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Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers und Selbstauskunft
über die steuerliche Ansässigkeit
I. Angaben zum Rechtsträger
Name des Rechtsträgers
Sitzadresse
II. Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer
1. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben
Kreditinstitute den Kunden aufzufordern, die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers bekannt zu geben, und der Kunde hat
dieser Aufforderung zu entsprechen. Die Kommunalkredit Austria AG ist somit gesetzlich verpflichtet, von ihren Kunden die
Bekanntgabe ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu verlangen. Erläuterungen zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers
finden Sie unten unter Punkt II.2.
Im Folgenden ist die jeweils zutreffende Auswahlangabe anzukreuzen. Treffen mehrere Antwortmöglichkeiten zu, etwa weil der
betreffende Rechtsträger unter seinen Eigentümern sowohl eine Gebietskörperschaft als auch ein börsennotiertes
Unternehmen mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von jeweils mehr als 25 % hat, sind auch Mehrfachangaben möglich.
Ist der wirtschaftliche Eigentümer nicht unmittelbar am Rechtsträger beteiligt, sondern mit diesem über eine
zwischengeschaltete Kette von anderen Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern verbunden, so ist – gegebenenfalls auf
einem Beiblatt oder einem beigefügten Organigramm – die gesamte Beteiligungskette vom Rechtsträger bis zum
Letzteigentümer darzustellen. Für jede Beteiligungsebene sind dabei die Beteiligungsquoten, insbesondere die Beteiligung von
juristischen oder natürlichen Personen mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 25 %, anzugeben. Bei der
Berechnung der Beteiligungsquote sind auch Vereinbarungen über die einheitliche Ausübung von Stimmrechten zu
berücksichtigen. Angaben über die Eigentümerkette bis zum Letzteigentümer sind auch dann erforderlich, wenn dieser keine
natürliche Person ist, sondern eine juristische Person, die aufgrund ihrer Rechtsnatur keinen wirtschaftlichen Eigentümer im
Sinne des Bankaufsichtsrechts hat wie z. B. Gebietskörperschaften oder Vereine. Das Gleiche gilt für Eigentümer bzw.
Letzteigentümer, die börsennotiert sind und bei denen daher kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des
Bankaufsichtsrechts festzustellen ist.
a) Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers
Wir sind eine Gesellschaft, die einen wirtschaftlichen Eigentümer bzw. wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des
Bankaufsichtsrechts hat, deren Identität wir Ihnen nachstehend bekanntgeben.
Wir sind eine Rechtsperson, die Gelder verwaltet oder verteilt (Stiftung bzw. Trust), bei der Begünstigte, die Anspruch auf
mehr als 25 % der Zuwendungen haben, bereits bestimmt worden sind. Nachstehend geben wir Ihnen die Identität des
Begünstigten bzw. der Begünstigten bekannt.
Wir sind eine Rechtsperson, die Gelder verwaltet oder verteilt, bei der noch keine Begünstigten bestimmt worden sind.
Nachstehend geben wir Ihnen die Personen bekannt, in deren Interesse die Stiftung hauptsächlich wirksam ist oder
errichtet wurde.
Kommunalkredit Austria AG
Türkenstraße 9, 1090 Wien
www.kommunalkredit.at
Telefon +43 (0)1/31 6 31 [email protected]
BLZ 19660, UID ATU69887615, DVR 4015796
FN 439528s, Handelsgericht Wien
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2. Person:
1. Person:
Name:
Name:
Wohnadresse:
Wohnadresse:
Geburtsdatum:
Geburtsdatum:
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Sonstige Kontrollrechte:
Sonstige Kontrollrechte:
Steuerpflichtig in Österreich:
JA
Steuerpflichtig in Österreich:
NEIN
JA
NEIN
3. Person:
Name:
Wohnadresse:
Geburtsdatum:
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Sonstige Kontrollrechte:
Steuerpflichtig in Österreich:
JA
NEIN
b) Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Eigentümers mangels entsprechender
Kontrollstruktur
Unser Unternehmen hat keine wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Bankaufsichtsrechts, d. h. es gibt unter
unseren Eigentümern oder den Letzteigentümern keine natürliche oder juristische Person mit einem Kapital- oder
Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % bzw. in der Eigentümerkette befindet sich bereits vor den Letzteigentümern ein
zwischengeschaltetes Unternehmen, an dem keine natürliche oder juristische Person einen Kapital- oder
Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % innehat.
c) Börsennotierte Unternehmen und eigentümerlose Rechtsträger
Unser Unternehmen hat keine wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Bankaufsichtsrechts, da es sich um eine
börsennotierte Gesellschaft handelt bzw. unser Letzteigentümer oder ein Unternehmen in der Eigentümerkette ist eine
börsennotierte Gesellschaft.
Name der Börse, an welcher unser Unternehmen notiert:
Wir sind eine juristische Person, die aufgrund ihrer Rechtsnatur keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat bzw. unser
Letzteigentümer ist eine derartige juristische Person.
Nachstehend geben wir Ihnen die Identität unserer Eigentümer bzw. Letzteigentümer bekannt, die börsennotierte Unternehmen
oder eigentümerlose Rechtsträger mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % sind.
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1. Person:
1. Person:
Name:
Name:
Sitzadresse:
Sitzadresse:
Sitzstaat:
Sitzstaat:
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Sonstige Kontrollrechte:
Sonstige Kontrollrechte:
Börsennotiertes Unternehmen:
JA
NEIN
Eigentümerloser Rechtsträger:
JA
NEIN
Steuerpflichtig in Österreich:
JA
NEIN
Börsennotiertes Unternehmen:
JA
NEIN
Eigentümerloser Rechtsträger:
JA
NEIN
Steuerpflichtig in Österreich:
JA
NEIN
3. Person:
Name:
Wohnadresse:
Geburtsdatum:
Anteil am Unternehmen in % (durchgerechnet):
Stimmrechte im Unternehmen in %:
Sonstige Kontrollrechte:
Börsennotiertes Unternehmen:
JA
NEIN
Eigentümerloser Rechtsträger:
JA
NEIN
Steuerpflichtig in Österreich:
JA
NEIN
2. Erläuterungen zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers
In § 2 Z 75 BWG werden als wirtschaftliche Eigentümer diejenigen natürlichen Personen definiert, in deren Eigentum oder unter
deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere
i)
bei Gesellschaften
■ die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte
oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten,
einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie
gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
■ die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson
ausüben;
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ii)
bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
■
■
■
sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten
von 25 % oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt
wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam
ist oder errichtet wurde;
die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer
Rechtsperson ausüben.
Der wirtschaftliche Eigentümer muss somit letztendlich immer eine natürliche Person sein. Manche Rechtsträger – wie z. B.
Gebietskörperschaften – haben jedoch aufgrund ihrer Rechtsnatur keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Bei börsennotierten
Gesellschaften ist kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des BWG festzustellen, sofern diese Gesellschaften den dem
Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
3. Dieser Erklärung liegen zur Nachvollziehbarkeit der Eigentumsund Kontrollstruktur des Rechtsträgers folgende Unterlagen bei:
Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbare Bescheinigungen
Gesellschaftsvertrag und Bestellungsurkunde der derzeit vertretungsbefugten Personen (bei nicht im Firmenbuch
eingetragenen Rechtsträgern)
Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde samt allfälliger Stiftungszusatzurkunde und Nachträgen)
Aktienbuch (bei Aktiengesellschaften mit Namensaktien)
Protokoll der letzten Hauptversammlung samt allfälliger Anwesenheitsliste (bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien)
Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des wirtschaftlichen Eigentümers
Organigramm
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III. Selbstauskunft über die Steueransässigkeit des Rechtsträgers für CRS und FATCA
Die Kommunalkredit Austria AG ist aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA verpflichtet, bestimmte Konten von USPersonen bzw. von nicht-US-amerikanischen, passiven Rechtsträgern, die von US-Personen beherrscht werden, sowie Konten
bzw. Verpflichtungen gegenüber nicht an FATCA teilnehmenden Finanzinstituten zu identifizieren und gegebenfalls Meldung
an die amerikanischen Steuerbehörden zu erstatten.
Weiter wurde mit dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) der von der OECD als globaler Standard entwickelte
Automatische Informationsaustausch oder Common Reporting Standard (CRS) in Österreich umgesetzt. Ziel dieser weltweiten
Regulierung mit mittlerweile fast 100 Teilnehmerstaaten ist es, die Steuerflucht zu bekämpfen. In den teilnehmenden Staaten
sind die Finanzinstitute verpflichtet, die Daten ihrer Kunden auf Hinweise auf eine steuerliche Ansässigkeit des Kunden in
einem anderen Teilnehmerstaat zu prüfen. Die erhobenen Daten werden an die nationale Finanzverwaltung gemeldet, welche
sie an die jeweilige ausländische Behörde weiterleitet.
Begriffserklärungen zu FATCA und CRS finden sich unten unter Punkt III.5. Die Kommunalkredit Austria AG darf aus rechtlichen
Gründen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten - wie hier zu FATCA und CRS - und auch keine Hilfe beim Ausfüllen
des Formulars anbieten, Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.
1. Steuerstatus USA
Wurde der Rechtsträger in den USA bzw. nach US-Recht gegründet, organisiert oder ist der Rechtsträger in den USA
steuerlich ansässig?
Ja, meine TIN lautet:
Nein
Im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA, d. h. wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind zusätzlich das IRS-Formular W-9
der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) und ein Consent to Report auszufüllen. Der Begriff "Rechtsträger"
umfasst in diesem Zusammenhang auch US-Trusts.
2. Angabe der steuerlichen Ansässigkeit
Es sind alle Länder anzuführen, in denen der Rechtsträger steuerlich ansässig ist, wobei auch die in dem jeweiligen
Ansässigkeitsstaat von den Finanzbehörden zugewiesene Steuernummer (TIN) anzugeben ist. Liegt für einen
Ansässigkeitsstaat keine Steuernummer vor, so ist auch der Grund hierfür zu benennen.
Land (ausgeschrieben):
Steuernummer (TIN)
Land (ausgeschrieben):
Steuernummer (TIN)
Land (ausgeschrieben):
Steuernummer (TIN)
Begründung für allfällig fehlende Steuernummern:
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3. Klassifikation des Rechtsträgers
Es ist der Status des Rechtsträgers durch Ankreuzen der entsprechenden Box anzugeben. Lässt sich die Klassifizierung nicht
eindeutig bestimmen, so ist der Rechtsträger als passiver Rechtsträger (NFE/NFFE) einzustufen.
a) Nicht-Finanzinstitute
Aktiver Rechtsträger (NFE/NFEE):
aktiver NFE aufgrund der Einkünfte und Vermögenswerte
börsengelisteter NFE bzw. verbundener Rechtsträger
staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation oder
Zentralbank bzw. verbundener Rechtsträger
Holdinggesellschaft
Start-up (z. B. Unternehmen in Gründung)
NFE in Auflösung (Liquidation)
Treasury-Center eines Nichtfinanzkonzerns
gemeinnütziger NFE
Passiver Rechtsträger (NFE/NFFE):
passiver Rechtsträger (kein aktiver Rechtsträger)
Investmentunternehmen, das kein Finanzinstitut eines am CRS teilnehmenden Staates ist (behandelt wie
passiver Rechtsträger)
Passive Rechtsträger haben Angaben zu den sie beherrschenden Personen unter Punkt III.4. zu machen
b) Finanzinstitute
Investmentunternehmen, das ein anderes Investment- unternehmen als das
zuvor genannte ist.
Verwahrinstitut, Einlageninstitut oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Falls der oben genannte Rechtsträger ein Finanzinstitut ist, geben Sie bitte die GIIN bekannt.
GIIN:
Andernfalls stellen Sie bitte zusätzlich zur Selbstauskunft das ausgefüllte IRS-Formular „W-8BEN-E“ bzw. „W-8IMY“ zur
Verfügung!
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4. Beherrschende Personen
Angaben zu den beherrschenden Personen sind nur für passive Rechtsträger (NFE/NFFE) und
Investmentunternehmen, die wie passive Rechtsträger behandelt werden, zu machen.
Es gibt keine beherrschenden Personen.
Es gibt beherrschende Personen.
Sind beherrschende Personen vorhanden, so sind für diese die folgenden Angaben zu machen:
1.
Titel, Nachname(n)/Vorname(n):
Hauptwohnsitzadresse (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Land
Geburtsdatum:
Geburtsort, Geburtsland:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
1. steuerlich ansässig in:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
2. steuerlich ansässig in:
2.
Titel, Nachname(n)/Vorname(n):
Hauptwohnsitzadresse (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Land
Geburtsdatum:
Geburtsort, Geburtsland:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
1. steuerlich ansässig in:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
2. steuerlich ansässig in:
3.
Titel, Nachname(n)/Vorname(n):
Hauptwohnsitzadresse (Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Land
Geburtsdatum:
Geburtsort, Geburtsland:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
1. steuerlich ansässig in:
TIN oder Begründung, wenn keine TIN vorhanden:
2. steuerlich ansässig in:
Falls der aktuelle Hauptwohnsitz von einer oder mehreren der beherrschenden Personen vom Land der steuerlichen
Ansässigkeit abweicht, geben Sie hier eine schlüssige Erklärung dazu ab und legen Sie ein Dokument (z. B.
Ansässigkeitsbescheinigung) dafür bei:
Befinden sich unter den beherrschenden Personen eine oder mehrere US-Personen?
Ja
Nein
Wenn sich unter den beherrschenden Personen US-Personen befinden, so ist für jede dieser US-Personen ein
ausgefülltes IRS-Formular W-9 und ein Consent to Report vorzulegen.
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5. Beherrschende Personen
Rechtsträger
Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie z. B. eine Kapitalgesellschaft,
eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
NFE/NFFE (Non Financial Entity/Non Financial Foreign Entity)
Ein NFE/NFFE ist ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist.
Aktiver Rechtsträger (NFE/NFFE)
Rechtsträger, der sich zumindest in eine der folgenden Kategorien einordnen lässt:
Aktiver NFE aufgrund der Einkünfte und Vermögenswerte
Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als
50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des NFE befanden, sind
Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
Börsengelisteter NFE bzw. verbundener Rechtsträger
Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener
Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
Staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation oder Zentralbank bzw. verbundener Rechtsträger
Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank bzw. ein Rechtsträger, der
im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
Holdinggesellschaft
Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien
einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie
in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein
Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen
bezeichnet), wie z. B. ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen
(„Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu
finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
Start-up (z. B. Unternehmen in Gründung)
Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in
Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch
nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese
Ausnahmeregelung.
NFE in Auflösung (Liquidation)
Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt
eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder
aufzunehmen.
Treasury-Center eines Nichtfinanzkonzerns
Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene
Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- und Absicherungsleistungen für
Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen
Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
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Gemeinnütziger NFE
Der NFE erfüllt alle der folgenden Voraussetzungen:
•
Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche,
künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem
Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine
Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder
eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
•
Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.
•
Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder
Vermögenswerten haben.
•
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaates oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine
Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger
ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der
gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als
Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
•
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei
seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere
gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaates des NFE oder einer
seiner Gebietskörperschaften anheim.
Passiver Rechtsträger (NFE/NFFE)
Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet
•
einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder
•
ein Investmentunternehmen, das kein Finanzinstitut eines am CRS teilnehmenden Staates ist.
Finanzinstitut
Der Ausdruck Finanzinstitut bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine
spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
Verwahrinstitut
Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht,
für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren.
Einlageninstitut
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer
ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.
Investmentunternehmen
Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,
•
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
o Handel mit Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Duplikate), Devisen,
Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
o individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
o sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter
oder
•
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel
damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um
ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder selbst um ein
Investmentunternehmen handeltSpezifizierte Versicherungsgesellschaft
Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine
Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen
rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von
Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
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Beherrschende Personen
Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im
Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) den
Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n)
natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht oder beherrschen. Ansonsten wird die Beherrschung
eines Rechtsträgers in der Regel durch die natürliche(n) Person(en) ausgeübt, die letztendlich eine beherrschende
Eigentümerstellung – etwa auf Basis einer bestimmten Beteiligungshöhe – an dem Rechtsträger hat/haben. Wird keine
Beherrschung über eine Eigenkapitalbeteiligung ausgeübt, so sind die beherrschenden Personen diejenigen, welche die
Kontrolle über den Rechtsträger mit anderen Mitteln ausüben, oder die natürlichen Personen, die ein leitendes
Geschäftsführungsamt innehaben.
Verbundener Rechtsträger
Ein Rechtsträger ist ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn
•
einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,
•
die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder
•
die beiden Rechtsträger investmentunternehmen sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese
Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte
und des Wertes eines Rechtsträgers.
TIN (Taxpayer Identification Number)
Die TIN ist eine persönliche Identifikationsnummer, die von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaats an
natürliche und juristische Personen für steuerliche Zwecke vergeben wird bzw. vergeben werden kann. Sie ist nicht zu
verwechseln mit der UID-Nummer, die für Zwecke von FATCA und CRS nicht zulässig ist.
GIIN (Global Intermediary Identification Number)
Die GIIN ist eine Identifikationsnummer für Finanzintermediäre, die anlässlich der Registrierung eines Finanzinstituts
bei der US-amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) für FATCA-Zwecke vergeben wird.
IV. Erklärung und Unterschrift
Wir nehmen hiermit zur Kenntnis, dass Daten des Rechtsträgers (in gewissen Fällen auch Daten zu den beherrschenden
Personen) sowie kontobezogene Daten aufgrund der Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG)
unter gewissen Umständen an die entsprechende(n) Steuerbehörde(n) gemeldet und gegebenenfalls an die
Steuerbehörden des(r) entsprechenden Ansässigkeitsstaates(en) weitergeleitet werden.
Wir erklären an Eides statt und versichern, dass wir alle Angaben in diesem Formular geprüft und nach bestem Wissen
und Gewissen wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt gemacht haben. Wir verpflichten uns, etwaige Änderungen
dieser Angaben der Kommunalkredit Austria AG innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Datum, Ort
Name des Unternehmens
Firmenmäßige Fertigung (Firmenstempel, Unterschriften) und Name(n) des/der unterfertigenden gesetzlichen Vertreter(s)
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