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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das Jahr 2016 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg.
Beigefügt erhalten Sie das jährliche Rundschreiben "Krane SV 21/2016".
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen.
Herzliche Grüße.
Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper
Anmerkung:
Auch auf unserer Kranseite können Sie zukünftig wichtige Informationen zum
Thema Krane und Hebezeuge finden:
www.krananlagen-info.de.
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2016
3
2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
3
3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung
6
4. Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
13
5. Wesentliche Veränderungen an Kranen
20
6. Ausbauträger
22
7. Unfallereignis mit Kranpuffer
23
8. Bestimmungen zur Ausbildung/Weiterbildung von Kranführern
24
9. Neue Prüfgrundlage für Krane
24
10. Bestellanforderungen für Krane
25
11. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft
25
12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln,
Informationen, Grundsätze)
25
13. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente,
Gleisanlagen)
26
14. Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung
von Kranen
27
15. Auszüge aus Betriebsanleitungen
27
16. Halten von stationären Lasten mit kraftgetriebenen Hubwerken über Personen
28
17. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“
30
18. Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien
und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall
31
1
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Anlagen:
Anlage 1 Tagungen in 2016
Anlage 2 Verpflichtungserklärung
Anlage 3 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane
Anlage 4 Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anlage 5 Bestellanforderungen für Krane
Anlage 6 Übersicht Landesbauordnungen
Anlage 7 Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien
und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall
2
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
1.
Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2016
Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der
Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie
den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Prüfsachverständigen, Instandhaltern und Verantwortlichen für den
Einsatz der Krane nachzukommen.
Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften
und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch
fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte
der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EUBedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können.
Die Möglichkeit zu Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden.
Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das
Jahr 2016.
Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu
können.
2.
Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Im Haus der Technik wurde eine von der DQS anerkannte neue Zertifizierungsstelle
„Zertifizierung von Personen (ZZP)“
eingerichtet, zu deren Aufgaben auch die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen gehört.
Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem 01.06.2015 geltenden neuen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die
Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächtigung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben.
Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 –
früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit mög3
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
licherweise auftretende Wettbewerbssituation in der Personen ohne Nachweise
(Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als „Prüfsachverständige“ aufzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im § 3
Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen
sind.
Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prüfung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden
Ermächtigung/Zertifizierung erbracht.
Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen,
insbesondere die in Anhang 3 Punkt „2. Prüfsachverständige“ der BetrSichV genannten Bedingungen, nicht überprüfen.
Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch
Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden.
Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverständigen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt weiterhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft
weiter erforderlich.
Das Haus der Technik e.V. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS
(zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die
Prüfung von Kranen und Hebezeugen.
Die bisher nach den „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für
die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (DGUV G 309-004 - früher BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung
nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV
erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für
diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als „Prüfsachverständiger“ nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer bestehenden Ermächtigung an.
Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betreibern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen
werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren
Kranbetrieb abzusichern.
Falls Sie an einem Zertifikat zum Prüfsachverständigen nach BetrSichV durch unsere Zertifizierungsstelle interessiert sind, benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihrer bestehenden Ermächtigungsurkunde nach DGUV V52 sowie die in der Anlage
2 beigefügte ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung.
Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachverständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen bean4
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
tragt werden, sind die „Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ von der Zertifizierungsstelle im Haus der Technik einzuhalten.
Gern können Sie uns jederzeit anrufen.
Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit.
Anmerkung:
Eine Liste der ermächtigten Sachverständigen durch die Berufsgenossenschaft,
die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen:
http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/dokumentenbibliothek/krane-und-hebezeuge
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
3.
Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung
Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im
Amtsblatt der EU vom 13.02.2015 C 54/1 mit einer Berichtigung im Amtsblatt der
EU vom 13.03.2015 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen, schließt also vorherige Veröffentlichungen ein.
In den Veröffentlichungen sind die Normen nicht mehr fortlaufend nach Normennummern aufgelistet, sondern unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELECNormen. CENELEC-Normen (Normen aus dem Bereich des Komitees für elektrotechische Normung) werden in dieser Aufstellung nicht als A, B oder C-Normen
eingeordnet.
Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist auch unter folgender Internetadresse zu finden, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen
wurde:
http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonisedstandards/machinery/index_en.htm
Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, dass unmittelbar sichtbar wird, welches Amtsblatt die letzte Veröffentlichung enthält.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der
Anlage 3 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2016).
Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene und als
DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand.
Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Ausgabe der Maschinenrichtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im
Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte.
Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 3 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG
veröffentlicht sind.
Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der
Hersteller davon ausgehen, dass die Maschinenrichtlinie für die in der Norm behandelten Gefährdungen erfüllt ist (Vermutungswirkung (Übereinstimmung) mit
den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.).
Auf folgendes wird besonders hingewiesen:
Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung:
An diesem Normenkomplex wurden weitere Arbeiten durchgeführt. Das sind z. B.
Neue Fassung der EN 13001-1:
Änderungen zur vorherigen Ausgabe:
• 4.2.7.2: Methode der zulässigen Spannungen – Norm wurde präzisiert;
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
• 4.3.3: Durchschnittliche Wege oder Drehwege – präzisiert. Formel (2) wurde
eingefügt. Der durchschnittliche Weg kann aus den durchschnittlichen Wegen
oder Drehwegen berechnet werden;
• 4.4.4: Klassifizierung der Spannungsverläufe - präzisiert. In Tabelle 3 ist die
Spalte Klassen verfeinert (aufgeteilt in Heben und Fahren);
• Ergänzung eines informativen Anhanges B: Diskrete und kontinuierliche Verteilung.
_______________________________________
Neue Fassung der EN 13001-2:
Damit ist die Fassung der DIN vom Juni 2012 bereits wieder überholt! Änderungen:
• 4.2.2.2, 4.2.3.4, 4.2.4.10, 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.7 wurden geändert;
• neue Aspekte befinden sich in 4.2.4.7, 4.2.4.8, Anhang B, Anhang C und Anhang D.
_______________________________________
EN 13001-3-1:2012
Konstruktion allgemein – Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken:
Für diese Norm wurde ein Änderungsblatt erarbeitet:
EN 13001-3-1:2012/prA2:2015-09.
Das Änderungsblatt wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet
am 30.06.2016.
Das Änderungsblatt enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der derzeitigen Fassung EN 13001-3-1.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
EN 13001-3-2:2014
Konstruktion allgemein – Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen
in Seiltrieben
Über diese Norm wurde bereits umfangreich berichtet. Bei ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO 16625 bzw. DIN 15020 durchgeführt werden,
um eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten.
Aufgrund einiger negativer Stellungnahmen von Spezialisten der Kran- und Seilhersteller, insbesondere auch aus dem Bereich der ISO, wird an Korrekturen für
die Norm gearbeitet.
Derzeitiger Stand beabsichtigter Änderungen (Entwurf):
• An einigen Stellen der Norm soll gefordert werden, dass für die konstruktive
Auswahl der Seillebensdauer mindestens zwei Jahre zu berücksichtigen sind
oder die konstruktive Lebensdauer mindestens 2 periodische Inspektionsintervalle betragen soll.
• Formel 14 und Tabelle 3 sollen komplett verändert werden zur Gewährleistung
eines höheren Sicherheitsfaktors - mindestens 3.
• Diese Änderungen haben Auswirkungen auf den Nachweis der statischen Festigkeit, bei der Bestimmung der zulässigen Grenzseilkraft.
Diese wird um ca. 20% geringer!!!
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prEN 13001-3-4:2015
Krane — Konstruktion allgemein —
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen – Lager
Der Entwurf der Norm wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet am 30.06.2016.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
FprEN 13001-3-5:2015
Krane — Konstruktion allgemein — Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von
geschmiedeten Haken
Nach umfangreichen nationalen Stellungnahmen und Beratungen wurde hier der
Schlussentwurf erarbeitet. Von CEN wurde die CEN-Schlussumfrage eingeleitet
(Zustimmung oder Ablehnung). Termin von CEN ist der 04.06.2016.
Nach Mitteilung der Bearbeiter wurden alle Kommentare zur Fassung 2013 des
Entwurfes bearbeitet.
Der deutsche Vorschlag hinsichtlich gegossener Haken konnte in der Fassung des
Schlussentwurfes noch nicht berücksichtigt werden und befindet sich noch in Arbeit.
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prEN 13001-3-6:2015
Krane — Konstruktion allgemein — Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von
Maschinenbauteilen – Hydraulikzylinder
Ein Entwurf der Norm wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet am 30.06.2016. Die Norm beinhaltet den Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane.
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Da einige Teile der Normenreihe als harmonisierte europäische Normen noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben
„Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor
zutreffend.
Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage
„Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“.
_______________________________________
EN 13135:2013
Krane – Sicherheit - Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen
Zu dieser Norm wurde das im Rundschreiben SV 20 angekündigte Änderungsblatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, im Wesentlichen abgestimmt, es liegt aber noch nicht als offizielles Änderungsblatt zur Norm vor.
_______________________________________
EN 14439 – Krane – Sicherheit - Turmdrehkrane
Über das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm sind weitere Beratungen und Abstimmungen erforderlich.
Mit der vorgesehenen Änderung sollen u. a.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
• für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt
werden, insbesondere EN 13001-1, -2, -3-1.
• die Problematik Belastungen durch Wind bei den Vorgaben zur Berechnung
und Auslegung von Turmdrehkranen stärker berücksichtigt werden
• die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen auf die EN
ISO 13849-1 bezogen werden.
• Korrekturen in der Norm vorgenommen, werden, die sich aus Erfahrungen bei
der Anwendung ergeben haben.
• die Vorgaben für Betriebsanleitungen ergänzt werden.
_______________________________________
EN 12999:2011+A1:2012
Krane – Ladekrane; (DIN EN 12999:2012-03)
Für die Norm wurde ein weiteres Änderungsblatt erarbeitet –
EN 12999:2011/prA2:2015.
Die Schlussumfrage von CEN wird eingeleitet, der Termin zur Zustimmung/Ablehnung ist der 14.03.2016.
Die Änderungen betreffen
• Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Begriffe und Terminologie
• Einige Anforderungen des Abschnittes 5 – Sicherheitsanforderungen
• Einige Anforderungen des Abschnittes 6 – Überprüfung und des Abschnittes 7
– Benutzerinformation
• In den Anhängen B, M und N sind Ergänzungen und Änderungen beabsichtigt.
Zu zwei Punkten dieses Änderungsblattes wird von Deutschland ein Einspruch zur
Anfechtung der Norm vorbereitet, der derzeit bei EUROSHNET zur internationalen
Abstimmung und Meinungsfindung eingestellt wurde.
Betroffen sind die beabsichtigten Änderungen der Abschnitte 6.2.3.2 „Prüfung
nach der Installation“ und 5.8.2.2.a) „Hochsitz“. Die Änderungen erfüllen nach
Meinung des Stellungnehmenden nicht die Anforderungen der Maschinenrichtlinie.
Bei dieser Norm zeigt sich auch insbesondere die Problematik bei der Bewertung
in Betrieb befindlicher Krane, die mindestens der zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbe-
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
triebnahme jeweils geltenden Norm entsprechen müssen. Seit 2002 gibt es bereits
mehrere Fassungen der Norm, die alle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden:
Ein weiteres Änderungsblatt A2 kommt jetzt noch hinzu.
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Hinweis:
Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit
den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das
heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen
müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich.
Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen.
Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber
auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
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Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen
Normen erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von
Krananlagen“.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
4.
Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Auf Tagungen und in Rundschreiben wurde in den vergangenen Jahren bereits
umfangreich über die Erarbeitung einer Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und über beabsichtigte darin enthaltenen Änderungen berichtet.
Die Verkündung einer Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) erfolgt.
Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung wurde mit der Neufassung
konzeptionell und strukturell neu gestaltet und einige wesentliche neue Anforderungen aufgenommen.
Drei Komplexe, die auch für den Betrieb von Kranen bedeutungsvoll sind ! Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung, zu den erforderlichen Prüfungen an Kranen und Prüfungen nach Änderungen von Arbeitsmitten ! sollen hier besonders
erwähnt werden.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Gefährdungsbeurteilung
• Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden
Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige
und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
• Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht
von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
• Was bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, ist in der BetrSichV
festgelegt (§ 3 Abs.2)
• Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der
Arbeitsmittel begonnen werden. Das Ergebnis muss vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel dokumentiert sein. Sie darf nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden.
• Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung setzt die Kenntnis der nach § 21 Absatz 4 Nr. 1 der Verordnung herausgegebenen „Technischen Regeln zur Betriebssicherheit“(TRBS) voraus. Bei Abweichungen davon muss eine Begründung aufgenommen werden.
• Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen.
Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind
die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend
anzupassen (Ein Bestandsschutz ist damit nicht mehr gegeben, der Begriff „regelmäßig“ soll noch definiert werden).
• Definition: „Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit
der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in
der Praxis erprobt worden sind.“
• Aus der Begründung zur Verordnung: „Bei der Überprüfung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht
oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht
zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen
muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der
Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.“
Damit soll auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet sein.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
• Stand der Technik ist zu berücksichtigen: Das beinhaltet sowohl die organisatorischen auf den Arbeitsplatz bezogenen Maßnahmen als auch die sicherheitstechnische Ausrüstung der Arbeitsmittel.
• Die sicherheitstechnische Ausrüstung wird im Wesentlichen dokumentiert durch
die harmonisierten Normen für die jeweilige Kranart.
• Die Prüfung, ob eine Anpassung erforderlich ist oder nicht, würde alle Maschinen und Anlagen betreffen, auch solche, die nach Maschinenrichtlinie (nach
dem 01.01.1995) in Verkehr gebracht wurden und bei denen sich die sicherheitstechnischen Anforderungen, z. B. durch neue europäische Normen, geändert haben, da hierbei neue Erkenntnisse ständig berücksichtigt werden und
höhere sicherheitstechnische Anforderungen enthalten sein können.
• Jede Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen bedeutet bei
der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob eine Anpassung (Nachrüstung) der bestehenden Anlagen (unabhängig vom Baujahr) erforderlich ist oder ob durch ergänzende Schutzmaßnahmen die Verwendung
des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher gestaltet werden kann.
• Beispiele für den geänderten Stand der Technik, der bereits durch Normen
festgeschrieben ist, sich bewährt hat und bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müsste, sind:
-
Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - EN ISO
13849-1;
-
Nachrüstung von Überlastsicherungen;
-
Abstützüberwachungen an Lkw-Ladekranen - Einbeziehung in die Funktion des Lastmomentbegrenzers;
-
Anpassung von Sicherheitsabständen zu beweglichen Teilen;
-
Gitterroste von Laufstege und Podesten - Veränderung der lichten Weite
von Öffnungen;
-
Höhe von Geländern an Kranen allgemein 1,1 m statt 1,0 m;
-
Gitterroste von Laufstege und Podesten - Veränderung der lichten Weite
von Öffnungen;
-
ältere Turmdrehkranen - Aufstiege im Turm, Zugangsmöglichkeiten am
horizontalem Ausleger, Geländerhöhen an der Konstruktion von Turmdrehkranen;
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
-
Anforderungen an Überbrückungseinrichtungen von Lastmomentbegrenzern an Fahrzeugkranen;
-
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen der UVV`en:
hier: BGV D6 „Krane“, Abschnitt VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen für verschiedene Kranarten, mit denen Abweichungen von den
Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der UVV bisher zugelassen sind;
-
Bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen zu Bestimmungen von Unfallverhütungsvorschriften.
• Als Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit eine Bekanntmachung herausgegeben:
Die Bekanntmachung befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von
Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung
befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von Beispielen. Mit den Beispielen werden aber im Wesentlichen bereits vorhandene Nachrüstforderungen
erwähnt:
- Flurförderzeuge: Nachrüstung mit Fahrerkabine oder z. B. Rückhaltesystemen für die Bedienperson, um Gefährdungen durch Kippen der Flurförderzeuge zu begrenzen. Hier bestand allerdings bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung an den Stand der Technik;
- Lastenaufzüge ohne Fahrkorbtür: Auch hier bestand bereits eine gesetzliche
Verpflichtung zur Anpassung der Konstruktionen an den Stand der Technik.
Für das Gebiet der Krane und die oben beispielhaft aufgeführten Bestimmungen von Normen lässt sich daraus wenig ableiten.
• Anhang 1 zur BetrSichV Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Im Abschnitt 2 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln
zum Heben von Lasten“ sind ebenfalls Bestimmungen enthalten, die bei der
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung für die vorhandenen Arbeitsmittel und
Betriebsverhältnisse neu zu bewerten sind. Aussagen in der Gefährdungsbeurteilung werden für erforderlich gehalten. Erwähnt werden sollen hier:
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Abschnitt 2.1: „Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der
Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.“
Bedeutet: Aussagen in der Gefährdungsbeurteilung bei Hebezeugen ohne
Überlastsicherung sind erforderlich
Abschnitt 2.1: „Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen
verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.“ (Überprüfung muss dokumentiert werden.)
Abschnitt 2.3.2: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum
Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.“ (Bremse
vorhanden, Selbsthemmung ausreichend?)
Abschnitt 2.5: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nicht
durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten
nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden.“
Abschnitt 2.7.1: „Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln
zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen,
um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern.
Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.“
Abschnitt 2.7.2: „Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von
Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen.
Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten
Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.“
Abschnitt 2.7.3 d): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese
Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist.“ (Stützbatterie, andere Maßnahmen?)
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Prüfungen an Kranen
Prüfungen an Arbeitsmittel werden aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden
sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane,
bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen.
Die Prüfungen an Kranen entsprechen im Wesentlichen den in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) geforderten Prüfungen. Der
Anhang 3 der BetrSichV ist als Anlage 4 beigefügt.
Prüfungen nach Änderungen von Arbeitsmitten
§ 10 Absatz 5: „Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen,
ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (z. B. Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie in nationales
Recht umsetzt) ergeben.“
1. Prüfpflichtige Änderung: § 2 Abs. 9: „Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch
Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.“
Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß Anhang 3 Ziff. 3.4 durch einen Prüfsachverständigen durchzuführen. Bei der Entscheidung, welche Änderungen als
prüfpflichtig zu bewerten sind, können derzeit die Festlegungen in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) zu Prüfungen nach
wesentlichen Änderungen (DA zu § 25 Abs. 1) zugrunde gelegt werden. Die
dort genannten Änderungen sind als prüfpflichtig zu bewerten.
2. Beachtung von Herstellerpflichten bei Änderungen: In der Begründung zu
der Verordnung wird auf den europäischen Leitfaden verwiesen – bedeutende
Veränderungen – Gefahr, Risiko zugenommen – dann wird die Maschine als
neues Produkt betrachtet. Hier sind die Aussagen zu dem Begriff „Wesentliche
Veränderung“ anzuwenden (siehe Abschnitt 5 dieses Rundschreibens).
Hinzuweisen ist außerdem auf folgende Bestimmungen der BetrSichV:
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
(1) „Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 (Anhang 3
beinhaltet die Krane) der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich
anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen
versagt haben“.
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Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
In der Begründung zur Verordnung wird dazu etwas ausgesagt, was aber nicht
Bestandteil des Gesetzes ist:
„Jedoch erfolgt eine Einschränkung, nach der nur noch erhebliche sicherheitstechnisch relevante Schadensfälle anzuzeigen sind. Eine Konkretisierung wird
durch TRBS durch den ABS erfolgen. Zudem ist eine Anzeige dann nicht erforderlich, wenn eine solche bereits an den zuständigen Unfallversicherungsträger
erfolgt ist. Damit wird der Arbeitgeber von unnötigen Meldungen entlastet.
Die TRBS ist abzuwarten.
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (Auszug)
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu
übermitteln:
• Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8
• Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 erstellt wurde,
• Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
• Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (Auszug)
(4) „Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser
Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte
führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz
der Beschäftigten vereinbar ist.“
Der erforderliche Inhalt des Antrages ist in der Verordnung genannt. Behörde kann
ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
Auszug aus der Begründung:
„Mit der Ausnahme sollen mögliche Sonderfälle im Betrieb abgedeckt werden, ohne dass fortlaufend die Verordnung geändert werden muss. Dazu gehören auch
evtl. notwendige Ausnahmen für technische Einrichtungen in Museen, wie z. B.
Mühlenbremsfahrstühle. Die Prüfungen nach den Anhängen 2 (ausgenommen die
Prüffristen) und 3 sind ausdrücklich eingeschlossen, da es sich um nationale Regelungen handelt.
19
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Ausnahmen nach Anhang 1 können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden, da es sich um Vorgaben aus der Richtlinie
2009/104/EG handelt.“
Weitere Hinweise zur Betriebssicherheitsverordnung erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“.
5.
Wesentliche Veränderungen an Kranen
Der Begriff „Wesentliche Veränderungen“ an Maschinen ist in den nationalen Gesetzen nicht mehr enthalten.
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG):
Begründung: Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen „Bereitstellung auf
dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ aus der EG-Verordnung ist der Terminus des
„wesentlich veränderten Produkts“ weggefallen.
Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen.“
Diese Feststellung wird mit dem europäischen Binnenmarktleitfaden, dem sog.
„Blue Guide“ begründet.
Dort wird im Geltungsbereich u. a. ausgesagt:
„Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder
Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung,
Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die
Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, kann als
neues Produkt angesehen werden.“
Auf dieser Grundlage werden wesentliche veränderte Gebrauchtmaschinen im
ProdSG, wie europäisch abgestimmt, wie neue Maschinen behandelt.
Auch in der ab 01.06.2015 gültigen neuen Betriebssicherheitsverordnung wir der
Begriff „Wesentliche Veränderungen“ nicht verwendet.
20
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Dort wird im § 10 Abs. 5 bestimmt:
„Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich
um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den
Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus
anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder
einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (z. B. Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie in nationales Recht umsetzt)
ergeben.“
In der Begründung zu der Verordnung wird wieder auf den europäischen Leitfaden
verwiesen – bedeutende Veränderungen – Gefahr, Risiko zugenommen – dann
Betrachtung als neues Produkt. Also gleiche Verfahrensweise wie bisher zu dem
Begriff der „Wesentlichen Veränderungen.“
Da damit der Begriff der Wesentlichen Veränderung auch weiterhin Bedeutung
hat, wurde das Interpretationspapier des BMA und der Länder für den Begriff „wesentliche Veränderung“ aus dem Jahr 2000 neu herausgegeben:
Im Interpretationspapier werden 3 Fallgestaltungen unterschieden, die entsprechend erläutert werden.
In einem Schaubild werden die einzelnen Schritte zur Entscheidungsfindung dargestellt.
21
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Weitere Erläuterungen zu diesem Thema sowie zu den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu „prüfpflichtigen Änderungen“ erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ in 2016.
6.
Ausbauträger
Wir möchten an dieser Stelle aktuell darauf hinweisen, dass inzwischen zu dieser
Thematik eine offizielle DGUV Information gibt:
22
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
DGUV-Information
Ausbauträger
Maßnahmen für den sicheren Betrieb von Hebezeugen und Fahrwerken
Entwurf 07/2015
Ausbauträger werden intern auch z.B. als Abfahrträger, Montageträger, Einschienen-Katzbahnträger
bezeichnet.
__
Der Einsatz von solchen Ausbauträgern wird notwendig z. B. in Kraftwerken, Pumpenhäusern, Wasseraufbereitungsanlagen, engen Räumen mit großen und
schweren Teilen für seltene Montage- oder Instandhaltungsarbeiten.
Diese DGUV-Information gilt nicht für z.B. temporäre
Hilfsträger, Montageträger oder -gestelle während Bauund Montagearbeiten.
Nachfolgend wird beschrieben, welche Maßnahmen /
Vorgehensweisen für den sicheren Betrieb von handbetriebenen Hebezeugen und Fahrwerken an ortsfesten Ausbauträgern erforderlich sind. Für kraftbetriebene Hebezeuge siehe Anmerkung 1.
FB HM-079
Inhaltsverzeichnis
1
Anforderungen an den Ausbauträger
2
Anforderungen an Hebezeug und
Fahrwerk
3
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
durch einen Sachverständigen
4
Ausnahmegenehmigung
5
Wiederkehrende Prüfungen
6
Zusammenfassung und
Anwendungsgrenzen
__
Prüfbuch mit Bestätigung der Prüfbelastung vor der
ersten Inbetriebnahme.
Diese DGUV Information kann unter nachfolgender
Adresse bezogen werden:
Die Ausbauträger müssen mit einer Tragfähigkeitsangabe gekennzeichnet werden, wenn wechselnde
Hebezeuge angebracht werden sollen. Wenn diese
Angabe fehlt, ist das Anbringen von Hebezeugen an
diese Träger gleichzusetzen mit dem Umsetzen von
ortsfesten Kranen und in Folge als wesentliche
Änderung gemäß § 25 (1) DGUV V 52 Krane zu betrachten und muss dann entsprechend geprüft werden.
http://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Fachbere
ichs-Informationsblaetter/079_FBHM-Ausbautraeger.pdf
2
7.
Unfallereignis mit Kranpuffer
Anforderungen an Hebezeug und
Fahrwerk
Für Hebezeuge und Fahrwerke müssen vorliegen:
a.) EGKonformitätserklärungen
b.) für Geräte mit Baujahr
dem 01.01.1995
entspreWir möchten Sie über den Absturz eines Kranpuffers
ohnevorweitere
Einwirkung
inchende Nachweise entsprechend DGUV V 54 Winformieren. Über Nacht ist der Kranpuffer aus etwa
zehn
Metern
auf
eine Meden, Hubund Zuggeräte
[4] bzw.Höhe
DGUV V 52
Krane
Hebezeuge, Fahrwerke und weitere Verbindungsglieder
talltreppe heruntergefallen und hat dabei den
Gitterrost erheblich beschädigt
zwischen Last und Fahrwerk sind nach bzw. in AnlehBild 1: Ausbauträger in Pumpenstation
1
Anforderungen an den Ausbauträger
Ausbauträger sind im Sinne der DGUV V 52 Krane [1]
als Kranbahnen zu betrachten.
Für die Kranbahn ist eine Statik erforderlich. Die Kranbahn ist mindestens für Handkrane zu bemessen (siehe
DIN 4132 [2] bzw. EN 1993-6 [3]).
- Sicherheit Handbe [5]) zu bescheinigen.
Die Montage von Hebezeug und Fahrwerk an den Ausbauträger muss gemäß Betriebsanleitung / Montageanleitung des Herstellers erfolgen (gültig seit Juni 2006).
Die Montage (Einbau) ist von einem Sachkundigen im
Prüfbuch des Betreibers der Kranbahn zu bescheinigen.
Der Sachkundige muss die Eignung (Verbindung / Tragfähigkeit) der verwendeten Komponenten überprüfen.
Bild 2
Bei den wiederkehrenden Prüfungen an Kranen müssen auch solche Bauteile betrachtet werden, die im Normalbetrieb keinen oder nur geringen Beanspruchungen
unterliegen.
23
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
8.
Bestimmungen zur Ausbildung/Weiterbildung von Kranführern
In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind jetzt konkrete Bestimmungen zur Ausbildung und Weiterbildung (Unterweisungen) für die Verwendung von Arbeitsmitteln enthalten. Im § 12 der BetrSichV ist unter anderem festgelegt:
„"
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten."
9.
Neue Prüfgrundlage für Krane
Mit Inkrafttreten am 01. Juni 2015 der neuen Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) sind auch konkrete Anforderungen für die Durchführung von Prüfungen an Kranen verbindlich geworden!
§ 2 Begriffsbestimmungen
„(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die
Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“
Anforderungen dazu sind im § 3 (6) BetrSichV festgelegt:
„(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§
14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits
entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen
für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1
Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht
überschritten werden.
...
Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit
den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen
sind.“
24
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Im Anhang 3 der BetrSichV sind die notwendigen Prüffristen und Prüfzuständigkeiten aufgeführt (siehe Abschnitt 4 und Anlage 4).
Die angeführten Prüfungen und Prüfzuständigkeiten entsprechen im Wesentlichen den Prüfungen der DGUV V52 (früher BGV D6) (siehe nachfolgende
Gegenüberstellung).
Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme
(§ 14 (1) BetrSichV)
§ 25 Absatz 1 + 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (Prüfung vor der
ersten Inbetriebnahme - BGV D6)
und
§ 26 Absatz 2 (Prüfung nach der Aufstellung von Turmdrehkranen - BGV D6)
Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (§
14 (3) BetrSichV)
§ 25 Absatz 1 (Prüfung nach wesentlicher Änderung - BGV D6)
Wiederkehrende Prüfung (§ 14 (2) BetrSichV)
§ 26 Absatz 1 (Wiederkehrende Prüfung - BGV D6)
Anforderungen zum Prüfablauf und –umfang sind hierin aber nicht festgelegt. Daher gelten weiterhin hierfür die Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905
neu DGUV G 309-001).
10. Bestellanforderungen für Krane
Wir bereits in den vergangenen Jahren sind die vorgestellten Bestellanforderungen für Krane weiter aktualisiert worden. Das Ergebnis ist in der Anlage 5 enthalten und kann als .doc-Datei von unserer Internetseite www.krananlagen-info.de
heruntergeladen werden.
Anmerkung:
Die darin aufgeführten Bestellanforderungen sollten den tatsächlichen Anforderungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen
werden. Des Weiteren sollte die Darstellung der sicherheitsgerichteten Funktionen
in Blockschaubildern gefordert werden!
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein detailliertes Pflichtenheft bereits in
der Angebotsphase unabdingbar ist!
25
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
11. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17, Nr. 4 SV
18, Nr. 7 SV 19 und Nr. 7 SV 20)
Das entsprechende Forschungsvorhaben (BG Holz und Metall mit der Universität
Dresden) ist angelaufen, die geplanten Versuche wurden durchgeführt. Offizielle
Ergebnisse liegen noch nicht vor, werden aber sofort nachreicht wenn sie vorliegen.
12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze)
Wir möchten darauf hinweisen, dass mittlerweile bei einigen Berufsgenossenschaften, die neuen Bezeichnungen bei einzelnen Schriften umgesetzt worden
sind. Der Inhalt und damit auch die rechtlichen Anforderungen haben sich aber
nicht geändert!
Für den Bereich Krane und Hebezeuge hat die BG Holz und Metall die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (früher BGV D6) mit der neuen Bezeichnung DGUV V52
(auch im Inhalt) herausgegeben.
ft
ft
ft
ft
13. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen)
Eine aktualisierte Liste zu den Bestimmungen der entsprechenden Landesbauordnungen (redaktionelle Änderungen) ist als Anlage 6 beigefügt.
26
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
14. Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung von
Kranen
Über die Problematik der nicht mehr geforderten Schweißqualifikationen im Kranbau (z. B. Großer Eignungsnachweis entsprechend DIN 18800 Teil 7) wurde
schon mehrfach berichtet. Zwischenzeitlich laufen hierzu verschiedene Diskussionen in Europa. Es wurde aktuell eine Task force „Welding“ zu diesem Thema gebildet, die sich im April 2016 zu einer ersten Sitzung in Paris treffen wird. Über die
Ergebnisse werden wir fortlaufend berichten.
15. Auszüge aus Betriebsanleitungen (siehe auch SV17 Nr. 4 + SV18 Nr. 5)
Wir haben nachfolgend wieder einige Beispiele von Anforderungen/Hinweisen aus
Betriebsanleitungen aufgeführt. Die darin aufgeführten Anforderungen/Hinweise
möchten wir gerne auf unseren Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von
Krananlagen“ mit Ihnen diskutieren.
Angaben zur Ablegereife des Hubseiles:
„Ein Drahtseil sollte mindestens einmal im Monat kontrolliert werden. Es muss
ausgewechselt werden, falls an seiner schlechtesten Stelle, über eine Länge von 6
x d die Anzahl der gebrochenen Drähte in der äußeren Lage 4% für die (FEM)Klassen 1 Bm und 1 Am oder 8% für die Klassen 2m bis 4m überschritten wird,
oder wenn an jeder anderen Stelle über eine Länge von 30 x d die Anzahl der gebrochenen Drähte in der äusseren Lage 8% für die (FEM-)Klassen 1 Bm und 1 Am
oder 16% für die Klassen 2m bis 4m überschritten wird. Falls ein ganzer Strang
gebrochen ist, muss das Kabel sofort ersetzt werden.“
Informationen zu den Sicherheitseinrichtungen:
„... . Die gesamte Sicherheitsausrüstung und der Überlastschutz muß angeschlossen und funktionstüchtig sein. Der Überlastschutz und die Begrenzungsschalter
sind Sicherheitssysteme. Sie sind keine zusätzliche Hilfsausrüstung für die Antriebssteuerung, sondern dienen der Vermeidung des menschlichen Versagens.
...“
Informationen für den Kranführer:
„Die Lasten dürfen nur horizontal und vertikal bewegt werden, keinesfalls diagonal.
...“
27
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Informationen zur Wartung:
Regelmäßige Inspektion
„....
Täglich (Überprüfen Sie die Bremsfunktion)
• Testen Sie die Bremse, bei Beschleunigung und Bremsung.
Monatlich (Überprüfen der Bremse)
• Entfernen Sie die Lüfterabdeckung.
• Überprüfen Sie, ob die Bremse äußere Beschädigungen aufweisst.
• Überprüfen Sie, daß die Anschlüsse und Isolationen in einwandfreien Zustand sind.
• Überprüfen Sie, daß alle Schrauben ordnungsgemäß angezogen sind.
Halbjährlich (Überprüfen des Hubwerkmotors)
• Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden
Jährlich (Überprüfen der Bremse)
• Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden
Alle 4 Jahre Säuberung
• Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden
...“
16. Halten von stationären Lasten mit kraftgetriebenen Hubwerken über Personen
Sicherheitstechnische Anforderungen für kraftgetriebene Hubwerke enthält die
EN 14492-2:2006+A1, als DIN EN 14492-2:2010-05 national verbindlich.
Anfragen beziehen sich immer wieder auf sicherheitstechnische Anforderungen,
die solche Hubwerke zusätzlich erfüllen müssen, wenn Lasten über Personen gehalten werden sollen.
Beispiele:
• Leuchter in Kirchen,
• Dekorationen, Scheinwerfer in Veranstaltungsräumen,
28
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
• Dekorationen in Warenhäusern, z. B. zu Weihnachten.
Vielfach werden dabei auch sicherheitstechnische Grundprinzipien nicht eingehalten, wie das Bild zeigt.
Bereits in 2004 hat die FEM ein Material herausgegeben, das auch solche Einsatzfälle berücksichtigt.
Die Problematik wurde jetzt auch im TC 147 „Krane“ des CEN behandelt (Arbeitsgruppe WG 17) und ein Entwurf mit zusätzlichen Anforderungen an solche Hubwerke erarbeitet.
Vorgesehen ist ein Anhang F, der bei der derzeit laufenden Überarbeitung in die
EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Hubwerke – aufgenommen werden soll.
Folgende Anforderungen sind im Entwurf enthalten:
„Kraftgetriebene Hubwerke zum Halten von stationären Lasten über Personen
müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Hubwerke müssen mit dem Risikokoeffizienten #n,min = 2 gestaltet sein.
b) Hubwerke müssen mindestens Klasse A 4 entsprechen.
c) Die Bruchfestigkeit der Ketten nach EN 818-7 muss mindestens das 8fache
der Nennlast betragen, ohne Anwendung des Risikokoeffizienten #n.
29
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
d) Hubwerke müssen mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sein, auch für
Tragfähigkeiten < 1 t.
e) Wenn eine Rutschkupplung verwendet wird, muss diese außerhalb des Kraftflusses liegen.
f) Hubwerke müssen mit einer Zusatzbremse ausgerüstet sein.
g) Elektrische Hubwerke müssen mit Grenzschaltern ausgerüstet sein, pneumatisch und hydraulisch angetriebene Hubwerke müssen mit einem mechanischen Endanschlag ausgerüstet sein.
h) Für Kettenzüge dürfen nur Stahlketten nach EN 818-7 verwendet werden.
i) Für Kettenzüge müssen Kettentaschenräder mit mindestens fünf Taschen
verwendet werden.
j) Die Einlaufstelle der Stahlkette in Kettenräder muss so gestaltet sein, dass ein
Verdrehen der Stahlketten ausgeschlossen ist und ein störungsfreier Ein- und
Auslauf gewährleistet ist.
k) Alle lasttragenden Elemente des Hubwerkes müssen aus nicht brennbaren
Materialien bestehen.
l) Die stationäre Position muss mit einem Schlüsselschalter gesichert sein.“
Die Benutzerinformation für kraftgetriebene Hubwerke für das Halten von stationären Lasten über Personen muss folgende zusätzlichen Aussagen enthalten:
a) Die verwendeten Lastaufnahmemittel müssen eine Tragfähigkeit von mindestens dem 2fachen der tatsächlich angehängten gesamten Last (Last, Lastaufnahmemittel) besitzen.
b) Die verwendeten Anschlagmittel müssen eine Tragfähigkeit von mindestens
dem 2fachen der tatsächlich angehängten Last (Last) besitzen.
c) Lasten dürfen nur mit formschlüssigen Mitteln angehängt werden.“
17. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“
In der neuen Broschüre werden notwendige und hilfreiche Informationen gegeben,
die für Hersteller und Betreiber von Kranen wichtig und hilfreich sind. Deren Beachtung ist unbedingte Voraussetzung für einen sicheren und arbeitsschutzgerechten Betrieb von Kranen.
Zusammenhänge der bestehenden umfangreichen Vorschriften (europäisch und
national) werden dargestellt und erläutert.
30
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Für alle, die in der Konstruktion, dem Bau oder den Betrieb von Kranen verantwortlich sind, wird mit dieser Broschüre ein Nachschlagewerk zur richtigen Umsetzung der entsprechenden Vorschriften bereitgestellt.
Dazu gehören u. a.:
Hersteller und Betreiber von Kranen, (Prüf)Sachverständige, befähigte Personen,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte, sowie Vertreter von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen.
Sichere Krane in Europa
Die neue Broschüre wird voraussichtlich im I. Quartal 2016 erscheinen.
18. Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien
und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall
Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und
Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall haben wir in der Anlage 7 abgedruckt. Sie können diese auch unter folgender Adresse selbst einsehen:
http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/krane-hebezeuge-seileketten-anschlagmittel/themenfeld-krane-winden-elektrozuege.html
_______________________________________
31
Rundschreiben „Krane SV 21/2016“
Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit
Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben.
Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach
Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten
wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen.
32
!"#$%&'('
Veranstaltungen 2016
Seminar
Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und
Hebezeuge
19.01.2016 ! 20.01.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!01!168!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-168-6
Seminar
Oberflächenrissprüfung an Kranen
21.01.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!01!165!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-165-6
Lehrgang
Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
01.02.2016 ! 05.02.2016 in Garmisch!Partenkirchen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!02!721!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-721-6
Workshop
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
15.02.2016 ! 16.02.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!02!712!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-712-6
Tagung
Fachtagung Ladekrane
18.02.2016 ! 19.02.2016 in München
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!02!761!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-761-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
22.02.2016 ! 24.02.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!02!710!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-710-6
!
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Lehrgang
Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
29.02.2016 ! 04.03.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!02!711!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-711-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
07.03.2016 ! 08.03.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!03!941!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-941-6
Tagung
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
10.03.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!03!939!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-939-6
Workshop
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
14.03.2016 ! 15.03.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!03!940!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-940-6
Seminar
Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen
06.04.2016 ! 07.04.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!04!322!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-322-6
Seminar
Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und
Hebezeuge
18.04.2016 ! 19.04.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!04!323!6
Seminar
Weiterbildung/Erfahrungsaustausch zur Prüfung befähigte Person
(Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen
20.04.2016 ! 21.04.2016 in St. Goar
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!04!324!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-324-6
!
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Seminar
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
25.04.2016 ! 27.04.2016 in Potsdam
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!04!341!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-341-6
Workshop
Sichere Steuerung an Krananlagen ! von der EN 954!1 zur EN ISO 13849
28.04.2016 ! 29.04.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!04!321!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-321-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
10.05.2016 ! 12.05.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!05!439!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-439-6
Tagung
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
24.05.2016 in Berlin
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!05!442!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-442-6
Tagung
Fachtagung Turmdrehkrane
31.05.2016 ! 01.06.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!05!440!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-440-6
Seminar
Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 !
Berechnung von Brücken! und Portalkranen
02.06.2016 ! 03.06.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!06!411!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-411-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
07.06.2016 ! 08.06.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!06!410!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-410-6
!
"!
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Seminar
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und
Lastaufnahmemitteln
13.06.2016 ! 14.06.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!06!412!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-412-6
Lehrgang
Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
20.06.2016 ! 24.06.2016 in Lindau (Bodensee)
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!06!409!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-409-6
Fachtagung
Bau und Betrieb von Krananlagen ! Aktueller Stand und Inhalt der
europäischen und nationalen Vorschriften und Normen
04.07.2016 ! 05.07.2016 in Bad Wiessee
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!07!155!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-155-6
Fachveranstaltung
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
06.07.2016 ! 08.07.2016 in Bad Wiessee
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!07!156!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-156-6
Lehrgang
Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
11.07.2016 ! 15.07.2016 in Timmendorfer Strand
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!07!157!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-157-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
15.08.2016 ! 17.08.2016 in Cuxhaven
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!08!053!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-053-6
Seminar
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
18.08.2016 ! 19.08.2016 in Cuxhaven
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!08!054!6
!
"!
!"#$%&'('
http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-054-6
Fachtagung
Kraftgetriebene Hubwerke
28.09.2016 ! 29.09.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!09!268!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-268-6
Fachtagung
Zur Prüfung befähigte Person von handbetriebenen Hebezeugen
05.10.2016 ! 06.10.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!466!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-466-6
Fachveranstaltung
Schweißen an Turmdrehkranen
17.10.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!486!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-161-5/#{2}
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-486-6
Seminar
Schweißen an Fahrzeugkranen
18.10.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!485!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-485-6
Tagung
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
24.10.2016 in München
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!463!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-463-6
Tagung
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
25.10.2016 in München
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!462!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-462-6
Seminar
Zur Prüfung befähigte Person von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln
27.10.2016 ! 28.10.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!10!464!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-464-6
!
"!
!"#$%&'('
Seminar
Oberflächenrissprüfung bei Kranen
03.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!204!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-204-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen
und Hebezeugen
07.11.2016 ! 09.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!199!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-199-6
Seminar
Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen
14.11.2016 ! 15.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!200!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-200-6
Seminar
Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und
Hebezeuge
16.11.2016 ! 17.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!203!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-203-6
Lehrgang
Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
21.11.2016 ! 25.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!201!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-201-6
Workshop
Sichere Steuerung an Krananlagen ! von der EN 954!1 zur EN ISO 13849
28.11.2016 ! 29.11.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!11!202!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-202-6
Tagung
Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen
01.12.2016 in Hamburg
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!12!540!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-540-6
!
"!
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Fachtagung
Neue Berechnungsgrundlagen für Krane ! 6. Erfahrungsaustausch
05.12.2016 ! 06.12.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!12!541!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-541-6
Workshop
Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge
07.12.2016 ! 08.12.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!12!542!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-542-6
Seminar
Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln
12.12.2016 ! 13.12.2016 in Essen
Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop
H020!12!539!6
http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-539-6
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Zertifizierungsstelle ZZP im
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Verpflichtung/Belehrung
Die Zertifizierung bezieht sich auf die im Zertifikat angegebene Tätigkeit und eine missbräuchliche
Verwendung ist strafbar.
Ich verpflichte mich die unten aufgeführten Maßgaben zu beachten und einzuhalten.
Ich bestätige, dass ich die Verfahrensgrundsätze “Zertifizierung von Personen zum Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ anerkenne und verpflichte mich, die darin aufgeführten Anforderungen uneingeschränkt zu erfüllen. Bei Verstößen gegen diese Verfahrensgrundsätze kann das Zertifikat widerrufen werden. Das Zertifikat werde ich nach Widerruf unverzüglich zurückgeben.
Ich bin damit einverstanden, dass die angegebenen Daten nach Zertifizierung in einer öffentlich einsehbaren Zertifikatsdatenbank aufgenommen werden und an interessierte Stellen weitergegeben
werden dürfen.
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! 9)-%(.:;(<=-!/%.!&%(>=?<:;-%)/%)!
Anlage 3
CEN/TC 147 „Krane“: Stand der Normung / Arbeitsprogramm
WG/
WGP
WG 1
Titel
Krane, Terminologie
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
(Stand Januar 2016)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
keine Aktivitäten
EN 13001 Krane, Konstruktion ! allgemein
EN 13001-1:2004
Allgemeine Prinzipien und
Anforderungen
EN 13001-1:2004/AC:2006
EN 13001-1:2004/AC:2008
EN 13001-1:2004+A1:2009
WG 2
(AC und A1 eingearbeitet)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-1:2004+A1:2009
/AC2009
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2009-12)
08.09.2009
abgeschlossen
DIN EN 13001-1 Berichtigung 1:
2010-06
EN 13001-1:2015
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-2:2004 Lasteinwirkungen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13001-2:2004/A1:2006
EN 13001-2:2004/AC:2006
abgeschlossen
EN 13001-2:2004+A3:2009
abgeschlossen
(AC,A1,A2 und A3
eingearbeitet)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2005-04)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-1:2015-06
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2005-04)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2/A1:2006)
abgeschlossen –
08.05.2007
08.09.2009
(DIN EN 13001-2:2010-02)
!"
"
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
WG 2
EN 13001-2:2011
abgeschlossen
EN 13001-2:2011/AC:2012
abgeschlossen
EN 13001-2:2014
abgeschlossen
abgeschlossen
CEN/TS 13001-3-1:2004
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN CEN/TS13001-3-1/
Berichtigung) 2006-11
EN 13001-3-1:2012
CEN/TS 13001-3-2:2004
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben
CEN/TS 13001-3-2:2008
(AC und A1 eingearbeitet)
18.11.2011
(Techn. Spezifikation- Vornorm)
CEN/TS 13001-3-1 :2004/
AC/2006
EN 13001-3-1:2012+A1:
2013-07
prEN 13001-3-1/A2:2015
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2011-07)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2012-06)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-2:2014-12)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-1:2012-09)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-1:2013-12)
05.06.2012
28.11.2013
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)
(Technische SpezifikationVornorm)
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05)
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
CEN/TS 13001-3-2:2008
EN 13001-3-2:2014
WG 2 EN 13001-3-2:2014/prA1:2015
EN 13001-3-3:2014
Grenzzustände und
Sicherheitsnachweis von
Laufrad/Schiene-Kontakten
prEN 13001-3-4:2015 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen-Lager
CEN/TS 13001-3-5:2010
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken
FprEN 13001-3-5:2016-02
prEN 13001-3-6:2015
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von MaschinenbauteilenHydraulikzylinder
Berichtigtes Dokument
(DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-2:2014-12)
(DIN EN 13001-3-2:2015-10)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(Abstimmung
bis 30.06.2016)
abgeschlossen
(DIN EN 13001-3-3:2015-02)
abgeschlossen
(DIN CEN/TS 13001-3-5:2010-11
DIN SPEC 1186)
(Abstimmung bis 04.04.2016)
EN 13135 Krane – Ausrüstungen
EN 13135-1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2004-05)
31.12.2005
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 13135-1:2003/AC 2006
(Corrigendum)
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2004/AC:2005)
abgeschlossen
EN 13135-1:2003+A1:2010
WG 3
EN 13135-2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung
EN 13135-2:2004/AC:2005
abgeschlossen
(Corrigendum)
EN 13135:2013 Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die
Ausrüstungen
pr EN 13135:2015
EN 12077-2:1998 Sicherheit
von Kranen – Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen
EN 12077-2:1998+A1:2008
20.10.2010
abgeschlossen
(DIN EN 13135-2:2005-02)
abgeschlossen
31.12.2005
(DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1:
2006-11)
EN 13135-2:2004+A1:2010
WG 3
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-1:2011-04)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135-2:2011-07)
Zusammenfassung
Teil 1+Teil 2
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13135:2013-05
abgeschlossen
abgeschlossen
08.04.2011
28.11.2013
abgeschlossen
11.06.1999
(DIN EN 12077-2:2000-05)
abgeschlossen
(DIN EN 12077-2:2008-12)
22.08.2008 08.09.2009
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 13557:2003 Krane –
WG 4 Stellteile und Steuerstände
EN 13557:2003/A1:2005
abgeschlossen
EN 13557:2003+A2:2008
abgeschlossen
02.08.2006
(DIN EN 13557/A1:2005-04)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13586:2004+A1:2008
31.12.2005
(DIN EN 13557:2004-03)
abgeschlossen
(DIN EN 13557:2009-07)
abgeschlossen
(A1+A2 eingearbeitet)
EN 13586:2004 Krane –
Zugang
EN 13586:2004/AC:2007
abgeschlossen
(DIN EN 13586:2004-07)
22.08.2008 08.09.2009
31.12.2005
(DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)
abgeschlossen
(DIN EN 13586:2009-05)
22.08.2008
08.09.2009
EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von PersonenEN 14502-1: Hängende Personenaufnahmemittel
einschl. AC
abgeschlossen
EN 14502-1:2010
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14502-1:2010-11)
EN 14502-2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
Veröffentlichung im Amtsblatt vom
28.01.06 (C21/10) zurückgezogen:
WG 4
EN 14502-2:2005+A1:2008
abgeschlossen
(DIN EN 14502-1:2006-05)
(DIN EN 14502-2:2005-11)
abgeschlossen
(DIN EN 14502-2:2009-05)
31.12.2005
31.12.2005
22.08.2008 08.09.2009
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung
EN 12644-1:2001 Betriebsanleitungen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12644-1:2001-06)
WG 5
abgeschlossen
(DIN EN 12644-1:2009-06)
EN 12644-1:2001+A1:2008
EN 12644-2:2000 Kennzeichnung
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12644-2:2000-08)
27.11.2001
28.01.2009
08.09.2009
20.05.2000
abgeschlossen
WG 5 EN 12644-2:2000+A1:2008
(DIN EN 12644-2:2009-06)
28.01.2009 08.09.2009
#$%#&%'##(!
WG
11
EN 13000:2004 Krane –
Fahrzeugkrane
EN 13000:2010
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2004-09)
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13000:2010/AC:2010
EN 13000:2010+A1:2014
(Mai 2014)
WG
12
EN 14439:2006 Krane –
Turmdrehkrane
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(Warnvermerk) 1)
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2010-05)
abgeschlossen
(DIN EN 13000 Berichtigung 1:2011-01)
abgeschlossen
(DIN EN 13000:2014-11)
abgeschlossen
(DIN EN 14439:2007-03)
26.05.2010
13.02.2015
08.05.2007
"!
!
WG/
WGP
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Titel
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 14439:2006+A2:2009
!
abgeschlossen
(DIN EN 14439:2010-03)
(A1+A2 eingearbeitet)
prEN 14439:2014 Revision
WG
13
WG
13
EN 14985:2007 Krane –
Ausleger-Drehkrane
EN 14985:2012-02 Krane –
Ausleger-Drehkrane
abgeschlossen
!
#####################!
$%&'()*+,(('-!
EN 15011:2011 Krane –
Brücken- und Portalkrane
EN 15011:2011+A1:2014
WG
14
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 15056:2006 Krane –
Anforderungen an Spreader
zum Umschlag von
abgeschlossen
Containern
08.09.2009
Abstimmung bis
25.02.15
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14985:2007-08)
abgeschlossen
(DIN EN 14985:2012-05)
06.11.2007
23.03.2012
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 15011:2011-05)
20.07.2011
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 15011:2014-09)
11.07.2014
abgeschlossen
(DIN EN 15056:2006-12)
abgeschlossen
EN 15056:2006+A1:2009
08.05.2007
abgeschlossen
abgeschlossen
!
08.09.2009
(DIN EN 15056:2010-02)
prEN 16851:2015-03 Krane
! Leichtkransysteme !
abgeschlossen
./-012!34253678!
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 13852 Krane - Sicherheit – Off-Shore-Krane
WG
15
WG
15
EN 13852-1:2004 Off-ShoreKrane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13852-1:2004/AC:2004
/AC 2007
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13852-1:2013
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 13852-2:2004 Off-ShoreKrane Teil 2: Schwimmende
Krane
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2004-10)
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04)
/AC:2007-07
abgeschlossen
(DIN EN 13852-1:2014-01
abgeschlossen
28.11.2013
(DIN EN 13852-2:2005-03)
EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke
EN 14492-1:2006 Kraftgetriebene Winden
WG
17
EN 14492-1:2006+A1:2009
EN 14492-1:2006+A1:2009/
AC:2010
--------------
abgeschlossen
abgeschlossen
08.05.2007
(DIN EN 14492-1:2007-02)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 14492-1:2010-06)
18.12.2009
Inhalt ist in DIN EN 14492-1:
2010-06 enthalten
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
prEN 14492-1:2015-05
EN 14492-2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke
abgeschlossen
abgeschlossen
EN 14492-2:2006+A1:2009
abgeschlossen
(DIN EN 14492-2:2007-04)
abgeschlossen
EN 14492-2:2006+A1:2009/
AC:2010
EN 12999:2002 Krane –
Ladekrane
EN 12999:2002/A1:2004
WG
18
EN 12999:2002/A2:2006
abgeschlossen
08.05.2007
abgeschlossen
(DIN EN 14492-2:2010-05)
Inhalt ist in
18.12.2009
DIN EN 14492-2: 2010-05
enthalten
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
14.08.2003
(DIN EN 12999:2003-07)
!!!!!
abgeschlossen
abgeschlossen
31.12.2005
(DIN EN 12999/A1:2004-10)
!!!!!!!
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2002/A2:2007-06)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2011-06)
Berichtigung durch:
(DIN EN 12999:2012-03)
EN 12999:2011 Krane –
Ladekrane
EN 12999:2011+A1:2012
--------------
abgeschlossen
EN 12999:2011+A1:2012/
prA2:2015
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 12999:2013-02)
08.05.2007
08.04.2011
24.08.2012
"!
!
WG/
WGP
Titel
Schritt 32
(Umlauf in CEN/TC
147)
Schritt 40
(CEN-Umfrage)
abgeschlossen
abgeschlossen
Schritt 50
(formelle Abstimmung
in CEN: Formel Vote)
Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU zur
(Hinweis: DIN-Ausgabe)
Richtlinie
98/37/EG
Richtlinie
2006/42/EG
!
EN 13157:2004 Krane –
Sicherheit –
Handbetriebene Krane
WG
20
abgeschlossen
EN 13157:2004/AC:2008
( DIN EN 13157:2004/AC:2008)
abgeschlossen
(DIN EN 13157:2010-07)
EN 13157:2004+A1:2009
(Hinweis: Revision vorgesehen)
WG
22
EN 13155:2003 Krane –
Sicherheit – Lose
Lastaufnahmemittel
abgeschlossen
EN 13155:2003/A1:2005
!!!!!!
EN 14238:2004+A1:2009
1)
abgeschlossen
abgeschlossen
18.12.2009
20.04.2004
(DIN EN 13155:2004-01)
abgeschlossen
EN 13155:2003+A2:2009
prEN 13155:2014
EN 14238:2004 Krane –
handgeführte
Manipulatoren
(DIN EN 13157:2005-09)
31.12.2005
AC betrifft nur die franz.
Fassung
WG
21)
abgeschlossen
abgeschlossen
(DIN EN 13155:2003/A1:2005-03)
31.12.2005
abgeschlossen
(DIN EN 13155:2009-08)
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
abgeschlossen
08.09.2009
abgeschlossen
(DIN EN 14238:2004-10)
abgeschlossen
(DIN EN 14238:2010-02)
31.12.2005
18.12.2009
EN 13000 !"#$%&'&(#)"*%+,-"#$%&.&/#"$0%"1%"-&
&&&& „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer
Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit
den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“
"#!
!
Veröffentlichte Europäische Normen für Krane !
Übersicht
(Typ C-Normen – produktspezifische Normen)
Stand: Januar 2016
!
DIN EN 12077-2:2008-12 Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungenx)
DIN EN 12644-1:2009-06 Betriebsanleitung
x)
DIN EN 12644-2:2009-06 Kennzeichnung
x)
DIN EN 13000:2014-11
DIN EN 13001-1:2009-12 x)
DIN EN 13001-1:2015-06
Konstruktion-Allgemeine Prinzipien und
Anforderungen
DIN EN 13001-2:2012-06 x)
DIN EN 13001-2:2014-12
DIN EN 13001-3-1:2013-12
Lasteinwirkungen
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Stahltragwerken x)
DIN EN 13001-3-2:2015-10 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Drahtseilen in Seiltrieben
DIN EN 13001-3-3:2015-02 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Laufrad/Schienen-Kontakten
prEN 13001-3-4:2012
Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
von Maschinenbauteilen-Lager
CEN/TS 13001-3-5:2010-11 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis
(prEN von 2013)
von geschmiedeten Haken
DIN EN 13135:2013-05
Krane - Anforderung an die Ausrüstung
DIN EN 13557:2009-07
Stellteile und Steuerstände
DIN EN 13586:2009-05
Zugang
Ladekrane
x)
x)
Fahrzeugkrane
DIN EN 13155:2009-08
Lose Lastaufnahmemittel
DIN EN 13852-1:2014-01
DIN EN 13852-2:2005-03
Offshorekrane
Schwimmende Krane
DIN EN 13157:2010-07
Handbetriebene Krane
DIN EN 14238:2010-02
Krane - Handgeführte
x)
Manipulatoren
x)
x)
x)
x)
x)
DIN EN 14492-1:2010-06
DIN EN 14492-2:2010-05
Kraftgetriebene Winden
x)
Kraftgetriebene Hubwerke
DIN EN 14439:2010-03
Turmdrehkrane
DIN EN 15011:2014-09
Brücken- und Portalkrane
DIN EN 14985:2012-05
Ausleger-Drehkrane x)
DIN EN 15056:2010-02
Krane - Anforderungen an
Spreader zum Umschlag
x)
von Containern
x)
x)
x)
x)
x)
DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahmemittel
DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände
x)
DIN EN 12999:2013-02
x)
Diese
europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung
!
""!
Anlage 4
Betriebssicherheitsverordnung
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Abschnitt1
Krane
1.
Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshoreund Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die
Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigte
vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2.
Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte
Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare
Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre
Tätigkeit bezieht,
b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes
Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln
besitzen,
d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3.
Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen
und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2
festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen
Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
!"
"
Tabelle 1
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
!"
"
!"
"
Anlage 5
Vorschriften für Krane
EG-Richtlinien
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (muss nicht separat bestätigt werden, wird durch Maschinenrichtlinie
abgedeckt!) (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/35/EU)
EMV-Richtlinie 2004/108/EG (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/30/EU)
für Turmdreh- und Fahrzeugkrane
Lärmrichtlinie 2000/14/EG
für Krane die in Ex-Bereichen eingesetzt werden sollen
Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/34/EU)
EN-Normen
Allgemeine Normen
DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Risikobeurteilung
und Risikominderung (Ersatz für DIN EN ISO 12100-1+2 (DIN EN 292-1+2) und EN ISO 14121-1)
DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von
Körperteilen
DIN EN 13857! Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (Ersatz für DIN EN 294 und DIN EN 811)
DIN EN ISO 13732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen (Ersatz für DIN EN 563)
DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen - Not-Halt – Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN
418)
DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen;
Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 954-1)
DIN EN ISO 13849-2 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen;
Teil 2: Validierung
DIN EN ISO 4413 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an
Hydraulikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 982)
DIN EN ISO 4414 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an
Pneumatikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 983)
ISO 14118 Sicherheit von Maschinen; Vermeidung von unerwarteten Anlauf
DIN EN 1037 Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf
DIN EN 61000-6-4 Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-4 Fachgrundnorm Störaussendung
für Industriebereich
DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-2, Fachgrundnorm Störfestigkeit für
Industriebereich
DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen-Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge
DIN EN 81-43 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen – Besondere
Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 43: Kranführeraufzüge
1
Anlage 5
Produktnormen
DIN EN 13001-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen
DIN EN 13001-2 Krane –Konstruktion – allgemein; Teil 2: Lasteinwirkungen
DIN EN 13001-3-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken
DIN EN 13001-3-2 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben
DIN EN 13001-3-3 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise – Laufrad/Schienekontakte
prEN 13001-3-4 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise - Maschinenbauteile
prEN 13001-3-5 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken
DIN EN 12077-2 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen - Teil 2:
Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen
DIN EN 12644-1, 2 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung – Teil 1: Betriebsanleitung;
Teil 2: Kennzeichnung
DIN EN 13135-1, 2 Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen; Teil 2: NichtElektrotechnische Ausrüstung
EN 13135:2013 Krane - Sicherheit – Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen
DIN EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstände
DIN EN 13586 Krane - Zugang
DIN EN 14502-1 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 1: Hängende Personenaufnahmemittel
DIN EN 14502-2 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen – Teil 2: Höhenverstellbare
Steuerstände
DIN EN 12999 Krane - Ladekrane
DIN EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane
DIN EN 13155 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel
DIN EN 13157 Krane – Sicherheit - Handbetriebene Krane
DIN EN 14238 Krane – handgeführte Manipulatoren
DIN EN 14439 Krane – Turmdrehkrane
DIN EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke
DIN EN 15011 Krane – Brücken- und Portalkrane
DIN EN 14985 Krane – Auslegerkrane
DIN EN 15056 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern
2
Anlage 5
Unfallverhütungsvorschriften
BGV A1 (DGUV V 1) Grundsätze der Prävention
BGV A3 (DGUV V 3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV D8 (DGUV V 54) Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D6 (DGUV V 52) Krane
BGV D30 (DGUV V 73) Schienenbahnen
BGV D29 (DGUV V 70) Fahrzeuge
BGV D 36 Leitern und Tritte
BGV B3 Lärm
BGV A8 (DGUV V 9) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Regeln der Technik
BGG 905 (DGUV G 309-001) Prüfung von Kranen
BGG 943 (DGUV G 309-006) Prüfbuch für Krane
BGR 237 (DGUV R 113-015) (ZH 1/74) Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen
BGR 159 (DGUV R 101-005) (ZH 1/461) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel
DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung und
Ausführung
DIN EN 1993-6 Êurocode 3; Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 6: Kranbahnen
DIN EN 1991-3 Êurocode 1; Einwirkungen auf Stahltragwerke; Teil 3: Einwirkungen infolge von
Kranen und Maschinen
DIN 536-1 Kranschienen; Maße, statische Werte, Stahlsorten für Kranschienen mit Fußflansch
Form A
DIN 536-2 Kranschienen, Form F (flach); Maße, statische Werte, Stahlsorten
DIN 15018 Teil 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung
DIN 15018 Teil 2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung
DIN 15018 Teil 3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen
DIN 15019 Teil 1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen
DIN 15019 Teil 2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung
DIN 15020 Teil 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung
oder
ISO 4308-1 Krane und Hebezeuge – Auswahl der Drahtseile – Teil 1: Allgemeines
ISO 16625 Krane und Hebezeuge – Auswahl der Drahtseile, Trommeln und Rollen
DIN 15020 Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch
oder
DIN ISO 4309 Krane;- Drahtseile – Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage
DIN 15405-1 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken
DIN 15405-2 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von Lamellenhaken
DIN 15026 Hebezeuge; Kennzeichnung von Gefahrenstellen
DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze
DIN 15428 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 18800-1 bis 4 Stahlbauten; (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt)
3
Anlage 5
DIN 18800-7 Stahlbauten; Ausführung (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt)
und Herstellerqualifikation
EN 1090 Tragende Stahl- und Aluminiumbauteile –
Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile;
Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken;
Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken;
EN ISO 3834 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen
Teil 1: Kriterien für die Auswahl der geeigneten Stufe der
Qualitätsanforderungen (ISO 3834-1:2005);
Teil 2: Umfassende Qualitätsanforderungen (ISO 3834-2:2005);
Teil 3: Standard-Qualitätsanforderungen (ISO 3834-3:2005);
Teil 4: Elementare Qualitätsanforderungen (ISO 3834-4:2005);
Teil 5: Dokumente, deren Anforderungen erfüllt werden müssen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach ISO 3834-2, ISO 3834-3 oder ISO 3834-4 nachzuweisen (ISO 3834-5:2005);
DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe , Tragfähigkeiten
und vorhandene Spannungen
DIN 15401-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Einfachhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft
DIN 15402-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Doppelhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft
DIN 743-1 bis 4 Tragfähigkeitsberechnung von Wellen und Achsen
DIN 3990-5 Tragfähigkeitsberechnung von Stirnräder, Dauerfestigkeitswerte und Werkstoffqualitäten
4
Anlage 5
FEM 1.001 (10.1998) 8 Hefte: Berechnungsgrundlagen für Krane
FEM 1.004 (07.2000) Empfehlung für die Berechnung von Windlasten auf Krantragwerke
FEM 1.005 (11.2003) Empfehlung für die Berechnung von Kranstrukturen ausser Betrieb
FEM 1.007 (11.2003) Sicherheitsempfehlungen für Turmdrehkrane
FEM 5.004 (10.1994) Regeln für die Berechnung von Stahltragwerken von Fahrzeugkranen für allgemeine Verwendung
FEM 5.007 (06.1986) Lkw-Ladekrane; Standsicherheit; Berechnung und Prüfbelastung
FEM 5.008 (12.1987) Standsicherheit von Lkw-Ladekranen im Forstbetrieb
FEM 5.012 (05.1987) Fahrzeugkrane; Einrichtungen gegen Überlastung
FEM 5.013 (04.1987) Fahrzeugkrane; Auswahl von Drahtseilen, Seiltrommeln und Seilrollendurchmessern
FEM 9.341 (10.1983) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Örtliche Trägerbeanspruchung
FEM 9.511 (06.1986) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke
FEM 9.683 (10.1995) Auswahl von Hub- und Fahrmotoren
FEM 9.752 (07.2003) Serienhubwerke mit drehzahlveränderbaren elektrischen Antriebssystemen
Drehstrom-Niederspannungs- Antriebssysteme mit variabler Frequenz
FEM 9.755 (06.1993) Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken
FEM 9.756 (08.2004) Hand- und Kraftbetriebene Hubwerke für besondere Einsatzfälle
FEM 9.761 (01.1995) Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von kraftbetriebenen Serienhubwerken
FEM 9.852 (07.1998) Serienhubwerke; Normiertes Testverfahren zum Nachweis der Einstufung
FEM 9.901 (12.1991) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge und Krane mit Serienhebezeugen (Übersicht)
FEM 9.941 (01.1995) Bildzeichen für Steuerorgane
5
Anlage 5
VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen; Merkblatt für Sachverständige
VDI 2381 Bl.2 Abnahmeprüfung von gleislosen Fahrzeugkranen; Merkblatt für Sachverständige
VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften; Brennschneiden, Bohren
VDI 2388 Krane in Gebäuden - Planungsgrundlagen
VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen
VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen
VDI 3570 Überlastsicherungen für Krane
VDI 3571 Herstellertoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katzfahrbahn
VDI 3573 Arbeitsgeschwindigkeiten schienengebundener Umschlagkrane
VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane - Mechanische und elektromechanische Einrichtungen
VDI 3576 Schienen von Krananlagen; Schienenverbindungen, -befestigungen; Toleranzen
VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind
VDI 3651 Distanzierungseinrichtungen für Krane und Fördermittel
VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen
SEB 664 035 Krane und Kranbahnen, Toleranzen für das Fahrsystem Laufrad- Schiene (gültig ist
die Toleranzklasse 2 soweit nicht in den Vordrucken der VMD Vermessungsprotokolle vorgegeben)
SEB 666 211 Seiltrommeln/Anschlussmaße und technische Anforderungen
SEB 058702 Hüttenwerks-Krananlagen / Kran- und Katzpuffer, Anschlussmaße
DIN VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen
DIN VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V;
Hebezeuge
DIN EN 50274 (VDE 0660-514) Niederspannungs-Schaltgerätekombination – Schutz
gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile (alt: DIN VDE 0106-100 Schutz gegen elektrischen Schlag - Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile)
6
Anlage 5
TGL 30350/01 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Übersicht
TGL 30350/02 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Begriffe
TGL 30350/03 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Allgemeine sicherheitstechnische
Forderungen
TGL 30350/04 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Mittel; Warnund Signaleinrichtungen
TGL 30350/05 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen
für Lasthaken, Seil- und Kettentriebe
TGL 30350/06 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen
für Treibwerke und Bremsen
TGL 30350/07 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen
für Gegenmassen
TGL 30350/08 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen
für Führerstände
TGL 30350/09 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen
für Laufstege, Podeste, Auf- und Abstiege, Sicherheitsabstände
TGL 30350/10 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Zusätzliche Forderungen für bestimmte Hebezeugarten
TGL 30350/11 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten
beim Betreiben
TGL 30350/12 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten
beim Betreiben von Kranen bei Überschneidung des öffentlichen Verkehrsraumes
TGL 30350/13 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten
beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Krane (Mehrkraneinsatz)
TGL 30350/14 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten bei
der Bedienung und Instandhaltung
TGL 30350/15 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Verständigungszeichen
TGL 30350/16 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Kontrollen und Prüfungen
Broschüre „Kranbahnen“ Bemessung und konstruktive Gestaltung nach Eurocode.
Aktuell und übersichtlich: Kranbahnen nach DIN EN 1993-6 und DIN EN 1993-6/NA
Vierte, überarbeitete Auflage des Praxisbuchs zu Kranbahnen aus der Edition Bauwerk behandelt
Planung, Entwurf, Berechnung und Nachweise von Kranbahnträgern nach den aktuell gültigen Eurocodes.
Ausgabedatum: 2014-07, Beuth Verlag
Werksnormen
Die folgenden Werksnormen sind im Speziellen zu beachten:
XXXX, YYY, ZZZ
Die obige Aufzählung der Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Alle Regelwerke sind in der letzten gültigen Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Normen sind zu berücksichtigen.
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Anlage 5
Allgemeines:
Alle sicherheitsgerichteten Funktionen sind als Blockschaubilder darzustellen und die EGBaumusterprüfbescheinigungen für die Komponenten, die Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind, sind vorzulegen!
Bei der Auswahl der Einstufungen ist die Anlage 1 (Gegenüberstellung der Hubklassen
(H)/Beanspruchungsgruppen (B) entspr. DIN 15018 mit den Hubklassen (HC)/S-Klassen
entspr. EN 13001) zu berücksichtigen!
Bei der Auslegung der Tragkonstruktion sind die Eigenfrequenzen des Hubwerksantriebes
zu beachten. Störende Überlagerungen mit Eigenfrequenzen des Tragwerks sind zu verhindern. Das Eigenschwingungsverhalten ist nachzuweisen. Die niedrigste Eigenfrequenz
der Kranbrücke darf beim Heben und Senken ca. 2,4 (ISO 22986) Hz betragen.
Geländer müssen durchgehend ausgeführt sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben, wenn der Abstand bei Scher- und Quetschgefahren weniger als 0,5 m beträgt!
Nach der Auftragsvergabe dürfen Abweichungen von dieser Technischen Spezifikation nur
mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers erfolgen.
Nachfolgende Vorschriften müssen beachtet werden und in der Konformitätserklärung aufgeführt werden:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
EMV-Richtlinie 2004/108/EG
DIN EN 60204-32
DIN EN 12644-1
DIN EN 13557
DIN EN 13586
DIN EN 12077-2
DIN EN 15011
BGV D 6
BGG 905
DIN 15018 Teil 1
DIN 15018 Teil 2
DIN 15020 (bzw. ISO 16625 und DIN ISO 4309)
DIN EN 1993-6 (früher DIN 4132)
DIN EN 1090 + DIN EN ISO 3834 (früher DIN 18800-7)
Die oben angeführten Vorschriften müssen nicht alle zwingend durch den Hersteller angegeben werden. Es hat sich aber in der Vergangenheit bewährt, dass der Betreiber bei
Nachfragen besser abgesichert ist, wenn die Angabe und Erfüllung von wichtigen Vorschriften durch den Hersteller erfolgt ist!
Gleiches gilt auch für die Lieferung der Risikobeurteilung als Bestandteil der Dokumentation. Formal gehört die Risikobeurteilung dem Hersteller und er muss diese nicht mitliefern.
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Anlage 6
Bestimmungen in den Landesbauordnungen zu Kranen / Krananlagen
Landesbauordnung /Fassung
Bestimmungen
Landesbauordnung für das Land § 1
Schleswig-Holstein (LBO); Fassung 5.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und
Kranfundamente.
Landesbauordnung Mecklenburg- § 1
Vorpommern (LBauO M-V); Fassung 5.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und
Kranfundamente.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten
Bahnen und Unterstützungen,
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen.
22. Januar
10.10.2014
2009;
Aktuellste
Fassung
vom 18. April 2006
HBauO - Hamburgische Bauordnung; Fassung vom 14. Dezember 2005;
§1
5.
zuletzt geändert am 28. Januar 2014
Brandenburgische
Bauordnung § 1
(BbgBO); Fassung vom 17. September 6.
2008
Landesbauordnung von Rhein- § 1
land-Pfalz (LBauO); Fassung vom 24. 5.
November 1998; Stand 10.10.2014
Bauordnung für das Saarland
(LBO); Fassung vom 18. Februar 2004
Gesetz über die Bauordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (BauO
LSA); Fassung vom 10. September 2013;
Stand 10.10.2014
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen.
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben
11. g)Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Krane bis zu 50 kN
Traglast,
§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
5.
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen
und Unterstützungen.
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben
12. e)Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,
§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
6.
Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützung
Bauordnung für das Land Nord- § 1
rhein-Westfalen;
Landesbauord- 5.
nung (BauO NRW); Fassung vom 01.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne
März 2000; Stand 24.09.2014
BremGBl - Bremische Landesbau- § 1
ordnung; Fassung vom 06. Oktober 2009
5.
Hessiche Bauordnung (HBO); Fas- § 1
sung vom 15. Januar 2011; geändert am 21. 7.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und Krananlagen
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Krane und Krananlagen.
Sächsische Bauordnung (Sächs § 1
BO), Fassung vom 28. Mai 2004; letzte
Änderung am 02. April 2014
5.
Niedersächsiche Bauordnung
§1
(NBauO); Fassung vom 03. April 2012
4.
Thüringer Bauordnung (ThürBo); § 1
Stand 10.07.2012
5.
Bauordnung für Berlin (BauO Bln); § 1
Fassung vom 10.07.2011; Verkündigungs- 5.
Anwendungsbereich; (2) Die Vorschriften der Teile 1 bis 5 und des
Teils 7 dieses Gesetzes gelten nicht für
Kräne und Krananlagen.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und Krananlagen,
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Krane und Krananlagen.
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Kräne und Krananlagen.
November 2012
stand 26.09.2014
Bayerische Bauordnung (BayBO); Art. 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Fassung vom 14. August 2007; letzte Ände- 4.
Kräne und Krananlagen,
rung vom 22.7.2014
LBO - Landesbauordnung für Baden-Württemberg; Fassung vom 05.
März 2010; aktuellste verfügbare Fassung
vom25.01.2013
§1
Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.
Anlage 7
Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien
und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall
Information zur Prüfplakette
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52)
durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Die Prüfplakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist,
die die Sicherheit gefährden:
Anmerkung:
Gemäß §30 Abs. 2 DA der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV V 52 sind Mängel, die die Sicherheit gefährden, z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der
Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln,
Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.
Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen oder nicht, muss im Prüfbericht abgegeben werden.
Die Prüfplakette ist keine Pflicht, maßgebend ist immer der Prüfbericht.
Wenn eine Plakette geklebt wird, sollte bei Kranen das Datum der nächsten Prüfung
angegeben werden. Dieser Termin ist als spätester Prüftermin anzusehen.
Die Verantwortung für die rechtzeitige Organisation und Durchführung der Prüfung
bleibt trotzdem beim Unternehmer.
Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der
Themenfeldsitzung am 18.09.2014 von den Teilnehmern bestätigt.
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Unzulässiges Ziehen von Rammelementen
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52)
durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
In der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) heißt es im §38 „Losreißen
festsitzender Lasten“:
(1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen
festsitzender Lasten einsetzen.
(2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht
losreißen ...
!"
"
Das Themenfeld „Krane“ ist übereinstimmend der Meinung, dass das Ziehen
von Rammelementen mittels Fahrzeugkranen unter das Verbot von § 38 Abs. 1
Satz 2 sowie Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) fällt.
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung wäre nur denkbar, wenn der Kranhersteller
in seiner Betriebsanleitung ausdrücklich das Ziehen von Rammelementen mit diesem
Fahrzeugkran als bestimmungsgemäßen Einsatz aufführt. Allerdings sind dem Themenfeld solche Fälle nicht bekannt.
Zusätzlich weist das Themenfeld „Krane“ darauf hin, dass die europäischen Fahrzeugkran-Hersteller z. Zt. gemeinsam ein FEM-Dokument zu dieser Thematik erarbeiten. Darin heißt es wörtlich:
„Mobile cranes are not intended for pile removal operation using vibratory devices.“
Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der
Themenfeldsitzung am 22.01.2015 von den Teilnehmern bestätigt.
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Personensicherung
Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52)
durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Der Standpunkt des Fachausschusses Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und
Walzwerksanlagen (FA MHHW), Sachgebiet „Krane, Winden, Elektrozüge und Lastaufnahmemittel“ bezüglich der Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für
Persönliche Schutzausrüstung wurde bereits im Rundschreiben "Krane SV 10" Punkt
9 im Jahre 2005 veröffentlicht. Diesbezüglich hat sich nichts geändert.
Auszug aus dem Rundschreiben:
„ !.
9. Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA verwendet werden kann. Der Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstung“ hat sich auf
seiner Sitzung am 26./27.06.2001 mit dieser Frage beschäftigt. Folgendes wurde
festgestellt:
Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Fachausschusses „Persönliche
Schutzausrüstungen gegen Absturz" vom 26.06. bis 27.06.2001 in Laubach:
„TOP 6 Verschiedenes
3. Der Obmann informiert über die häufige Frage, inwieweit ein Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz verwendet werden darf. Nach Auffassung des
Arbeitskreises ist eine planmäßige Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt
für PSA gegen Absturz nicht zulässig. Ein Anschlagpunkt muss fest bzw. wenn er
beweglich ist, zumindest geführt sein.
Dies trifft für den Kranhaken nicht zu. So sind während der Benutzung, z.B. durch die
Bewegung des Hakens, Beeinflussungen des Benutzers ggf. auch des Auffangsystems möglich, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Für den Rettungsfall ist ei#"
"
ne unplanmäßige Verwendung sicherlich möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass
bei Erstellung eines Rettungsplanes der Kranhaken nicht mit aufgenommen werden
darf.
4. Schulz fragt in diesem Zusammenhang an, inwieweit Rettungsmaßnahmen mittels
Hebezeug durchgeführt werden dürfen. Auch hier vertritt der Arbeitskreis die Auffassung, dass eine planmäßige Rettungsmaßnahme nicht mit Lasten-Hebezeugen
durchgeführt werden darf. Wenn in einem speziellen akuten Fall kein anderes Hebezeug verfügbar ist, ist ein Einsatz denkbar."
Der Fachausschuss MHHW unterstützt die o.g. Auffassung.
!...“
Auf Grund der Tatsache, dass die Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt
für PSA an ortsfesten Kranen bei den Mitgliedsbetrieben der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG; jetzt BGHM) ausnahmsweise
unter vorher genau festgelegten Bedingungen im Einzelfall und mit Zustimmung der
Aufsichtsperson der MMBG in der Vergangenheit schon immer möglich war, wird
Folgendes ergänzend festgelegt:
Der ausnahmsweisen Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an
ortsfesten Kranen (Schienenlaufkatzen, Schwenkarm- und Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane) kann vom Themenfeld zugestimmt werden, wenn folgende
Bedingungen mindestens eingehalten sind:
1.) Arbeiten dürfen nur zeitlich begrenzt und nur, wenn die Arbeiten nicht mit z.B.
Hubarbeitsbühnen oder Leitern sicher durchgeführt werden können, erfolgen.
2.) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, in Kraft getreten am 01.06.2015)
ist zu beachten, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichV ist vor Beginn der
Arbeiten vom Arbeitgeber durchzuführen.
3.) Die Bedingungen und die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft
vorher festgelegt werden.
4.) Alle verwendeten Arbeitsmittel und Geräte müssen geeignet, vorschriftsmäßig
geprüft und frei von Mängeln sein.
Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in
der Themenfeldsitzung am 30.06.2015 von den Teilnehmern bestätigt.
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