeinräumung
entgegenstehende Verfügung getroffen hat und auch nicht treffen wird.
(2)
(3)
Die Partei stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung von Rechten und insbesondere
Persönlichkeitsrechten geltend machen, frei.
§7
(1)
Schlussbestimmungen
Die Partei verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsund Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Für die Vertragsbeziehung zwischen der Partei und dem Verlag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit dies zulässig vereinbart werden kann – Berlin.
(2)
(3)
Berlin, im Oktober 2017