Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2016 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Beigefügt erhalten Sie das jährliche Rundschreiben "Krane SV 21/2016". Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Herzliche Grüße. Dipl.-Ing. Jürgen Koop und Dipl.-Kffr. Ute Jasper Anmerkung: Auch auf unserer Kranseite können Sie zukünftig wichtige Informationen zum Thema Krane und Hebezeuge finden: www.krananlagen-info.de. Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Inhaltsverzeichnis Seite 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2016 3 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 3 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung 6 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 13 5. Wesentliche Veränderungen an Kranen 20 6. Ausbauträger 22 7. Unfallereignis mit Kranpuffer 23 8. Bestimmungen zur Ausbildung/Weiterbildung von Kranführern 24 9. Neue Prüfgrundlage für Krane 24 10. Bestellanforderungen für Krane 25 11. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft 25 12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) 25 13. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) 26 14. Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung von Kranen 27 15. Auszüge aus Betriebsanleitungen 27 16. Halten von stationären Lasten mit kraftgetriebenen Hubwerken über Personen 28 17. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“ 30 18. Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall 31 1 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Anlagen: Anlage 1 Tagungen in 2016 Anlage 2 Verpflichtungserklärung Anlage 3 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 4 Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anlage 5 Bestellanforderungen für Krane Anlage 6 Übersicht Landesbauordnungen Anlage 7 Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall 2 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2016 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Prüfsachverständigen, Instandhaltern und Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EUBedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr 2016. Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Haus der Technik wurde eine von der DQS anerkannte neue Zertifizierungsstelle „Zertifizierung von Personen (ZZP)“ eingerichtet, zu deren Aufgaben auch die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen gehört. Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem 01.06.2015 geltenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächtigung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit mög3 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ licherweise auftretende Wettbewerbssituation in der Personen ohne Nachweise (Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als „Prüfsachverständige“ aufzutreten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im § 3 Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prüfung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden Ermächtigung/Zertifizierung erbracht. Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die in Anhang 3 Punkt „2. Prüfsachverständige“ der BetrSichV genannten Bedingungen, nicht überprüfen. Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden. Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverständigen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt weiterhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft weiter erforderlich. Das Haus der Technik e.V. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS (zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Die bisher nach den „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (DGUV G 309-004 - früher BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als „Prüfsachverständiger“ nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer bestehenden Ermächtigung an. Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betreibern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren Kranbetrieb abzusichern. Falls Sie an einem Zertifikat zum Prüfsachverständigen nach BetrSichV durch unsere Zertifizierungsstelle interessiert sind, benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihrer bestehenden Ermächtigungsurkunde nach DGUV V52 sowie die in der Anlage 2 beigefügte ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung. Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachverständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen bean4 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ tragt werden, sind die „Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ von der Zertifizierungsstelle im Haus der Technik einzuhalten. Gern können Sie uns jederzeit anrufen. Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit. Anmerkung: Eine Liste der ermächtigten Sachverständigen durch die Berufsgenossenschaft, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen: http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/dokumentenbibliothek/krane-und-hebezeuge 5 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 3. Europäische Normen für Krane – Stand und Entwicklung Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im Amtsblatt der EU vom 13.02.2015 C 54/1 mit einer Berichtigung im Amtsblatt der EU vom 13.03.2015 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen, schließt also vorherige Veröffentlichungen ein. In den Veröffentlichungen sind die Normen nicht mehr fortlaufend nach Normennummern aufgelistet, sondern unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELECNormen. CENELEC-Normen (Normen aus dem Bereich des Komitees für elektrotechische Normung) werden in dieser Aufstellung nicht als A, B oder C-Normen eingeordnet. Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist auch unter folgender Internetadresse zu finden, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen wurde: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonisedstandards/machinery/index_en.htm Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, dass unmittelbar sichtbar wird, welches Amtsblatt die letzte Veröffentlichung enthält. 6 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 3 - CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2016). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl abgeschlossene und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Ausgabe der Maschinenrichtlinie – 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 3 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der Hersteller davon ausgehen, dass die Maschinenrichtlinie für die in der Norm behandelten Gefährdungen erfüllt ist (Vermutungswirkung (Übereinstimmung) mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.). Auf folgendes wird besonders hingewiesen: Normenreihe EN 13001 – Normen zur Berechnung: An diesem Normenkomplex wurden weitere Arbeiten durchgeführt. Das sind z. B. Neue Fassung der EN 13001-1: Änderungen zur vorherigen Ausgabe: • 4.2.7.2: Methode der zulässigen Spannungen – Norm wurde präzisiert; 7 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ • 4.3.3: Durchschnittliche Wege oder Drehwege – präzisiert. Formel (2) wurde eingefügt. Der durchschnittliche Weg kann aus den durchschnittlichen Wegen oder Drehwegen berechnet werden; • 4.4.4: Klassifizierung der Spannungsverläufe - präzisiert. In Tabelle 3 ist die Spalte Klassen verfeinert (aufgeteilt in Heben und Fahren); • Ergänzung eines informativen Anhanges B: Diskrete und kontinuierliche Verteilung. _______________________________________ Neue Fassung der EN 13001-2: Damit ist die Fassung der DIN vom Juni 2012 bereits wieder überholt! Änderungen: • 4.2.2.2, 4.2.3.4, 4.2.4.10, 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.7 wurden geändert; • neue Aspekte befinden sich in 4.2.4.7, 4.2.4.8, Anhang B, Anhang C und Anhang D. _______________________________________ EN 13001-3-1:2012 Konstruktion allgemein – Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken: Für diese Norm wurde ein Änderungsblatt erarbeitet: EN 13001-3-1:2012/prA2:2015-09. Das Änderungsblatt wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet am 30.06.2016. Das Änderungsblatt enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der derzeitigen Fassung EN 13001-3-1. _______________________________________ 8 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ EN 13001-3-2:2014 Konstruktion allgemein – Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Über diese Norm wurde bereits umfangreich berichtet. Bei ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO 16625 bzw. DIN 15020 durchgeführt werden, um eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten. Aufgrund einiger negativer Stellungnahmen von Spezialisten der Kran- und Seilhersteller, insbesondere auch aus dem Bereich der ISO, wird an Korrekturen für die Norm gearbeitet. Derzeitiger Stand beabsichtigter Änderungen (Entwurf): • An einigen Stellen der Norm soll gefordert werden, dass für die konstruktive Auswahl der Seillebensdauer mindestens zwei Jahre zu berücksichtigen sind oder die konstruktive Lebensdauer mindestens 2 periodische Inspektionsintervalle betragen soll. • Formel 14 und Tabelle 3 sollen komplett verändert werden zur Gewährleistung eines höheren Sicherheitsfaktors - mindestens 3. • Diese Änderungen haben Auswirkungen auf den Nachweis der statischen Festigkeit, bei der Bestimmung der zulässigen Grenzseilkraft. Diese wird um ca. 20% geringer!!! _______________________________________ prEN 13001-3-4:2015 Krane — Konstruktion allgemein — Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen – Lager Der Entwurf der Norm wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet am 30.06.2016. _______________________________________ 9 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ FprEN 13001-3-5:2015 Krane — Konstruktion allgemein — Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken Nach umfangreichen nationalen Stellungnahmen und Beratungen wurde hier der Schlussentwurf erarbeitet. Von CEN wurde die CEN-Schlussumfrage eingeleitet (Zustimmung oder Ablehnung). Termin von CEN ist der 04.06.2016. Nach Mitteilung der Bearbeiter wurden alle Kommentare zur Fassung 2013 des Entwurfes bearbeitet. Der deutsche Vorschlag hinsichtlich gegossener Haken konnte in der Fassung des Schlussentwurfes noch nicht berücksichtigt werden und befindet sich noch in Arbeit. _______________________________________ prEN 13001-3-6:2015 Krane — Konstruktion allgemein — Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen – Hydraulikzylinder Ein Entwurf der Norm wird derzeit national abgestimmt. Die Umfrage im CEN endet am 30.06.2016. Die Norm beinhaltet den Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane. _______________________________________ Da einige Teile der Normenreihe als harmonisierte europäische Normen noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben „Krane SV 18“ gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN 13001 nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage „Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN 13001“. _______________________________________ EN 13135:2013 Krane – Sicherheit - Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen Zu dieser Norm wurde das im Rundschreiben SV 20 angekündigte Änderungsblatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, im Wesentlichen abgestimmt, es liegt aber noch nicht als offizielles Änderungsblatt zur Norm vor. _______________________________________ EN 14439 – Krane – Sicherheit - Turmdrehkrane Über das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm sind weitere Beratungen und Abstimmungen erforderlich. Mit der vorgesehenen Änderung sollen u. a. 10 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ • für die Berechnung der Krane die Normenreihe der EN 13001 berücksichtigt werden, insbesondere EN 13001-1, -2, -3-1. • die Problematik Belastungen durch Wind bei den Vorgaben zur Berechnung und Auslegung von Turmdrehkranen stärker berücksichtigt werden • die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen auf die EN ISO 13849-1 bezogen werden. • Korrekturen in der Norm vorgenommen, werden, die sich aus Erfahrungen bei der Anwendung ergeben haben. • die Vorgaben für Betriebsanleitungen ergänzt werden. _______________________________________ EN 12999:2011+A1:2012 Krane – Ladekrane; (DIN EN 12999:2012-03) Für die Norm wurde ein weiteres Änderungsblatt erarbeitet – EN 12999:2011/prA2:2015. Die Schlussumfrage von CEN wird eingeleitet, der Termin zur Zustimmung/Ablehnung ist der 14.03.2016. Die Änderungen betreffen • Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Begriffe und Terminologie • Einige Anforderungen des Abschnittes 5 – Sicherheitsanforderungen • Einige Anforderungen des Abschnittes 6 – Überprüfung und des Abschnittes 7 – Benutzerinformation • In den Anhängen B, M und N sind Ergänzungen und Änderungen beabsichtigt. Zu zwei Punkten dieses Änderungsblattes wird von Deutschland ein Einspruch zur Anfechtung der Norm vorbereitet, der derzeit bei EUROSHNET zur internationalen Abstimmung und Meinungsfindung eingestellt wurde. Betroffen sind die beabsichtigten Änderungen der Abschnitte 6.2.3.2 „Prüfung nach der Installation“ und 5.8.2.2.a) „Hochsitz“. Die Änderungen erfüllen nach Meinung des Stellungnehmenden nicht die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Bei dieser Norm zeigt sich auch insbesondere die Problematik bei der Bewertung in Betrieb befindlicher Krane, die mindestens der zum Zeitpunkt ihrer ersten Inbe- 11 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ triebnahme jeweils geltenden Norm entsprechen müssen. Seit 2002 gibt es bereits mehrere Fassungen der Norm, die alle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden: Ein weiteres Änderungsblatt A2 kommt jetzt noch hinzu. _______________________________________ Hinweis: Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. _______________________________________ Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen Normen erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“. 12 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Auf Tagungen und in Rundschreiben wurde in den vergangenen Jahren bereits umfangreich über die Erarbeitung einer Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und über beabsichtigte darin enthaltenen Änderungen berichtet. Die Verkündung einer Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) erfolgt. Die Verordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung wurde mit der Neufassung konzeptionell und strukturell neu gestaltet und einige wesentliche neue Anforderungen aufgenommen. Drei Komplexe, die auch für den Betrieb von Kranen bedeutungsvoll sind ! Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung, zu den erforderlichen Prüfungen an Kranen und Prüfungen nach Änderungen von Arbeitsmitten ! sollen hier besonders erwähnt werden. 13 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Gefährdungsbeurteilung • Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. • Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. • Was bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, ist in der BetrSichV festgelegt (§ 3 Abs.2) • Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Das Ergebnis muss vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel dokumentiert sein. Sie darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. • Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung setzt die Kenntnis der nach § 21 Absatz 4 Nr. 1 der Verordnung herausgegebenen „Technischen Regeln zur Betriebssicherheit“(TRBS) voraus. Bei Abweichungen davon muss eine Begründung aufgenommen werden. • Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen (Ein Bestandsschutz ist damit nicht mehr gegeben, der Begriff „regelmäßig“ soll noch definiert werden). • Definition: „Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“ • Aus der Begründung zur Verordnung: „Bei der Überprüfung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.“ Damit soll auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet sein. 14 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ • Stand der Technik ist zu berücksichtigen: Das beinhaltet sowohl die organisatorischen auf den Arbeitsplatz bezogenen Maßnahmen als auch die sicherheitstechnische Ausrüstung der Arbeitsmittel. • Die sicherheitstechnische Ausrüstung wird im Wesentlichen dokumentiert durch die harmonisierten Normen für die jeweilige Kranart. • Die Prüfung, ob eine Anpassung erforderlich ist oder nicht, würde alle Maschinen und Anlagen betreffen, auch solche, die nach Maschinenrichtlinie (nach dem 01.01.1995) in Verkehr gebracht wurden und bei denen sich die sicherheitstechnischen Anforderungen, z. B. durch neue europäische Normen, geändert haben, da hierbei neue Erkenntnisse ständig berücksichtigt werden und höhere sicherheitstechnische Anforderungen enthalten sein können. • Jede Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen bedeutet bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob eine Anpassung (Nachrüstung) der bestehenden Anlagen (unabhängig vom Baujahr) erforderlich ist oder ob durch ergänzende Schutzmaßnahmen die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher gestaltet werden kann. • Beispiele für den geänderten Stand der Technik, der bereits durch Normen festgeschrieben ist, sich bewährt hat und bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müsste, sind: - Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - EN ISO 13849-1; - Nachrüstung von Überlastsicherungen; - Abstützüberwachungen an Lkw-Ladekranen - Einbeziehung in die Funktion des Lastmomentbegrenzers; - Anpassung von Sicherheitsabständen zu beweglichen Teilen; - Gitterroste von Laufstege und Podesten - Veränderung der lichten Weite von Öffnungen; - Höhe von Geländern an Kranen allgemein 1,1 m statt 1,0 m; - Gitterroste von Laufstege und Podesten - Veränderung der lichten Weite von Öffnungen; - ältere Turmdrehkranen - Aufstiege im Turm, Zugangsmöglichkeiten am horizontalem Ausleger, Geländerhöhen an der Konstruktion von Turmdrehkranen; 15 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ - Anforderungen an Überbrückungseinrichtungen von Lastmomentbegrenzern an Fahrzeugkranen; - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen der UVV`en: hier: BGV D6 „Krane“, Abschnitt VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen für verschiedene Kranarten, mit denen Abweichungen von den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der UVV bisher zugelassen sind; - Bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen zu Bestimmungen von Unfallverhütungsvorschriften. • Als Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit eine Bekanntmachung herausgegeben: Die Bekanntmachung befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von Beispielen. Mit den Beispielen werden aber im Wesentlichen bereits vorhandene Nachrüstforderungen erwähnt: - Flurförderzeuge: Nachrüstung mit Fahrerkabine oder z. B. Rückhaltesystemen für die Bedienperson, um Gefährdungen durch Kippen der Flurförderzeuge zu begrenzen. Hier bestand allerdings bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung an den Stand der Technik; - Lastenaufzüge ohne Fahrkorbtür: Auch hier bestand bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Konstruktionen an den Stand der Technik. Für das Gebiet der Krane und die oben beispielhaft aufgeführten Bestimmungen von Normen lässt sich daraus wenig ableiten. • Anhang 1 zur BetrSichV Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Im Abschnitt 2 „Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten“ sind ebenfalls Bestimmungen enthalten, die bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung für die vorhandenen Arbeitsmittel und Betriebsverhältnisse neu zu bewerten sind. Aussagen in der Gefährdungsbeurteilung werden für erforderlich gehalten. Erwähnt werden sollen hier: 16 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Abschnitt 2.1: „Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.“ Bedeutet: Aussagen in der Gefährdungsbeurteilung bei Hebezeugen ohne Überlastsicherung sind erforderlich Abschnitt 2.1: „Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.“ (Überprüfung muss dokumentiert werden.) Abschnitt 2.3.2: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.“ (Bremse vorhanden, Selbsthemmung ausreichend?) Abschnitt 2.5: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden.“ Abschnitt 2.7.1: „Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.“ Abschnitt 2.7.2: „Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.“ Abschnitt 2.7.3 d): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist.“ (Stützbatterie, andere Maßnahmen?) 17 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Prüfungen an Kranen Prüfungen an Arbeitsmittel werden aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen. Die Prüfungen an Kranen entsprechen im Wesentlichen den in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) geforderten Prüfungen. Der Anhang 3 der BetrSichV ist als Anlage 4 beigefügt. Prüfungen nach Änderungen von Arbeitsmitten § 10 Absatz 5: „Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (z. B. Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie in nationales Recht umsetzt) ergeben.“ 1. Prüfpflichtige Änderung: § 2 Abs. 9: „Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.“ Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß Anhang 3 Ziff. 3.4 durch einen Prüfsachverständigen durchzuführen. Bei der Entscheidung, welche Änderungen als prüfpflichtig zu bewerten sind, können derzeit die Festlegungen in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V52 – früher BGV D6) zu Prüfungen nach wesentlichen Änderungen (DA zu § 25 Abs. 1) zugrunde gelegt werden. Die dort genannten Änderungen sind als prüfpflichtig zu bewerten. 2. Beachtung von Herstellerpflichten bei Änderungen: In der Begründung zu der Verordnung wird auf den europäischen Leitfaden verwiesen – bedeutende Veränderungen – Gefahr, Risiko zugenommen – dann wird die Maschine als neues Produkt betrachtet. Hier sind die Aussagen zu dem Begriff „Wesentliche Veränderung“ anzuwenden (siehe Abschnitt 5 dieses Rundschreibens). Hinzuweisen ist außerdem auf folgende Bestimmungen der BetrSichV: § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (1) „Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 (Anhang 3 beinhaltet die Krane) der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen: 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben“. 18 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ In der Begründung zur Verordnung wird dazu etwas ausgesagt, was aber nicht Bestandteil des Gesetzes ist: „Jedoch erfolgt eine Einschränkung, nach der nur noch erhebliche sicherheitstechnisch relevante Schadensfälle anzuzeigen sind. Eine Konkretisierung wird durch TRBS durch den ABS erfolgen. Zudem ist eine Anzeige dann nicht erforderlich, wenn eine solche bereits an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist. Damit wird der Arbeitgeber von unnötigen Meldungen entlastet. Die TRBS ist abzuwarten. § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (Auszug) (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu übermitteln: • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8 • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 erstellt wurde, • Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, • Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (Auszug) (4) „Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.“ Der erforderliche Inhalt des Antrages ist in der Verordnung genannt. Behörde kann ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Auszug aus der Begründung: „Mit der Ausnahme sollen mögliche Sonderfälle im Betrieb abgedeckt werden, ohne dass fortlaufend die Verordnung geändert werden muss. Dazu gehören auch evtl. notwendige Ausnahmen für technische Einrichtungen in Museen, wie z. B. Mühlenbremsfahrstühle. Die Prüfungen nach den Anhängen 2 (ausgenommen die Prüffristen) und 3 sind ausdrücklich eingeschlossen, da es sich um nationale Regelungen handelt. 19 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Ausnahmen nach Anhang 1 können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden, da es sich um Vorgaben aus der Richtlinie 2009/104/EG handelt.“ Weitere Hinweise zur Betriebssicherheitsverordnung erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“. 5. Wesentliche Veränderungen an Kranen Der Begriff „Wesentliche Veränderungen“ an Maschinen ist in den nationalen Gesetzen nicht mehr enthalten. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG): Begründung: Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ aus der EG-Verordnung ist der Terminus des „wesentlich veränderten Produkts“ weggefallen. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen.“ Diese Feststellung wird mit dem europäischen Binnenmarktleitfaden, dem sog. „Blue Guide“ begründet. Dort wird im Geltungsbereich u. a. ausgesagt: „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, kann als neues Produkt angesehen werden.“ Auf dieser Grundlage werden wesentliche veränderte Gebrauchtmaschinen im ProdSG, wie europäisch abgestimmt, wie neue Maschinen behandelt. Auch in der ab 01.06.2015 gültigen neuen Betriebssicherheitsverordnung wir der Begriff „Wesentliche Veränderungen“ nicht verwendet. 20 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Dort wird im § 10 Abs. 5 bestimmt: „Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (z. B. Maschinenverordnung, die die Maschinenrichtlinie in nationales Recht umsetzt) ergeben.“ In der Begründung zu der Verordnung wird wieder auf den europäischen Leitfaden verwiesen – bedeutende Veränderungen – Gefahr, Risiko zugenommen – dann Betrachtung als neues Produkt. Also gleiche Verfahrensweise wie bisher zu dem Begriff der „Wesentlichen Veränderungen.“ Da damit der Begriff der Wesentlichen Veränderung auch weiterhin Bedeutung hat, wurde das Interpretationspapier des BMA und der Länder für den Begriff „wesentliche Veränderung“ aus dem Jahr 2000 neu herausgegeben: Im Interpretationspapier werden 3 Fallgestaltungen unterschieden, die entsprechend erläutert werden. In einem Schaubild werden die einzelnen Schritte zur Entscheidungsfindung dargestellt. 21 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Weitere Erläuterungen zu diesem Thema sowie zu den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu „prüfpflichtigen Änderungen“ erfolgen auf den Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ in 2016. 6. Ausbauträger Wir möchten an dieser Stelle aktuell darauf hinweisen, dass inzwischen zu dieser Thematik eine offizielle DGUV Information gibt: 22 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ DGUV-Information Ausbauträger Maßnahmen für den sicheren Betrieb von Hebezeugen und Fahrwerken Entwurf 07/2015 Ausbauträger werden intern auch z.B. als Abfahrträger, Montageträger, Einschienen-Katzbahnträger bezeichnet. __ Der Einsatz von solchen Ausbauträgern wird notwendig z. B. in Kraftwerken, Pumpenhäusern, Wasseraufbereitungsanlagen, engen Räumen mit großen und schweren Teilen für seltene Montage- oder Instandhaltungsarbeiten. Diese DGUV-Information gilt nicht für z.B. temporäre Hilfsträger, Montageträger oder -gestelle während Bauund Montagearbeiten. Nachfolgend wird beschrieben, welche Maßnahmen / Vorgehensweisen für den sicheren Betrieb von handbetriebenen Hebezeugen und Fahrwerken an ortsfesten Ausbauträgern erforderlich sind. Für kraftbetriebene Hebezeuge siehe Anmerkung 1. FB HM-079 Inhaltsverzeichnis 1 Anforderungen an den Ausbauträger 2 Anforderungen an Hebezeug und Fahrwerk 3 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen 4 Ausnahmegenehmigung 5 Wiederkehrende Prüfungen 6 Zusammenfassung und Anwendungsgrenzen __ Prüfbuch mit Bestätigung der Prüfbelastung vor der ersten Inbetriebnahme. Diese DGUV Information kann unter nachfolgender Adresse bezogen werden: Die Ausbauträger müssen mit einer Tragfähigkeitsangabe gekennzeichnet werden, wenn wechselnde Hebezeuge angebracht werden sollen. Wenn diese Angabe fehlt, ist das Anbringen von Hebezeugen an diese Träger gleichzusetzen mit dem Umsetzen von ortsfesten Kranen und in Folge als wesentliche Änderung gemäß § 25 (1) DGUV V 52 Krane zu betrachten und muss dann entsprechend geprüft werden. http://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Praxishilfen/Fachbere ichs-Informationsblaetter/079_FBHM-Ausbautraeger.pdf 2 7. Unfallereignis mit Kranpuffer Anforderungen an Hebezeug und Fahrwerk Für Hebezeuge und Fahrwerke müssen vorliegen: a.) EGKonformitätserklärungen b.) für Geräte mit Baujahr dem 01.01.1995 entspreWir möchten Sie über den Absturz eines Kranpuffers ohnevorweitere Einwirkung inchende Nachweise entsprechend DGUV V 54 Winformieren. Über Nacht ist der Kranpuffer aus etwa zehn Metern auf eine Meden, Hubund Zuggeräte [4] bzw.Höhe DGUV V 52 Krane Hebezeuge, Fahrwerke und weitere Verbindungsglieder talltreppe heruntergefallen und hat dabei den Gitterrost erheblich beschädigt zwischen Last und Fahrwerk sind nach bzw. in AnlehBild 1: Ausbauträger in Pumpenstation 1 Anforderungen an den Ausbauträger Ausbauträger sind im Sinne der DGUV V 52 Krane [1] als Kranbahnen zu betrachten. Für die Kranbahn ist eine Statik erforderlich. Die Kranbahn ist mindestens für Handkrane zu bemessen (siehe DIN 4132 [2] bzw. EN 1993-6 [3]). - Sicherheit Handbe [5]) zu bescheinigen. Die Montage von Hebezeug und Fahrwerk an den Ausbauträger muss gemäß Betriebsanleitung / Montageanleitung des Herstellers erfolgen (gültig seit Juni 2006). Die Montage (Einbau) ist von einem Sachkundigen im Prüfbuch des Betreibers der Kranbahn zu bescheinigen. Der Sachkundige muss die Eignung (Verbindung / Tragfähigkeit) der verwendeten Komponenten überprüfen. Bild 2 Bei den wiederkehrenden Prüfungen an Kranen müssen auch solche Bauteile betrachtet werden, die im Normalbetrieb keinen oder nur geringen Beanspruchungen unterliegen. 23 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 8. Bestimmungen zur Ausbildung/Weiterbildung von Kranführern In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind jetzt konkrete Bestimmungen zur Ausbildung und Weiterbildung (Unterweisungen) für die Verwendung von Arbeitsmitteln enthalten. Im § 12 der BetrSichV ist unter anderem festgelegt: „" Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten." 9. Neue Prüfgrundlage für Krane Mit Inkrafttreten am 01. Juni 2015 der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind auch konkrete Anforderungen für die Durchführung von Prüfungen an Kranen verbindlich geworden! § 2 Begriffsbestimmungen „(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“ Anforderungen dazu sind im § 3 (6) BetrSichV festgelegt: „(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. ... Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.“ 24 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Im Anhang 3 der BetrSichV sind die notwendigen Prüffristen und Prüfzuständigkeiten aufgeführt (siehe Abschnitt 4 und Anlage 4). Die angeführten Prüfungen und Prüfzuständigkeiten entsprechen im Wesentlichen den Prüfungen der DGUV V52 (früher BGV D6) (siehe nachfolgende Gegenüberstellung). Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme (§ 14 (1) BetrSichV) § 25 Absatz 1 + 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme - BGV D6) und § 26 Absatz 2 (Prüfung nach der Aufstellung von Turmdrehkranen - BGV D6) Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 14 (3) BetrSichV) § 25 Absatz 1 (Prüfung nach wesentlicher Änderung - BGV D6) Wiederkehrende Prüfung (§ 14 (2) BetrSichV) § 26 Absatz 1 (Wiederkehrende Prüfung - BGV D6) Anforderungen zum Prüfablauf und –umfang sind hierin aber nicht festgelegt. Daher gelten weiterhin hierfür die Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 neu DGUV G 309-001). 10. Bestellanforderungen für Krane Wir bereits in den vergangenen Jahren sind die vorgestellten Bestellanforderungen für Krane weiter aktualisiert worden. Das Ergebnis ist in der Anlage 5 enthalten und kann als .doc-Datei von unserer Internetseite www.krananlagen-info.de heruntergeladen werden. Anmerkung: Die darin aufgeführten Bestellanforderungen sollten den tatsächlichen Anforderungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen werden. Des Weiteren sollte die Darstellung der sicherheitsgerichteten Funktionen in Blockschaubildern gefordert werden! In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein detailliertes Pflichtenheft bereits in der Angebotsphase unabdingbar ist! 25 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 11. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17, Nr. 4 SV 18, Nr. 7 SV 19 und Nr. 7 SV 20) Das entsprechende Forschungsvorhaben (BG Holz und Metall mit der Universität Dresden) ist angelaufen, die geplanten Versuche wurden durchgeführt. Offizielle Ergebnisse liegen noch nicht vor, werden aber sofort nachreicht wenn sie vorliegen. 12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) Wir möchten darauf hinweisen, dass mittlerweile bei einigen Berufsgenossenschaften, die neuen Bezeichnungen bei einzelnen Schriften umgesetzt worden sind. Der Inhalt und damit auch die rechtlichen Anforderungen haben sich aber nicht geändert! Für den Bereich Krane und Hebezeuge hat die BG Holz und Metall die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (früher BGV D6) mit der neuen Bezeichnung DGUV V52 (auch im Inhalt) herausgegeben. ft ft ft ft 13. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) Eine aktualisierte Liste zu den Bestimmungen der entsprechenden Landesbauordnungen (redaktionelle Änderungen) ist als Anlage 6 beigefügt. 26 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ 14. Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung von Kranen Über die Problematik der nicht mehr geforderten Schweißqualifikationen im Kranbau (z. B. Großer Eignungsnachweis entsprechend DIN 18800 Teil 7) wurde schon mehrfach berichtet. Zwischenzeitlich laufen hierzu verschiedene Diskussionen in Europa. Es wurde aktuell eine Task force „Welding“ zu diesem Thema gebildet, die sich im April 2016 zu einer ersten Sitzung in Paris treffen wird. Über die Ergebnisse werden wir fortlaufend berichten. 15. Auszüge aus Betriebsanleitungen (siehe auch SV17 Nr. 4 + SV18 Nr. 5) Wir haben nachfolgend wieder einige Beispiele von Anforderungen/Hinweisen aus Betriebsanleitungen aufgeführt. Die darin aufgeführten Anforderungen/Hinweise möchten wir gerne auf unseren Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ mit Ihnen diskutieren. Angaben zur Ablegereife des Hubseiles: „Ein Drahtseil sollte mindestens einmal im Monat kontrolliert werden. Es muss ausgewechselt werden, falls an seiner schlechtesten Stelle, über eine Länge von 6 x d die Anzahl der gebrochenen Drähte in der äußeren Lage 4% für die (FEM)Klassen 1 Bm und 1 Am oder 8% für die Klassen 2m bis 4m überschritten wird, oder wenn an jeder anderen Stelle über eine Länge von 30 x d die Anzahl der gebrochenen Drähte in der äusseren Lage 8% für die (FEM-)Klassen 1 Bm und 1 Am oder 16% für die Klassen 2m bis 4m überschritten wird. Falls ein ganzer Strang gebrochen ist, muss das Kabel sofort ersetzt werden.“ Informationen zu den Sicherheitseinrichtungen: „... . Die gesamte Sicherheitsausrüstung und der Überlastschutz muß angeschlossen und funktionstüchtig sein. Der Überlastschutz und die Begrenzungsschalter sind Sicherheitssysteme. Sie sind keine zusätzliche Hilfsausrüstung für die Antriebssteuerung, sondern dienen der Vermeidung des menschlichen Versagens. ...“ Informationen für den Kranführer: „Die Lasten dürfen nur horizontal und vertikal bewegt werden, keinesfalls diagonal. ...“ 27 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Informationen zur Wartung: Regelmäßige Inspektion „.... Täglich (Überprüfen Sie die Bremsfunktion) • Testen Sie die Bremse, bei Beschleunigung und Bremsung. Monatlich (Überprüfen der Bremse) • Entfernen Sie die Lüfterabdeckung. • Überprüfen Sie, ob die Bremse äußere Beschädigungen aufweisst. • Überprüfen Sie, daß die Anschlüsse und Isolationen in einwandfreien Zustand sind. • Überprüfen Sie, daß alle Schrauben ordnungsgemäß angezogen sind. Halbjährlich (Überprüfen des Hubwerkmotors) • Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden Jährlich (Überprüfen der Bremse) • Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden Alle 4 Jahre Säuberung • Sollte von XXX ermächtigtem Servicepersonal durchgeführt werden ...“ 16. Halten von stationären Lasten mit kraftgetriebenen Hubwerken über Personen Sicherheitstechnische Anforderungen für kraftgetriebene Hubwerke enthält die EN 14492-2:2006+A1, als DIN EN 14492-2:2010-05 national verbindlich. Anfragen beziehen sich immer wieder auf sicherheitstechnische Anforderungen, die solche Hubwerke zusätzlich erfüllen müssen, wenn Lasten über Personen gehalten werden sollen. Beispiele: • Leuchter in Kirchen, • Dekorationen, Scheinwerfer in Veranstaltungsräumen, 28 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ • Dekorationen in Warenhäusern, z. B. zu Weihnachten. Vielfach werden dabei auch sicherheitstechnische Grundprinzipien nicht eingehalten, wie das Bild zeigt. Bereits in 2004 hat die FEM ein Material herausgegeben, das auch solche Einsatzfälle berücksichtigt. Die Problematik wurde jetzt auch im TC 147 „Krane“ des CEN behandelt (Arbeitsgruppe WG 17) und ein Entwurf mit zusätzlichen Anforderungen an solche Hubwerke erarbeitet. Vorgesehen ist ein Anhang F, der bei der derzeit laufenden Überarbeitung in die EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Hubwerke – aufgenommen werden soll. Folgende Anforderungen sind im Entwurf enthalten: „Kraftgetriebene Hubwerke zum Halten von stationären Lasten über Personen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Hubwerke müssen mit dem Risikokoeffizienten #n,min = 2 gestaltet sein. b) Hubwerke müssen mindestens Klasse A 4 entsprechen. c) Die Bruchfestigkeit der Ketten nach EN 818-7 muss mindestens das 8fache der Nennlast betragen, ohne Anwendung des Risikokoeffizienten #n. 29 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ d) Hubwerke müssen mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sein, auch für Tragfähigkeiten < 1 t. e) Wenn eine Rutschkupplung verwendet wird, muss diese außerhalb des Kraftflusses liegen. f) Hubwerke müssen mit einer Zusatzbremse ausgerüstet sein. g) Elektrische Hubwerke müssen mit Grenzschaltern ausgerüstet sein, pneumatisch und hydraulisch angetriebene Hubwerke müssen mit einem mechanischen Endanschlag ausgerüstet sein. h) Für Kettenzüge dürfen nur Stahlketten nach EN 818-7 verwendet werden. i) Für Kettenzüge müssen Kettentaschenräder mit mindestens fünf Taschen verwendet werden. j) Die Einlaufstelle der Stahlkette in Kettenräder muss so gestaltet sein, dass ein Verdrehen der Stahlketten ausgeschlossen ist und ein störungsfreier Ein- und Auslauf gewährleistet ist. k) Alle lasttragenden Elemente des Hubwerkes müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. l) Die stationäre Position muss mit einem Schlüsselschalter gesichert sein.“ Die Benutzerinformation für kraftgetriebene Hubwerke für das Halten von stationären Lasten über Personen muss folgende zusätzlichen Aussagen enthalten: a) Die verwendeten Lastaufnahmemittel müssen eine Tragfähigkeit von mindestens dem 2fachen der tatsächlich angehängten gesamten Last (Last, Lastaufnahmemittel) besitzen. b) Die verwendeten Anschlagmittel müssen eine Tragfähigkeit von mindestens dem 2fachen der tatsächlich angehängten Last (Last) besitzen. c) Lasten dürfen nur mit formschlüssigen Mitteln angehängt werden.“ 17. Neue Broschüre „Sichere Krane in Europa“ In der neuen Broschüre werden notwendige und hilfreiche Informationen gegeben, die für Hersteller und Betreiber von Kranen wichtig und hilfreich sind. Deren Beachtung ist unbedingte Voraussetzung für einen sicheren und arbeitsschutzgerechten Betrieb von Kranen. Zusammenhänge der bestehenden umfangreichen Vorschriften (europäisch und national) werden dargestellt und erläutert. 30 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Für alle, die in der Konstruktion, dem Bau oder den Betrieb von Kranen verantwortlich sind, wird mit dieser Broschüre ein Nachschlagewerk zur richtigen Umsetzung der entsprechenden Vorschriften bereitgestellt. Dazu gehören u. a.: Hersteller und Betreiber von Kranen, (Prüf)Sachverständige, befähigte Personen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsräte, sowie Vertreter von Unfallversicherungsträgern, staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämtern, Bezirksregierungen. Sichere Krane in Europa Die neue Broschüre wird voraussichtlich im I. Quartal 2016 erscheinen. 18. Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall haben wir in der Anlage 7 abgedruckt. Sie können diese auch unter folgender Adresse selbst einsehen: http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/krane-hebezeuge-seileketten-anschlagmittel/themenfeld-krane-winden-elektrozuege.html _______________________________________ 31 Rundschreiben „Krane SV 21/2016“ Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. 32 !"#$%&'(' Veranstaltungen 2016 Seminar Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge 19.01.2016 ! 20.01.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!01!168!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-168-6 Seminar Oberflächenrissprüfung an Kranen 21.01.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!01!165!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-165-6 Lehrgang Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 01.02.2016 ! 05.02.2016 in Garmisch!Partenkirchen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!02!721!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-721-6 Workshop Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge 15.02.2016 ! 16.02.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!02!712!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-712-6 Tagung Fachtagung Ladekrane 18.02.2016 ! 19.02.2016 in München Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!02!761!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-761-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 22.02.2016 ! 24.02.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!02!710!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-710-6 ! "! !"#$%&'(' Lehrgang Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 29.02.2016 ! 04.03.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!02!711!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-02-711-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln 07.03.2016 ! 08.03.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!03!941!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-941-6 Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 10.03.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!03!939!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-939-6 Workshop Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge 14.03.2016 ! 15.03.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!03!940!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-03-940-6 Seminar Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen 06.04.2016 ! 07.04.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!04!322!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-322-6 Seminar Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge 18.04.2016 ! 19.04.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!04!323!6 Seminar Weiterbildung/Erfahrungsaustausch zur Prüfung befähigte Person (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen 20.04.2016 ! 21.04.2016 in St. Goar Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!04!324!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-324-6 ! "! !"#$%&'(' Seminar Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 25.04.2016 ! 27.04.2016 in Potsdam Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!04!341!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-341-6 Workshop Sichere Steuerung an Krananlagen ! von der EN 954!1 zur EN ISO 13849 28.04.2016 ! 29.04.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!04!321!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-04-321-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 10.05.2016 ! 12.05.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!05!439!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-439-6 Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 24.05.2016 in Berlin Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!05!442!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-442-6 Tagung Fachtagung Turmdrehkrane 31.05.2016 ! 01.06.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!05!440!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-05-440-6 Seminar Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 ! Berechnung von Brücken! und Portalkranen 02.06.2016 ! 03.06.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!06!411!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-411-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln 07.06.2016 ! 08.06.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!06!410!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-410-6 ! "! !"#$%&'(' Seminar Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln 13.06.2016 ! 14.06.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!06!412!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-412-6 Lehrgang Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 20.06.2016 ! 24.06.2016 in Lindau (Bodensee) Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!06!409!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-06-409-6 Fachtagung Bau und Betrieb von Krananlagen ! Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen 04.07.2016 ! 05.07.2016 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!07!155!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-155-6 Fachveranstaltung Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 06.07.2016 ! 08.07.2016 in Bad Wiessee Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!07!156!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-156-6 Lehrgang Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 11.07.2016 ! 15.07.2016 in Timmendorfer Strand Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!07!157!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-07-157-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 15.08.2016 ! 17.08.2016 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!08!053!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-053-6 Seminar Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge 18.08.2016 ! 19.08.2016 in Cuxhaven Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!08!054!6 ! "! !"#$%&'(' http://www.hdt-essen.de/W-H020-08-054-6 Fachtagung Kraftgetriebene Hubwerke 28.09.2016 ! 29.09.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!09!268!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-09-268-6 Fachtagung Zur Prüfung befähigte Person von handbetriebenen Hebezeugen 05.10.2016 ! 06.10.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!466!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-466-6 Fachveranstaltung Schweißen an Turmdrehkranen 17.10.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!486!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-01-161-5/#{2} http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-486-6 Seminar Schweißen an Fahrzeugkranen 18.10.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!485!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-485-6 Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 24.10.2016 in München Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!463!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-463-6 Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 25.10.2016 in München Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!462!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-462-6 Seminar Zur Prüfung befähigte Person von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln 27.10.2016 ! 28.10.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!10!464!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-10-464-6 ! "! !"#$%&'(' Seminar Oberflächenrissprüfung bei Kranen 03.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!204!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-204-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen 07.11.2016 ! 09.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!199!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-199-6 Seminar Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen 14.11.2016 ! 15.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!200!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-200-6 Seminar Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge 16.11.2016 ! 17.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!203!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-203-6 Lehrgang Ausbildung von (Prüf!)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 21.11.2016 ! 25.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!201!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-201-6 Workshop Sichere Steuerung an Krananlagen ! von der EN 954!1 zur EN ISO 13849 28.11.2016 ! 29.11.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!11!202!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-202-6 Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 01.12.2016 in Hamburg Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!12!540!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-540-6 ! "! !"#$%&'(' Fachtagung Neue Berechnungsgrundlagen für Krane ! 6. Erfahrungsaustausch 05.12.2016 ! 06.12.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!12!541!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-541-6 Workshop Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge 07.12.2016 ! 08.12.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!12!542!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-542-6 Seminar Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln 12.12.2016 ! 13.12.2016 in Essen Leiter: Herr Dipl.!Ing. Jürgen Koop H020!12!539!6 http://www.hdt-essen.de/W-H020-12-539-6 ! "! Zertifizierungsstelle ZZP im ! !"#$%&%'($)%*+(,"#- ! "#$%!! &'()#$%!! *%+,(-./#-,$! 0-(#1%2!"(3!! 4562!7(-!! ! Verpflichtung/Belehrung Die Zertifizierung bezieht sich auf die im Zertifikat angegebene Tätigkeit und eine missbräuchliche Verwendung ist strafbar. Ich verpflichte mich die unten aufgeführten Maßgaben zu beachten und einzuhalten. Ich bestätige, dass ich die Verfahrensgrundsätze “Zertifizierung von Personen zum Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen“ anerkenne und verpflichte mich, die darin aufgeführten Anforderungen uneingeschränkt zu erfüllen. Bei Verstößen gegen diese Verfahrensgrundsätze kann das Zertifikat widerrufen werden. Das Zertifikat werde ich nach Widerruf unverzüglich zurückgeben. Ich bin damit einverstanden, dass die angegebenen Daten nach Zertifizierung in einer öffentlich einsehbaren Zertifikatsdatenbank aufgenommen werden und an interessierte Stellen weitergegeben werden dürfen. 7(-2!8#-,$! ! 9)-%(.:;(<=-!/%.!&%(>=?<:;-%)/%)! Anlage 3 CEN/TC 147 „Krane“: Stand der Normung / Arbeitsprogramm WG/ WGP WG 1 Titel Krane, Terminologie Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (Stand Januar 2016) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG keine Aktivitäten EN 13001 Krane, Konstruktion ! allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008 EN 13001-1:2004+A1:2009 WG 2 (AC und A1 eingearbeitet) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-1:2004+A1:2009 /AC2009 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2009-12) 08.09.2009 abgeschlossen DIN EN 13001-1 Berichtigung 1: 2010-06 EN 13001-1:2015 abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-2:2004 Lasteinwirkungen abgeschlossen abgeschlossen EN 13001-2:2004/A1:2006 EN 13001-2:2004/AC:2006 abgeschlossen EN 13001-2:2004+A3:2009 abgeschlossen (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04) abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2015-06 abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) abgeschlossen – 08.05.2007 08.09.2009 (DIN EN 13001-2:2010-02) !" " WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! WG 2 EN 13001-2:2011 abgeschlossen EN 13001-2:2011/AC:2012 abgeschlossen EN 13001-2:2014 abgeschlossen abgeschlossen CEN/TS 13001-3-1:2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1:2005-03) abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS13001-3-1/ Berichtigung) 2006-11 EN 13001-3-1:2012 CEN/TS 13001-3-2:2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben CEN/TS 13001-3-2:2008 (AC und A1 eingearbeitet) 18.11.2011 (Techn. Spezifikation- Vornorm) CEN/TS 13001-3-1 :2004/ AC/2006 EN 13001-3-1:2012+A1: 2013-07 prEN 13001-3-1/A2:2015 abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2011-07) abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2012-06) abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2014-12) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2012-09) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-1:2013-12) 05.06.2012 28.11.2013 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03) (Technische SpezifikationVornorm) abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2009-05) "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! CEN/TS 13001-3-2:2008 EN 13001-3-2:2014 WG 2 EN 13001-3-2:2014/prA1:2015 EN 13001-3-3:2014 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten prEN 13001-3-4:2015 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen-Lager CEN/TS 13001-3-5:2010 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken FprEN 13001-3-5:2016-02 prEN 13001-3-6:2015 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von MaschinenbauteilenHydraulikzylinder Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS 13001-3-2:2013-01) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-2:2014-12) (DIN EN 13001-3-2:2015-10) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (Abstimmung bis 30.06.2016) abgeschlossen (DIN EN 13001-3-3:2015-02) abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-5:2010-11 DIN SPEC 1186) (Abstimmung bis 04.04.2016) EN 13135 Krane – Ausrüstungen EN 13135-1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05) 31.12.2005 "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 13135-1:2003/AC 2006 (Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC:2005) abgeschlossen EN 13135-1:2003+A1:2010 WG 3 EN 13135-2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung EN 13135-2:2004/AC:2005 abgeschlossen (Corrigendum) EN 13135:2013 Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen pr EN 13135:2015 EN 12077-2:1998 Sicherheit von Kranen – Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen EN 12077-2:1998+A1:2008 20.10.2010 abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2005-02) abgeschlossen 31.12.2005 (DIN EN 13135-2:2004/ Berichtigung1: 2006-11) EN 13135-2:2004+A1:2010 WG 3 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2011-04) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2011-07) Zusammenfassung Teil 1+Teil 2 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2013-05 abgeschlossen abgeschlossen 08.04.2011 28.11.2013 abgeschlossen 11.06.1999 (DIN EN 12077-2:2000-05) abgeschlossen (DIN EN 12077-2:2008-12) 22.08.2008 08.09.2009 "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 13557:2003 Krane – WG 4 Stellteile und Steuerstände EN 13557:2003/A1:2005 abgeschlossen EN 13557:2003+A2:2008 abgeschlossen 02.08.2006 (DIN EN 13557/A1:2005-04) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN 13586:2004+A1:2008 31.12.2005 (DIN EN 13557:2004-03) abgeschlossen (DIN EN 13557:2009-07) abgeschlossen (A1+A2 eingearbeitet) EN 13586:2004 Krane – Zugang EN 13586:2004/AC:2007 abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07) 22.08.2008 08.09.2009 31.12.2005 (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04) abgeschlossen (DIN EN 13586:2009-05) 22.08.2008 08.09.2009 EN 14502 Krane - Einrichtungen zum Heben von PersonenEN 14502-1: Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC abgeschlossen EN 14502-1:2010 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2010-11) EN 14502-2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen Veröffentlichung im Amtsblatt vom 28.01.06 (C21/10) zurückgezogen: WG 4 EN 14502-2:2005+A1:2008 abgeschlossen (DIN EN 14502-1:2006-05) (DIN EN 14502-2:2005-11) abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2009-05) 31.12.2005 31.12.2005 22.08.2008 08.09.2009 "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 12644 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung EN 12644-1:2001 Betriebsanleitungen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) WG 5 abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2009-06) EN 12644-1:2001+A1:2008 EN 12644-2:2000 Kennzeichnung abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08) 27.11.2001 28.01.2009 08.09.2009 20.05.2000 abgeschlossen WG 5 EN 12644-2:2000+A1:2008 (DIN EN 12644-2:2009-06) 28.01.2009 08.09.2009 #$%#&%'##(! WG 11 EN 13000:2004 Krane – Fahrzeugkrane EN 13000:2010 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2004-09) abgeschlossen abgeschlossen EN 13000:2010/AC:2010 EN 13000:2010+A1:2014 (Mai 2014) WG 12 EN 14439:2006 Krane – Turmdrehkrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (Warnvermerk) 1) abgeschlossen (DIN EN 13000:2010-05) abgeschlossen (DIN EN 13000 Berichtigung 1:2011-01) abgeschlossen (DIN EN 13000:2014-11) abgeschlossen (DIN EN 14439:2007-03) 26.05.2010 13.02.2015 08.05.2007 "! ! WG/ WGP Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Titel Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 14439:2006+A2:2009 ! abgeschlossen (DIN EN 14439:2010-03) (A1+A2 eingearbeitet) prEN 14439:2014 Revision WG 13 WG 13 EN 14985:2007 Krane – Ausleger-Drehkrane EN 14985:2012-02 Krane – Ausleger-Drehkrane abgeschlossen ! #####################! $%&'()*+,(('-! EN 15011:2011 Krane – Brücken- und Portalkrane EN 15011:2011+A1:2014 WG 14 abgeschlossen abgeschlossen EN 15056:2006 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von abgeschlossen Containern 08.09.2009 Abstimmung bis 25.02.15 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14985:2007-08) abgeschlossen (DIN EN 14985:2012-05) 06.11.2007 23.03.2012 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15011:2011-05) 20.07.2011 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15011:2014-09) 11.07.2014 abgeschlossen (DIN EN 15056:2006-12) abgeschlossen EN 15056:2006+A1:2009 08.05.2007 abgeschlossen abgeschlossen ! 08.09.2009 (DIN EN 15056:2010-02) prEN 16851:2015-03 Krane ! Leichtkransysteme ! abgeschlossen ./-012!34253678! "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 13852 Krane - Sicherheit – Off-Shore-Krane WG 15 WG 15 EN 13852-1:2004 Off-ShoreKrane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke abgeschlossen abgeschlossen EN 13852-1:2004/AC:2004 /AC 2007 abgeschlossen abgeschlossen EN 13852-1:2013 abgeschlossen abgeschlossen EN 13852-2:2004 Off-ShoreKrane Teil 2: Schwimmende Krane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004-10) abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2004/AC:2005-04) /AC:2007-07 abgeschlossen (DIN EN 13852-1:2014-01 abgeschlossen 28.11.2013 (DIN EN 13852-2:2005-03) EN 14492 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN 14492-1:2006 Kraftgetriebene Winden WG 17 EN 14492-1:2006+A1:2009 EN 14492-1:2006+A1:2009/ AC:2010 -------------- abgeschlossen abgeschlossen 08.05.2007 (DIN EN 14492-1:2007-02) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2010-06) 18.12.2009 Inhalt ist in DIN EN 14492-1: 2010-06 enthalten "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! prEN 14492-1:2015-05 EN 14492-2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke abgeschlossen abgeschlossen EN 14492-2:2006+A1:2009 abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-04) abgeschlossen EN 14492-2:2006+A1:2009/ AC:2010 EN 12999:2002 Krane – Ladekrane EN 12999:2002/A1:2004 WG 18 EN 12999:2002/A2:2006 abgeschlossen 08.05.2007 abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2010-05) Inhalt ist in 18.12.2009 DIN EN 14492-2: 2010-05 enthalten abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen 14.08.2003 (DIN EN 12999:2003-07) !!!!! abgeschlossen abgeschlossen 31.12.2005 (DIN EN 12999/A1:2004-10) !!!!!!! abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2002/A2:2007-06) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2011-06) Berichtigung durch: (DIN EN 12999:2012-03) EN 12999:2011 Krane – Ladekrane EN 12999:2011+A1:2012 -------------- abgeschlossen EN 12999:2011+A1:2012/ prA2:2015 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2013-02) 08.05.2007 08.04.2011 24.08.2012 "! ! WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) abgeschlossen abgeschlossen Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur (Hinweis: DIN-Ausgabe) Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG ! EN 13157:2004 Krane – Sicherheit – Handbetriebene Krane WG 20 abgeschlossen EN 13157:2004/AC:2008 ( DIN EN 13157:2004/AC:2008) abgeschlossen (DIN EN 13157:2010-07) EN 13157:2004+A1:2009 (Hinweis: Revision vorgesehen) WG 22 EN 13155:2003 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel abgeschlossen EN 13155:2003/A1:2005 !!!!!! EN 14238:2004+A1:2009 1) abgeschlossen abgeschlossen 18.12.2009 20.04.2004 (DIN EN 13155:2004-01) abgeschlossen EN 13155:2003+A2:2009 prEN 13155:2014 EN 14238:2004 Krane – handgeführte Manipulatoren (DIN EN 13157:2005-09) 31.12.2005 AC betrifft nur die franz. Fassung WG 21) abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2003/A1:2005-03) 31.12.2005 abgeschlossen (DIN EN 13155:2009-08) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen 08.09.2009 abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10) abgeschlossen (DIN EN 14238:2010-02) 31.12.2005 18.12.2009 EN 13000 !"#$%&'&(#)"*%+,-"#$%&.&/#"$0%"1%"-& &&&& „Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.“ "#! ! Veröffentlichte Europäische Normen für Krane ! Übersicht (Typ C-Normen – produktspezifische Normen) Stand: Januar 2016 ! DIN EN 12077-2:2008-12 Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungenx) DIN EN 12644-1:2009-06 Betriebsanleitung x) DIN EN 12644-2:2009-06 Kennzeichnung x) DIN EN 13000:2014-11 DIN EN 13001-1:2009-12 x) DIN EN 13001-1:2015-06 Konstruktion-Allgemeine Prinzipien und Anforderungen DIN EN 13001-2:2012-06 x) DIN EN 13001-2:2014-12 DIN EN 13001-3-1:2013-12 Lasteinwirkungen Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x) DIN EN 13001-3-2:2015-10 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben DIN EN 13001-3-3:2015-02 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten prEN 13001-3-4:2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen-Lager CEN/TS 13001-3-5:2010-11 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis (prEN von 2013) von geschmiedeten Haken DIN EN 13135:2013-05 Krane - Anforderung an die Ausrüstung DIN EN 13557:2009-07 Stellteile und Steuerstände DIN EN 13586:2009-05 Zugang Ladekrane x) x) Fahrzeugkrane DIN EN 13155:2009-08 Lose Lastaufnahmemittel DIN EN 13852-1:2014-01 DIN EN 13852-2:2005-03 Offshorekrane Schwimmende Krane DIN EN 13157:2010-07 Handbetriebene Krane DIN EN 14238:2010-02 Krane - Handgeführte x) Manipulatoren x) x) x) x) x) DIN EN 14492-1:2010-06 DIN EN 14492-2:2010-05 Kraftgetriebene Winden x) Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN 14439:2010-03 Turmdrehkrane DIN EN 15011:2014-09 Brücken- und Portalkrane DIN EN 14985:2012-05 Ausleger-Drehkrane x) DIN EN 15056:2010-02 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag x) von Containern x) x) x) x) x) DIN EN 14502-1:2010-11 Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN 14502-2:2009-05 Höhenverstellbare Steuerstände x) DIN EN 12999:2013-02 x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung ! ""! Anlage 4 Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt1 Krane 1. Anwendungsbereich und Ziel 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshoreund Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind. 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigte vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen. 2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht, b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren, c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten. 3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen 3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. 3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. 3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. 3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. !" " Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane !" " !" " Anlage 5 Vorschriften für Krane EG-Richtlinien Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (muss nicht separat bestätigt werden, wird durch Maschinenrichtlinie abgedeckt!) (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/35/EU) EMV-Richtlinie 2004/108/EG (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/30/EU) für Turmdreh- und Fahrzeugkrane Lärmrichtlinie 2000/14/EG für Krane die in Ex-Bereichen eingesetzt werden sollen Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG (ab 20.04.2016 Richtlinie 2014/34/EU) EN-Normen Allgemeine Normen DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Risikobeurteilung und Risikominderung (Ersatz für DIN EN ISO 12100-1+2 (DIN EN 292-1+2) und EN ISO 14121-1) DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen DIN EN 13857! Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (Ersatz für DIN EN 294 und DIN EN 811) DIN EN ISO 13732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen (Ersatz für DIN EN 563) DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen - Not-Halt – Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 418) DIN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 954-1) DIN EN ISO 13849-2 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 2: Validierung DIN EN ISO 4413 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 982) DIN EN ISO 4414 Fluidtechnik – Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 983) ISO 14118 Sicherheit von Maschinen; Vermeidung von unerwarteten Anlauf DIN EN 1037 Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf DIN EN 61000-6-4 Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-4 Fachgrundnorm Störaussendung für Industriebereich DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-2, Fachgrundnorm Störfestigkeit für Industriebereich DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen-Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge DIN EN 81-43 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen – Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern – Teil 43: Kranführeraufzüge 1 Anlage 5 Produktnormen DIN EN 13001-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen DIN EN 13001-2 Krane –Konstruktion – allgemein; Teil 2: Lasteinwirkungen DIN EN 13001-3-1 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken DIN EN 13001-3-2 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben DIN EN 13001-3-3 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise – Laufrad/Schienekontakte prEN 13001-3-4 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise - Maschinenbauteile prEN 13001-3-5 Krane – Konstruktion – allgemein; Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken DIN EN 12077-2 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen DIN EN 12644-1, 2 Krane – Informationen für die Nutzung und Prüfung – Teil 1: Betriebsanleitung; Teil 2: Kennzeichnung DIN EN 13135-1, 2 Krane – Ausrüstungen – Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen; Teil 2: NichtElektrotechnische Ausrüstung EN 13135:2013 Krane - Sicherheit – Konstruktion – Anforderungen an die Ausrüstungen DIN EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstände DIN EN 13586 Krane - Zugang DIN EN 14502-1 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 1: Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN 14502-2 Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen – Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände DIN EN 12999 Krane - Ladekrane DIN EN 13000 Krane – Fahrzeugkrane DIN EN 13155 Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel DIN EN 13157 Krane – Sicherheit - Handbetriebene Krane DIN EN 14238 Krane – handgeführte Manipulatoren DIN EN 14439 Krane – Turmdrehkrane DIN EN 14492-2 Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN 15011 Krane – Brücken- und Portalkrane DIN EN 14985 Krane – Auslegerkrane DIN EN 15056 Krane – Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern 2 Anlage 5 Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 (DGUV V 1) Grundsätze der Prävention BGV A3 (DGUV V 3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV D8 (DGUV V 54) Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D6 (DGUV V 52) Krane BGV D30 (DGUV V 73) Schienenbahnen BGV D29 (DGUV V 70) Fahrzeuge BGV D 36 Leitern und Tritte BGV B3 Lärm BGV A8 (DGUV V 9) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel Regeln der Technik BGG 905 (DGUV G 309-001) Prüfung von Kranen BGG 943 (DGUV G 309-006) Prüfbuch für Krane BGR 237 (DGUV R 113-015) (ZH 1/74) Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen BGR 159 (DGUV R 101-005) (ZH 1/461) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung DIN EN 1993-6 Êurocode 3; Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 6: Kranbahnen DIN EN 1991-3 Êurocode 1; Einwirkungen auf Stahltragwerke; Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen DIN 536-1 Kranschienen; Maße, statische Werte, Stahlsorten für Kranschienen mit Fußflansch Form A DIN 536-2 Kranschienen, Form F (flach); Maße, statische Werte, Stahlsorten DIN 15018 Teil 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung DIN 15018 Teil 2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung DIN 15018 Teil 3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen DIN 15019 Teil 1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen DIN 15019 Teil 2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung DIN 15020 Teil 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung oder ISO 4308-1 Krane und Hebezeuge – Auswahl der Drahtseile – Teil 1: Allgemeines ISO 16625 Krane und Hebezeuge – Auswahl der Drahtseile, Trommeln und Rollen DIN 15020 Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch oder DIN ISO 4309 Krane;- Drahtseile – Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage DIN 15405-1 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken DIN 15405-2 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von Lamellenhaken DIN 15026 Hebezeuge; Kennzeichnung von Gefahrenstellen DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze DIN 15428 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen DIN 18800-1 bis 4 Stahlbauten; (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt) 3 Anlage 5 DIN 18800-7 Stahlbauten; Ausführung (soweit nicht durch Spezifikation und DIN 15018 festgelegt) und Herstellerqualifikation EN 1090 Tragende Stahl- und Aluminiumbauteile – Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile; Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken; Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken; EN ISO 3834 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen Teil 1: Kriterien für die Auswahl der geeigneten Stufe der Qualitätsanforderungen (ISO 3834-1:2005); Teil 2: Umfassende Qualitätsanforderungen (ISO 3834-2:2005); Teil 3: Standard-Qualitätsanforderungen (ISO 3834-3:2005); Teil 4: Elementare Qualitätsanforderungen (ISO 3834-4:2005); Teil 5: Dokumente, deren Anforderungen erfüllt werden müssen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach ISO 3834-2, ISO 3834-3 oder ISO 3834-4 nachzuweisen (ISO 3834-5:2005); DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe , Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen DIN 15401-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Einfachhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft DIN 15402-1 + 2 Lasthaken für Hebezeuge – Doppelhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft DIN 743-1 bis 4 Tragfähigkeitsberechnung von Wellen und Achsen DIN 3990-5 Tragfähigkeitsberechnung von Stirnräder, Dauerfestigkeitswerte und Werkstoffqualitäten 4 Anlage 5 FEM 1.001 (10.1998) 8 Hefte: Berechnungsgrundlagen für Krane FEM 1.004 (07.2000) Empfehlung für die Berechnung von Windlasten auf Krantragwerke FEM 1.005 (11.2003) Empfehlung für die Berechnung von Kranstrukturen ausser Betrieb FEM 1.007 (11.2003) Sicherheitsempfehlungen für Turmdrehkrane FEM 5.004 (10.1994) Regeln für die Berechnung von Stahltragwerken von Fahrzeugkranen für allgemeine Verwendung FEM 5.007 (06.1986) Lkw-Ladekrane; Standsicherheit; Berechnung und Prüfbelastung FEM 5.008 (12.1987) Standsicherheit von Lkw-Ladekranen im Forstbetrieb FEM 5.012 (05.1987) Fahrzeugkrane; Einrichtungen gegen Überlastung FEM 5.013 (04.1987) Fahrzeugkrane; Auswahl von Drahtseilen, Seiltrommeln und Seilrollendurchmessern FEM 9.341 (10.1983) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Örtliche Trägerbeanspruchung FEM 9.511 (06.1986) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke FEM 9.683 (10.1995) Auswahl von Hub- und Fahrmotoren FEM 9.752 (07.2003) Serienhubwerke mit drehzahlveränderbaren elektrischen Antriebssystemen Drehstrom-Niederspannungs- Antriebssysteme mit variabler Frequenz FEM 9.755 (06.1993) Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken FEM 9.756 (08.2004) Hand- und Kraftbetriebene Hubwerke für besondere Einsatzfälle FEM 9.761 (01.1995) Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von kraftbetriebenen Serienhubwerken FEM 9.852 (07.1998) Serienhubwerke; Normiertes Testverfahren zum Nachweis der Einstufung FEM 9.901 (12.1991) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge und Krane mit Serienhebezeugen (Übersicht) FEM 9.941 (01.1995) Bildzeichen für Steuerorgane 5 Anlage 5 VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen; Merkblatt für Sachverständige VDI 2381 Bl.2 Abnahmeprüfung von gleislosen Fahrzeugkranen; Merkblatt für Sachverständige VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften; Brennschneiden, Bohren VDI 2388 Krane in Gebäuden - Planungsgrundlagen VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen VDI 3570 Überlastsicherungen für Krane VDI 3571 Herstellertoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katzfahrbahn VDI 3573 Arbeitsgeschwindigkeiten schienengebundener Umschlagkrane VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane - Mechanische und elektromechanische Einrichtungen VDI 3576 Schienen von Krananlagen; Schienenverbindungen, -befestigungen; Toleranzen VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind VDI 3651 Distanzierungseinrichtungen für Krane und Fördermittel VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen SEB 664 035 Krane und Kranbahnen, Toleranzen für das Fahrsystem Laufrad- Schiene (gültig ist die Toleranzklasse 2 soweit nicht in den Vordrucken der VMD Vermessungsprotokolle vorgegeben) SEB 666 211 Seiltrommeln/Anschlussmaße und technische Anforderungen SEB 058702 Hüttenwerks-Krananlagen / Kran- und Katzpuffer, Anschlussmaße DIN VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen DIN VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V; Hebezeuge DIN EN 50274 (VDE 0660-514) Niederspannungs-Schaltgerätekombination – Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile (alt: DIN VDE 0106-100 Schutz gegen elektrischen Schlag - Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile) 6 Anlage 5 TGL 30350/01 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Übersicht TGL 30350/02 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Begriffe TGL 30350/03 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Allgemeine sicherheitstechnische Forderungen TGL 30350/04 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Mittel; Warnund Signaleinrichtungen TGL 30350/05 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Lasthaken, Seil- und Kettentriebe TGL 30350/06 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Treibwerke und Bremsen TGL 30350/07 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Gegenmassen TGL 30350/08 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Führerstände TGL 30350/09 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Laufstege, Podeste, Auf- und Abstiege, Sicherheitsabstände TGL 30350/10 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Zusätzliche Forderungen für bestimmte Hebezeugarten TGL 30350/11 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben TGL 30350/12 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben von Kranen bei Überschneidung des öffentlichen Verkehrsraumes TGL 30350/13 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Krane (Mehrkraneinsatz) TGL 30350/14 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten bei der Bedienung und Instandhaltung TGL 30350/15 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Verständigungszeichen TGL 30350/16 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Kontrollen und Prüfungen Broschüre „Kranbahnen“ Bemessung und konstruktive Gestaltung nach Eurocode. Aktuell und übersichtlich: Kranbahnen nach DIN EN 1993-6 und DIN EN 1993-6/NA Vierte, überarbeitete Auflage des Praxisbuchs zu Kranbahnen aus der Edition Bauwerk behandelt Planung, Entwurf, Berechnung und Nachweise von Kranbahnträgern nach den aktuell gültigen Eurocodes. Ausgabedatum: 2014-07, Beuth Verlag Werksnormen Die folgenden Werksnormen sind im Speziellen zu beachten: XXXX, YYY, ZZZ Die obige Aufzählung der Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Regelwerke sind in der letzten gültigen Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Normen sind zu berücksichtigen. 7 Anlage 5 Allgemeines: Alle sicherheitsgerichteten Funktionen sind als Blockschaubilder darzustellen und die EGBaumusterprüfbescheinigungen für die Komponenten, die Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind, sind vorzulegen! Bei der Auswahl der Einstufungen ist die Anlage 1 (Gegenüberstellung der Hubklassen (H)/Beanspruchungsgruppen (B) entspr. DIN 15018 mit den Hubklassen (HC)/S-Klassen entspr. EN 13001) zu berücksichtigen! Bei der Auslegung der Tragkonstruktion sind die Eigenfrequenzen des Hubwerksantriebes zu beachten. Störende Überlagerungen mit Eigenfrequenzen des Tragwerks sind zu verhindern. Das Eigenschwingungsverhalten ist nachzuweisen. Die niedrigste Eigenfrequenz der Kranbrücke darf beim Heben und Senken ca. 2,4 (ISO 22986) Hz betragen. Geländer müssen durchgehend ausgeführt sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben, wenn der Abstand bei Scher- und Quetschgefahren weniger als 0,5 m beträgt! Nach der Auftragsvergabe dürfen Abweichungen von dieser Technischen Spezifikation nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers erfolgen. Nachfolgende Vorschriften müssen beachtet werden und in der Konformitätserklärung aufgeführt werden: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG EMV-Richtlinie 2004/108/EG DIN EN 60204-32 DIN EN 12644-1 DIN EN 13557 DIN EN 13586 DIN EN 12077-2 DIN EN 15011 BGV D 6 BGG 905 DIN 15018 Teil 1 DIN 15018 Teil 2 DIN 15020 (bzw. ISO 16625 und DIN ISO 4309) DIN EN 1993-6 (früher DIN 4132) DIN EN 1090 + DIN EN ISO 3834 (früher DIN 18800-7) Die oben angeführten Vorschriften müssen nicht alle zwingend durch den Hersteller angegeben werden. Es hat sich aber in der Vergangenheit bewährt, dass der Betreiber bei Nachfragen besser abgesichert ist, wenn die Angabe und Erfüllung von wichtigen Vorschriften durch den Hersteller erfolgt ist! Gleiches gilt auch für die Lieferung der Risikobeurteilung als Bestandteil der Dokumentation. Formal gehört die Risikobeurteilung dem Hersteller und er muss diese nicht mitliefern. 8 Anlage 6 Bestimmungen in den Landesbauordnungen zu Kranen / Krananlagen Landesbauordnung /Fassung Bestimmungen Landesbauordnung für das Land § 1 Schleswig-Holstein (LBO); Fassung 5. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente. Landesbauordnung Mecklenburg- § 1 Vorpommern (LBauO M-V); Fassung 5. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen, Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen. 22. Januar 10.10.2014 2009; Aktuellste Fassung vom 18. April 2006 HBauO - Hamburgische Bauordnung; Fassung vom 14. Dezember 2005; §1 5. zuletzt geändert am 28. Januar 2014 Brandenburgische Bauordnung § 1 (BbgBO); Fassung vom 17. September 6. 2008 Landesbauordnung von Rhein- § 1 land-Pfalz (LBauO); Fassung vom 24. 5. November 1998; Stand 10.10.2014 Bauordnung für das Saarland (LBO); Fassung vom 18. Februar 2004 Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA); Fassung vom 10. September 2013; Stand 10.10.2014 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren Unterstützungen. § 62 Genehmigungsfreie Vorhaben 11. g)Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Krane bis zu 50 kN Traglast, § 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen. § 61 Verfahrensfreie Vorhaben 12. e)Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast, § 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 6. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützung Bauordnung für das Land Nord- § 1 rhein-Westfalen; Landesbauord- 5. nung (BauO NRW); Fassung vom 01. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne März 2000; Stand 24.09.2014 BremGBl - Bremische Landesbau- § 1 ordnung; Fassung vom 06. Oktober 2009 5. Hessiche Bauordnung (HBO); Fas- § 1 sung vom 15. Januar 2011; geändert am 21. 7. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Krane und Krananlagen. Sächsische Bauordnung (Sächs § 1 BO), Fassung vom 28. Mai 2004; letzte Änderung am 02. April 2014 5. Niedersächsiche Bauordnung §1 (NBauO); Fassung vom 03. April 2012 4. Thüringer Bauordnung (ThürBo); § 1 Stand 10.07.2012 5. Bauordnung für Berlin (BauO Bln); § 1 Fassung vom 10.07.2011; Verkündigungs- 5. Anwendungsbereich; (2) Die Vorschriften der Teile 1 bis 5 und des Teils 7 dieses Gesetzes gelten nicht für Kräne und Krananlagen. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen, Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Krane und Krananlagen. Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen. November 2012 stand 26.09.2014 Bayerische Bauordnung (BayBO); Art. 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Fassung vom 14. August 2007; letzte Ände- 4. Kräne und Krananlagen, rung vom 22.7.2014 LBO - Landesbauordnung für Baden-Württemberg; Fassung vom 05. März 2010; aktuellste verfügbare Fassung vom25.01.2013 §1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen. Anlage 7 Informationen aus dem Sachgebiet „Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik“ des Fachbereiches Holz und Metall Information zur Prüfplakette Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen: Die Prüfplakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden: Anmerkung: Gemäß §30 Abs. 2 DA der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV V 52 sind Mängel, die die Sicherheit gefährden, z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung. Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen oder nicht, muss im Prüfbericht abgegeben werden. Die Prüfplakette ist keine Pflicht, maßgebend ist immer der Prüfbericht. Wenn eine Plakette geklebt wird, sollte bei Kranen das Datum der nächsten Prüfung angegeben werden. Dieser Termin ist als spätester Prüftermin anzusehen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Organisation und Durchführung der Prüfung bleibt trotzdem beim Unternehmer. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am 18.09.2014 von den Teilnehmern bestätigt. _______________________________________ Unzulässiges Ziehen von Rammelementen Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen: In der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) heißt es im §38 „Losreißen festsitzender Lasten“: (1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen festsitzender Lasten einsetzen. (2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht losreißen ... !" " Das Themenfeld „Krane“ ist übereinstimmend der Meinung, dass das Ziehen von Rammelementen mittels Fahrzeugkranen unter das Verbot von § 38 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) fällt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung wäre nur denkbar, wenn der Kranhersteller in seiner Betriebsanleitung ausdrücklich das Ziehen von Rammelementen mit diesem Fahrzeugkran als bestimmungsgemäßen Einsatz aufführt. Allerdings sind dem Themenfeld solche Fälle nicht bekannt. Zusätzlich weist das Themenfeld „Krane“ darauf hin, dass die europäischen Fahrzeugkran-Hersteller z. Zt. gemeinsam ein FEM-Dokument zu dieser Thematik erarbeiten. Darin heißt es wörtlich: „Mobile cranes are not intended for pile removal operation using vibratory devices.“ Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am 22.01.2015 von den Teilnehmern bestätigt. _______________________________________ Personensicherung Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen: Der Standpunkt des Fachausschusses Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (FA MHHW), Sachgebiet „Krane, Winden, Elektrozüge und Lastaufnahmemittel“ bezüglich der Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung wurde bereits im Rundschreiben "Krane SV 10" Punkt 9 im Jahre 2005 veröffentlicht. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Auszug aus dem Rundschreiben: „ !. 9. Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Häufig wird die Frage gestellt, ob der Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA verwendet werden kann. Der Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstung“ hat sich auf seiner Sitzung am 26./27.06.2001 mit dieser Frage beschäftigt. Folgendes wurde festgestellt: Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Fachausschusses „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" vom 26.06. bis 27.06.2001 in Laubach: „TOP 6 Verschiedenes 3. Der Obmann informiert über die häufige Frage, inwieweit ein Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz verwendet werden darf. Nach Auffassung des Arbeitskreises ist eine planmäßige Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz nicht zulässig. Ein Anschlagpunkt muss fest bzw. wenn er beweglich ist, zumindest geführt sein. Dies trifft für den Kranhaken nicht zu. So sind während der Benutzung, z.B. durch die Bewegung des Hakens, Beeinflussungen des Benutzers ggf. auch des Auffangsystems möglich, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Für den Rettungsfall ist ei#" " ne unplanmäßige Verwendung sicherlich möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Erstellung eines Rettungsplanes der Kranhaken nicht mit aufgenommen werden darf. 4. Schulz fragt in diesem Zusammenhang an, inwieweit Rettungsmaßnahmen mittels Hebezeug durchgeführt werden dürfen. Auch hier vertritt der Arbeitskreis die Auffassung, dass eine planmäßige Rettungsmaßnahme nicht mit Lasten-Hebezeugen durchgeführt werden darf. Wenn in einem speziellen akuten Fall kein anderes Hebezeug verfügbar ist, ist ein Einsatz denkbar." Der Fachausschuss MHHW unterstützt die o.g. Auffassung. !...“ Auf Grund der Tatsache, dass die Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen bei den Mitgliedsbetrieben der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG; jetzt BGHM) ausnahmsweise unter vorher genau festgelegten Bedingungen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der MMBG in der Vergangenheit schon immer möglich war, wird Folgendes ergänzend festgelegt: Der ausnahmsweisen Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen (Schienenlaufkatzen, Schwenkarm- und Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane) kann vom Themenfeld zugestimmt werden, wenn folgende Bedingungen mindestens eingehalten sind: 1.) Arbeiten dürfen nur zeitlich begrenzt und nur, wenn die Arbeiten nicht mit z.B. Hubarbeitsbühnen oder Leitern sicher durchgeführt werden können, erfolgen. 2.) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, in Kraft getreten am 01.06.2015) ist zu beachten, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichV ist vor Beginn der Arbeiten vom Arbeitgeber durchzuführen. 3.) Die Bedingungen und die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft vorher festgelegt werden. 4.) Alle verwendeten Arbeitsmittel und Geräte müssen geeignet, vorschriftsmäßig geprüft und frei von Mängeln sein. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am 30.06.2015 von den Teilnehmern bestätigt. $" "
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